Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100509/2019
Ungeklärte Vermögenszuwächse und Schätzungsbefugnis nach § 184 BAO
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7100509/2019vom 01.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden ***Sentatsvorsitzender***, die Richterin ***Ri*** sowie die fachkundigen Laienrichter ***LRi-2******LRi-1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** nunmehr vertreten durch Mag. Robert Charvát, Liechtensteinstraße 12/2/6, 1090 Wien, über die Beschwerde vom 23. November 2018 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 4/5/10 (nunmehr: Finanzamt Österreich) vom 24. Oktober 2018 betreffend Körperschaftsteuer 2017 und Umsatzsteuer 2017; Steuernummer ***BF1StNr1*** in Anwesenheit der Schriftführerin ***Schriftführung*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Beschwerdeführerin (in der Folge: Bf) ist die ***Bf1***, ein Restaurantbetrieb mit Sitz in Wien.
Strittig ist in gegenständlichem Beschwerdeverfahren, ob es sich bei vom Gesellschafter der Bf, ***Ges1***, auf das Bankkonto der Bf getätigten Einzahlungen in der Höhe von
98.000 Euro um einen ungeklärten Vermögenszuwachs handelt und der steuerlichen Bemessungsgrundlage hinzuzurechnen ist.
Der gegenständlich in Frage stehende Vermögenszuwachs wurde im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung für den Zeitraum 1-11/2017 seitens der Behörde festgestellt.
Ihre Feststellungen stützte die belangte Behörde darauf, dass im Prüfungszeitraum als Einlagen deklarierte Einzahlungen in der Höhe von insgesamt 149.000 Euro durch den Prokuristen und 50 % Gesellschafter, ***Ges1***, auf das Bankkonto der Bf getätigt wurden, deren Mittelherkunft aus Sicht der belangten Behörde nicht in voller Höhe plausibel durch die Bf dargestellt werden konnte. So wäre zwar die Herkunft eines Betrages von insgesamt
51.000 Euro durch Gewinnausschüttungen von Gesellschaften, an welchen ***Ges1*** beteiligt gewesen sei, erklärbar. Für den verbleibenden Betrag von 98.000 Euro sei ein solcher Nachweis jedoch, insbesondere durch die Vorlage von in den Jahren 2003 und 2004 aufgelösten Sparbüchern, nicht gelungen und daher die Schätzungsbefugnis nach
§ 184 Abs 2 BAO gegeben. Es erfolge diese durch Zurechnung der nicht geklärten Einzahlungen im Verhältnis zu den erklärten Umsätzen.
Es wurden daher 49.000 Euro brutto den Umsätzen mit 10 % und 49.000 Euro brutto den Umsätzen mit 20 % hinzugerechnet. Daraus ergab sich somit in Summe eine Hinzurechnung eines Nettoumsatzes von 85.378,79 Euro (Bericht gem. § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung, Oz 7).
Die oben angeführten Feststellungen im Rahmen der Umsatzsteuersonderprüfung betreffend den ungeklärten Vermögenszuwachs, berücksichtigte die belangte Behörde im Rahmen der Jahresveranlagungen der Umsatz- und Körperschaftsteuer für 2017 und erließ die diesbezüglichen Bescheide jeweils mit 24.10.2018 (Oz 2 und Oz 3).
Gegen diese Bescheide erhob die Bf durch ihre damalige steuerliche Vertretung, ***Steuerberatung KG***, mit 23.11.2018 die Beschwerde (Oz 1) und beantragte sie im Rahmen dessen die Abänderung der Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuer 2017 dahingehend, dass eine Hinzurechnung der Umsätze in der Höhe von 98.000 Euro brutto bzw. des Ergebnisses in der Höhe von 85.378,78 Euro unterbleibe. Weiters beantragte sie gem.
§ 262 Abs 2 lit b BAO, dass die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung unterbleibe und die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vorgelegt werde, die Entscheidung über die Beschwerde durch den Senat gem. § 272 Abs 2 Z 1 BAO sowie eine mündliche Verhandlung gem. § 274 Abs 1 BAO.
In der Beschwerde führte die Bf begründend aus, dass entgegen den Ausführungen der belangten Behörde, auch hinsichtlich des Betrages von 98.000 Euro, die Geldmittelherkunft mehrfach dargelegt sowie auf die Umstände, die zur schlechten wirtschaftlichen Lage der Bf geführt hätten, hingewiesen worden sei. Auf diese Nachweise und Argumente sei die belangte Behörde aber nicht eingegangen.
Aus Sicht der Bf sei auch deswegen keine Schätzungsbefugnis gegeben, da durch das Vorhandensein eines Kassen- und Schanksystems zu 100 % sichergestellt sei, dass sämtliche Umsätze auch steuerlich erfasst würden. Zudem seien sämtliche Einlagen nur von Seiten ***Ges1*** getätigt worden, welcher das Unternehmen auch bereits in seiner Gründungsphase durch Einlagen finanziert habe und welche in der Folge auch wieder bar entnommen worden seien. Hätte es sich um nicht erklärte Erlöse des Unternehmens gehandelt, so würde es in der Folge zu einer wirtschaftlichen Bevorzugung des ***Ges1*** kommen, da auch nur er allein berechtigt gewesen sei, Rückzahlungen aus den Einlagen zu empfangen. Auch auf diese Punkte sei im Rahmen der Betriebsprüfung jedoch nicht eingegangen worden.
Mit Vorlagebericht vom 28.01.2019 (Oz 15) wurde die Beschwerde, wie beantragt, ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung, dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. In ihrem Bericht führte die belangte Behörde aus, dass der Bf im Rahmen des Außenprüfungsverfahrens ein Fragenkatalog zum Nachweis der Mittelherkunft übermittelt worden sei. Dazu wäre im Rahmen der Außenprüfung fesgestellt worden, dass der Nachweis bzw. die Glaubhaftmachung der Herkunft der Geldmittel mit Sparbüchern, welche vor 10 bis 14 Jahren aufgelöst wurden, nicht erfolgt sei. Die Gewinnausschüttungen seien aber berücksichtigt worden, woraus sich ein ungeklärter Vermögenszuwachs von 98.000 Euro ergeben habe. Das Vorliegen eines Vermögenszuwachses aus nicht bekannten Einkünften löse eine Schätzungsbefugnis der Behörde nach § 184 BAO aus und sei die Schätzung im Rahmen der Außenprüfung daher gerechtfertigt gewesen. Bei der Jahresveranlagung der Umsatz- und Körperschafsteuer 2017 seien die Feststellungen aus der Prüfung amtswegig berücksichtigt worden. Die Behörde beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Mit Beschluss vom 20.11.2025 (Oz 18) forderte das Gericht die Bf auf, Fragen betreffend das familiäre Verhältnis zu den Geschenkgebern der Sparbücher zu beantworten sowie allfällige Nachweise hinsichtlich der von der Bf ins Treffen geführten gescheiterten Bankenzwischenfinanzierung zu erbringen.
Eine entsprechende Beantwortung durch die Bf sowie die Vorlage weiterer Unterlagen zum Zwecke des Nachweises der Mittelherkunft erfolgte am 09.12.2025 (Oz 20).
In gegenständlicher Rechtssache fand am 06.05.2026 eine mündliche Senatsverhandlung statt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Wien, welche mit Gesellschaftsvertrag vom 18.01.2005 gegründet wurde. Im Beschwerdezeitraum waren ***Ges1*** sowie ***Ges2*** je zu 50 % Gesellschafter der GmbH. ***Ges1*** war im Beschwerdezeitraum zudem Prokurist und ***Ges2*** Geschäftsführer der Bf. Beide waren in ihrer Funktion selbständig vertretungsbefugt.
***Ges1*** war zudem noch zu 50 % Gesellschafter der ***Btlg.ges.*** GmbH.
Im Jahr 2017 erzielte die Bf (ohne Berücksichtigung der gegenständlich strittigen hinzugeschätzten Umsätze) Umsätze in der Höhe von insgesamt 1.522.517,43 Euro, wobei 818.392,18 Euro auf die Umsätze 20 % und 699.045,53 Euro auf Umsätze 10 % entfielen.
Im Jahr 2017 tätigte ***Ges1*** Bareinzahlungen auf das Bankkonto der Bf in der Höhe von insgesamt 149.000 Euro.
Die gesamten im Jahr 2017 getätigten Einzahlungen stellen sich wie folgt dar:
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Datum
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Einzahlender Gesellschafter
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Betrag in Euro
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31.01.2017
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***Ges1***
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15.000,00
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15.02.2017
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***Ges1***
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18.000,00
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30.03.2017
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***Ges1***
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1.000,00
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30.04.2017
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***Ges1***
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10.000,00
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03.05.2017
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***Ges1***
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20.000,00
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30.05.2017
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***Ges1***
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12.000,00
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02.07.2017
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***Ges1***
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20.000,00
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31.07.2017
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***Ges1***
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5.000,00
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01.08.2017
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***Ges1***
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30.000,00
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15.11.2017
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***Ges1***
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18.000,00
Im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung für den Zeitraum 1-11/2017 warf die belangte Behörde die Frage der Mittelherkunft dieser Einzahlungen auf.
Im Zuge des Verfahrens konnte der belangten Behörde für einen Betrag von 51.000 Euro glaubwürdig nachgewiesen werden, dass diese Mittel aus im Jahr 2015 erfolgten Gewinnausschüttungen an ***Ges1*** stammten. Dabei handelt es sich um einen von der Bf ausgeschütteten Betrag nach KESt in der Höhe von 30.000 Euro sowie um einen von der ***Btlg.ges.*** GmbH ausgeschütteten Betrag von 21.000 Euro, ebenfalls nach KESt und ist daher nunmehr nicht mehr Gegenstand des Verfahrens.
Zum Nachweis der restlichen 98.000 Euro wurden seitens der Bf Auszüge von (teilweise geschenkten) Sparbüchern in der Höhe von insgesamt 239.080 Euro vorgelegt. Für eine Summe von 179.800 Euro liegen auch entsprechende Nachweise über die im Jahr 2003 und 2004 erfolgten Auszahlungen der auf dem Sparbuch verfügbaren Summen vor.
Die belangte Behörde sah den Nachweis der Mittelherkunft für einen Betrag von 98.000 Euro als nicht erbracht an und nahm eine Umsatzhinzurechnung vor. Die Aufteilung der hinzugeschätzten Umsätze von 98.000 Euro erfolgte durch die belangte Behörde im Verhältnis 1:1 (auf Bruttobasis), somit 40.833,33 Euro netto an Hinzurechnung zu den Umsätzen 20 % und 44.545,45 Euro netto an Hinzurechnung zu den Umsätzen 10 %.
2. Beweiswürdigung
Aus dem Außenprüfungsbericht gem. § 150 BAO vom 29.05.2018 (Oz 7) ergibt sich, dass im Zeitraum Jänner bis November 2017 Einzahlungen durch ***Ges1*** in der Höhe von insgesamt 149.000 Euro getätigt wurden. Dies wurde auch von keiner der beiden Seiten bestritten.
Die seitens der belangten Behörde im Lauf des Außenprüfungsverfahrens als nachgewiesen erachtete Mittelherkunft in der Höhe von 51.000 Euro aus Gewinnausschüttungen stammend ergeben sich aus dem, dem Bundesfinanzgericht vorliegenden, Gesellschafterbeschluss der Firma ***Btlg.ges.*** GmbH und der KESt-Meldung zur Gewinnausschüttung der Bf (Oz 11). Die Mittelherkunft dieses Betrages gilt für die belangte Behörde durch die Vorlage der Ausschüttungsbeschlüsse als nachgewiesen und bestehen auch aus Sicht des Bundesfinanzgerichtes keine Bedenken, die diesbezüglichen Feststellungen dem Erkenntnis zu Grunde zu legen.
Dem Bundesfinanzgericht liegen Kopien folgender Sparbücher (teilweise samt zugehöriger Schenkungsverträge; Oz 10) vor:
Anonymes Sparbuch mit der Kontonummer ***1***:
eröffnet am 19.12.2003; Einzahlung von 14.905 Euro am 23.12.2003
Schenkungsvertrag vom 29.12.2003
Geschenkgeber: ***Geschenkgeber-1*** (Mutter der Lebensgefährtin von ***Ges1***)
Auszahlung über 14.900 Euro am 27.01.2004;
Anonymes Sparbuch mit der Kontonummer ***2***;
eröffnet am 19.12.2003; Einzahlung von 14.905 Euro am 23.12.2023
zugehöriger Schenkungsvertrag vom 29.12.2003;
Geschenkgeber: ***Geschenkgeber-1*** (Mutter der Lebensgefährtin von ***Ges1***)
Auszahlung über 14.900 Euro am 27.01.2004;
Sparbuch mit der Kontonummer ***3*** lautend auf ***Geschenkgeber-2*** (Mutter des ***Ges1***);
eröffnet am 17.12.2003; Einzahlung von 14.510 Euro am 17.12.2003;
mit dem handschriftlichen Vermerk "ausgeschieden am 23.12.03"
kein Auszahlungsnachweis
Sparbuch mit der Kontonummer ***4***, lautend auf ***Geschenkgeber-2*** (Mutter des ***Ges1***);
eröffnet am 17.12.2003; Einzahlung von 14.910 Euro am 22.12.2023;
mit dem handschriftlichen Vermerk "ausgeschieden am 23.12.03"
kein Auszahlungsnachweis
Sparbuch mit der Kontonummer ***5***, lautend auf ***Geschenkgeber-3***;
eröffnet am 19.12.2023; Einzahlung per 22.12.2003 über 14.955 Euro;
Schenkungsvertrag vom 28.12.2003;
Geschenkgeber ***Geschenkgeber-3***, (Vater der Lebensgefährtin von ***Ges1***)
kein Auszahlungsnachweis
Sparbuch mit der Kontonummer ***6***, lautend auf ***Geschenkgeber-3***;
eröffnet am 19.12.2003; Einzahlung per 22.12.2003 über 14.905 Euro;
Schenkungsvertrag vom 28.12.2003
Geschenkgeber ***Geschenkgeber-3***, Vater der Lebensgefährtin von ***Ges1***
kein Auszahlungsnachweis
Sparbuch mit der Kontonummer ***7*** lautend auf ***Ges1***;
eröffnet am 24.11.2006
Einzahlung per 24.11.2006 über 110.000 Euro;
Auszahlung über 110.000 Euro am 21.02.2007;
Einzahlung per 13.03.2007 über 150.000 Euro;
Auszahlung per 14.03.2007 über 150.000 Euro
Daraus ergibt sich entsprechend den Ausführungen der Bf eine Gesamtsumme an Geldmitteln durch Sparbücher in der Summe von 239.080 Euro.
Diese Sparbuchkopien wurden seitens der Bf im Rahmen der Außenprüfung vorgelegt, mit der Begründung, dass das Geld aus der Auflösung dieser Sparbücher stamme, die ***Ges1*** aufgrund schlechter Erfahrungen mit der Bank aufgelöst habe und diese nachfolgend in einem Tresor aufbewahrt habe (Oz 8).
Die angeführten (verwandtschaftlichen) Beziehungen zwischen ***Ges1*** und den Geschenkgebern ergeben sich aus den Angaben der Bf im Rahmen der Vorhaltsbeantwortung vom 09.12.2025 (Oz 20).
Durch diese von der Bf vorgelegten Unterlagen bzw. Sparbuchkopien konnte die Mittelherkunft im Rahmen der freien Beweiswürdigung für das Bundesfinanzgericht aber nicht nachgewiesen werden; so ergibt sich für das Bundesfinanzgericht, dass es jeglicher Lebenserfahrung widerspricht, dass die streitgegenständliche Einzahlung in die Bf aus teilweise vor 14 Jahren vorhergehenden Sparbuchbehebungen stammen sollen und dass ein Betrag von rund 240.000 € über zehn Jahren völlig unberührt in einem Tresor verwahrt wird, um erst dann im Jahr 2017 für die Einlagenfinanzierung verwendet zu werden.
Einen tatsächlichen Zusammenhang zwischen den Behebungen und Einzahlungen nachzuweisen, wäre der Bf oblegen, ist aber (auch nach Bekanntsein der Tatsache, dass die bisher vorgebrachten Beweise für den Nachweis der Mittelherkunft aus Sicht der belangten Behörde nicht ausreichten) in keinerlei Weise passiert.
Die Bf brachte in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag (neben Vorlage der Sparbuchkopien sowie der Erklärung, dass die Gelder nach Behebung in einem Tresor gelagert worden seien) keine weiteren Argumente vor, die einen Zusammenhang zwischen diesen liquiden Mitteln und den Einzahlungen darstellen sollten.
Weiters liegt dem Bundesfinanzgericht die Kopie der Meldung nach § 121a BAO (Oz 10) vor, aus welcher ersichtlich ist, dass am 09.12.2014 eine Schenkung von ***Geschenkgeber-2*** (Mutter von ***Ges1***) an ***Ges1*** erfolgte. Es handelte sich dabei zum einen um Bargeld in der Höhe von 2.000 Euro und zum anderen um Aktien im Gegenwert von 49.644 Euro. Nachweise über eine allfällige Verwertung des Depots liegen dem Bundesfinanzgericht nicht vor, womit dieses im Sinne der freien Beweiswürdigung ebenfalls nicht zum Nachweis liquider Mittel geeignet ist.
Mittels Schreiben vom 09.12.2025 (Oz 20) wurde seitens der Bf zudem ein Auszug vom 07.04.2008 eines, als Kreditbesicherung dienenden, Festgeldkontos über 49.000 Euro sowie der Nachweis über den am 06.06.2013 erfolgten Zahlungszufluss über 100.000 Euro für die Abtretung eines Mietrechtes des ***Ges1*** vorgelegt.
Hinsichtlich des Festgeldkontos ist auszuführen, dass dieses nicht als adäquater Nachweis dienen kann, da dieses nach eigenen Angaben der Bf der Besicherung eines Kredites gedient hat und als solche der Bf entsprechend der allgemeinen Lebenserfahrung auch nicht zur freien Verfügung gestanden sein kann. Zudem ist auch hier der zeitliche Zusammenhang zur Mittelverwendung nicht darstellbar, da der Auszug aus dem Jahr 2008 stammt, die streitgegenständlichen Einzahlungen aber im Jahr 2017 erfolgten.
Auch der im Jahr 2013 erfolgte Zahlungsfluss aus der Abtretung des Mietrechts stellt aus Sicht des Bundesfinanzgerichts kein geeignetes Mittel zum Nachweis dar, da zum einen laut Abtretungsschreiben damit in der Vergangenheit getätigte Investitionen in das Mietobjekt abgegolten werden sollten und zum anderen auch der Zeitraum zwischen Auszahlung des Abtretungsentgelts und der Einzahlung in die Gesellschaft zu weit ist und auch hier, gleichfalls wie im Falle der oben angeführten Sparbuchbehebungen, nicht davon auszugehen ist, dass ein Betrag von 100.000 Euro vier Jahre lang in Form von Bargeld in einem Tresor verwahrt wird. Auch hier konnte ein Zusammenhang zwischen den vorhandenen liquiden Mitteln und den Einzahlungen durch die Bf nicht nachgewiesen werden.
Seitens der Bf wird im Rahmen der Beschwerde noch ausgeführt, dass durch das Vorhandensein eines Kassa- und Schanksystems zu 100 % sichergestellt sei, dass Umsätze auch steuerlich erfasst seien. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass zwar unbestritten ein Kassasystem im Beschwerdejahr (und gem. Ausführungen der Bf auch die Jahre davor) im Betrieb vorhanden war, der entscheidende Manipulationsschutz jedoch erst mit Februar 2018 installiert wurde. Ganz unabhängig vom Bestehen eines Manipulationsschutzes ist zudem festzuhalten, dass es den Erfahrungen der allgemeinen Praxis entspricht, dass das Vorhandensein einer Registrierkasse die Vereinnahmung von Umsätzen ohne Aufnahme in die Registrierkasse nicht verhindert. Aus Sicht des Bundesfinanzgerichtes ist dadurch eine lückenlose Umsatzerfassung durch die ins Treffen geführte Registrierkasse nicht nachgewiesen
Auch das von der Bf vorgebrachte Argument der wirtschaftlichen Bevorzugung des ***Ges1*** im Falle der Annahme von nicht erklärten Erlösen geht aus Sicht des Bundesfinanzgerichtes ins Leere. Dass hinsichtlich der Einzahlungen (durch die Tatsache, dass nur er die "Einlagen" getätigt habe) dem Grunde nach auch nur er allein auszahlungsberechtigt wäre, sagt nichts über die Mittelherkunft an sich aus.
Der Nachweis der Mittelherkunft der Geldmittel zur Finanzierung der Einzahlungen auf das Bankkonto der Bf konnten somit in Bezug auf 98.000 nicht nachgewiesen werden und handelt es sich insoweit um einen ungeklärten Vermögenszuwachs.
Die Feststellungen betreffend die im Jahr 2017 erzielten Umsätze sowie die durch die belangte Behörde vorgenommene Umsatzaufteilung ergeben sich aus dem Umsatzsteuerbescheid 2017 (Oz 3) sowie aus dem Bericht gem. § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung vom 29.05.2018 (Oz 6).
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dann, wenn in einem mängelfreien Verfahren ein Vermögenszuwachs festgestellt wird, den der Abgabepflichtige nicht aufklären kann, die Annahme gerechtfertigt, dass der unaufgeklärte Vermögenzuwachs aus nicht einbekannten Einkünften stammt (vgl. u.a. VwGH vom 23.02.1994, 90/13/0075). Das Vorliegen eines unaufgeklärten Vermögenszuwachses löst diesfalls die Schätzungsbefugnis der Behörde nach § 184 Abs. 2 BAO aus, wobei eine solche Schätzung in einer dem ungeklärten Vermögenszuwachs entsprechenden Zurechnung zu den vom Abgabepflichtigen erklärten Einkünften zu bestehen hat (vgl. VwGH 24.09.1996, 95/13/0214, ÖStZB 1997, 419, mit weiteren Nachweisen).
Ob ein Vermögenszuwachs als aufgeklärt oder als ungeklärt geblieben anzusehen ist, ist eine auf der Ebene der Beweiswürdigung zu lösende Sachfrage (vgl. abermals VwGH 24.09.1996, 95/13/0214).
In der mündlichen Verhandlung hat die Bf vorgebracht, dass "die belangte Behörde einen Mittelnachweis durch alte Sparbücher nicht als erbracht ansieht. Es wird dadurch ein Negativbeweis verlangt, was nach Rechtsprechung des VwGH nicht zulässig ist." (gem. Niederschrift über die mündliche Verhandlung, Oz 29). Dazu ist auszuführen: Wenn der Abgabepflichtige Vermögenszuwächse nicht aufzuklären vermag, ist die Abgabenbehörde nicht dazu verhalten, ihm nachzuweisen, wie er die ungeklärten Zuwächse hätte verdienen können (VwGH 24. 11. 1987, 86/14/0098, ÖStZB 1988, 306 sowie VwGH 16. 6. 1951, 301/47; 14. 10. 1955, 572/53). Die Beweislast für die Herkunft von Mitteln, die die erklärten Erlöse übersteigen, liegt somit beim Abgabepflichtigen.
In gegenständlichem Fall besteht zudem eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabenpflichtigen, da diese nach Rechtsprechung des VwGH auch dann gegeben ist, wenn Behauptungen das Abgabenpflichtigen im Widerspruch zu den Erfahrungen des täglichen Lebens stehen (vgl. VwGH vom 30.09.2004, 2004/16/0061) oder bei Vorliegen ungewöhnlicher Verhältnisse, die nur durch den Abgabenpflichtigen aufklärbar sind (VwGH vom 25.06.2007, 2004/17/0105 sowie VwGH vom 18.12.2024, Ra 2023/13/0032).
Es wäre somit Sache der Bf gewesen, von der allgemeinen Lebenserfahrung abweichende Behauptungen darzutun und nicht Sache der Behörde oder des Gerichts, die Unrichtigkeit von derartigen Behauptungen zu beweisen (VwGH vom 30.05.1995, 92/13/0200).
Entsprechend der Beweiswürdigung und Sachverhaltsermittlung kommt das Bundesfinanzgericht somit zu dem Schluss, dass von einem nicht aufgeklärtem Vermögenszuwachs in der Höhe von 98.000 Euro auszugehen ist und die von der Bf vorgebrachten Beweismittelt nicht ausreichen, um eine Mittelherkunft plausibel darzustellen.
Eine Schätzungsbefugnis nach § 184 Abs 2 BAO der belangten Behörde war somit gegeben.
Die Wahl der Schätzungsmethode steht der Abgabenbehörde grundsätzlich frei, soll den tatsächlichen Verhältnissen jedoch möglichst nahekommen. Die vorgenommene Schätzung muss nicht mit absoluter Gewissheit den tatsächlich erzielten Einnahmen bzw. Umsätzen entsprechen, da es nach der Rechtsprechung des VwGH genügt, wenn nach den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung angenommen werden kann, dass die geschätzten Einnahmen bzw. Umsätze gegenüber den Behauptungen der Bf wahrscheinlicher sind (VwGH vom 08.09.1992, 89/14/0014).
Bei der Schätzung an Hand des Vermögenszuwachses oder des Geldverkehrs handelt es sich um Schätzungsmethoden, die als solche durchaus zur Feststellung der den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechenden Besteuerungsgrundlagen geeignet sind (vgl. VwGH 27.02.2014, 2009/15/0212).
Zur Aufteilung der Hinzuschätzung auf 10 %- und 20 %-pflichtige Umsätze, gab es keine Einwendungen seitens der beiden Parteien und auch das Bundesfinanzgericht sieht keinen Anlass für eine Beanstandung der gewählten Aufteilungsmethode.
Die im Rahmen der Außenprüfung bzw. in weiterer Folge im Rahmen der Jahresveranlagung der Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer 2017 erfolgte Umsatzhinzurechnung erfolgte daher zu Recht und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Beschwerdefall lag keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Die zu lösende Rechtsfrage beschränkte sich vielmehr auf eine solche, die bereits durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist. Zudem sind Sachverhaltsfragen und Fragen der Beweiswürdigung einer Revision nicht zugänglich. Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Wien, am 1. Juni 2026
Normen und Schlagworte
- § 184 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100509/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7100509.2019
- Stammnummer
- 151764
- Gültig
- 01.06.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF