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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100794/2024

Kein Familienbeihilfenanspruch bei Abbruch der Berufsausbildung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100794/2024vom 29.05.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 18. Juli 2024 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 2. Juli 2024 betreffend Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für den Zeitraum 07/2022 - 03/2024, für den Sohn ***1*** ***2***, SVNR ***3***, SVNR Bf. ***4***, zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Monate 07/2022 - 06/2023 aufgehoben. Für die Monate 07/2023 - 03/2024 bleibt der Bescheid unverändert und wird die Beschwerde gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Für diesen Zeitraum besteht die Rückforderung zurecht. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Am 22.03.2024 forderte das Finanzamt (FAÖ) mittels Anspruchsüberprüfungsschreiben (AÜS) die Beschwerdeführerin (Bf.) auf, Informationen zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe für ihren Sohn ***1*** ***2*** zu übermitteln. Die Bf. legte lediglich den Ausbildungsvertrag vom 27.06.2022 vor, jedoch nicht tatsächliche Tätigkeitsnachweise des Sohnes, wie gefordert. Das FAÖ forderte mit Bescheid vom 02.07.2024 die Familienbeihilfe für den Zeitraum 07/2022-03/2024 zurück, da keine Nachweise erbracht worden seien, dass der Sohn in einer aufrechten Berufsausbildung gewesen sei. In der (später verbesserten Beschwerde) vom 18.07.2024 wurde vorgebracht, dass der Lehrvertrag geschickt worden sei, der Abschluss aber nicht gemacht worden sei und der Sohn gekündigt habe. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.08.2024 wurde die Beschwerde vom 16.07.2024 abgewiesen. Mangels des erfolgten Nachweises zu einer erfolgreichen Berufsausbildung trotz mehrfacher Aufforderungen zur Vorlage seitens des FAÖ könne nicht von einer solchen ausgegangen werden. Die Bf. brachte einen Vorlageantrag vom 27.09.2024 ein. Der Lehrvertrag sei vorgelegt worden, der Nachweis zur Lehrabschlussprüfung (LAP) könne nicht erbracht werden, weil der Sohn die Lehre abgebrochen und gekündigt habe. Es erfolgte ein weiteres Vorhalteverfahren, im Zuge dessen wurden weitere, fehlende Unterlagen eingereicht. Das FAÖ wies im Vorlagebericht vom 05.12.2024 darauf hin, dass im Zuge des gesamten Beschwerdeverfahrens seitens der Bf. keine entsprechenden Unterlagen, die die tatsächliche Absolvierung einer Berufsausbildung iSd FLAG bewiesen hätten, beigebracht wurden. Erst in Folge des Vorlageantrages seien dem Finanzamt entsprechende Unterlagen zur Prüfung übermittelt worden und führte das FAÖ aus: "Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter den im Gesetz nicht definierten Begriff der Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Zur Qualifikation als Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 kommt es überdies nicht nur auf das ernstliche, zielstrebige und nach außen erkennbare Bemühen um einen Ausbildungserfolg an, sondern die Berufsausbildung muss auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (vgl. etwa VwGH 14.12.2015, Ro 2015/16/0005). Jede Berufsausbildung iSd FLAG weist ein qualitatives und ein quantitatives Element auf (vgl. VwGH 30.3.2017, Ra 2017/16/0030; VwGH 14.12.2015, Ro 2015/16/0005): Entscheidend ist sowohl die Art der Ausbildung als auch der zeitliche Umfang (vgl. Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG § 2 Rz 36). Ob ein Kind eine Berufsausbildung absolviert, ist eine Tatfrage, welche die Behörde in freier Beweiswürdigung zu beantworten hat (vgl. VwGH 18.11.2008, 2007/15/0050, VwGH 21.1.2004, 2003/13/0157). Das Finanzamt anerkennt das ***5***-Programm grundsätzlich als Berufsausbildung iSd FLAG. Ziel des ***5***-Programms ist eine berufliche (Höher-)Qualifizierung mit Lehrabschluss und anschließendem Dienstverhältnis. Die Ausbildung im Rahmen dieser Stiftung, die den Antritt zur Lehrabschlussprüfung ermöglicht, ist als Berufsausbildung zu werten (sehr ähnlich einer "klassischen" Lehre). Es gibt einen zugrundeliegenden Ausbildungsvertrag. Jeder praktischen Ausbildung ist laut Vertrag ein theoretisches Einstiegsmodul vorangestellt. Außerdem spricht die Website auch von Kursen und Berufsschule zur theoretischen Qualifizierung. Während der praktischen Ausbildung überwiegt die Ausbildung des Teilnehmers. Das quantitative Element einer Berufsausbildung ist jedoch nicht während des gesamten Zeitraumes erfüllt. Im ersten Ausbildungs- bzw. Schuljahr 07/2022 bis 06/2023 sind die quantitativen und qualitativen Anforderungen an eine Berufsausbildung iSd FLAG gegeben, da ein aufrechtes Ausbildungsverhältnis bestand und das ernsthafte, zielstrebige und nach außen erkennbare Bemühen um einen Ausbildungserfolg gegeben war. Für den Zeitraum 07/2022 bis 06/2023 wird somit eine Berufsausbildung iSd des FLAG seitens des Finanzamtes anerkannt. Aufgrund des nicht beurteilten zweiten Schuljahres und der vom Stiftungsträger genannten Beendigungsgründe des Ausbildungsvertrages, kann ab dem zweiten Lehr- bzw. Berufsschuljahr (07/2023 bis 03/2024) nicht mehr von einem ernsthaften, zielstrebigen und nach außen erkennbaren Bemühen um einen Ausbildungserfolg ausgegangen werden. Es ist nicht anzunehmen, dass in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch genommen wurde, da der Sohn in der Firma viele unentschuldigte Stunden hatte, sowie die Schule gar nicht mehr besuchte und weder für die Stiftung noch für die Firma, bei der er tätig war, erreichbar war. Seit 12/2023 besteht ohnehin mangels Haushaltszugehörigkeit gem. § 2 Abs. 2 FLAG 1967 kein Anspruch auf Familienbeihilfe für die Bf., da der Sohn seit **ttmm**2023 verheiratet ist und seit 01.12.2023 eine eigene Wohnung (mit seiner Ehefrau) bewohnt, für die er, wie auch für die Lebenserhaltungskosten, alleine aufkommt. Das Finanzamt beantragt, der Beschwerde für den Zeitraum 07/2022 bis 06/2023 stattzugeben und für den Zeitraum 07/2023 bis 03/2024 die Beschwerde abzuweisen." II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der Sohn der Bf., geboren am **ttmmjj**, schloss am 22.06.2022 einen gültigen Ausbildungsvertrag für den Zeitraum von 01.07.2022 bis 30.06.2024 im Rahmen der Stiftung ***5*** für die Ausbildung im Lehrberuf ***6*** ab. Dieser wurde jedoch am 09.02.2024 vorzeitig seitens des Stiftungsträgers, der ***7*** GmbH, beendet. Als Gründe für die vorzeitige Beendigung des Ausbildungsverhältnisses wurden seitens des Stiftungsträgers angegeben, dass der Sohn der Bf. für die Firma und die Stiftung nicht mehr erreichbar war, nicht mehr zur Schule ging und zudem auch sehr viele unentschuldigte Stunden aufgewiesen hatte. Zusätzlich zur praktischen Ausbildung im Ausbildungsbetrieb besuchte der Sohn der Bf. die Landesberufsschule ***8***. Für das erste Schuljahr (2022/23) wurde ein Jahreszeugnis vorgelegt, jedoch nicht für das zweite Schuljahr. Dieses ist laut ***9*** GmbH (Kooperationspartner des Stiftungsträgers) als nicht beurteilt gewertet worden. Ab 07/2023 ist von keiner aufrechten Berufsausbildung des Sohnes auszugehen. Der Sohn der Bf. ist seit **ttmm**2023 verheiratet und bewohnt seit 01.12.2023 eine eigene Wohnung mit seiner Ehefrau. Für die Wohnung und seine Lebenshaltungskosten kommt der Sohn der Bf. selbst auf. 2. Beweiswürdigung Der Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und dem elektronischen Beihilfenakt FABIAN. Nach dem ersten Berufsschuljahr ist kein regelmäßiger Berufsschulbesuch mehr ersichtlich und wurde der Sohn von der Schule aufgrund der vielen Fehlstunden nicht mehr beurteilt. Er war auch für die Stiftung, mit welcher er den Ausbildungsvertrag abschloss und welche die Ausbildung (mit)finanzierte nicht erreichbar und fehlte im Betrieb. Es ist daher in freier Beweiswürdigung davon auszugehen, dass die Lehre bereits mit 07/2023 abgebrochen wurde bzw. nicht mit der nötigen Ernsthaftigkeit und dem erforderlichen zeitlichen Mindestaufwand betrieben wurde. Auch wenn der Ausbildungsvertrag erst mit 02/2024 durch Austritt seitens der Stiftung beendet wurde, so gingen diesem doch davor die Nichterreichbarkeit des Sohnes und die Fehlstunden voraus, die zum Austritt führten. Für den Zeitraum ab 07/2023 liegen keine Nachweise für eine aufrechte Berufsausbildung mehr vor, sodass von einer Beendigung der Berufsausbildung ab 07/2023 auszugehen ist. Dem Vorlagebericht kommt wie etwa einer Beschwerdevorentscheidung Vorhaltscharakter zu (vgl. BFG 30.10.2017, RV/7104275/2017; BFG 17.10.2016, RV/7104782/2016; BFG 06.07.2016, RV/5101257/2015; BFG 12.11.2015, RV/5101378/2015). Hält die Beschwerdeführerin, welcher der Vorlagebericht zuzustellen ist (§ 265 Abs. 4 BAO), diesen für unzutreffend, wird sie sich zeitgerecht dazu zu äußern haben. Eine derartige Äußerung ist nicht erfolgt, die Ausführungen in der Stellungnahme des FAÖ im Vorlagebericht wurden nicht widerlegt und sind als schlüssig zu werten. 3. Rechtliche Beurteilung § 2 FLAG 1967 idF BGBl. I Nr. 220/2021 lautet: (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, a) für minderjährige Kinder, b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. […] (2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. § 26 Abs. 1 FLAG 1967: Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung/teilweise Stattgabe) Strittig ist, ob der volljährige Sohn der Beschwerdeführerin (Bf.) im beschwerdegegenständlichen Zeitraum 07/2022-03/2024 für einen Beruf ausgebildet wurde. Nach dem Sachverhalt hatte er im Zeitraum 07/2022-02/2024 einen Ausbildungsvertrag, der einem Lehrverhältnis entsprach. Im Schuljahr 2022/2023 besuchte er auch erfolgreich die Berufsschule bis 06/2022. Ab 07/2023 besteht laut Sachverhalt keine aufrechte Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 mehr. Eine anzuerkennende Berufsausbildung weist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein qualitatives und ein quantitatives Element auf, sowohl die Art der Ausbildung als auch deren zeitlicher Umfang sind zu prüfen (vgl. nochmals VwGH 14.12.2015, Ro 2015/16/0005 und VwGH 20.02.2025, Ra 2024/16/0067). Es wird ergänzend auf die zutreffenden Ausführungen dazu im Vorlagebericht verwiesen, wonach das quantitative Element für eine Berufsausbildung ab 07/2023 nicht mehr als erfüllt anzusehen ist, wenn der Sohn weder die Berufsschule so ausreichend besucht, dass er beurteilt werden kann, noch im Betrieb regelmäßig erscheint. Er hat nicht seine volle Zeit für die Ausbildung verwendet. Zudem wurde im Rechtsmittelverfahren von der Bf. selbst angegeben, dass der Sohn die Lehre abgebrochen hat. Ab dem 01.12.2023 besteht für die Bf. überdies schon deshalb kein Familienbeihilfenanspruch für den Sohn mehr, weil dieser nicht mehr dem Haushalt der Bf. angehörte und die Bf. auch nicht den überwiegenden Unterhalt für den Sohn leistete (vgl. § 2 Abs. 2 FLAG 1967). Es besteht daher nur für den Zeitraum 07/2022-06/2023 ein Familienbeihilfenanspruch für den Sohn und war für diesen Zeitraum der Rückforderungsbescheid aufzuheben. Von 07/2023-03/2024 besteht kein Familienbeihilfenanspruch mehr, da eine aufrechte Berufsausbildung nicht mehr vorlag bzw. ab 12/2023 überdies weder ein gemeinsamer Haushalt mit der Bf. bestand, noch eine Kostentragung durch die Bf. für die Lebenshaltungskosten des Sohnes erfolgte. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt der Rechtsprechung des VwGH, die Frage, ob bzw. in welchem Zeitraum eine Berufsausbildung vorlag, war in freier Beweiswürdigung zu beurteilen. Eine (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.   Graz, am 29. Mai 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100794/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.2100794.2024
Stammnummer
151762
Gültig
29.05.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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