Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500291/2026
Parkometer - Zurückweisung wegen Verspätung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500291/2026vom 05.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Renate Schohaj über die drei wortgleichen Beschwerden des ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vom 12. Mai 2026 gegen die drei Zurückweisungsbescheide des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 15. April 2026, Verfahren 1) GZ. MA67/GZ1/2026, Verfahren 2) GZ. MA67/GZ2/2026 und Verfahren 3) GZ. MA67/GZ3/2026, mit denen der jeweilige Einspruch vom 30. März 2026 gegen die jeweilige Strafverfügung vom 27. Februar 2026, mit denselben Geschäftszahlen, jeweils gemäß § 49 Abs. 1 VStG als verspätet zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen und die Zurückweisungsbescheide bestätigt.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete dem Beschwerdeführer (Bf.) mit drei Strafverfügungen vom 27. Februar 2026,
Verfahren 1) GZ. MA67/GZ1/2026, an, er habe als jene Person, die das ihr vom Zulassungsbesitzer zur Verfügung gestellte Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) einem Dritten überlassen, er habe dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der Behörde vom 16. Jänner 2026 nicht entsprochen, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem er das genannte mehrspurige Kraftfahrzeug am 9. September 2025 um 13:26 Uhr überlassen gehabt habe, sodass dieses an einer näher genannten Örtlichkeit gestanden sei;
Verfahren 2) GZ. MA67/GZ2/2026, an, er habe als jene Person, die das ihr vom Zulassungsbesitzer zur Verfügung gestellte Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) einem Dritten überlassen, er habe dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der Behörde vom 16. Jänner 2026 nicht entsprochen, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem er das genannte mehrspurige Kraftfahrzeug am 17. September 2025 um 11:07 Uhr überlassen gehabt habe, sodass dieses an einer näher genannten Örtlichkeit gestanden sei und
Verfahren 3) MA67/GZ3/2026, an, er habe als jene Person, die das ihr vom Zulassungsbesitzer zur Verfügung gestellte Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) einem Dritten überlassen, er habe dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der Behörde vom 16. Jänner 2026 nicht entsprochen, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem er das genannte mehrspurige Kraftfahrzeug am 17. September 2025 um 12:36 Uhr überlassen gehabt habe, sodass dieses an einer näher genannten Örtlichkeit gestanden sei.
Dadurch habe der Bf. jeweils die Rechtsvorschrift des § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.
Der Tatbestand der (jeweils) verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung sei am 3. Februar 2026 am Sitz der belangten Behörde verwirklicht worden.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über den Bf. gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von 75,00 Euro verhängt sowie im Falle der Uneinbringlichkeit jeweils eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden festgesetzt.
Die Zustellung der drei Strafverfügungen erfolgte im elektronischen Weg via Briefbutler.
Die erste elektronische Verständigung über die Bereithaltung der Abholung erfolgte am 28. Februar 2026 um 01:25 Uhr, die zweite elektronische Verständigung am 2. März 2026 um 01:26 Uhr. Die drei Strafverfügungen wurden laut Übernahmebestätigung am 2. März 2026 um 11:58 Uhr vom Empfänger (= dem Bf.) übernommen.
Der Bf. erhob gegen die Strafverfügungen mit E-Mails vom 30. März 2026 Einspruch und brachte wortgleich vor, die Höhe der jeweiligen Strafverfügung sei unverhältnismäßig und viel zu hoch. Die Bezahlung der jeweiligen Parkstrafe sei lediglich verspätet erfolgt, jedoch rechtzeitig bzw. vor Erstellung der jeweiligen Strafverfügung. Die jeweilige Ausstellung einer Strafverfügung mit einem reduzierten Strafbetrag, wissend dass die jeweilige Parkstrafe vollumfänglich bereits beglichen worden sei, stelle die Sinnhaftigkeit und Logik infrage - einen Schildbürgerstreich würde man vermuten, um Gelder in die bankrotte Wien Kasse zu spülen. Die Höhe der (jeweiligen) Strafverfügung sei daher mit 39 Euro deutlich zu hoch bemessen (dies entspreche 85% des ursprünglichen Strafbetrages, welcher bereits und offensichtlich, wissentlich bezahlt worden sei. Der Bf. ersuche um Überarbeitung.
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, wies den jeweiligen Einspruch mit drei Bescheiden vom 15. April 2026 Verfahren 1) GZ. MA67/GZ1/2026, Verfahren 2) GZ. MA67/GZ2/2026 und Verfahren 3) MA67/GZ3/2026 gemäß § 49 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) als verspätet zurück und führte begründend aus, dass die (jeweils) gegenständliche Strafverfügung auf elektronischem Weg zugestellt worden sei. Die 1. elektronische Verständigung sei am 28. Februar 2026, die 2. elektronische Verständigung am 2. März 2026 erfolgt.
§ 35 Abs. 6 Zustellgesetz (ZustG) zu Folge gelte die Zustellung als am ersten Werktag nach der Versendung der ersten elektronischen Verständigung bewirkt, wobei Samstage nicht als Werktage gelten würden. Sie gelte als nicht bewirkt, wenn sich ergebe, dass die elektronischen Verständigungen nicht beim Empfänger eingelangt wären, doch werde sie mit dem dem Einlangen einer elektronischen Verständigung folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam.
§ 35 Abs. 7 ZustG zu Folge gelte die Zustellung als nicht bewirkt, wenn sich ergebe, dass der Empfänger von den elektronischen Verständigungen keine Kenntnis gehabt habe oder von diesen zwar Kenntnis erlangt habe, aber während der Abholfrist von allen Abgabestellen (§ 2 Z. 4 leg. cit.) nicht bloß vorübergehend abwesend gewesen sei, doch werde die Zustellung an dem der Rückkehr an eine der Abgabestellen folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das Dokument abgeholt habe werden können.
Gemäß den zitierten Bestimmungen gelte die Zustellung der jeweils bekämpften Strafverfügung als am 02. März 2026 als bewirkt. Mit diesem Tag habe auch (gemäß § 49 Abs. 1 VStG) die zweiwöchige Einspruchsfrist zu laufen begonnen und habe sie folglich am 16. März 2026 geendet.
Der jeweilige Einspruch sei trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung jedoch erst am 30. März 2026, somit nach Ablauf der Einspruchsfrist, eingebracht worden.
Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet sei allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist und nicht auch ein Verschulden des Einspruchswerbers an der Verspätung.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei die Rechtsmittelfrist eine zwingende, auch durch die Behörde nicht erstreckbare gesetzliche Frist. Der Behörde sei es deshalb durch die verspätete Einbringung des jeweiligen Einspruchs rechtlich verwehrt eine Sachentscheidung zu treffen.
Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Der Bf. erhob gegen die drei Zurückweisungsbescheide am 12. Mai 2026 mit drei (wortgleichen) E-Mails Beschwerde und brachte vor, die Beschwerde erfolge, weil es die Rechtsmittelbelehrung und das Gesetz erlauben würden. Wenn man Behörden und Magistrate wegen 39 Euro so lange frotzeln und sekkieren könne, dann mache man das gerne. Es dürfte schließlich auch ein amüsantes Spiel für Behörden und Ämter sein. Und da er grundsätzlich sehr gesellig sei, spiele er da gerne mal mit.
Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerden samt Verwaltungsstrafakten dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: 20. Mai 2026).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Feststellungen:
Die Zustellung der drei Strafverfügungen vom 27. Februar 2026, Verfahren 1) GZ. MA67/GZ1/2026, Verfahren 2) GZ. MA67/GZ2/2026 und Verfahren 3) MA67/GZ3/2026, erfolgte im Wege eines elektronischen Zustelldienstes (Briefbutler).
Die erste elektronische Verständigung über die Bereithaltung der Abholung erfolgte am 28. Februar 2026 um 01:25 Uhr, die zweite elektronische Verständigung am 2. März 2026 um 01:26 Uhr.
Die drei Strafverfügungen wurden laut Übernahmebestätigung am 2. März 2026 um 11:58 Uhr vom Empfänger (= dem Bf.) übernommen.
Die drei Strafverfügungen enthielten jeweils eine richtige und vollständige Rechtsmittelbelehrung.
Der Bf. erhob gegen die drei Strafverfügungen jeweils am 30. März 2026 Einspruch.
Der jeweilige Einspruch wurde verspätet eingebracht.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den von der Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafakten und sind unstrittig.
Gesetzliche Grundlagen:
Gemäß § 49 Abs. 1 VStG 1991 kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG 1991 enden nach Wochen bestimmte Fristen mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch die Benennung dem Tag entspricht, an dem das fristauslösende Ereignis stattgefunden hat.
Gemäß § 33 Abs. 4 AVG 1991 können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.
Nach § 35 Abs. 5 ZustG gilt bei einer (elektronischen) Zustellung mit Zustellnachweis durch einen Zustelldienst ein zur Abholung bereitgehaltenes Dokument spätestens mit seiner Abholung als zugestellt (vgl. zB VwGH 6.11.2018, Ro 2018/01/0011).
Rechtliche Beurteilung:
Der Bf. hat die drei Strafverfügungen nachweislich am Montag, den 2. März 2026 übernommen. Demgemäß begann die zweiwöchige Frist zur Erhebung eines Einspruches (§ 49 Abs. 1 VStG 1991) am Montag, den 2. März 2026 zu laufen und endete am Montag, den 16. März 2026.
Der Bf. hat den jeweiligen Einspruch bei der Behörde jedoch erst am 30. März 2026, und somit verspätet, eingebracht.
Ein verspätet erhobener Einspruch ist, wenn kein Zustellmangel unterlaufen ist, von der Behörde zurückzuweisen (vgl. zB VwGH 3.10.2008, 2008/02/0150; VwGH 22.2.2013, 2010/02/0168).
Das Verwaltungsgericht kann den Zurückweisungsbescheid nur aufheben, wenn es die Zurückweisung als rechtswidrig erachtet (VwGH 25.09.2019, Ra 2019/05/0227).
Zufolge des hier feststehenden Sachverhaltes sind die drei Zurückweisungsbescheide an den Bf. zu Recht ergangen.
Dem Bundesfinanzgericht war es daher - entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 25.9.2019, Ra 2019/05/0227; VwGH 13.10.2020, Ra 2019/15/0036) - verwehrt, über diesen Rahmen hinaus in einer Entscheidung über die "Hauptsache" (jeweils Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 wegen Nichterteilung einer ordnungsgemäßen Lenkerauskunft) vorzugehen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 4 VwGVG abgesehen werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG eine Revision nur zulässig, wenn das Erkenntnis von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesonders weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu verneinen, weil sich die Frist zur Erhebung eines Einspruches und die Rechtsfolgen der Versäumung dieser Frist unmittelbar aus dem Gesetz ergeben.
Wien, am 5. Juni 2026
Normen und Schlagworte
- § 49 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- § 32 Abs. 2 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
- § 35 Abs. 5 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7500291/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7500291.2026
- Stammnummer
- 151760
- Gültig
- 05.06.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF