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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102054/2026

Voraussetzungen für den Anspruch auf den Familienbonus Plus

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102054/2026vom 05.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***AB*** in der Beschwerdesache des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 20. März 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 19. März 2025 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2024 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (Bf.) brachte am 24.02.2025 die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2024 elektronisch beim Finanzamt ein. In der Erklärung beantragte der Bf. den Alleinverdienerabsetzbetrag mit 2 Kindern, den halben Familienbonus Plus für das Kind ***A*** (geb. ***xx1***) und den ganzen Familienbonus Plus für das Kind ***B*** (geb. ***yy1***). Der Bf. wurde mit Bescheid vom 19.03.2025 zur Einkommensteuer für das Jahr 2024 veranlagt und wurden der beantragte Alleinverdienerabsetzbetrag und der Familienbonus Plus für das Kind ***A*** nicht berücksichtigt. Das Finanzamt führte dazu begründend aus, es habe den Familienbonus Plus für ***A*** nicht berücksichtigen können, da der Bf. weder Familienbeihilfebezieher noch der Partner des Familienbeihilfenbeziehers sei. Den Alleinverdienerabsetzbetrag habe das Finanzamt nicht berücksichtigt. Begründend wird dazu ausgeführt, der Alleinverdienerabsetzbetrag stehe Personen in eheähnlicher Gemeinschaft nur unter den Voraussetzungen zu, dass die Partnerschaft im Kalenderjahr länger als 6 Monate bestehe und einer der Partner für ein Kind länger als 6 Monate den Kinderabsetzbetrag, der gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt werde beziehe. Der Bf. brachte gegen den Bescheid vom 19.03.2025 am 20.03.2025 Beschwerde ein und führte begründend aus, er habe für seine Tochter ***A*** die Hälfte des Familienbonus beantragt, da ***A*** die eheliche Tochter des Bf. sei. Sie lebten aber getrennt, deshalb beantrage der Bf. nur die Hälfte des Familienbonus. Der Bf. ersuche um Berücksichtigung. Mit Ersuchen um Ergänzung vom 01.08.2025 wurde der Bf. darauf hingewiesen, da die Tochter ***A*** beim Bf. nicht haushaltszugehörig sei, er weder der Familienbeihilfenbezieher noch der (Ehe-)Partner des Familienbeihilfenberechtigten sei, könne beim Bf. ein Familienbonus Plus nur als Unterhaltszahler in Frage kommen. Der Bf. werde daher ersucht, die Zahlungsvereinbarung/-verpflichtung (durch Gericht, Jugendamt, Vereinbarung mit dem Elternteil, etc.) sowie die Zahlungsnachweise (lückenlos) vorzulegen. Im Antwortschreiben vom 03.08.2025 auf den Vorhalt vom 01.08.2025 führte der Bf. wie folgt aus: "Sehr geehrte Damen und Herren, bitte nehmen sie mir den ganzen Bonus raus für ***AV1***. Danke im Voraus … " Mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.08.2025 betreffend Einkommensteuerbescheid 2024 wurde die Beschwerde vom 20.03.2025 gegen den Bescheid vom 19.03.2025 als unbegründet abgewiesen. Begründend wird dazu ausgeführt, der Bf. habe in der Vorhaltsbeantwortung beantragt, den Familienbonus Plus für ***A*** zu streichen. Es ergäben sich dadurch keine Änderungen zum Erstbescheid und sei die Beschwerde daher abzuweisen gewesen. Am 06.08.2025 brachte der Bf. neuerlich eine als Vorlageantrag zu wertende Berufung ein und führte aus, er beantrage für seine Tochter ***A*** den halben Familienbonus. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Strittig im gegenständlichen Fall ist, ob dem Bf. der halbe Familienbonus Plus für seine Tochter ***A*** zusteht. Das Finanzamt hat dazu unwidersprochen festgestellt, dass der Bf. weder Familienbeihilfenbezieher noch der Partner eines Familienbeihilfenbeziehers ist. Fest steht, dass der Bf. vom Finanzamt mit Vorhalt vom 01.08.2025 aufgefordert wurde, da der Familienbonus Plus dem Bf. für sein Kind ***A*** nur als Unterhaltszahler zukommen könnte, entsprechende Unterlagen (Zahlungsvereinbarungen und Zahlungsnachweise) vorzulegen. Der Bf. ersuchte daraufhin, den "ganzen Bonus für ***AV1*** rauszunehmen". Unterlagen betreffend Unterhaltsvereinbarung und Unterhaltszahlungen legte der Bf. nicht vor. Fest steht, dass der Bf. für seine Tochter ***A*** weder Familienbeihilfenbezieher noch der Partner eines Familienbeihilfenbeziehers ist. Des Weiteren steht fest, dass der Bf. - trotz Aufforderung durch das Finanzamt vom 01.08.2025 diesbezügliche Unterlagen vorzulegen - keine Nachweise betreffend Unterhaltsvereinbarung und Unterhaltszahlungen für seine Tochter ***A*** erbracht hat. Beweiswürdigung Die seitens des Bundesfinanzgerichtes getroffenen Feststellungen zu Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt der vom Finanzamt vorgelegten Verwaltungsakten, dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie der Abgabenbehörde. Rechtliche Beurteilung § 33 Abs. 3a EStG 1988 lautet - auszugsweise zitiert - wie folgt: "(3a) Für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, steht auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu: 1. Der Familienbonus Plus beträgt a) bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 166,68 Euro, b) nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 58,34 Euro. … 3. Der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen: a) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht: - Beim Familienbeihilfeberechtigten oder dessen (Ehe-)Partner der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder - beim Familienbeihilfenberechtigten und dessen (Ehe-)Partner jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages. b) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht: - Beim Familienbeihilfeberechtigten oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder - beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages. Für einen Monat für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflichteten kein Familienbonus Plus zu. … 4. (Ehe-)Partner im Sinne der Z 3 ist eine Person, mit der der Familienbeihilfenberechtigte verheiratet ist, eine eingetragene Partnerschaft nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz - EPG begründet hat oder für mehr als sechs Monate im Kalenderjahre in einer Lebensgemeinschaft lebt. Die Frist von sechs Monaten im Kalenderjahr gilt nicht, wenn dem nicht die Familienbeihilfe beziehenden Partner in den restlichen Monaten des Kalenderjahres, in denen die Lebensgemeinschaft nicht besteht, der Unterhaltsabsetzbetrag für dieses Kind zusteht. …". Auf dem Boden des festgestellten Sachverhaltes, wonach der Bf. für seine Tochter ***A*** weder Familienbeihilfenberechtigter noch (Ehe-)Partner des Familienbeihilfenberechtigten ist und auch dem Bf. kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, ist festzuhalten, dass der Bf. im streitgegenständlichen Jahr 2024 im Lichte der angeführten gesetzlichen Bestimmungen keinen Anspruch auf den Bezug eines Familienbonus Plus für seine Tochter ***A*** hat. Daher war spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Soweit Sachverhaltsfragen zu beurteilen waren, liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Des Weiteren ergeben sich die Rechtsfolgen des gegenständlichen Verfahrens unmittelbar aus § 33 Abs. 3a EStG 1988 und war daher ebenfalls keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Eine ordentliche Revision ist damit im gegenständlichen Fall spruchgemäß nicht zulässig. Wien, am 5. Juni 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102054/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7102054.2026
Stammnummer
151755
Gültig
05.06.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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