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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500239/2026

Parkometer: falsche Lenkerauskunft

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500239/2026vom 28.05.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Dr. Sebastian Pfeiffer LL.M. in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF LGBl. für Wien Nr. 71/2018, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 24. April 2026 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 16. April 2026, Zahl: MA67/MA-GZ/2026, zu Recht: I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien bestätigt. II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 15,00 zu leisten. III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt. IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang: Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-Kennz. (A) wurde am 30. September 2025 um 13:42 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1040 Wien, Mostgasse 6 gegenüber, von einem Kontrollorgan der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien zur Anzeige gebracht, da zum Beanstandungszeitpunkt ein gültiger Parkschein fehlte. Mit E-Mail vom 04. November 2025 teilte der Beschwerdeführer (kurz Bf.) der belangten Behörde mit, er habe eine dringende Notdurft in einem nahen Gasthaus zu erledigen gehabt. Das Fahrzeug sei daher nicht mutwillig abgestellt worden. Mit E-Mail vom 05. November 2025 teilte die Behörde mit, dass die Beanstandung erfolgt sei, da trotz Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe, zum Beanstandungszeitpunkt kein gültiger Parkschein aktiviert bzw. hinterlegt gewesen sei. Das Verwaltungsstrafverfahren sei trotz seines Vorbringens aufrecht zu erhalten. Am 01. Dezember 2025 forderte die Behörde den Bf. als Zulassungsbesitzer des beanstandeten Fahrzeugs auf, bekanntzugeben, wem das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-Kennz. (A) am 30. September 2025 um 13:42 Uhr überlassen worden war. In dem Schreiben wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Nichterteilen bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenker*innenauskunft eine Verwaltungsübertretung darstelle und nach § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 (PG 2006) mit einer Geldstrafe bis zu € 365 strafbar sei. Mit E-Mail vom 14. Dezember 2025 teilte der Bf. der belangten Behörde mit, dass er das Fahrzeug Herrn Lenker1 überlassen habe. Daraufhin informierte die Behörde Herrn Lenker1 mit Schreiben vom 17. Dezember 2025 über das begangene Verkehrsdelikt und dass ihn der Bf. als Lenker des tatgegenständlichen Fahrzeugs bekanntgegeben habe. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, den Strafbetrag in Höhe von € 48,00 binnen vier Wochen ab Ausfertigung des Schreibens einzuzahlen. Mit E-Mail vom 25. Februar 2026 gab der Bf. bekannt, dass ihm bei der Lenkerauskunft ein Irrtum passiert sei. Die tatsächliche Lenkerin des Fahrzeugs sei seine Kollegin Lenker2 gewesen. In weiterer Folge lastete der Magistrat der Stadt Wien dem Bf. mit Strafverfügung vom 13. März 2026, GZ MA67/MA-GZ/2026, an, er habe als Zulassungsbesitzer des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der Behörde vom 01. Dezember 2025, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem er das genannte mehrspurige Kraftfahrzeug am 30. September 2025 um 13:42 Uhr überlassen hat, sodass dieses in 1040 Wien, Mostgasse gegenüber 6 gestanden ist, nicht entsprochen, weil die erteilte Auskunft unrichtig gewesen sei. Wegen Verletzung des § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 verhängte die Behörde über den Bf. eine Geldstrafe in Höhe € 75,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 17 Stunden). Gegen die Strafverfügung erhob der Bf. fristgerecht Einspruch und brachte darin vor, dass er keine Falschaussage gemacht habe. Seine Kollegin habe sich irrtümlich im falschen Monat eingetragen, so sei es zu dem Missverständnis gekommen. Mit Straferkenntnis vom 16. April 2026, MA67/MA-GZ/2026, hat der Magistrat der Stadt Wien dem Bf. angelastet, er habe als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-Kennz. (A) dem ordnungsgemäß zugestellten schriftlichen Verlangen der Behörde vom 01. Dezember 2025, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem er dieses Fahrzeug überlassen gehabt habe, sodass dieses am 30. September 2025 um 13:42 Uhr in 1040 Wien, Mostgasse gegenüber 6, gestanden ist, nicht entsprochen. Dadurch habe der Bf. die Rechtsvorschrift des § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Bf. eine Geldstrafe in der Höhe von € 75,00, sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden verhängt. Gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wurde ein Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag als Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Das Straferkenntnis wurde damit begründet, dass der Bf. zu Beginn sich selbst, in weiterer Folge Herrn Lenker1 und zuletzt Frau Lenker2 als Lenker bzw. Lenkerin des beanstandeten Fahrzeuges bekanntgegeben habe. Er habe somit insgesamt drei Personen als Lenker zur Abstellung am 30. September 2025 bekanntgegeben. Im Hinblick auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes genüge es nicht, der Behörde irgendeine Mitteilung zu machen; vielmehr sei die zur Auskunftserteilung verpflichtete Person durch die Erteilung einer unrichtigen bzw. unvollständigen Auskunft ihrer durch das Gesetz auferlegten Verpflichtung nicht nachgekommen. Aufgrund der Aktenlage und des Vorbringens des Bf. seien keine Gründe hervorgekommen, die mangelndes Verschulden an der Verwaltungsübertretung begründen würden, weshalb zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen sei. Zur Strafbemessung wurde ausgeführt, dass unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe und den bis zu € 365 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden, die verhängte Geldstrafe selbst bei Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch sei, zumal Milderungsgründe nicht hervorgetreten seien. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 24. April 2026 wird vom Bf. neuerlich vorgebracht, dass Frau Lenker2 am 30. September 2025 das Fahrzeug gelenkt habe. Sowohl Herr Lenker1 als auch Frau Lenker2 trügen sich in eine Liste ein, wobei einmal der Monat verwechselt worden sei. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Über die Beschwerde wurde erwogen: Sachverhalt: Der Bf. ist Zulassungsbesitzer des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-Kennz. (A). Das genannte Fahrzeug wurde am 30. September 2025 um 13:42 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1040 Wien, Mostgasse gegenüber 6, abgestellt und beanstandet, da zum Beanstandungszeitpunkt ein gültiger Parkschein fehlte. Im E-Mail vom 04. November 2025 nannte der Bf. sich selbst zunächst als Lenker des beanstandeten Fahrzeugs. In Beantwortung der vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, eingeleiteten Lenkererhebung, gab der Bf. sodann Herrn Lenker1 als Lenker des Fahrzeuges bekannt. Mit E-Mail vom 25. Februar 2026 benannte der Bf. abschließend Frau Lenker2 als Lenkerin des Fahrzeuges. Der Bf. (als Zulassungsbesitzer) beantwortete die Lenkererhebung vom 01. Dezember 2025 unrichtig, da er im Laufe des Verfahrens insgesamt drei Personen, sich selbst eingeschlossen, als Lenker zum angefragten Zeitpunkt bekanntgegeben hat. Beweiswürdigung: Das Abstellen des Fahrzeuges in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein lässt sich aus der Anzeige des Kontrollorgans der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien und den im Akt aufliegenden, zum Beanstandungszeitpunkt aufgenommenen Fotos ersehen. Das Schreiben vom 01. Dezember 2025 (Lenkererhebung), GZ. MA67/MA-GZ2/2025, und das Datum der Zustellung am 05. Dezember sind aktenkundig. Die Zustellung der Lenkererhebung hat der Bf. nicht bestritten. Dass der Bf. zum Beanstandungszeitpunkt der Zulassungsbesitzer des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-Kennz. (A) war, ergibt sich aus der Anzeige des Kontrollorgans der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien (Akt S. 1). Dass der Bf. eine unrichtige Lenkerauskunft erteilt hat, ergibt sich aus seiner unrichtigen Beantwortung vom 14. Dezember 2025, wonach Herr Lenker1 der Lenker zum angefragten Zeitpunkt gewesen sein soll. Im Weiteren änderte der Bf. seine Auskunft insofern ab, als er Frau Lenker2 als Lenkerin zum angefragten Zeitpunkt angegeben hat. Vor der Lenkererhebung vom 01. Dezember 2025 hat er überhaupt sich selbst als Lenker angegeben. Für das Bundesfinanzgericht haben sich - in Wahrnehmung seiner amtswegigen Ermittlungspflicht - keine Anhaltspunkte ergeben, an der Richtigkeit des festgestellten Sachverhaltes zu zweifeln. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen in freier Beweiswürdigung gemäß § 45 Abs. 2 AVG als erwiesen annehmen. Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung: § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert: "(1) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, hat, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat. (2) Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen." Gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Übertretungen des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365 zu bestrafen. § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 entspricht inhaltlich im Wesentlichen dem davor geltenden § 1a Wiener Parkometergesetz 1974. Die zur Vorgängerbestimmung ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes findet daher auch auf § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 Anwendung. Weiters enthält § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 eine tatbestandsmäßig mit § 103 Abs. 2 KFG übereinstimmende Auskunftsverpflichtung, weshalb die Rechtsprechung zu § 103 Abs. 2 KFG ebenfalls auf § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 anwendbar ist. Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen (vgl. VwGH 15. Dezember 1995, 95/17/0382; VwGH 13. Dezember 2004, 2002/17/0320; VwGH 27. Oktober 2008, 2007/17/0130). Der Auskunftspflicht wird nur dann entsprochen, wenn eine bestimmte Person, der das Lenken des Fahrzeuges überlassen wurde, vom Zulassungsbesitzer namhaft gemacht wird (vgl. VwGH 14. Dezember 1998, 97/17/0190; VwGH 18. Mai 2009, 2006/17/0135). Das objektive Tatbild nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ist bereits erfüllt, wenn eine der beiden geforderten Angaben in der Auskunft - also der Name oder die Adresse - unrichtig sind oder der Auskunftspflichtige die Auskunft nicht fristgerecht erteilt (vgl. VwGH 21. April 1997, 96/17/0097; VwGH 14. Dezember 1988, 88/02/0156; VwGH 20. September 1989, 89/03/0068; VwGH 7. Juli 2016, Ra 2016/02/0141; VwGH 18. Oktober 2018, Ra 2018/02/0292). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erteilung einer unrichtigen (vgl. VwGH 23. Oktober 1991, 91/02/0073), einer unvollständigen (vgl. VwGH 13. Juni 1990, 89/03/0291), einer unklaren bzw. widersprüchlichen (vgl. VwGH 24. Februar 1997, 95/17/0187), aber auch einer verspäteten Auskunft (vgl. VwGH 16. Oktober 1991, 91/03/0178) der Nichterfüllung einer Auskunft gleichzuhalten. Bei der Bestimmung des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG, weil zum Tatbestand dieser Übertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt ist (vgl. VwGH 13. Dezember 2004, 2002/17/0320; VwGH 20. Jänner 2016, 2013/17/0033). Im Fall eines Ungehorsamsdeliktes tritt insofern eine Umkehrung der Last der Glaubhaftmachung ein, als die belangte Behörde lediglich die Beweislast hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes trifft, während es Sache des Beschuldigten ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. VwGH 27. März 1990, 89/04/0226; VwGH 20. Jänner 2016, 2013/17/0033). Der Bf. ist seiner Auskunftspflicht zweifelsfrei nicht ordnungsgemäß nachgekommen, da er zu Beginn sich selbst, in der Lenkerauskunft vom 04. Dezember 2025 Herrn Lenker1 und in weiterer Folge Frau Lenker2 als Lenker bzw. Lenkerin benannt hat. Zur Entkräftung der gesetzlichen Vermutung seines fahrlässigen Handelns hätte der Bf. iSd ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes initiativ alles darzulegen gehabt, was für seine Entlastung spricht. Der Bf. konnte durch sein Vorbringen mangelndes Verschulden an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift nicht glaubhaft machen, weshalb ihm zumindest fahrlässiges Handeln vorzuwerfen ist. Die objektiven und subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit sind daher gegeben. Zur Strafbemessung: Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen ebenfalls zu berücksichtigen. Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (Vgl. VwGH 06.04.2005, 2003/04/0031; VwGH 17.02.2015, Ra 2015/09/0008). Die Tat des Bf. schädigte in erheblichem Maße das Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verkürzung bzw. Hinterziehung der Parkometerabgabe stehenden Person, da im vorliegenden Fall eine unrichtige Auskunft erteilt und die Strafverfolgung des Lenkers eines Fahrzeuges, mit dem eine Verwaltungsübertretung nach dem Parkometergesetz begangen wurde, erheblich verzögert und erschwert wurde. Somit war der Unrechtsgehalt der Tat bedeutend. Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist nicht hervorgekommen. Aufgrund der Tatumstände ist dies auch nicht anzunehmen, zumal nicht erkennbar ist, dass dem Bf. eine fristgerechte Auskunftserteilung nicht ohne weiteres möglich gewesen wäre. Vielmehr war davon auszugehen, dass angesichts der eindeutigen und unmissverständlichen Auskunftsverlangen (welche eingehende Hinweise auf den Inhalt der gesetzlichen und strafbewehrten Auskunftspflicht enthielten) jedenfalls ein erhebliches Verschulden des Bf. vorliegt. Das Ausmaß des Verschuldens kann daher im Streitfall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der objektiv gebotenen und der Bf. zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden. Der Aktenlage nach kommt dem Bf. der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht zu, da bereits zahlreiche einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen vorliegen, wobei dieser Umstand von der belangten Behörde bereits in der Strafbemessung berücksichtigt wurde. Weitere Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen. Das Bundesfinanzgericht erachtet sohin die von der belangten Behörde nach den Regeln der Strafbemessung mit € 75,00 verhängte Geldstrafe und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 17 Stunden festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn im angefochtenen Bescheid eine € 500 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Da eine € 500 übersteigende Geldstrafe nicht verhängt und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde, konnte von deren Durchführung abgesehen werden. Kostenentscheidung Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00 festzusetzen sind, wurden sie somit in Höhe von € 10,00 korrekt festgesetzt. Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen. Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 15,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten. Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat. Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6). Zur Unzulässigkeit der Revision Eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage des § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes unzulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu € 750 verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als € 400 verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten ausgeschlossen ist. Eine ordentliche Revision der belangten Behörde ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da dieses Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wien, am 28. Mai 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500239/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7500239.2026
Stammnummer
151750
Gültig
28.05.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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