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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG AW/7100011/2026

Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer eingebrachten Revision

geltende FassungAufschiebende Wirkung - Einzel - BeschlussAW/7100011/2026vom 08.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Beschluss aufschiebende Wirkung Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Name des Richters*** in der Revisionssache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Ronald Frühwirth, St.-Veit-Gasse 23/Obj.1/146, 1130 Wien, über den Antrag des Revisionswerbers vom 19. Mai 2026, der am 19. Mai 2026 gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 09. Februar 2026, GZ RV/7101994/2025, betreffend Familienbeihilfe für den Zeitraum 07/2023 bis 06/2024 erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen: Dem Antrag wird stattgegeben. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird der Revision die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 30a Abs. 3 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof (§ 25a Abs. 2 Z 1 VwGG) oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (§ 88a Abs. 2 VfGG) nicht zulässig. Begründung Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 09. Februar 2026, GZ RV/7101994/2025 wurde die Bescheidbeschwerde des Revisionswerbers vom 18. November 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 29. Oktober 2024 betreffend Familienbeihilfe für den Zeitraum 07/2023 bis 06/2024 abgewiesen. Mit der außerordentlichen Revision vom 19. Mai 2026 beantragte der Revisionswerber, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und brachte hierzu vor, dass dieser nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen würden und eine Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber einen unverhältnismäßigen Nachteil bedeuten würde. Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 27. Mai 2026 wurde das Finanzamt aufgefordert, zu dem Antrag des Revisionswerbers, der eingebrachten Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine Stellungnahme abzugeben. Dieser Beschluss erging zur Kenntnisnahme auch an den Antragsteller. Zum Antrag des Revisionswerbers nahm das Finanzamt am 08. Juni 2026 Stellung wie folgt: (…) Aufgrund der geringen Betragshöhe von 2.975,40 Euro und mangels konkreter Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Einbringlichkeit stehen der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen. Der Antrag erscheint hinreichend zahlenmäßig konkretisiert und ein unverhältnismäßiger Nachteil für den Antragsteller durch eine Einbringung des streitgegenständlichen Betrags wegen Gefährdung des nötigen Unterhalts bei einem frei verfügbaren Einkommen von 700,00 Euro nach Deckung der Wohnkosten ist glaubwürdig dargelegt. (…)" Gemäß § 30 Abs 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs 2 erster Satz VwGG hat jedoch bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Gemäß § 30a Abs 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden. Wie der VwGH wiederholt ausgesprochen hat, lässt sich aus der der Regelung des § 212a BAO zugrundliegenden Wertungsentscheidung des Gesetzgebers für das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffend Abgaben ableiten, dass die Gefahr der Einbringlichkeit nicht generell ein der aufschiebenden Wirkung entgegenstehendes zwingendes öffentliches Interesse darstellt. Die abstrakte Gefahr, dass eine Abgabenforderung uneinbringlich werden kann, stellt aus der Sicht der zwingenden öffentlichen Interessen somit keinen Grund dar, der gegen die aufschiebende Wirkung spricht (vgl. VwGH 13.6.2006, AW 2006/15/0011, mwN). Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge kann von zwingenden öffentlichen Interessen im Sinne des § 30 Abs 2 VwGG nur gesprochen werden, wenn die konkrete Interessenlage öffentliche Rücksichten berührt, die einen umgehenden Vollzug des angefochtenen Bescheides gebieten; in Abgabensachen also etwa dann, wenn durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Einbringung der Abgaben selbst gefährdet oder erschwert erscheint (vgl. VwGH 5.3.1990, AW 89/16/0039; 13.11.1990, AW 90/16/0027; 26.6.1992, 92/17/0031). Der allgemeine Hinweis auf die finanzielle Lage des Abgabengläubigers reicht zur Annahme zwingender öffentlicher Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Wege stünden, noch nicht hin (vgl. VwGH 26.6.1992, 92/17/0031; 19.8.1992, AW 92/17/0036; 7.2.1994, AW 94/17/0001). Ein zwingendes öffentliches Interesse im Sinne des § 30 Abs 2 VwGG wäre vielmehr anhand besonderer Gründe darzulegen, bei Abgabenansprüchen im Besonderen unter Angabe konkreter Gründe, warum bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Realisierung der Abgabenansprüche gefährdet wäre (vgl. VwGH 12.9.1991, AW 91/13/0036). Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus der Verpflichtung zu einer Geldleistung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch zahlenmäßige Angaben über die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zu konkretisieren. Erst die ausreichende und zudem glaubhaft dargetane Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessensabwägung (vgl. z.B. VwGH 7.1.2014, AW 2013/15/0039). An diese Konkretisierungspflicht stellt der Verwaltungsgerichtshof strenge Anforderungen. Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Folgen der angefochtenen Entscheidung die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt entscheidend von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten konkreten Angaben über die eintretenden Nachteile ab (vgl. VwGH 21.6.2022, Ra 2022/08/0076). Der Vertreter des Revisionswerbers brachte in der eingebrachten Revision unter Bezugnahme auf den seitens des Revisionswerbers eingebrachten und durch den Verwaltungsgerichtshof bewilligten Verfahrenshilfeantrag vor, dass der Revisionswerber eine Handelsakademie besuche, seitens der Stadt Wien eine Mindestsicherung von rund € 922,00 beziehe, von dieser Mindestsicherung eine monatliche Untermiete von etwa € 200,00 und seine gesamten Lebenserhaltungskosten zu bestreiten habe und seiner Zahlungsverpflichtung aus der verfahrensgegenständlichen Rückforderung der Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträgen (i.d.H.v. € 2.975,40) derzeit ohne Gefährdung seines nötigen Unterhaltes nicht nachkommen könne. Auf Grund der Ausführungen des Revisionswerbers ist mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden, weil er in seiner aktuellen Situation seinen Rückzahlungsverpflichtungen ohne Gefährdung seines nötigen Unterhaltes nicht nachkommen kann. Dem Antrag des Revisionswerbers war daher Folge zu geben und dem Revisionswerber die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Wien, am 8. Juni 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Aufschiebende Wirkung - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
AW/7100011/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:AW.7100011.2026
Stammnummer
151749
Gültig
08.06.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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