Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100494/2026
Monatsweise Zurücknahme der Beschwerde gegen einen Haftungsbescheid Lohnsteuer
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/2100494/2026vom 29.05.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf.***, ***Bf.-Adr.***, vertreten durch die Absenger - Rathausky Steuerberatung GmbH, Dr.-Karl-Widdmann-Straße 55, 8160 Weiz, betreffend die Beschwerde vom 07.06.2024, eingebracht am 10.06.2024, gegen den Bescheid des Finanzamts Österreich vom 21.05.2024 betreffend Haftunginanspruchnahme an Lohnsteuer für die Monate Jänner bis Juni 2021, zu Steuernummer ***Bf.-StNr.***, beschlossen:
Die Beschwerde wird betreffend die Haftungsinanspruchnahme an Lohnsteuer für die Monate Jänner bis Juni 2021 gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt.
Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Sachverhalt bzw. Verfahrensgang
Bei der Beschwerdeführerin (im Folgenden Bf.) fand für die Jahre 2019 bis 2022 eine abgabenbehördliche Außenprüfung statt. Als Ergebnis dieser Außenprüfung erlies das Finanzamt am 21.05.2024 ua. Haftungsbescheide an Lohnsteuer für die gesamten Jahre 2021 und 2022.
Hiergegen wurde mit Schreiben vom 07.06.2024 in einem gemeinsamen Schriftsatz Beschwerde erhoben.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.05.2025 hat das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Dagegen wurde mit Eingabe vom 03.06.2025 ein Vorlageantrag eingebracht.
Die Beschwerdesache wurde dem Bundesfinanzgericht vom Finanzamt mit Vorlagebericht vom 30.07.2025 zur Entscheidung vorgelegt.
Am 21.05.2026 fand in der Beschwerdesache ein Erörterungstermin statt, in welchem die Bf. die Beschwerde betreffend die Haftungsinanspruchnahme für die Monate Jänner bis Juni 2021 zurückgezogen hat. Die Beschwerde gegen die Haftungsinanspruchnahme betreffend die übrigen Monate des Jahres 2021 sowie das gesamte Jahr 2022 verblieb aufrecht.
Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den jeweils angeführten Unterlagen, welche unbedenklich erscheinen, und sind überdies unstrittig. Dagegensprechende Umstände wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich, weswegen das Bundesfinanzgericht den festgestellten Sachverhalt gem. § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen annehmen darf.
Rechtliche Beurteilung
§ 82 EStG 1988 lautet:
Der Arbeitgeber haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer. Der Umstand, daß die Voraussetzungen des § 83 Abs. 2 Z 1 und 4 oder Abs. 3 vorliegen, steht einer Inanspruchnahme des Arbeitgebers nicht entgegen.
§ 201 BAO lautet:
(1) Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.
(2) Die Festsetzung kann erfolgen,
1. von Amts wegen innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages,
2. wenn der Antrag auf Festsetzung spätestens ein Jahr ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages eingebracht ist,
3. wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen würden,
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2009)
5. wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 293b oder des § 295a die Voraussetzungen für eine Abänderung vorliegen würden.
(3) Die Festsetzung hat zu erfolgen,
1.wenn der Antrag auf Festsetzung binnen einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages eingebracht ist,
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2013)
3. wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 295 die Voraussetzungen für eine Änderung vorliegen würden.
(4) Innerhalb derselben Abgabenart kann die Festsetzung mehrerer Abgaben desselben Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) in einem Bescheid zusammengefasst erfolgen.
§ 202 Abs. 1 BAO lautet:
Die §§ 201 und 201a gelten sinngemäß, wenn nach den Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen obliegt. Hiebei sind Nachforderungen mittels Haftungsbescheides (§ 224 Abs. 1) geltend zu machen.
§ 224 BAO lautet auszugsweise:
(1) Die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen werden durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht. In diesen ist der Haftungspflichtige unter Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht begründet, aufzufordern, die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten.
(2) Die Bestimmungen des Einkommensteuerrechtes über die Geltendmachung der Haftung für Steuerabzugsbeträge bleiben unberührt.
[...]
Im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht wurde die Haftungsinanspruchnahme betreffend Lohnsteuer für die gesamten Monate der Jahre 2021 und 2022 angefochten. Das Finanzamt hat hinsichtlich dieser Haftungsinanspruchnahme pro Jahr einen gesonderten Bescheid erlassen. Aus dem als Begründung der Bescheide dienenden Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom 21.05.2024 ergibt sich, dass sich die jeweilige Haftungsinanspruchnahme auf mehrere Arbeitnehmer sowie auf sämtliche Monate der Jahre 2021 und 2022 bezieht.
Ein Haftungsbescheid betreffend Lohnsteuer ist, wenn er sich auf mehrere Arbeitnehmer und/oder mehrere Monate bezieht, ein Sammelbescheid. Die Lohnabgaben fallen grundsätzlich pro Arbeitnehmer und Monat an. Die Zusammenfassung der Festsetzung mehrerer Abgaben iSd. § 201 Abs. 4 BAO bzw. die entsprechende Geltendmachung der Haftung für mehrere Abgaben gemäß § 202 Abs. 1 BAO ändert nichts am Vorliegen einzelner Abgaben. "Sache" des Verfahrens ist insoweit die Geltendmachung der Haftung betreffend bestimmte Arbeitnehmer und bestimmte Zeiträume. In dieser Hinsicht ist die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts (wie auch der zu Grunde liegende Bescheid) trennbar (vgl. VwGH 18.06.2024, Ra 2023/13/0074 mwN).
Wie bereits ausgeführt, hat die Bf. im Rahmen des Erörterungstermins ihre Beschwerde betreffend die Haftungsinanspruchnahme für die Monate Jänner bis Juni 2021 zurückgenommen.
Da es sich bei der verfahrensgegenständlichen Haftungsinanspruchnahme für jedes Jahr um einen Sammelbescheid handelt, liegt der Sache nach nicht lediglich ein einzelner Bescheid, sondern eine Mehrzahl selbständiger Bescheide vor, nämlich jeweils ein Bescheid pro betroffenem Arbeitnehmer und pro betroffenem Kalendermonat. Der Umstand, dass die behördliche Erledigung in Form eines Sammelbescheids erfolgt ist, vermag an der rechtlichen Selbständigkeit der einzelnen Bescheide nichts zu ändern. Jeder dieser hinter dem Sammelbescheid stehenden eigenständigen Einzelbescheide ist daher für sich genommen rechtsmittelfähig. Gleiches gilt für den Umstand, dass die Beschwerden gegen diese Bescheide in einem einheitlichen Schriftsatz erhoben wurden.
Daraus folgt, dass auch jede gegen einen solchen Einzelbescheid erhobene Beschwerde selbständig zurückgenommen werden kann. Die bloße formale Zusammenfassung mehrerer Bescheide in einem Sammelbescheid bzw. mehrerer Beschwerden in einem einheitlichen Schriftsatz vermag daher nichts daran zu ändern, dass die einzelnen Bescheide rechtlich selbständig bleiben und die dagegen erhobenen Beschwerden jeweils gesondert zurückgenommen werden können.
Eine monatsweise Zurücknahme für sämtliche in diesem Monat betroffenen Arbeitnehmer der erhobenen Beschwerde gegen den Sammel-Haftungsbescheid an Lohnsteuer 2021 ist somit rechtlich möglich.
Gemäß § 256 Abs. 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Entscheidung betreffend die restlichen Monate des Jahres 2021 sowie des gesamten Jahres 2022 im Verfahren zu GZ RV/2100594/2025 gesondert erfolgen wird.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war. Im Übrigen folgt das Bundesfinanzgericht der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Die Voraussetzungen für die Revisionszulassung sind demnach nicht erfüllt.
Graz, am 29. Mai 2026
Normen und Schlagworte
- § 201 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 82 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/2100494/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.2100494.2026
- Stammnummer
- 151745
- Gültig
- 29.05.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF