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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100603/2025

Aus- und Fortbildung; Umschulung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100603/2025vom 27.05.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 27. Oktober 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 21. Oktober 2024 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2023, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) beantragte in der am 23. Mai 2024 elektronisch eingereichten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2023 ua. Fortbildungs-, Ausbildungs- und Umschulungskosten in Höhe von EUR 3.568,57. Mit Ergänzungsersuchen vom 11. Oktober 2024 forderte das Finanzamt Österreich (im Folgenden: Finanzamt) den Bf. auf, eine Aufstellung der beantragten Werbungkosten vorzulegen und diese zu belegen. In seiner Vorhaltsbeantwortung vom 14. Oktober 2024 übermittelte der Bf. ua. eine Rechnung des ***Institut 1*** (in Folge auch: "***Institut 1***") vom 2. Februar 2023 sowie ein Schreiben, in dem der Bf. die als "Fortbildungskosten" bezeichneten Aufwendungen damit begründete, dass "die Investition in der Persönlichkeitsentwicklung" seine berufliche Effizienz und Arbeitszufriedenheit als Außendienstmitarbeiter steigere, den Umgang mit Kunden und Kollegen verbessere und sein Stressmanagement optimiere. Ergänzend verwies der Bf. darauf, dass intern bei seinem Arbeitgeber bereits über eine Gruppenleiterposition für ihn nachgedacht worden sei. Mit Einkommensteuerbescheid 2023 vom 21. Oktober 2024 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für das Veranlagungsjahr 2023 fest und ermittelte eine Abgabengutschrift in Höhe von EUR 5.241,00. Das Finanzamt ließ dabei die vom Bf. geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von EUR 3.568,57 für die Schulungsmaßnahme beim ***Institut 1*** nicht zum Abzug zu. In seiner Begründung hielt das Finanzamt fest, dass Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahelegen, bei denen jedoch ebenso ein Zusammenhang mit der Einkünfteerzielung nicht auszuschließen sei, nur dann abzugsfähige Kosten darstellen, wenn sie sich für die berufliche Tätigkeit als notwendig erwiesen. Ein allgemeiner Nutzen aus den Seminaren beim ***Institut 1*** reiche für die Tätigkeit als Versicherungsvertreter im Außendienst nicht aus. Am 27. Oktober 2024 erhob der Bf. fristgerecht Beschwerde. Der Bf. brachte vor, seine Fortbildungskosten seien als Umschulungskosten anzuerkennen, da er zukünftig als Mentalcoach tätig sein möchte. Unter Verweis auf RZ 360 LStR 2002 führte der Bf. aus, dass es für die steuerliche Anerkennung von Umschulungskosten ausreiche, wenn der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt der Aufnahme der Umschulungsmaßnahmen die ernsthafte Absicht gehabt habe, einen anderen Beruf auszuüben - und zwar auch dann, wenn die tatsächliche Ausübung des angestrebten Berufes letztlich scheitere. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10. Februar 2025 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. Zur Begründung verwies es auf die ständige Rechtsprechung des VwGH und führte aus, dass Umschulungskosten grundsätzlich vorweggenommene Werbungskosten darstellen und konkrete Umstände vorliegen müssten, die über eine bloße Absichtserklärung zur künftigen Einnahmenerzielung hinausgingen. Derartige Umstände - insbesondere Arbeitslosigkeit, Gefährdung der bisherigen Einkunftsquelle und verbesserte Berufschancen/Verdienstmöglichkeiten - seien im vorliegenden Fall nicht gegeben. Am 12. Februar 2025 stellte der Bf. einen Vorlageantrag und ergänzte sein Vorbringen. Der Bf. führte aus, die Weiterbildung beim ***Institut 1*** sei für ihn der Startschuss zur Gründung einer Selbstständigkeit als Mentalcoach gewesen. Er habe sich zum 1. Dezember 2025 dazu entschieden, eine weitere Ausbildung am ***Institut 2*** als Mentalcoach zu absolvieren, und legte eine Anmeldebestätigung als Beilage vor. Sein zukünftig definiertes Ziel sei eine nebenberufliche Selbstständigkeit zur Verbesserung seiner Verdienstmöglichkeiten; es handle sich somit nicht um eine bloße Absichtserklärung, sondern um ein reales Umsetzen in die Tat. Ergänzend verwies der Bf. darauf, dass bereits intern bei seinem Arbeitgeber eine Gruppenleiterposition für ihn zur Diskussion gestanden sei und eine solche Ausbildung hierfür relevant gewesen wäre. Seit der Fortbildung beim ***Institut 1*** habe er sein Gehalt real und kontinuierlich gesteigert. Mit Vorlagebericht vom 20. Februar 2025 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Das Finanzamt wies auf die widersprüchlichen Angaben des Bf. hin: In der Vorhaltsbeantwortung vom 14. Oktober 2024 seien die Aufwendungen ausschließlich mit der Verbesserung der beruflichen Effizienz, Arbeitszufriedenheit und des Stressmanagements im bisherigen Beruf begründet worden. Erst nach der Ablehnung seien Umschulungsüberlegungen vorgebracht worden. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH komme dem zeitlich früheren Vorbringen höhere Aussagekraft zu. Darüber hinaus sei die derzeitige Einkunftserzielung des Bf. nicht gefährdet und die Umschulung zum Mentalcoach lasse keine höheren Einkünfte erwarten. Schließlich weise die Rechnung des ***Institut 1*** die Bezeichnung "Dienstleistungsvereinbarung ***Institut 1***" aus, ohne klarzustellen, welche Art von Dienstleistung konkret erbracht worden sei. Mit Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes vom 26. Februar 2026 wurde der Bf. zur Vorlage näher konkretisierter Unterlagen und zur weiteren Klärung des Sachverhaltes aufgefordert (insb. Leistungsinhalt der Schulung beim ***Institut 1***, zeitliche Abfolge der Umschulungsentscheidung, berufliche Entwicklung beim derzeitigen Arbeitgeber). Mit Schreiben vom 27. Februar 2026 beantwortete der Bf. den Vorhalt. Er korrigierte das Anmeldedatum beim ***Institut 2*** auf den 1. Dezember 2023 und legte neben dem Ausbildungsablauf ein Zertifikat des ***Institut 1*** über die Teilnahme vor. Schriftliche Unterlagen zur Gruppenleiterfunktion lägen zwar nicht vor, es sei aber zuletzt im Dezember 2025 mit dem Geschäftsstellenleiter darüber gesprochen worden. Mit Eingabe vom 22.05.2026 übermittelte der Bf. zwei Diplome des ***Institut 2*** vom 01.04.2026. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der Bf. war im Streitjahr 2023 durchgehend als angestellter Außendienstmitarbeiter (Versicherungsvertreter) bei der ***Versicherungsgesellschaft*** nichtselbständig beschäftigt. Die steuerpflichtigen Bezüge (KZ 245) aus diesem Dienstverhältnis betrugen im Streitjahr EUR 47.009,60. Das Dienstverhältnis war im Streitjahr weder gekündigt noch gefährdet. Ein Wechsel des Arbeitgebers oder eine Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses lag nicht vor. Im Jahr 2023 beglich der Bf. eine Rechnung des ***Institut 1*** in Höhe von EUR 3.568,57. Als Leistungsbezeichnung ist auf der Rechnung "Dienstleistungsvereinbarung ***Institut 1***" angeführt. Gegenstand der erbrachten Leistung war die Teilnahme am Onlineseminar "***Seminarbezeichnung***" ab 2. Februar 2023 mit insgesamt 144 Ausbildungseinheiten. Die Schulung umfasste ua. folgende Inhalte: Entwicklung, Entfaltung und Stärkung der Persönlichkeit Erkennung und Training der eigenen Stärken Verbesserung der sozialen und methodischen Kompetenzen Meisterung von Herausforderungen und Wachstumschancen Veränderungen als Chance erkennen Zustandsmanagement, flexibles Denken Entwicklung einer überzeugenden und begeisternden Sprechfertigkeit/Rhetorik Ausprägung eines positiven und erfolgsorientierten Mindsets Inspiration, Begeisterung und Motivation Die Inhalte der Schulung betreffen ausschließlich allgemeine Persönlichkeitsbildung. Ein konkreter, versicherungsspezifischer Bezug (Versicherungsrecht, Produktkunde, Vertrieb von Versicherungsprodukten, uä.) ist nicht Gegenstand der Schulung. Es handelt sich um keine vom Arbeitgeber des Bf. verordnete, empfohlene oder (mit)finanzierte Fortbildungsmaßnahme. Der Bf. meldete sich Anfang Dezember 2023 zur Ausbildung "Dipl. Mentaltrainer" beim ***Institut 2*** an. Weitere, nach außen erkennbare, Umsetzungshandlungen für eine Mentalcoach-Tätigkeit sind für das Streitjahr 2023 nicht feststellbar. Das Dienstverhältnis des Bf. bei der ***Versicherungsgesellschaft*** bestand im Streitjahr unverändert und bestand auch nachfolgend durchgehend weiter. Eine Gefährdung der Einkunftserzielung in der bisherigen Tätigkeit lag nicht vor. Entsprechend den Angaben des Bf. hat er sein Gehalt seit der Teilnahme beim ***Institut 1*** "real und kontinuierlich" gesteigert. Die ins Treffen geführte Gruppenleiterfunktion ist bis heute nicht zustande gekommen. Das letzte Gespräch wurde hierzu nach den Angaben des Bf. im Dezember 2025 mit dem Geschäftsstellenleiter geführt. Schriftliche interne Unterlagen (zB. Schreiben, E-Mails, Gesprächsprotokolle) zur Gruppenleiterposition liegen nicht vor. Der Bf. ist nach wie vor bei der ***Versicherungsgesellschaft*** nichtselbständig beschäftigt. Die steuerpflichtigen Bezüge (KZ 245) des Bf. aus dieser Tätigkeit betrugen im Jahr 2024 rd. EUR 47.181 und im Jahr 2025 rd. EUR 56.125. Die angestrebte Tätigkeit als Mentalcoach soll nach den eigenen Angaben des Bf. lediglich nebenberuflich ausgeübt werden. Eine Aufgabe oder wesentliche Einschränkung der nichtselbständigen Tätigkeit bei der ***Versicherungsgesellschaft*** war und ist nicht beabsichtigt. Die erste Begründung des Bf. für die geltend gemachten Aufwendungen (Vorhaltsbeantwortung vom 14. Oktober 2024) stützt sich ausschließlich auf die Verbesserung der beruflichen Effizienz, der Arbeitszufriedenheit, des Umgangs mit Kunden und Arbeitskollegen sowie des Stressmanagements in der ausgeübten Tätigkeit als Außendienstmitarbeiter. Ein Hinweis auf eine beabsichtigte Umschulung oder selbständige Nebentätigkeit als Mentalcoach wird in dieser ersten Begründung nicht angeführt. In der Beschwerde vom 27. Oktober 2024 wurde erstmals die Absicht einer künftigen Mentalcoach-Tätigkeit eingewendet. Der Bf. schloss die Ausbildung zum Dipl. Mentaltrainer sowie zum Dipl. Kinder - Mentaltrainer beim ***Institut 2*** am 01.04.2026 ab. 2. Beweiswürdigung Die Feststellungen zur persönlichen und beruflichen Situation des Bf., zur Höhe der Bezüge sowie zur Geltendmachung der streitgegenständlichen Werbungskosten beruhen auf der im Akt einliegenden Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2023, dem übermittelten Jahreslohnzettel der ***Versicherungsgesellschaft*** und den unstrittigen Feststellungen im Bescheid vom 21. Oktober 2024 sowie im Vorlagebericht. Diese Umstände wurden vom Bf. zu keinem Zeitpunkt bestritten. Die Feststellung zu Rechnungssteller, Leistungsbezeichnung und Höhe des Entgelts ergibt sich aus der im Akt befindlichen Rechnung des ***Institut 1*** vom 2. Februar 2023. Die Feststellung zu den Inhalten der Schulung stützen sich auf das vom Bf. vorgelegte Teilnahmezertifikat des ***Institut 1*** sowie den vom Bf. vorgelegten Ausbildungsplan. Sämtliche im Zertifikat genannten Inhalte bewegen sich ausnahmslos im Feld der allgemeinen Persönlichkeitsbildung und es lässt sich kein einziger Hinweis auf versicherungsspezifische Inhalte finden. Die Feststellung, dass es sich um eine Schulung mit typischen Inhalten eines Persönlichkeitsbildungsprogramms handelt, ergeben sich somit aus dem Zertifikat bzw. dem Ausbildungsplan selbst und sind somit nicht Ergebnis einer Wertung. Auch der Firmenwortlaut der Leistungserbringerin - "***Institut 1***" - bestätigt diese Einordnung. Die einleitende Schilderung des Bf. in der Vorhaltsbeantwortung vom 27. Februar 2026 ("Jeder von uns Menschen hat seine eigene Persönlichkeitsstruktur... Entwicklung unserer Persönlichkeit zum Reifeprozess unseres Charakters") spricht von "Persönlichkeit als Erfolgsfaktor in allen Lebensbereichen" und damit gerade nicht von einem berufsspezifisch engen Veranlassungszusammenhang. Diese Einschätzung wird auch durch eine Einsichtnahme in den öffentlich zugänglichen Internetauftritt des ***Institut 1*** unter www.***Institut 1***-konzept.com (abgerufen durch den Richter am 5. Mai 2026) untermauert. Das ***Institut 1*** bewirbt sein Kernangebot ausdrücklich als Maßnahme für "jeden Menschen, dem es nach Erfolg, egal in welchem Bereich, von der Partnerschaft bis hin zur Unternehmensführung, drängt". Ziel des Programms ist laut Homepage, "dein Mindset, wie deine Persönlichkeit deinem neuen Wunsch-Leben anzupassen" sowie "dauerhaft auf das Schöne, Gute und Positive" auszurichten, um "Glück, Wohlstand und Zufriedenheit" zu erreichen. Explizit heißt es auf der Website, das Institut zeige "Wege und Strategien für ein ganzheitlich glückliches und erfolgreiches Leben". Die Homepage des Instituts lässt eindeutig erkennen, dass es sich beim Angebot des ***Institut 1*** weder um eine Berufsaus- oder Berufsfortbildung, noch um eine Umschulungsmaßnahme handelt, die auf die Ausübung eines konkreten Berufes abzielt. Der Internetauftritt enthält keinerlei Hinweise auf eine staatlich anerkannte Berufsqualifikation, eine berufsspezifische Fachausbildung oder eine Zertifizierung, die zur Ausübung des Berufes eines Mentalcoaches oder eines vergleichbaren Berufsbildes berechtigen würde. Nach alldem ist zu konstatieren, dass sich aus Sicht des Bundesfinanzgerichts eine spezifische Berufsausbildung zum Mentalcoach aus den vorgelegten Unterlagen des ***Institut 1*** nicht schlussfolgern lässt. Die Feststellung, dass der Bf. im verfahrensgegenständlichen 2023 keine objektiv nach außen erkennbaren Umsetzungshandlungen für eine Mentalcoach-Tätigkeit gesetzt hat, beruht auf dem Umstand, dass der Bf. auf den Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes, keinerlei entsprechende Unterlagen vorgelegt hat. Die vom Bf. in der Vorhaltsbeantwortung genannten Handlungen (Austausch mit anderen Menschen, Konsum von Büchern und Podcasts) stellen keine nach außen tretenden Umsetzungshandlungen dar. Die Anmeldung beim ***Institut 2*** per 1. Dezember 2023 ist die einzige objektive Handlung in diese Richtung. Die Feststellung zu den Diplom-Abschlüssen beim ***Institut 2*** beruhen auf den von dem Bf. nachgereichten Unterlagen vom 22.05.2026. Die Feststellung zur durchgängigen Weiterbeschäftigung und zum unveränderten Fortbestand der Einkünfte bei der ***Versicherungsgesellschaft*** ergibt sich aus den eigenen Angaben des Bf.im Vorlageantrag und wird durch den Lohnzettel 2023 bestätigt. Die Feststellung zur bloßen Nebenberuflichkeit der angestrebten Mentalcoach-Tätigkeit beruht auf der ausdrücklichen Formulierung im Vorlageantrag ("nebenberufliche Selbstständigkeit") und in der Vorhaltsbeantwortung des Bf. Die Feststellung zur bis dato nicht realisierten Gruppenleiterfunktion beruht auf den Angaben des Bf. in der Vorhaltsbeantwortung, wonach zuletzt im Dezember 2025 mit dem Geschäftsstellenleiter darüber gesprochen worden sei. Zu verweisen ist überdies auch auf den Begründungswandel des Bf. Das Bundesfinanzgericht hat die Angaben des Bf. in freier Beweiswürdigung nach § 167 Abs 2 BAO zu würdigen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei einander widersprechenden Angaben des Steuerpflichtigen dem zeitlich früheren, noch unbeeinflussten Vorbringen die höhere Aussagekraft zu. Dies gilt umso mehr, wenn die spätere Darstellung erst nach einem für den Steuerpflichtigen ungünstigen Verfahrensschritt erfolgt. Das chronologisch erste Vorbringen des Bf. vom 13. Oktober 2024 ist aus mehreren Gründen in sich schlüssig: Erstens entspricht es dem tatsächlichen Inhalt der Schulung (Persönlichkeitsbildung), wie es sich letztlich auch aus dem Zertifikat, dem Ausbildungsplan und dem Internetauftritt des ***Institut 1*** ergeben hat. Zweitens passt es zum tatsächlichen beruflichen Umfeld des Bf. als Außendienstmitarbeiter eines Versicherungsunternehmens, wo Kommunikations- und Stressmanagementkompetenzen unter Umständen sinnvoll einsetzbar sind (wenn auch nicht notwendig). Drittens enthält das Erstvorbringen keinen einzigen Hinweis auf eine Mentalcoach-Absicht oder eine beabsichtigte Selbstständigkeit. Dass der Bf. im Erstvorbringen ausdrücklich eine Gruppenleiterfunktion ("Führungsposition") in seinem bestehenden Dienstverhältnis thematisierte, aber keinen Bezug zu einer Selbstständigkeit oder zu einer Umschulung herstellte, bestätigt aus Sicht des Bundesfinanzgerichtes, dass die Schulung aus Sicht des Bf. im Streitjahr 2023 ausschließlich seiner bestehenden beruflichen Tätigkeit als Außendienstmitarbeiter dienen sollte. Der Argumentationswechsel des Bf. infolge des abweisenden Bescheides vom 21. Oktober 2024 ist somit für das Bundesfinanzgericht nicht glaubhaft. Zusammenfassend gelangt das Bundesfinanzgericht zu der Überzeugung, dass die im Jahr 2023 vorgenommene Teilnahme beim ***Institut 1*** aus Sicht des Bf. im Zeitpunkt der Aufwendung der allgemeinen Persönlichkeitsentwicklung - verbunden mit der Hoffnung auf positive Nebeneffekte im bestehenden Außendienst-Dienstverhältnis - diente. Eine konkrete, ernsthafte, nach außen objektiv erkennbare Umschulungsabsicht in Richtung einer selbstständigen Mentalcoach-Tätigkeit lag im Streitjahr nicht vor. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Nach § 16 Abs 1 Z 10 EStG 1988 können Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen, als Werbungkosten abgezogen werden. Nach § 20 Abs 1 Z 2 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften "Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung" nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringen und zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Diese Bestimmung bringt das Aufteilungs- und Abzugsverbot für gemischt veranlasste Aufwendungen zum Ausdruck. § 16 Abs 1 Z 10 EStG 1988 enthält somit drei voneinander zu unterscheidende Tatbestände: die Fortbildung im ausgeübten Beruf, die Ausbildung im verwandten Beruf sowie die umfassende Umschulung in einen anderen Beruf. Fortbildung im ausgeübten Beruf Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dienen Fortbildungskosten dazu, im jeweils ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, um den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Das Merkmal beruflicher Fortbildung ist es, dass sie der Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher ausgeübten Beruf dient (VwGH 22.11.1995, 95/15/0161). Die Bildungsmaßnahmen müssen von Nutzen für den ausgeübten Beruf und objektiv, nach dem Gesamtbild der Verhältnisse, dem ausgeübten Beruf zuzuordnen sein. Persönlichkeitsbildung, Selbstmanagement, Rhetorik, Mindset-Training und Motivationsseminare können zwar in nahezu jedem Beruf von Nutzen sein, gehen aber typischerweise - so auch hier - über die konkreten Anforderungen des ausgeübten Berufes hinaus und betreffen in ihrem Kerngehalt die private Lebensführung des Steuerpflichtigen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt für die Abzugsfähigkeit kein allgemeiner Nutzen. Vielmehr ist bei Aufwendungen, deren Art ebenso eine private Veranlassung nahelegt, eine klare berufsspezifische Ausrichtung erforderlich, die sich etwa darin zeigt, dass die Inhalte berufsspezifisch zugeschnitten sind und der Teilnehmerkreis im Wesentlichen aus Angehörigen derselben Berufsgruppe besteht (VwGH 29.01.2004, 2000/15/0009). Die gegenständliche Schulung "***Seminarbezeichnung***" erfüllt diese Anforderungen nicht: Die Inhalte laut Zertifikat (Selbstbewusstsein, Toleranz, Lebenskrisen, innere Stärke, Rhetorik, Mindset, Motivation) sind weder auf das Tätigkeitsfeld eines Versicherungsvertreters zugeschnitten noch richten sie sich an einen homogenen Teilnehmerkreis. Dass die Inhalte für die Ausübung der Tätigkeit als Versicherungsvertreter "nützlich" sein mögen, begründet nach der zitierten Judikatur gerade keine Abzugsfähigkeit. Überdies hat der Verwaltungsgerichtshof die eigene Stressbewältigung dem Bereich der Erhaltung bzw. Verbesserung der eigenen Gesundheit und somit dem Bereich der persönlichen Lebensführung zugeordnet (VwGH 24.06.2004, 2001/15/0184). Auch der Umstand, dass der Arbeitgeber weder einen Kostenersatz leistete noch die Maßnahme veranlasste, spricht gegen eine berufliche Notwendigkeit (VwGH 31.03.2011, 2009/15/0198). Ein Abzug als Fortbildungskosten scheidet daher aus. Ausbildung im verwandten Beruf Ausbildungskosten sind nach der Rechtsprechung Aufwendungen zur Erlangung von Kenntnissen, die eine Berufsausübung ermöglichen. Ihre Abzugsfähigkeit setzt einen Zusammenhang zur konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit voraus. Verwandt sind Berufe typischerweise dann, wenn sie in wesentlichen Bereichen vergleichbare Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern (VwGH 22.09.2005, 2003/14/0090). Die Tätigkeit eines selbstständigen Mentalcoachs ist mit der Tätigkeit eines angestellten Versicherungsvertreters nicht verwandt: Die Tätigkeiten setzen grundlegend verschiedene Kenntnisse, Qualifikationen und Tätigkeitsschwerpunkte voraus. Eine Abzugsfähigkeit als Ausbildungsmaßnahme im verwandten Beruf kommt daher schon aus diesem Grunde nicht in Betracht. Umschulungsmaßnahme Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit von Umschulungsmaßnahmen ist, dass es sich um eine umfassende Bildungsmaßnahme handelt, die auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielt. Umschulungskosten stellen - weil sie auf eine künftige, noch nicht ausgeübte Tätigkeit abzielen - begrifflich vorweggenommene Werbungskosten dar (VwGH 15.09.2011, 2008/15/0321). Für deren steuerliche Berücksichtigung müssen nach ständiger Rechtsprechung Umstände vorliegen, die über eine bloße Absichtserklärung zur künftigen Einnahmenerzielung hinausgehen und klar und eindeutig nach außen in Erscheinung treten (VwGH 15.09.2011, 2008/15/0321). Die Voraussetzung, dass die umfassende Umschulungsmaßnahme auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen muss, ist im Zusammenspiel mit dem allgemeinen Abzugsverbot des § 20 Abs 1 Z 2 EStG 1988 zu sehen: Bildungsmaßnahmen, die aus Gründen des persönlichen Interesses getätigt werden, sind vom Abzug ausgeschlossen und stellen Kosten der Lebensführung dar. Abzugsfähig sind nur Aufwendungen, die zur Sicherung des künftigen Lebensunterhalts beitragen und daher künftiges Steuersubstrat darstellen (VwGH 15.09.2011, 2008/15/0321). Ob der Wille des Steuerpflichtigen darauf gerichtet ist, sich durch die Ausübung eines anderen Berufes eine neue Einkunftsquelle zu verschaffen, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im Einzelfall anhand objektiver Kriterien zu beurteilen (VwGH 15.09.2011, 2008/15/0321). Die Intensität der Nachweisführung oder Glaubhaftmachung muss umso höher sein, je mehr sich eine Umschulung nach der Verkehrsauffassung auch zur Befriedigung privater Interessen oder Neigungen eignet - wie dies bei Persönlichkeitsbildungs- und Coaching-Angeboten typischerweise der Fall ist. Die erforderliche ernsthafte Absicht zur späteren Einnahmenerzielung ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus der Perspektive des Streitjahres zu beurteilen (VwGH 12.09.2018, Ro 2017/13/0008). Soweit der Bf. die Aufwendungen als Umschulungskosten für eine künftige selbständige Mentalcoach-Tätigkeit geltend macht, wären diese nach § 4 Abs 4 Z 7 EStG 1988 als vorweggenommene Betriebsausgaben und nicht als Werbungskosten nach § 16 EStG 1988 zu beurteilen. Der Wortlaut des § 4 Abs 4 Z 7 EStG 1988 entspricht aber jenem des § 16 Abs 1 Z 10 EStG 1988 - die Tatbestandsvoraussetzungen sind somit ident. Die nachstehend angeführten Ausführungen gelten daher für beide Rechtsgrundlagen gleichermaßen. Selbst wenn man dem Bf. seine behauptete Umschulungsabsicht zugestehen wollte, scheitert die Anerkennung der Aufwendungen als Umschulungskosten bereits daran, dass die gegenständliche Schulung des ***Institut 1*** schon tatbestandlich keine "umfassende Umschulungsmaßnahme" darstellt, die den Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit als Mentalcoach ermöglicht. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt, dass die Umschulungsmaßnahme derart umfassend ist, dass sie einen Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit ermöglicht (VwGH 15.09.2011, 2008/15/0321). Umfassende Umschulungsmaßnahmen in einem solchen Berufsfeld (Mentalcoaching) zeichnen sich typischerweise durch eine mehrjährige Ausbildungsdauer, eine nachzuweisende Berufspraxis und eine Abschlussprüfung aus. Die gegenständliche Schulung des ***Institut 1*** erfüllt keines dieser Kriterien und sind die Inhalte (Selbstbewusstsein, Toleranz, Lebenskrisen, innere Stärke, Rhetorik, Mindset, Motivation) allgemeiner Natur und nicht auf ein bestimmtes Berufsbild zugeschnitten. Ungeachtet dessen scheitert die Abzugsfähigkeit auch an den weiteren Voraussetzungen für die Anerkennung von Umschulungskosten, selbst wenn man die Schulung des ***Institut 1*** als Teil einer umfassenden Umschulungsmaßnahme ansehen wollte: Die Einkunftserzielung im bisher ausgeübten Beruf als Versicherungsvertreter war und ist nicht gefährdet. Der Bf. ist ununterbrochen bei der ***Versicherungsgesellschaft*** beschäftigt und hat sein Gehalt nicht nur nach eigenen Angaben kontinuierlich gesteigert, sondern wird dies auch durch die aktenkundigen steuerpflichtigen Bezüge bestätigt. Der Bf. strebt nach eigenen Angaben lediglich eine nebenberufliche Mentalcoach-Tätigkeit an bzw. ist eine Aufgabe oder wesentliche Einschränkung der Tätigkeit bei der ***Versicherungsgesellschaft*** nicht beabsichtigt. Zwar ist es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Anerkennung von Umschulungskosten nicht erforderlich, dass die bisherige Haupttätigkeit aufgegeben oder wesentlich eingeschränkt wird; auch eine angestrebte Nebentätigkeit kann grundsätzlich genügen (vgl. VwGH 28.02.2012, 2009/15/0105; VwGH 15.09.2011, 2008/15/0321). Das ändert aber nichts daran, dass über eine bloße Absichtserklärung hinausgehende, nach außen tretende Umsetzungshandlungen erforderlich sind - und gerade solche fehlen im gegenständlichen Fall zur Gänze. Eine Verbesserung der Verdienstmöglichkeiten oder Berufschancen durch die Umschulung stellt sich ebenfalls nicht konkret dar. Der Bf. hat im Streitjahr 2023 keine konkreten, nach außen in Erscheinung tretenden Umsetzungshandlungen zur Aufnahme einer selbstständigen Mentalcoach-Tätigkeit gesetzt. Die bloße Absolvierung eines Persönlichkeitsbildungsseminars mit überwiegend lebensführungsnahen Inhalten erfüllt die Voraussetzungen der klaren und eindeutigen Außenerscheinung einer Umschulungsabsicht eben nicht. Auch die später begonnene Mentaltrainer-Ausbildung beim ***Institut 2*** vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Ausbildung beim ***Institut 2*** ("Dipl. Mentaltrainer") in weiterer Folge als abzugsfähige Umschulungsmaßnahme in Betracht kommt, da diese Aufwendungen nicht Gegenstand des vorliegenden Streitjahres 2023 sind. Der Umstand, dass der Bf. für die (berufsbefähigende) Ausbildung eine gesonderte, mehrjährige Schulung beim ***Institut 2*** absolvieren musste, untermauert jedoch, dass die verfahrensgegenständliche Schulung beim ***Institut 1*** für sich allein jedenfalls keine umfassende Umschulungsmaßnahme (zum Mentaltrainer) darstellt. Ergebnis Die streitgegenständlichen Aufwendungen für die Teilnahme am Seminar "***Seminarbezeichnung***" des ***Institut 1*** stellen weder Fortbildungskosten im ausgeübten Beruf noch Ausbildungskosten in einem verwandten Beruf noch Umschulungskosten iSd. § 16 Abs 1 Z 10 EStG 1988 (bzw. § 4 Abs 4 Z 7 EStG 1988) dar. Sie sind der allgemeinen Persönlichkeitsbildung und damit dem Bereich der nichtabzugsfähigen Kosten der Lebensführung nach § 20 Abs 1 Z 2 EStG 1988 zuzuordnen. Selbst wenn man eine teilweise berufliche Mitveranlassung annehmen wollte, wäre eine Abzugsfähigkeit nach der strengen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Aufteilungs- und Abzugsverbot bei gemischt veranlassten Aufwendungen ausgeschlossen, da eine klare und eindeutige Abgrenzung zwischen beruflichem und privatem Anteil nicht möglich ist (vgl. VwGH 18.12.2013, 2011/13/0119). Die Beschwerde war daher gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das vorliegende Erkenntnis folgt der zitierten, ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Voraussetzungen der Abzugsfähigkeit von Fort- und Ausbildungskosten bzw. Umschulungskosten als vorweggenommene Werbungskosten sowie zur Abgrenzung abzugsfähiger Bildungsaufwendungen von Maßnahmen der allgemeinen Persönlichkeitsentfaltung. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, von der die Entscheidung abhinge, liegt nicht vor. Die Revision war daher für unzulässig zu erklären. Graz, am 27. Mai 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100603/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7100603.2025
Stammnummer
151741
Gültig
27.05.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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