Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0914-W/04
Anwendung des begünstigten Steuersatzes nach § 7 Z 2 GrEStG 1987 bei vermieteten Liegenschaften
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0914-W/04vom 04.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Während aufrechter Ehe entgeltlich erworbene und anschließend vermietete Liegenschaften stellen zwar kein eheliches Gebrauchsvermögen dar, sie können aber Teil der ehelichen Ersparnisse sein. Ausgeschlossen ist die Anwendung des begünstigten Steuersatzes nach § 7 Z 2 GrEStG 1987 allerdings dann, wenn die Liegenschaften zu einem Unternehmen gehören. Für die Abgrenzung des der Aufteilung nach § 81 ff EheG unterliegenden Vermögens können nach der Judikatur des obersten Gerichtshofes die steuerlichen Bewertungsvorschriften herangezogen werden, weshalb der bisherigen einkommensteuerlichen Zurechnung der Einkünfte zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bzw. zu einer betrieblichen Einkunftsart eine entscheidende Indizwirkung zukommt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des HP, xxx, vertreten durch Dr. Peter
Lösch, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Neuer Markt 1/16, gegen den Bescheid
des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom
12. November 2003 betreffend Grunderwerbsteuer zu ERfNr.xxx
entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben
und der angefochtene Bescheid abgeändert wie Folgt:
Die
Grunderwerbsteuer wird gemäß
§ 7 Z. 2 GrEStG mit €
15.453,15 (= 2 % der unveränderten Bemessungsgrundlage von €
772.657,56) festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Im Rahmen eines vor dem Bezirksgericht F zur GZ xxCxx
anhängigen Verfahrens über die Aufteilung des ehelichen
Gebrauchvermögens schlossen der nunmehrige Berufungswerber (kurz Bw.), Herr
HP, und seine geschiedenen Gattin Frau EP einen Vergleich, mit dem ua. das
Alleineigentum an den Liegenschaften EZx und EZy an den Bw. übertragen
wurde.
Im Vergleich wurde unter Punkt 5. festgehalten, dass Frau
EP unter der Etablissement-Bezeichnung "E" ein nicht protokolliertes
Einzelunternehmen betreibe, dessen einzige Aufgabe die Vermietung und
Verpachtung der gegenständlichen Liegenschaften an die C-GmbH und die
E-GmbH sei.
Mit Bescheid vom 12. November 2003 setzte das Finanzamt
für diesen Erwerbsvorgang Grunderwerbsteuer gemäß
§ 7 Z. 3
GrEStG mit 3,5 % vom Wert der Grundstücke (= dreifacher Einheitswert)
in Höhe von € 772.657,56 = € 27.043,01 fest.
In der dagegen beim Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien eingebrachten Berufung wurde geltend gemacht, dass der
Erwerb von Liegenschaften durch Ehegatten bei Aufteilung des ehelichen
Gebrauchsvermögens bei der Scheidung gemäß
§ 7 Z 2 GrEStG
einem Steuersatz von 2 % unterliege. Der Bw. habe die Grundstücke im Wege
der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens gemäß
§ 81
EheG ff ohne weiters Entgelt übertragen erhalten. Der angefochten Bescheid
möge von der Finanzlandesdirektion Wien dahingehend abgeändert werden,
dass die Berechnung der festgesetzten Grunderwerbsteuer zu lauten habe wie
folgt:
"Gemäß
§ 7 Z 2 Grunderwerbsteuergesetz 1987 2 % vom Wert des Grundstückes
(§ 4 Abs. 2 Z 1 Grunderwerbsteuergesetz 1987) in der Höhe von EUR
772.657,56 (gerundet gemäß
§ 204 BAO) EUR
15.453,15."
Weiters wurde beantragt, die Finanzlandesdirektion
möge das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien schuldig
sprechen, die Kosten des Berufungsverfahrens zu Handen des
Berufungswerbervertreters gemäß
§ 19a RAO binnen 14 Tagen bei
sonstiger Exekution zu ersetzen. Dazu wurden Kosten in Höhe von insgesamt
€ 954,30 verzeichnet.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung verwies das
Finanzamt darauf, dass laut Punkt 5. des Vergleiches die übertragenen
Liegenschaften Betriebsvermögen des Einzelunternehmens E sei.
Gemäß
§ 7 Z. 2 GrEStG sei der begünstigte Steuersatz von 2
% jedoch nur auf Vorgänge anzuwenden, die zur Aufteilung des ehelichen
Gebrauchsvermögens im Zuge der Scheidung dienen.
Im Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz führte der Bw. ergänzend aus, dass die
gegenständlichen Liegenschaften im Privateigentum von Frau EP gestanden
seien und diese Liegenschaften somit zum ehelichen Gebrauchvermögen
gezählt hätten. Die Vermietung und Verpachtung der beiden
Liegenschaften sei von Frau EP privat erfolgt und seien diese nicht in einem
Betriebsvermögen gestanden. Die im Scheidungsvergleich vom 9.9.2002 unter
Punkt 5 dargelegte Vorgehensweise habe nur aus ehelichen Gründen
vorgenommen werden müssen. Darüber hinaus würden Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung steuerrechtlich nicht zu den betrieblichen
Einkommensarten zählen. Daraus folge, dass für die Berechnung der
Grunderwerbsteuer der begünstigte Steuersatz anwendbar sei.
Abschließend wiederholte der Bw. seine bereits in der Berufung gestellten
Berufungsanträge, die Finanzlandesdirektion möge den angefochten
Bescheid abändern und das Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien zum Kostenersatz schuldig sprechen. Für den
Vorlageantrag machte der Bw. weitere Kosten in Höhe von € 610,80
geltend.
Am 8. Juni 2004 wurde die Berufung vom Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern Wien dem unabhängigen Finanzsenat
vorgelegt.
Mit Vorhalt vom 1. Februar 2005 teilte der unabhängige
Finanzsenat dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien mit,
dass er zwar die Ansicht des Finanzamtes teile, dass die gegenständlichen
Liegenschaften nicht zum ehelichen Gebrauchvermögens zählen, dass aber
bisher nicht geprüft worden sei, ob die Liegenschaften Teil der ehelichen
Ersparnisse waren. Es wurde dem Finanzamt vorgehalten, dass von einem
entgeltlichen Erwerb der Liegenschaften während aufrechter Ehe ausgegangen
werde und dass die Vermietung dafür spreche, dass die Liegenschaften zur
Verwertung bestimmt waren. Das Finanzamt wurde darauf hingewiesen, dass für
den unabhängigen Finanzsenat die Frage, ob die Grundstücke einem
Unternehmen gewidmet waren, entscheidungsrelevant sei. Dabei komme der bisher
vom direkten Finanzamt vorgenommenen Betrachtung der gegenständlichen
Liegenschaften als Teil eines Betriebsvermögens oder als
Privatvermögen und der vom direkten Finanzamt vorgenommen Zurechnung der
Einkünfte der Frau Elfriede Pitsch-Rommer zu den betrieblichen
Einkunftsarten oder zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung eine
entscheidende Indizwirkung zu. Da über die Widmung des Grundstückes zu
einem Unternehmen von der Abgabenbehörde erster Instanz keine Ermittlungen
durchgeführt worden waren, erteilte der unabhängige Finanzsenat dem
Finanzamt einen Ermittlungsauftrag iSd § 279 Abs. 2 BAO.
Mit Schreiben vom 21. März 2005 teilte das Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern Wien dem unabhängigen Finanzsenat
mit, dass weitere Ermittlungen über die Verwendung der beiden
Liegenschaften durchgeführt wurden. Diese haben ergeben, dass die
Liegenschaften von der Bewertung Wien dem Grundvermögen
(Privatvermögen) zugerechnet werden und dass auf der Ertragsteuerseite die
aus der Vermietung der beiden Liegenschaften erzielten Einnahmen als
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Einkommensteuer unterzogen
wurden. Eine Stellungnahme zu den Ausführungen des unabhängigen
Finanzsenates im Vorhalt vom 1. Februar 2005 wurde vom Finanzamt nicht
abgegeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Auf Grund der Bestimmungen des § 249 BAO und §
276 Abs. 4 BAO idF BGBl. I 97/2002 sind Berufungen und Vorlageanträge bei
der Abgabenbehörde einzubringen, die den angefochtenen Bescheid erlassen
hat. Deshalb wurde die vom Bw. an die "Finanzlandesdirektion Wien" gerichtete
Berufung sowie der Vorlageantrag mit der Einbringung beim Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern Wien fristgerecht eingebracht. Nach
§ 276 Abs. 6 BAO hat die Abgabenbehörde erster Instanz die
Berufung, über die eine Berufungsentscheidung nicht erlassen wurde oder
über die infolge eines zeitgerechten Vorlageantrages von der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zu entscheiden ist, nach Durchführung
der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub der
Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen. Da seit 1. Jänner 2003 die
zuständige Abgabenbehörde zweiter Instanz für Berufungen gegen
erstinstanzliche Bescheide des Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien gemäß
§ 260 BAO idF BGBl. I 97/2002 der
unabhängige Finanzsenat ist, hat das Finanzamt in analoger Anwendung der
Bestimmung des § 50 BAO die gegenständliche Berufung zu Recht dem
unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt. Gemäß
§ 50 BAO haben die Abgabenbehörden ihre örtliche, sachliche und
funktionelle Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen und war daher
über die gegenständliche Berufung vom unabhängigen Finanzsenat
abzusprechen.
Gemäß
§ 313 BAO haben die Parteien die
ihnen im Abgabenverfahren erwachsenden Kosten selbst zu tragen. Deshalb haben in
einem Berufungsverfahren obsiegende Parteien keinen Anspruch auf Kostenersatz
und sieht die BAO dementsprechend auch keinen Antrag auf einen derartigen
Kostenersatz oder eine sachliche Zuständigkeit für die Behandlung
eines solchen Antrages vor. Da der unabhängige Finanzsenat somit für
die Erledigung des Antrages auf Kostenersatz sachlich nicht zuständig ist,
der Antrag aber nicht an ihn gerichtet ist, ist über den Antrag vom
unabhängigen Finanzsenat nicht bescheidmäßig abzusprechen (auch
nicht durch Zurückweisung des Antrages).
Gemäß
§ 7 Z 2 GrEStG beträgt die
Steuer beim Erwerb von Grundstücken durch einen Ehegatten von dem anderen
Ehegatten bei Aufteilung ehelichen Gebrauchvermögens und ehelicher
Ersparnisse anlässlich der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung
der Ehe 2 vH.
Die Begriffe des ehelichen Gebrauchsvermögens und der
ehelichen Ersparnisse wird in § 81 Abs. 2 EheG gesetzlich definiert.
Eheliches Gebrauchsvermögen sind nach § 81 Abs. 2 EheG die beweglichen
oder unbeweglichen körperlichen Sachen, die während aufrechter
ehelicher Lebensgemeinschaft dem Gebrauch beider Ehegatten gedient haben; dazu
gehören auch der Hausrat und die Ehewohnung. Eheliche Ersparnisse sind
Wertanlagen, gleich welcher Art, die die Ehegatten während aufrechter
ehelicher Lebensgemeinschaft angesammelt haben und die ihrer Art nach
üblicherweise für eine Verwertung bestimmt sind.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 EheG unterliegen der
Aufteilung nicht Sachen, die 1. ein Ehegatten in die Ehe eingebracht, von
Todes wegen erworben oder ihm ein Dritter geschenkt hat, 2. dem
persönlichen Gebrauch eines Ehegatten allen oder der Ausübung seines
Berufes dienen, 3. zu einem Unternehmen gehören oder 4.
Anteile an einem Unternehmen sind, außer es handelt sich um bloße
Wertanlagen.
Da nach dem Vorbringen des Bw. die Liegenschaften vermietet
waren, haben sie während aufrechter Ehe nicht dem Gebrauch der Ehegatten
gedient. Der unabhängige Finanzsenat folgt daher dem Finanzamt in dessen
Ansicht, dass die gegenständlichen Liegenschaften nicht zum ehelichen
Gebrauchsvermögen zählen. Der begünstigte Steuersatz nach §
7 Z. 2 GrEStG kommt allerdings auch beim Erwerb von Grundstücken, die als
eheliche Ersparnisse der Aufteilung unterliegen, zur Anwendung.
Zu den ehelichen Ersparnissen können auch
Liegenschaften gehören. Voraussetzung für die Aufteilung ist, dass die
Ersparnisse von den Ehegatten während aufrechter Ehe angesammelt worden
sind. Der Begriff der ehelichen Ersparnisse wird weiters eingegrenzt durch die
Wendung "die ihrer Art nach üblicherweise für eine Verwertung bestimmt
sind". Unter Verwertung im Sinne dieser Regelung ist sowohl eine solche der
Substanz nach, also durch Veräußerung, als auch eine solche durch
Erzielung von Erträgnissen (fruchtbringende Anlegung von Geld, Vermietung
eines Hauses) zu verstehen (vgl. Fellner, Kommentar zum GrEStG, RZ 28 zu §
7).
Aus den in den Vergleich integrierten
Grundbuchsauszügen ist zu ersehen, dass Frau EP die Liegenschaft EZx mit
Kaufvertrag vom 1. Februar 1995 und die Liegenschaft EZy mit Kaufvertrag vom 27.
Jänner 1997 erworben hat. Aus den verbücherten Wiederkaufsrechten
ergibt sich, dass sie die Liegenschaften vom X-Fonds erworben hat. Nach Punkt 1.
des Vergleiches wurde die Ehe des Bw. mit EP am 16. September 1988 geschlossen.
Somit wurden die Liegenschaften während aufrechter Ehe mittels eines
entgeltlichen Geschäftes von Frau EP erworben und damit dieses
Vermögen während aufrechter Ehe angesammelt. Die Vermietung und
Verpachtung der Liegenschaften an die C-GmbH und die E-GmbH spricht dafür,
dass die Liegenschaften auch der Erzielung von Erträgnissen dienten.
Ausgeschlossen wäre die Anwendbarkeit des
begünstigten Steuersatzes nach § 7 Z. 2 GrEStG allerdings dann, wenn
die Liegenschaften zu einem Unternehmen gehörten, da nach § 82 Abs. 1
Z. 3 EheG Sachen, die zu einem Unternehmen gehören, nicht der Aufteilung
unterliegen.
Ob eine Liegenschaft zu einem Unternehmen gehört,
hängt von ihrer Widmung ab. Werden Wohnungen oder ein Haus auf Dauer
vermietet, so ist dies mangels einer auf Dauer angelegten Organisation kein
Unternehmen iS des § 82 Abs 1 Z 3 EheG (vgl. OGH 10.10.1995, 4 Ob 1630/95).
Die Dauervermietung von zwei Wohnungen stellt im Gegensatz zur
Fremdenzimmervermietung nicht ein Unternehmen im Sinne des § 82 Abs. 1 Z 3
EheG dar. Von einem solchen könnte erst gesprochen werden, wenn eine
größere Zahl von Mietverträgen abgeschlossen wird, sodass eine
auf Dauer angelegte Organisation (Bestellung eines Hausbesorgers, Anlegung einer
Buchführung usw.) erforderlich wäre (vgl. OGH 28.1.1987, 3 Ob
631/86).
Bei Lösung der Frage, ob Sparguthaben und Wertpapiere
zu einem Unternehmen gehören, kommt es in erster Linie darauf an, ob die
Sparguthaben und Wertpapiere von den Finanzbehörden als Teil des
Betriebsvermögens (vgl. § 57 BewG) berücksichtigt wurden oder zu
berücksichtigen wären. Die steuerlichen Bewertungsvorschriften sind
zwar nicht unmittelbar für die Aufteilung maßgebend, es spricht aber
nichts dagegen, sie als Anhaltspunkt für die Abgrenzung des der Aufteilung
unterliegenden Vermögens heranzuziehen, wenn sonst keine einwandfreie
Abgrenzung zu erzielen ist. Demjenigen, der die Unrichtigkeit des sich demnach
ergebenden Ergebnisses behauptet, steht zwar der Beweis dieser Unrichtigkeit
offen. Solange er nicht erbracht ist, bestehen aber keine Bedenken, von den
Entscheidungen der Finanzbehörden auszugehen (vgl. OGH 22.2.1989, 3 Ob
541/88).
Die vom Finanzamt durchgeführten Ermittlungen haben
ergeben, dass die beiden Liegenschaften von dem für die Einheitsbewertung
zuständigen Finanzamt dem Grundvermögen (Privatvermögen)
zugerechnet werden und dass die von Frau EP aus der Vermietung der beiden
Liegenschaften erzielten Einnahmen von dem für ihre
Einkommensteuerveranlagung zuständigen Finanzamt als Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung der Einkommensteuer unterzogen wurden. Auch wenn der
einkommensteuerlichen Beurteilung mangels Feststellungsbescheid keine
Bindungswirkung zukommt, so war auf Grund der Indizwirkung - ein
entgegenstehendes Vorbringen wurde auch vom Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien nicht erstattet - davon auszugehen, dass die vom Bw.
erworbenen Liegenschaften im Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleiches nicht zu
einem Unternehmen gehörten. Es liegen daher die Voraussetzunge des § 7
Z 2 GrEStG für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von 2 %
vor und war der Berufung Folge zu geben und der Bescheid insofern
abzuändern, als die Grunderwerbsteuer nunmehr mit 2 % des Wertes der
Grundstücke von € 772.657,56 = € 15.453,15 festzusetzen
war.
Wien, am 4.
April 2005
Normen und Schlagworte
- § 7 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 81 EheG, Ehegesetz, dRGBl. I S 807/1938
- § 82 Abs. 1 EheG, Ehegesetz, dRGBl. I S 807/1938
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0914-W/04
- Stammnummer
- 15174
- Gültig
- 04.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF