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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100035/2020

Gegenstandsloserklärung in Folge Zurücknahme der Beschwerde und des Vorlageantrages.

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/2100035/2020vom 28.05.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** betreffend die Beschwerde vom 12.03.2019 (eingebracht am 14.03.2019) gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 13.02.2019 betreffend Dienstgeberbeitrag 2014, Dienstgeberbeitrag 2015, Dienstgeberbeitrag 2016, Dienstgeberbeitrag 2017, Haftung Lohnsteuer 2014, Haftung Lohnsteuer 2015, Haftung Lohnsteuer 2016 sowie Haftung Lohnsteuer 2017, zu Steuernummer ***BF1StNr2***, beschlossen: I. Die Beschwerde vom 12.03.2019 (eingebracht am 14.03.2019) hinsichtlich Dienstgeberbeitrag 2016 und Dienstgeberbeitrag 2017 sowie Haftung Lohnsteuer 2014, Haftung Lohnsteuer 2015, Haftung Lohnsteuer 2016, Haftung Lohnsteuer 2017, wird gemäß § 256 Abs 3 BAO iVm § 278 Abs 1 lit b BAO als gegenstandslos erklärt. II. Der Vorlageantrag vom 03.12.2019 (eingebracht am 04.12.2019) hinsichtlich Dienstgeberbeitrag 2014 und Dienstgeberbeitrag 2015 wird gemäß § 256 Abs 3 BAO iVm § 264 Abs 4 sowie § 278 Abs 1 lit b BAO als gegenstandslos erklärt. Damit gilt die Beschwerde gemäß § 264 Abs 3 BAO wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt. III. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 iVm Abs 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung 1. Verfahrensgang und Sachverhalt: Das Finanzamt Graz-Stadt (nunmehr Finanzamt Österreich) setzte nach Durchführung einer "GPLA"-Prüfung Dienstgeberbeiträge 2014 bis 2017 sowie Lohnsteuern (im Haftungswege) 2014 bis 2017 fest. Dagegen wurde fristgerecht mit Eingabe vom 12.03.2019 Beschwerde eingebracht. Eine separate Beschwerdebegründung wurde mit Schriftsatz vom 18.04.2019 eingereicht. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.10.2019 hat das Finanzamt die Beschwerde hinsichtlich Dienstgeberbeitrag 2016 und 2017 sowie Haftung Lohnsteuer 2014 bis 2017 als unbegründet abgewiesen. Ferner erfolgte eine Abänderung der Bescheide Dienstgeberbeitrag 2014 und 2015. Dagegen wurde mit Eingabe vom 03.12.2019 fristgerecht ein Vorlageantrag eingebracht. Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht am 14.01.2020 vorgelegt. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 27.06.2024 wurde die Gerichtsabteilung GA 3002 mit Wirksamkeit vom 01.07.2024 für vorliegende Beschwerdesache zuständig gemacht. Mit weiterer Eingabe vom 29.04.2026 zog die beschwerdeführende Partei hinsichtlich Dienstgeberbeitrag 2014 und 2015 den Vorlageantrag vom 03.12.2019 sowie hinsichtlich Dienstgeberbeitrag 2016, Dienstgeberbeitrag 2017, Haftung Lohnsteuer 2014, Haftung Lohnsteuer 2015, Haftung Lohnsteuer 2016, Haftung Lohnsteuer 2017 die Beschwerde vom 12.03.2019 zurück. 2. Beweiswürdigung: Die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus den aktenkundigen Unterlagen bzw Eingaben der beschwerdeführenden Partei (insbesondere Zurücknahme der Beschwerde bzw Vorlageantrag vom 29.04.2026, OZ 37 ["OZ" beschreibt die Ordnungszahl des Beschwerdeaktes] des BFG-Beschwerdeaktes). 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zur Gegenstandsloserklärung (Spruchpunkt I und II): Gemäß § 256 Abs 1 BAO können Beschwerden bis zur Bekanntgabe (§ 97 BAO) der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären. Gemäß § 256 Abs 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird. Gemäß § 264 Abs 3 dritter Satz BAO gilt bei Zurücknahme eines Vorlageantrages die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt. Gemäß § 264 Abs 4 lit d BAO ist § 256 BAO (Zurücknahme) für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden. Die Zurücknahme einer Beschwerde (eines Vorlageantrags) ist eine unwiderrufliche einseitige prozessuale Erklärung, die mit dem Einlangen bei der Behörde (bzw Verwaltungsgericht) wirksam wird, ohne dass es einer formellen Annahmeerklärung bedürfte (vgl VwGH 8.3.1991, 90/17/0328; Tanzer/Unger in Rzeszut/Tanzer/Unger, BAO § 256 Rz 2). Die Zurücknahme ist nicht zurücknehmbar (vgl zB Stoll, BAO, 2615; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 256 Anm 7; Tanzer/Unger in Rzeszut/Tanzer/Unger, BAO § 256 Rz 2). Die (wirksame und gültige) Zurücknahme der Beschwerde hat den endgültigen Verlust des Rechtsmittels zur Folge, steht somit einer erneuten Einbringung einer Beschwerde entgegen (vgl zB VwGH 7.12.1972, 847/71). Durch eine Zurücknahme verliert das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur meritorischen Erledigung (VwGH 6.5.1971, 227/70). Im vorliegenden Fall nahm die Beschwerdeführerin, vertreten durch den Geschäftsführer, mit an das Gericht gerichteten Schreiben vom 29.04.2026, welches am 30.04.2026 in der Einlaufstelle des Finanzamtes Österreich einlangte (und in der Folge dem Verwaltungsgericht weitergeleitet wurde), die Beschwerde betreffend die im Spruch ersichtlichen Bescheide (siehe Spruchpunkt I) zurück, sodass diese gemäß § 256 Abs 3 BAO iVm § 278 Abs 1 lit b BAO beschlussmäßig als gegenstandlos zu erklären ist. Die vorliegende Beschwerdezurücknahme hat zur Folge, dass die Gegenstandsloserklärung zur (teilweisen) Aufhebung der Beschwerdevorentscheidungen (ex lege) sowie zu einem Wiederaufleben der angefochtenen Bescheide führt (vgl Ritz/Koran, BAO8 § 256 Rz 14). Da die Bf mit Anbringen vom 29.04.2026 den Vorlageantrag betreffend die hier angefochtenen Bescheide Dienstgeberbeitrag 2014 und Dienstgeberbeitrag 2015 zurückgezogen hat, war dieser gemäß § 264 Abs 4 lit d BAO iVm § 256 Abs 3 BAO dahingehend als gegenstandslos zu erklären. Die oa Beschwerde gilt damit durch die Beschwerdevorentscheidungen vom 30.10.2019 als erledigt. Gemäß § 274 Abs 3 Z 2 iVm Abs 5 BAO kann im Falle der Gegenstandsloserklärung von einer beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Das Absehen von der beantragten mündlichen Verhandlung liegt im Ermessen und ist verfahrensökonomisch zweckmäßig. Eine Unbilligkeit des Absehens von der mündlichen Verhandlung ist nicht erkennbar. Daher wird das Ermessen dahingehend geübt, dass von der mündlichen Verhandlung abgesehen wird. 3.2. Zur Unzulässigkeit einer Revision (Spruchpunkt III) Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war. Graz, am 28. Mai 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/2100035/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.2100035.2020
Stammnummer
151738
Gültig
28.05.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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