Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100699/2025
Schätzung eines KFZ-Betriebes
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100699/2025vom 29.05.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Regina Vogt in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 29. März 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 14. Februar 2024 betreffend Umsatzsteuer 2022, StNr. ***1***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Betreffend die Beschwerde vom 29.3.2024 gegen den Bescheid hinsichtlich Einkommensteuer für das Jahr 2022 vom 14.2.2024, zugestellt am 20.2.2024, wird folgender
BESCHLUSS
gefasst:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Sachverhalt und rechtliche Würdigung:
Der Bescheid betreffend Einkommensteuer 2022 vom 14.2.2024 wurde mit Rsb versendet und am 20.2.2024 von einem Ersatzempfänger im Sinne des § 16 Zustellgesetz übernommern.
Die mit 7.8.2023 datierte Beschwerde wurde am 29.3.2024 in den Briefkasten der belangten Behörde eingeworfen.
Daraufhin wurde die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.11.2024 als verspätet zurückgewiesen.
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.
Auch eine Beschwerdevorentscheidung hat Vorhaltscharakter (VwGH 10.03.1994, 92/15/0164; 23.05.1996, 94/15/0024; 25.01.2001, 98/15/0108; 30.04.2003, 99/13/0251; 29.06.2005, 2000/14/0194; 31.05.2011, 2008/15/0288; 29.01.2020, Ra 2019/13/0071).
Im Vorlageantrag vom 20.11.2024, eingelangt am 27.11.2024, wird vom Bf. auf den Umstand der Verspätung der Beschwerde nicht eingegangen und der von der belangten Behörde als erwiesen angenommenen Tatsache der Verspätung der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2022 nichts entgegengesetzt.
Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO in Verbindung mit § 278 Abs. 1 lit. a BAO ist die Bescheidbeschwerde vom Bundesfinanzgericht mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Frist zur Einbringung einer Beschwerde ein Monat.
Wird der Lauf einer Frist durch eine behördliche Erledigung ausgelöst, so ist für den Beginn der Frist nach § 109 BAO der Tag maßgebend, an dem die Erledigung bekanntgegeben worden ist (§ 97 Abs. 1 BAO). Die Bekanntgabe erfolgt nach § 97 Abs. 1 lit. a BAO bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung.
Entsprechend § 85 Abs. 1 BAO sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortung von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 leg cit, welche lediglich mündliche Eingaben betreffen, schriftlich einzureichen. Nach § 86a Abs. 1 BAO können Anbringen im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingereicht werden, soweit es durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zugelassen wird (zB. FinanzOnline-Verordnung, BGBl. II Nr. 97/2006 (im Zeitpunkt der Bescheidzustellung in der Fassung BGBl. II Nr. 325/2024).
Der Bescheid vom 14.2.2024 wurde unzweifelhaft am 20.2.2024 zugestellt.
Die einmonatige Frist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde lief in der Folge nach § 245 Abs. 1 BAO in Verbindung mit § 109 BAO am 20.3.2024 ab.
Die am 29.3.2024 mittels Briefkasteneinwurf erhobene Beschwerde war daher verspätet und zurückzuweisen.
Zur Nichtzulassung der Revision siehe die Begründung am Ende des Erkenntnisses.
Betreffend Umsatzsteuer 2022 liegen folgende
Entscheidungsgründe
vor:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer verfügte im Zeitraum 10.11.2021-12.1.2023 über eine Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gewerbes "***2*** KfZ Service e.u.", die die Wartung und Pflege von Kraftfahrzeugen umfasst.
Das Gewerbe wurde auch im Jahr 2022 am Standort ***3***, Top 3 ausgeübt.
Für das Jahr 2021, in dem die Tätigkeit nur in den Monaten November und Dezember 2021 ausgeübt worden war, waren Umsätze i.H. von 8.833,33 und Vorsteuern i-H. von 1.072 € erklärt worden.
Für das gesamte Jahr 2022 wurde Umsätze i.H. von 7.410,69 € und Vorsteuern i.H. von 7.692,07 erklärt.
Ergänzt wird, dass in der Einkommensteuererklärung ein Verlust von 32.705,85 erklärt wurde.
Dieser resultierte aus Erträgen i.H. von 7.410,69 € und Aufwand i.H. von 40.116,54 €. Im Aufwand ist laut Erklärung auch Personalaufwand i.H. von 2.800 € und Mietaufwand i.H. von 28.985,04 € enthalten.
Auf die Sachverhaltsdarstellung im Vorlagebericht vom 5.3.2025 wird verwiesen.
Demnach wurde der Bf. mit Ergänzungsersuchen vom 1.6.2023 und vom 10.7.2023 aufgefordert, Nachweise bezügl. seiner betrieblichen Tätigkeit zu erbringen und zwar insbesondere durch: eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, ein Anlagenverzeichnis, Kontoauszüge für 2022, den Nachweis der Mietausgaben iHv 28.985,04 €, die Ermittlung des Überganggewinnes aufgrund der Betriebsaufgabe, Nachweis der Aufwendungen für Waren und Hilfsstoffe.
Außerdem wurde der Bf. zur Stellungnahme aufgefordert, weshalb in den eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen Umsätze iHv 30.312,16 € erklärt, in der Umsatzsteuerjahreserklärung aber nur Umsätze iHv 7.410,69 € erklärt wurden.
In den Vorhaltsbeantwortungen vom 27.6.2023 und vom 7.8.2023 verwies der Bf. darauf, dass die Umsatzsteuervoranmeldungen falsch seien, Herr ***4*** habe "Phantasiezahlen" bekanntgegeben. Vorgelegt wurden eine Aufstellung der betrieblichen Umsätze, Ausgaben für 2022, Eingangsrechnungen, Kassabelege, Rechnungen des Vermieters. Der Bf. verwies darauf, dass er sich in einer schwierigen finanziellen Situation befinde und legte diverse Mahnungen aus dem Jahr 2023 vor. Weiteres befand sich bei den Unterlagen der Mietvertrag bezüglich seiner Privatwohnung ***6***. Es handelt sich dabei um eine Dreizimmerwohnung, für die bei Abschluss des Mietvertrages am 26.9.2022 eine Kaution i.H. von 3.150 € bar entrichtet wurde. Die monatliche Miete wurde mit 1.189 € vereinbart und lt. ebenfalls übermittelten Einzahlungsbelegen auch entrichtet.
Weiters legte der Bf. den Antrag auf Ruhendlegung der Gewerbeberechtigung vom 13.12.2022 und die Löschung im Firmenbuch (Antrag vom 24.4.2023) vor.
Die belangte Behörde recherchierte in der Folge beim Vermieter der Werkstatt, dass die Miete i.H. zwischen 2.361,60 € und 3.074,75 € brutto immer bezahlt wurde und zwar in bar oder per Überweisung.
Mit Bescheiden vom 17.10.2023 und vom 22.11.2023 wurden Zwangstrafen mit der Begründung festgesetzt, dass der Bf. die abverlangten Unterlagen (siehe oben) nicht vorgelegt habe.
Mit Bescheid vom 14.2.2024 wurden die Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzsteuer im Schätzungsweg gem. § 184 BAO ermittelt und die Umsätze für 2022 mit € 150.000.- festgesetzt. Die Schätzung wurde damit begründet, dass für den Zeitraum 2022 die Ausgangsrechnungen, das Anlageverzeichnis, die Einnahmen/Ausgabenrechnung, Zahlungsnachweise über die Mietaufwendungen, Nachweis der Registrierung der Barumsätze und die Berechnung bzw Aufgliederung des Übergangsgewinnes- bzw Verlustes anlässlich der Betriebsaufgabe nicht vorgelegt worden seien bzw nicht nachgewiesen werden konnten. Die Umsätze habe man auf Grund der im Zeitraum 1.1.2022 bis 31.12.2022 beschäftigten Dienstnehmer errechnet bzw kalkuliert.
Zur Schätzungsberechtigung wurde im Vorlagebericht vom 5.3.2025 ausgeführt:
"Der Beschwerdeführer ist der Aufforderung (Ergänzungsersuchen vom 10.07.2023), eine Einnahmen/Ausgabenrechnung, Ausgangsrechnungen sowie ein Anlagenverzeichnis vorzulegen nicht nachgekommen.
Außerdem wurden laut Umsatzsteuervoranmeldungen im Jahr 2022 Umsätze von insgesamt 30.312,16 € erklärt, in der Jahreserklärung hingegen nur Umsätze in Höhe von 7.410,69 € ausgewiesen. Dazu wurde lediglich ausgeführt, dass die Angaben in den Umsatzsteuervoranmeldungen falsch waren.
Laut den vorliegenden Kontoauszügen wurden im Jahr 2022 jedoch Bareinzahlungen iHv circa 36.000 € getätigt. Woher dieses Geld stammt, ist unklar. Als Nachweis zu den erklärten Einnahmen wurden lediglich Kassabelege für die Monate April bis Dezember vorgelegt (pro Monat ein Beleg), auf denen jeweils handschriftlich die im jeweiligen Monat erzielten Umsätze ausgewiesen wurden. Für die Monate Jänner bis März 2022 gibt es keine Nachweise zu den erzielten Einnahmen. Außerdem sind die monatlich ausgefertigten Kassenbelege nicht fortlaufend nummeriert bzw fehlen die Belege 4-6.
Weiters ist keine Registrierkasse angemeldet."
Zur Höhe der Schätzung und zur Schätzungsmethode wurde im Vorlagebericht weiters ausgeführt:
"Es wurde für vier Arbeitnehmern die für die erbrachte Arbeitsleistung aufgewandte Arbeitszeit zum Ansatz gebracht und mit einem durchschnittlichen Stundensatz von 50 € kalkuliert. Dabei wurden Feiertage, Urlaube, Wochenende und Krankenstände sowie unproduktive Zeiten und Stunden für interne Leistungen bei der Berechnung berücksichtigt. Insgesamt kommt man somit für externe Leistungen auf 3.100 produktive Stunden. Die Umsätze wurden dementsprechend in Höhe von 150.000 € veranlagt."
Die Höhe der Vorsteuern wurde mit € 5.000.- geschätzt.
Diesbezüglich wurde im Vorlagebericht die teilweise Stattgabe der Beschwerde mit folgender Begründung beantragt:
Betreffend die erklärten Vorsteuern in Höhe von € 7.692,07 ist festzuhalten, dass anhand der vorliegenden Unterlagen nicht nachvollzogen werden kann, wie sich dieser Betrag zusammensetzt. Laut den vorliegenden Aufstellungen zu den geltend gemachten Aufwendungen für die Monate April bis Dezember wurde jedoch festgestellt, dass darin unter anderem Vorsteuern aus Tankrechnungen und Zigaretten enthalten sind.
Gem § 12 Abs 2 Z 2 a UStG gelten Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren nicht als für das Unternehmen ausgeführt, wenn
- lit a.) deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des § 20 Abs 1 Z 1 bis 5 des EStG 1988 sind und
- lit b.) diese im Zusammenhang mit der Anschaffung (Herstellung), Miete oder dem Betrieb von
Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen oder Krafträdern stehen.
Dementsprechend sind die geltend gemachten Vorsteuern um jene Vorsteuern aus Tankrechnungen und Zigaretten zu kürzen.
Laut den aufgezeichneten Umsätzen sind in den Monaten April-Dezember 2022 nicht abzugsfähige Vorsteuern in Höhe von insgesamt 220,50 € enthalten.
Für die Monate Jänner bis März 2022 liegen keine Aufzeichnungen über die geltend gemachten Aufwendungen vor. Anhand der vorgelegten Rechnungen konnten jedoch nicht abzugsfähige Vorsteuern in Höhe von 116,93 € für diesen Zeitraum ermittelt werden.
Insgesamt wird somit beantragt, die erklärten Vorsteuern um 337,43 € zu kürzen und somit Vorsteuern in Höhe von 7.354,64 € anzuerkennen.
In der Beschwerde vom 12.3.2025 brachte der Bf. vor, dass die Umsätze i.H. von 30.312,16 € der Phantasie eines Herrn ***4*** entstammen. Weiteres legte der Bf. eine Aufstellung der Kassaeinnahmen und Kassaausgaben sowie Kontoauszüge vor.
Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.11.2024 als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich der Vorlageantrag vom 15.3.2024, in dem auf die im Zuge der Vorhaltsbeantwortung vom 7.8.2023 und der Beschwerde vorgelegten Unterlagen verwiesen wurde sowie der Mietvertrag bezüglich der Werkstatt, Kontoauszüge und weitere Kassenbelege und Rechnungen vorgelegt wurden.
Laut Abfrage der erkennenden Richterin bezüglich bei der Sozialversicherung gemeldeter Dienstnehmer waren im Jahr 2022 insgesamt sieben Personen als Arbeiter gemeldet.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Bf. betrieb im Jahr im Jahr 2022 am Standort ***5*** eine KfZ- Werkstatt.
Die Miete für das Betriebsgelände, die zwischen 2.361,60 € im Jänner 2022 und 3.074,75 € im Dezember 2022 betrug, wurde immer bezahlt und zwar in bar oder per Überweisung.
Lt. den eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen betrug der Umsatz 30.312,16 €.
In der Jahresteuererklärung wurden Umsätze von 7.410,69 € und Vorsteuern i.H. von 7.692,07 erklärt.
Lt. Einkommensteuererklärung betrug der Jahresverlust 32.705,85 €.
Auf das vom Bf. bekanntgegebene Konto wurden 36.000 € in bar eingezahlt.
Lt. Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung waren im Jahr 2022 insgesamt sieben Personen als Arbeiter gemeldet.
Insgesamt vier Personen, darunter überwiegend diejenigen mit der längsten Versicherungsdauer, wurden von der belangten Behörde für die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen herangezogen.
Diverse Firmenunterlagen wurde vorgelegt:
Aufstellung der Kassaeinnahmen und Kassaausgaben für 2022, Kassabelege, Rechnungen des Vermieters, der Mietvertrag bezüglich der Werkstatt und der Privatwohnung sowie Kontoauszüge.
Bei den vorgelegten Kassabelegen bzw. Rechnungen handelt es sich vielfach um Ausgaben für Autorersatzteile aus entsprechenden Fachgeschäften.
Unter den vorgelegten Kassazettel befinden sich auch etliche von Supermärkten ("Action")oder branchenfremden Geschäften ("Deichmann").
Aus den vorgelegten Unterlagen ergeben sich Umsatzsteuerbeträge für Zigaretten und Treibstoff i.H. von insges. € 337,43.
Nicht vorgelegt wurden:
Die Einnahmen/Ausgabenrechnung, Ausgangsrechnungen sowie ein Anlagenverzeichnis sowie ein Nachweis über die Registrierung der Barumsätze und die Ermittlung des Übergangsgewinnes.
2. Beweiswürdigung
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.
Aus diesem ergibt sich, dass der Bf. trotz mehrfacher Aufforderung keine Einnahmen/Ausgabenrechnung, Anlagenverzeichnis, Registrierung der Barumsätze und Ermittlung des Übergangsgewinnes/verlustes anlässlich der Betreibsaufgabe vorlegte.
Der Bf. hat weiteres den Widerspruch zwischen den Umsätzen lt. Umsatzsteuervoranmeldungen und jenen-wesentlich niedrigeren- lt. Umsatzsteuererklärung nicht aufgeklärt, sondern auf die Angabe von angeblich falschen Zahlen durch einen Dritten verwiesen.
Die Miethöhe für die Werkstatt und die Privatwohnung ergibt sich aus den vorgelegten Mietverträgen
Dass die Miete für die Werkstatt und die Privatwohnung während des gesamten Jahres bezahlt wurde ergibt sich aus den Feststellungen der belangten Behörde und den Kontoauszügen.
Die Höhe der Bareinzahlungen ergibt sich aus den vorgelegten Kontoauszügen.
Aus der vorgelegten Aufstellung der Kassaeinnahmen und Kassaausgaben lässt sich nicht feststellen woher die Kassaeinnahmen stammen und in welchem Zusammenhang die Kassaausgaben mit den Kassaeinnahmen stehen bzw. ob überhaupt ein solcher mit den Ausgaben für Autoersatzteile mit den Einnahmen besteht.
Dass der Bf. entgegen seinem Vorbringen tatsächlich Arbeitnehmer bei der ÖGKK gemeldet hatte, ergibt sich aus der Abfrage in der Datenbank der ÖGKK. Diese wurde bereits von der belangen Behörde durchgeführt und ergab, dass der Bf. im Jahr 2022 insgesamt 7 Arbeitnehmer angemeldet hatte.
Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen annehmen
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I.
§ 163 BAO (Bundesabgabenordnung)
163. (1) Bücher und Aufzeichnungen, die den Vorschriften des § 131 entsprechen, haben die Vermutung ordnungsmäßiger Führung für sich und sind der Erhebung der Abgaben zugrunde zu legen, wenn nicht ein begründeter Anlass gegeben ist, ihre sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen.
(2) Gründe, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse Anlass geben, die sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen, liegen insbesondere dann vor, wenn die Bemessungsgrundlagen nicht ermittelt und berechnet werden können oder eine Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht möglich ist.
§ 184 BAO lautet:
"(1) Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.
(3) Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen."
Dass im vorliegenden Fall der Abgabenbehörde trotz mehrmaliger Aufforderung und Festsetzung von Zwangsstrafen keine Bücher oder Aufzeichnungen vorgelegt wurden, die der Bf. nach den Abgabenvorschriften zu führen gehabt hätte, steht fest, weshalb gemäß § 184 Abs 3 BAO schon deshalb eine Schätzungsbefugnis der belangten Behörde gegeben ist.
Die Aufstellung der monatlichen Umsätze sowie die Vorlage diverser Kassazettel, Rechnungen und Kontoauszüge erfüllt die Kriterien einer Einnahmen/Ausgabenrechnung aus folgenden Gründen nicht:
Der vorgelegten Aufstellung der Umsätze und den Kontoauszügen hinsichtlich der Bareinzahlungen ist gemeinsam, dass die Mittelherkunft nicht nachvollziehbar ist.
Gleiches gilt für die sowohl in bar als auch per Überweisung bezahlte Miete für die Werkstatt, die sich auf Beträge zwischen 2.361,60 € und 3.074,75 € belief und die lt. Auskunft des Vermieters regelmäßig beglichen wurde. Es ist denkunmöglich, dass alleine diese Kosten bei einem erklärten Jahresumsatz von 7.410,69 € zu tragen gewesen wären.
Es ist nicht nachvollziehbar, in welchem Zusammenhang die Kassazettel, die zwar vielfach den Einkauf von Autoersatzteilen dokumentieren, mit tatsächlichen Kundenaufträgen bzw Umsätzen in Zusammenhang stehen. Es wurden keine Aufträge oder Ausgangsrechnungen vorgelegt, d.h. es gibt keine Nachweise, wem gegenüber Leistungen erbracht worden sind.
Die Behauptung des Bf. in der Beschwerde, im Jahr 2022 seien keine Arbeitnehmer bei ihm beschäftigt gewesen, kann nur als Schutzbehauptung gewertet werden, da diesem Vorbringen die Abfrage bei der Sozialversicherung, die bereits die belangte Behörde durchführte, entgegensteht. Auch wird in der vom Bf. im Zuge der Beschwerde vorgelegten Aufstellung der Vorsteuern bzw. Kassaausgänge "Lohn" angeführt, z.B am 31.5.2022 750 €.
Der Bf. konnte den Widerspruch zwischen den Umsätzen lt. Umsatzsteuervoranmeldungen und den erklärten Umsätzen nicht aufklären. Die bloße Behauptung, die Umsatzsteuervoranmeldungen "seien nicht richtig" reicht nicht aus.
Der Bf. konnte nicht aufklären, wie er seine Lebenshaltungskosten bestritt, insbesondere die Miete für die Privatwohnung. Der Mietvertrag wurde am 26.9.2022 abgeschlossen, also zu einem Zeitpunkt, zu dem dem Bf. bereits bewusst gewesen sein muss, dass die betrieblichen Erträge für die Finanzierung der Miete nicht ausreichen werden.
Da es der belangten Behörde nicht möglich war, die Besteuerungsgrundlagen anhand der vom Bf. geführten mangelhaften Aufzeichnungen und unzureichenden nachträglichen Erklärungen zuverlässig zu ermitteln, bestehen insgesamt keine Zweifel an der Schätzungsberechtigung.
Es ist nicht Sache der Behörde, eine unterlassenen Buchhaltung nachzuholen.
Jeder Schätzung ist allerdings nach der ebenso ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine gewisse Ungenauigkeit immanent (zB VwGH 15.5.1997, 95/16/0144; VwGH 9.12.2004, 2000/14/0166; VwGH 23.2.2012, 2009/17/0127; VwGH 23.4.2014, Ro 2014/13/0022 und VwGH 22.2.2017, Ra 2017/13/0006). Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen (vgl zB 30.9.1998, 97/13/0033; VwGH 26.9.2000, 97/13/0143; VwGH 19.3.2002, 98/14/0026; VwGH 8.9.2009, 2009/17/0119-0122 und nochmals VwGH 22.2.2017, Ra 2017/13/0006).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Ziel einer Schätzung, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen (vgl zB VwGH 2.7.2002, 2002/14/0003; VwGH 29.4.2010, 2008/15/0122 und VwGH 22.2.2017, Ra 2017/13/0006), somit diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, welche die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben (zB VwGH 21.10.2015, 2012/13/0097; VwGH 27.1.2016, 2012/13/0068).
Ist die Schätzungsberechtigung gegeben, steht der Abgabenbehörde die Wahl der Schätzungsmethode grundsätzlich frei. Es ist jene Methode (allenfalls mehrere Methoden kombiniert) zu wählen, die im Einzelfall zur Erreichung des Zieles, den tatsächlichen Gegebenheiten, nämlich der tatsächlichen Besteuerungsgrundlage, möglichst nahe zu kommen, am geeignetsten erscheint (vgl. z.B. VwGH 24.2.2005, 2003/15/0019).
Da der Widerspruch zwischen den erklärten Umsätzen lt. Umsatzsteuerjahreserklärung und Umsätzen lt. Umsatzsteuervoranmeldungen, die Mittelherkunft für die Kontobareinzahlungen und Mietzahlungen sowie die Kassaeingänge nicht durch Vorlage entsprechender Unterlagen aufgeklärt werden konnte, ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass der Bf. nicht alle Umsätze in der Umsatzsteuerjahreserklärung erfasste.
Es ist daher der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie die Umsätze an Hand einer kalkulatorischen Schätzung auf Basis der vom Bf. bei der ÖGKK angemeldeten Arbeitnehmer wie folgt durchführte (siehe auch Seite 6 des Vorlageberichtes):
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Da auf Grund der vorgelegten Kassazettel davon auszugehen ist, dass in den erklärten Vorsteuerbeträgen auch die Umsatzsteuer für Gegenstände oder Leistungen enthalten ist, die nicht für das Unternehmen ausgeführt worden sind vertritt das Bundesfinanzgericht die Auffassung, dass auch die Vorsteuer zu schätzen ist und nicht wie die belangte Behörde im Vorlagebericht ausführte, die erklärte Vorsteuer (vermindert um Vorsteuer auf Zigaretten und jener aus Tankrechnungen) zum Ansatz zu bringen ist.
Da auch die belangte Behörde im Vorlagebericht zu Recht feststellt, dass der erklärte Vorsteuerbetrag von 7.692,07 nicht nachvollziehbar sei, vertritt das Bundesfinanzgericht die Auffassung, die Schätzung mit 5.000 € lt. bekämpftem Bescheid unverändert zu lassen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich das Erkenntnis bezüglich Schätzungsberechtigung und Höhe der Schätzung an der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientierte, war die Revision auszuschließen.
Hinsichtlich des Beschlusses bezüglich Zurückweisung der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2022 war die Revision auszuschließen, da sich die Rechtsfolgen der verspäteten Einbringung einer Beschwerde unmittelbar aus den gesetzlichen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung ergeben.
Wien, am 29. Mai 2026
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Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100699/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7100699.2025
- Stammnummer
- 151730
- Gültig
- 29.05.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF