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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100930/2026

Selbstbehalt bei außergewöhnlichen Belastungen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100930/2026vom 30.04.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch seinen Richter Dr. Alexander Hajicek über die Beschwerde vom 17.6.2025 [eingebracht am 19.6.2025] des E**** A****, [Adresse], StNr **-***/****, gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 28.5.2025, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2024 zu Recht: Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig. Entscheidungsgründe Im angefochtenen Einkommensteuerbescheid berücksichtigte das Finanzamt nach Durchführung eines Vorhaltverfahrens erklärungsgemäß außergewöhnliche Belastungen aus einer eigenen Behinderung des Beschwerdeführers von insgesamt € 6.273,80 (€ 2.280 Pauschbeträge sowie € 3.993,80 nachgewiesene eigene Kosten jeweils nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastung wegen eigener Behinderung), ohne jedoch die im Zuge der Vorhaltsbeantwortung persönlich am Finanzamt weiters zusätzlich geltend gemachten Krankheitskosten für seine Ehefrau von € 1.370,49 zu berücksichtigen. In seiner gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde wendet der Beschwerdeführer zusammengefasst ein, seine Ehefrau sei an Krebs erkrankt und habe sich sowohl Chemotherapien als auch Immuntherapien in Wien unterziehen müssen. Die aus dieser Krankheit entstandenen Kosten überstiegen ihre finanziellen Möglichkeiten. Leider könne er nur einen kleinen Teil der tatsächlichen Aufwendungen mit Rechnungen belegen und seien diese im Zuge der persönlichen Vorhaltsbeantwortung vom Finanzamt entgegengenommen worden. Die genannten Aufwendungen von € 1.370,49 mögen daher bei seiner Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt werden. In der Beschwerdevorentscheidung berücksichtigte das Finanzamt zwar die die Ehefrau betreffenden Aufwendungen, setzte jedoch einen Selbstbehalt in selber Höhe an, wobei es in der Begründung darauf verwies, bei der Ehefrau liege laut Übermittlung der Sozialversicherung keine Behinderung vor; der für den Beschwerdeführer gültige Selbstbehalt betrage € 8.496,50, die Krankheitskosten der Ehefrau von € 1.370,49 wirkten sich daher nicht aus. In seinem Vorlageantrag forderte der Beschwerdeführer eine Erklärung dafür, weshalb die Sozialversicherungsanstalt für die Feststellung einer Behinderung zuständig sei. Weiters erklärte er, der Selbstbehalt von € 8.496,50 sei bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von € 11.586,12 bei seiner Ehefrau nicht nachvollziehbar, vermutlich sei dieser von seinem Einkommen berechnet worden. Er habe aufgrund seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht die Krankheitskosten für seine Ehefrau bezahlt. Über die Beschwerde wurde erwogen: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die vom Finanzamt vorgelegten Aktenteile, insbesondere die Bescheide des Finanzamtes und die Schreiben des Beschwerdeführers, sowie in den elektronischen Akt des Finanzamtes, insbesondere das Abgabenkonto des Beschwerdeführers. Danach steht folgender Sachverhalt fest: Der Beschwerdeführer ist verheiratet. Aus einer eigenen Behinderung entstanden ihm nachgewiesene eigene Kosten von € 3.993,80. Für seine an Krebs erkrankte (nicht behinderte) Ehefrau hat der Beschwerdeführer nachgewiesene Krankheitskosten von € 1.370,49 getragen. Das eigene Einkommen der Ehefrau betrug € 11.586,12, das Einkommen des Beschwerdeführers (ohne sonstige Bezüge) vor Abzug der strittigen Krankheitskosten der Ehefrau € 59.785,88 (Gesamtbetrag der Einkünfte € 66.109,68). Diese Feststellungen gründen sich auf die angeführten Beweismittel sowie auf folgende Beweiswürdigung: Die Feststellungen sind unstrittig.   Rechtlich folgt daraus: § 34 Abs 1 bis 4 EStG bestimmt: (1) Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muß folgende Voraussetzungen erfüllen: 1. Sie muß außergewöhnlich sein (Abs. 2). 2. Sie muß zwangsläufig erwachsen (Abs. 3). 3. Sie muß die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4). Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein. (2) Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst. (3) Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. (4) Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen | von höchstens 7 300 Euro | 6%. | mehr als 7 300 Euro bis 14 600 Euro | 8%. | mehr als 14 600 Euro bis 36 400 Euro | 10%. | mehr als 36 400 Euro | 12%. Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt - wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht - wenn dem Steuerpflichtigen kein Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, er aber mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt und der (Ehe-)Partner Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 von höchstens 6 937 Euro jährlich erzielt - für jedes Kind (§ 106). Gemäß § 34 Abs 6 EStG können ua Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn die Voraussetzungen des § 35 Abs 1 EStG vorliegen, soweit sie die Summe pflegebedingter Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden. Gemäß § 34 Abs 7 Z 4 EStG sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Ein Selbstbehalt (Abs 4) auf Grund eigener Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist nicht zu berücksichtigen. Hat der Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen - durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung, - bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des (Ehe-) Partners (§ 106 Abs 3), - ohne Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des (Ehe-) Partners, wenn er mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt und der (Ehe-)Partner Einkünfte im Sinne des § 33 Abs 4 Z 1 von höchstens € 6.937 Euro jährlich erzielt, - durch eine Behinderung eines Kindes (§ 106 Abs 1 und 2), für das keine erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird, und erhält weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage), so steht ihm jeweils gemäß § 35 Abs 1 EStG in der für das Streitjahr gültigen Fassung ein Freibetrag (Abs 3) zu. Anstelle des Freibetrages können gemäß § 35 Abs 5 EStG auch die tatsächlichen Kosten aus dem Titel der Behinderung geltend gemacht werden (§ 34 Abs 6). Eine wesentliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit liegt insoweit vor, als die Belastung den vom Steuerpflichtigen zu tragenden Selbstbehalt überschreitet (LStR 2002 Rz 833). Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Selbstbehaltes ist das Einkommen vor Abzug der außergewöhnlichen Belastung selbst. Sind im Einkommen sonstige Bezüge im Sinne des § 67 EStG enthalten, so sind als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für Zwecke der Berechnung des Selbstbehaltes die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte, erhöht um die sonstigen Bezüge gemäß § 67 Abs 1 und 2 EStG, anzusetzen (LStR 2002 Rz 834). Gemäß § 35 Abs 2 EStG sind die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständig können gemäß § 35 Abs 2 erster bis dritter Teilstrich EStG folgende Stellen sein: - Der Landeshauptmann: Bei Empfängern einer Opferrente (bis 31.03.2012). - Die Sozialversicherungsträger: Bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern. - Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice): In allen übrigen Fällen und bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art. Nach den unwiderlegt gebliebenen Feststellungen in der Beschwerdevorentscheidung liegt bei der Ehefrau des Beschwerdeführers keine Behinderung iSd §§ 34 und 35 EStG vor. Zwar hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde die Frage aufgeworfen, weshalb die Sozialversicherungsanstalt für die Beurteilung einer Behinderung zuständig sein sollte, er hat jedoch keine Bestätigung iSd § 35 EStG über das Vorliegen einer Behinderung seiner Ehefrau beigebracht. Eine Krebserkrankung der Ehefrau begründet für sich noch keine Behinderung iSd § 35 EStG. Da keine Behinderung der Ehefrau vorliegt sind die im Rahmen der Unterhaltspflicht vom Beschwerdeführer getragenen Krankheitskosten der Ehefrau jedenfalls nur im Rahmen des für den Beschwerdeführer maßgeblichen Selbstbehaltes zu berücksichtigen. Dieser Selbstbehalt errechnet sich wie folgt: € 59.785 (zum laufenden Tarif zu versteuerndes Einkommen) + € 620 + € 10.398 (sonstige Bezüge) = € 70.803 / 100 x 12 (12%) = € 8.496,50. Das Einkommen des Beschwerdeführers iSd § 34 EStG beträgt somit € 70.803. Daraus ergibt sich ein Selbstbehalt von 12%. Das Einkommen der Ehefrau betrug im Jahr 2024 € 11.586,12 und lag damit über der Grenze des § 34 Abs 4 EStG, weshalb sich der Selbstbehalt nicht um einen Prozentpunkt verminderte. Die Beschwerde erweist sich folglich insoweit als begründet, als die Krankheitskosten der Ehefrau beim Beschwerdeführer zwar zu berücksichtigen sind, diese Kosten übersteigen jedoch nicht den Selbstbehalt des Beschwerdeführers und wirken sich daher steuerlich nicht aus. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Beschwerdefall liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die zu lösenden Rechtsfragen beschränken sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet wurden und solche, welche im Gesetz eindeutig gelöst sind. Im Übrigen hängt der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab. Tatfragen sind kein Thema für eine ordentliche Revision. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zuzulassen. Der angefochtene Bescheid ist daher wie in der Beschwerdevorentscheidung gemäß § 279 BAO abzuändern. Beilage: 1 Berechnungsblatt (2024) Wien, am 30. April 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100930/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7100930.2026
Stammnummer
151727
Gültig
30.04.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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