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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100444/2022

Keine Erfüllung eines Mängelbehebungsauftrages - Fristverlängerungsansuchen wurde per E-Mail gestellt

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7100444/2022vom 27.05.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Beschluss Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 24. September 2020 gegen die Bescheide des damaligen Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 25. August 2020 betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2015 bis 2018, Steuernummer ***BF1StNr1***, beschlossen: Die Beschwerde gilt gemäß § 278 Abs. 1 lit. b iVm § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (Bf.) ist unter anderem im Transportgewerbe tätig. Im Zuge einer die Jahre 2015 bis 2018 betreffenden abgabenbehördlichen Prüfung und einer Nachschau hinsichtlich der Umsatzsteuer 2019 wurden die Verfahren betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2015 bis 2017 wieder aufgenommen und ergingen in weiterer Folge die entsprechenden Sachbescheide sowie der Umsatz- und Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2018. Sämtliche Bescheide sind mit 25.08.2020 datiert und wurden dem Bf. mittels FinanzOnline zugestellt. Am 24.09.2020 brachte der Bf. eine Beschwerde ein. In weiterer Folge erließ die Abgabenbehörde am 03.05.2021 einen Mängelbehebungsauftrag, mit welchem der Bf. aufgefordert wurde, die der Beschwerde anhaftenden Mängel, nämlich die Bezeichnung der Bescheide, gegen die sich die Beschwerde richtet, die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden und eine Begründung, binnen einer Frist bis zum 09.06.2021 zu beheben. Gleichzeitig wurde der Bf. darauf hingewiesen, dass bei Versäumung dieser Frist das Anbringen als zurückgenommen gilt. Gegenständlicher Mängelbehebungsauftrag wurde dem Bf. (laut dem im Akt aufliegenden Rückschein) am 06.05.2021 zugestellt. Mit E-Mail vom 08.06.2021 ersuchte der Bf. um Fristverlängerung zur Beantwortung des gegenständlichen Mängelbehebungsauftrages. In dem E-Mail führte der Bf. im Wesentlichen aus, dass er sich im Ausland aufhalte und wegen der Pandemie gebunden sei. Er versuche im kommenden Monat zurückzukommen und sobald er zurück sei, werde er sich bei der Abgabenbehörde melden. In weiterer Folge wurde seitens der Abgabenbehörde mittels Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde vom 24.09.2020 gegen die Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2015 bis 2018 als zurückgenommen erklärt. In der Begründung dazu wurde ausgeführt, dass die im Mängelbehebungsauftrag angeführten Mängel nicht bis zu 09.06.2021 behoben wurden, weshalb die Beschwerde als zurückgenommen gilt. Rechtzeitig wurde seitens des Bf. ein Vorlageantrag eingebracht. Feststellungen: Im Zuge einer die Jahre 2015 bis 2018 betreffenden abgabenbehördlichen Prüfung wurden die Verfahren betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2015 bis 2017 wieder aufgenommen und ergingen in weiterer Folge die entsprechenden Sachbescheide sowie der Umsatz- und Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2018. Am 24.09.2020 brachte der Bf. eine Beschwerde ein. In weiterer Folge erließ die Abgabenbehörde einen mit 03.05.2021 datierten Mängelbehebungsauftrag, mit welchem der Bf. unter Androhung der Säumnisfolgen des § 85 Abs. 2 BAO aufgefordert wurde, die der Beschwerde anhaftenden Mängel (Bezeichnung der Bescheide, gegen die sich die Beschwerde richtet, eine Erklärung, welche Änderungen beantragt werden und eine Begründung) binnen einer Frist bis zum 09.06.2021 zu beheben. Gegenständlicher Mängelbehebungsauftrag wurde dem Bf. laut dem im Akt aufliegenden Rückschein rechtswirksam am 06.05.2021 zugestellt. Mit E-Mail vom 08.06.2021 brachte der Bf. einen Antrag auf Fristverlängerung zur Beantwortung des betreffenden Mängelbehebungsauftrages ein. Mit Beschwerdevorentscheidung erklärte die Abgabenbehörde die am 24.09.2020 eingebrachte Beschwerde (gemäß § 85 Abs. 2 BAO) gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2015 bis 2018 mangels Behebung der im Mängelbehebungsauftrag angeführten Mängel als zurückgenommen. Beweiswürdigung: Die gegenständlichen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem seitens der Abgabenbehörde vorgelegten Akt und den Angaben des Bf. Auf Grund der der eingebrachten Beschwerde vom 24.09.2020 anhaftenden Mängel erfolgte der mit 03.05.2021 datierte Mängelbehebungsauftrag gemäß § 85 Abs. 2 BAO, welcher dem Bf. an 06.05.2021 rechtswirksam zugestellt wurde. Eine Mängelbehebung innerhalb der seitens der Abgabenbehörde gesetzten Frist bis zum 09.06.2021 erfolgte seitens des Bf. nicht. Vielmehr beantragte der Bf. mit E-Mail vom 08.06.2021 die Frist zur Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages zu verlängern. Eine per E-Mail erstattete Eingabe fällt weder in den Anwendungsbereich des § 85 Abs. 1 und 2 noch in den des § 86a Abs. 1 BAO und ist daher unwirksam (vgl. VwGH 25.01.2006, 2005/14/0126 und Sutter in Anw. Blatt 2006, 608, Heft 11). Dem Mängelbehebungsauftrag wurde somit eindeutig und zweifelsfrei nicht entsprochen. Wird einem (rechtmäßigen) Mängelbehebungsauftrag überhaupt nicht, nicht zeitgerecht oder unzureichend entsprochen, so ist mit Bescheid auszusprechen, dass die Eingabe als zurückgenommen gilt (vgl. Ritz, BAO6, § 85 Tz 18). Rechtliche Erwägungen: Gemäß § 85 Abs. 1 BAO sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) grundsätzlich schriftlich einzureichen (Eingaben). Gemäß § 85 Abs. 2 BAO berechtigen Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Die Behörde hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht. § 86a Abs. 1 BAO sieht vor, dass Anbringen im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingereicht werden können, soweit es durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zugelassen wird. Behördliche Fristen können verlängert werden, wenn vor Ablauf der Frist ein entsprechender Antrag gestellt wird (VwGH 13.12.1991, 91/13/0142; 13.10.2009, 2006/17/0046, 0047; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 110 Anm 5). Fristverlängerungsanträge sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten im Sinne des § 85 BAO und müssen nach dieser Bestimmung in Verbindung mit § 86a BAO entweder schriftlich, per Fax oder über FinanzOnline gestellt werden. Ein per E-Mail eingebrachtes Anbringen löst weder eine Entscheidungspflicht der Behörde aus, noch berechtigt es die Behörde, eine bescheidmäßige Entscheidung zu fällen, die von einem Anbringen (Eingabe) abhängig ist. Wird ein Anbringen (Eingabe) auf einem nicht zugelassenen Weg der Abgabenbehörde zugeleitet, so gilt es als nicht eingebracht (VwGH 17.04.2023, Ra 2023/16/0016; 27.04.2017, Ra 2015/15/0007, VwGH 27.09.2012, 2012/16/0082, VwGH 28.05.2009, 2009/16/0031). Für den Beschwerdefall folgt daraus, dass das vom Bf. per E-Mail eingebrachte Ansuchen um Verlängerung der Frist zur Behebung der der Beschwerde anhaftenden Mängel keinen wirksam eingebrachten Fristverlängerungsantrag darstellte. Dem gegenständlichen E-Mail war somit weder eine fristverlängernde Wirkung beizumessen noch löste dieses eine wie immer geartete Entscheidungspflicht der Abgabenbehörde aus. In Ermangelung eines wirksam gestellten Fristverlängerungsantrages endete die Frist zur Mängelbehebung daher mit 09.06.2021. Da jedoch bis zu der durch die Abgabenbehörde gesetzten Frist dem Auftrag zur Mängelbehebung seitens des Bf. nicht nachgekommen wurde und kein entsprechendes Anbringen erstattet wurde, war daher die Beschwerde gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen zu erklären. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da sich die Rechtsfolge im Falle der Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrages unmittelbar aus § 85 Abs. 2 BAO ergibt, liegt hier keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Im Übrigen ist das Bundesfinanzgericht bei der Entscheidung der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu E-Mails gefolgt, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Die ordentliche Revision ist daher im vorliegenden Fall nicht zulässig. Wien, am 27. Mai 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7100444/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7100444.2022
Stammnummer
151726
Gültig
27.05.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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