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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100102/2024

Gegenstandsloserklärung - Zurückziehung der Beschwerde

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7100102/2024vom 27.05.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht fasst durch die Richterin MMag. Elisabeth Brunner über die Beschwerde vom 30.1.2023 der L***N***, vertreten durch Steuerberatung Ko GmbH, 2734 Puchberg am Schneeberg, Im Kurpark 1, gegen die Einkommensteuerbescheide (Arbeitnehmerveranlagungen) für die Jahre 2017 und 2018 des Finanzamtes Österreich vom 25.11.2022, Steuernummer 1234*** den Beschluss: Die Beschwerde wird gemäß § 256 Abs 3 BAO als gegenstandslos erklärt. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 iVm Abs 9 B-VG nicht zulässig. Begründung Gegen die verfahrensgegenständlichen Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 25.11.2022 wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Der Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidungen vom 21.7.2023 teilweise Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin stellte einen Vorlageantrag. Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 7.5.2026 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, zu einer Vielzahl von vorgelegten Belegen Stellung zu nehmen und die steuerliche Relevanz darzulegen. Mit weiterer Eingabe vom 26.5.2026 zog die beschwerdeführende Partei die Beschwerde zurück. Gemäß § 256 Abs 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird. Da die beschwerdeführende Partei die verfahrensgegenständliche Beschwerde zurückgezogen hat, ist diese gemäß § 256 Abs 3 BAO als gegenstandslos zu erklären. Zur Unzulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Es liegt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Die ordentliche Revision ist daher nicht zulässig. Wien, am 27. Mai 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7100102/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7100102.2024
Stammnummer
151724
Gültig
27.05.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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