Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101127/2025
Vor 2021 kein § 36 EStG bei außergerichtlichem Schuldnachlass
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101127/2025vom 29.04.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Hans Blasina in der Beschwerdesache ***Name1 und Name2*** als ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** über die Beschwerde vom 7. April 2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 10. März 2022 betreffend Einkommensteuer 2020 Steuernummer ***BF1StNr1*** nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29. April 2026 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Strittig zwischen den Parteien ist die Frage, ob ein begünstigter Sanierungsgewinn vorliegt. Im Jahr 2014 schloss der nunmehr verstorbene Beschwerdeführer (Bf) Vergleiche mit drei Banken. Der abgeschlossene außergerichtliche Vergleich mit der Raiffeisenlandesbank NÖ Wien AG war im Jahr 2020 erfüllt, wodurch die verbleibende Verbindlichkeit ausgebucht wurde und steuerlich zu einer Einkünfteerhöhung führte.
Diese wurden in der Steuererklärung vom Bf unter der Kennzahl 386 als steuerbegünstigt nach § 36 EStG geltendgemacht. Mit Verweis auf das h.g. Erkenntnis vom 14.2.2025, RV/7100469/2019, das zum Vergleich mit einer der anderen Banken für das Jahr 2016 ergangen ist, hat die belangte Behörde die beantragte Begünstigung nicht gewährt und Ausführungen dazu getroffen, weshalb auch eine Abstandnahme von der Festsetzung nach § 206 BAO nicht in Betracht komme. In der dagegen erhobenen Beschwerde verweist der Bf auf seine bisherigen Vorbringen für die übrigen Jahre. Der gegen die abweisende Beschwerdevorentscheidung gestellte Vorlageantrag enthält den Hinweis, nach Vorlage werde eine weitere Ausführung der Beschwerde an das BFG gerichtet; dieser Ankündigung ist der Bf nicht nachgekommen.
Im Rahmen eines Mängelbehebungsverfahrens wegen fehlender Begründung (der bloße Verweis auf nicht näher bestimmte Vorbringen aus Vorjahren, die dem Gericht im anhängigen Verfahren nicht vorliegen, reicht nicht) führt der Bf näher aus, dass nach der damaligen Rechtslage eine Sanierungsabsicht erforderlich gewesen sei, welche vorliege und auch eine Sanierungseignung "nicht ernsthaft strittig" sei. Unter Verweis auf EStR 2000 Rz 7272 seien außergerichtliche den gerichtlichen Sanierungsgewinnen gleichgestellt (Verweis weiters auf Jakom/Kanduth-Kristen, EStG25 § 36 Rz 2 am Ende). Gemäß EStR 2000 Rz 7272 liege es im Ermessen der Abgabenbehörde, von der Abgabenfestsetzung nach § 206 BAO abzusehen; im Rahmen dieser Ermessensübung wäre der Sanierungsgewinn entsprechend zu berücksichtigen gewesen.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Im Jahr 2014 schloss der nunmehr verstorbene Beschwerdeführer (Bf) Vergleiche mit drei Banken. Der abgeschlossene außergerichtliche Vergleich mit der Raiffeisenlandesbank NÖ Wien AG war im Jahr 2020 erfüllt, wodurch die verbleibende Verbindlichkeit ausgebucht wurde und steuerlich zu einer Einkünfteerhöhung führte.
2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich aus den Parteienvorbringen und ist unstrittig. Strittig ist einzig die Rechtsfrage, ob die Einkünfteerhöhung einer begünstigten Besteuerung zugänglich ist.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Für Gewinne aus einem "Schulderlass" sieht § 36 EStG eine begünstigte Besteuerung vor. § 36 Abs 2 EStG in der für das Jahr 2020 geltenden Fassung lautet:
"Aus dem Schulderlass resultierende Gewinne sind solche, die entstanden sind durch:
1. Erfüllung eines Sanierungsplans gemäß §§ 140 bis 156 der Insolvenzordnung (IO),
2. Erfüllung eines Zahlungsplanes (§§ 193 bis 198 IO) oder
3. Erteilung einer Restschuldbefreiung nach Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens (§§ 199 bis 216 IO)."
Mit BGBl. I Nr. 227/2021 wurde § 36 Abs 2 Z 2 EStG ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2021 (vgl § 124b Z 379 EStG) auf "vergleichbare außergerichtliche Sanierungen" erweitert.
Aus den gesetzlichen Bestimmungen ist ersichtlich, dass der außergerichtliche Schuldnachlass im Kalenderjahr 2020 nicht unter § 36 EStG subsumiert werden konnte (siehe auch BFG 14.02.2025, RV/7100469/2019, zur Einkommensteuer 2016 des Bf). Die vom Bf behauptete Gleichstellung mit dem gerichtlichen Insolvenzverfahren liegt erst ab dem Kalenderjahr 2021 vor (siehe auch Blasina in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG (2024), § 36 Anm 30).
Soweit der Bf unter Berufung auf die EStR 2000 eine erlassmäßige Begünstigung für sich in Anspruch nehmen will, ist auf die stRsp zu verweisen, wonach aus erlassmäßigen Regelungen keine Rechte und Pflichten der Steuerpflichtigen abgeleitet werden können (VwGH 23.11.2011, 2009/13/0041, zu § 36 EStG und § 206 BAO). Gemäß § 206 BAO kann von der Abgabenfestsetzung Abstand genommen werden, soweit der Abgabepflichtige von den Folgen eines durch höhere Gewalt ausgelösten Notstandes betroffen ist, soweit der Abgabenanspruch nach Erhebungen mit Bestimmtheit nicht durchsetzbar sein wird, oder wenn der Verwaltungsaufwand unverhältnismäßig zur festgesetzten Abgabe ist. Zu keinem dieser drei Tatbestände gibt es Feststellungen oder Vorbringen. Somit bleibt kein Ermessensspielraum für die belangte Behörde, nach § 206 BAO zu verfahren.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Dass § 36 EStG im Jahr 2020 nicht auf den Beschwerdefall anwendbar war, ergibt sich derart klar aus dem Gesetz, dass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen kann. Zur Unanwendbarkeit des § 206 BAO im Rahmen bloß erlassmäßiger Begünstigungen besteht eine ständige höchstgerichtliche Rechtsprechung, in deren Rahmen sich dieses Erkenntnis bewegt. Daher war die Revision nicht zuzulassen.
Wien, am 29. April 2026
Normen und Schlagworte
- § 36 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 206 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101127/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7101127.2025
- Stammnummer
- 151722
- Gültig
- 29.04.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF