Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/1100222/2026
Zurückweisung einer verspäteten Beschwerde aufgrund § 260 BAO
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/1100222/2026vom 11.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Roman Galehr in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 10. März 2026 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 9. Jänner 2026 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2024 Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:
I. Die Beschwerde vom 10. März 2026 wird gemäß § 260 Abs 1 lit b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die belangte Behörde hat die Bescheidbeschwerde des Beschwerdeführers gegen den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2024 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Pflichtveranlagungsfall. Er ist seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Abgabenerklärung nicht fristgerecht nachgekommen. Aus diesem Grunde fordertete ihn die belangte Behörde mit Schreiben vom 22. Oktober 2025 auf, bis spätestens 03. Dezember 2025 seiner gesetzlich normierten Verpflichtung nachzukommen.
Trotz Aufforderung der belangten Behörde, reichte der Beschwerdeführer keine Abgabenerklärung für das Jahr 2024 bei der belangten Behörde ein. Aus diesem Grunde erfolgte eine amtswegige Veranlagung. Die belangte Behörde erließ datierend mit 09. Jänner 2026 den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2024 des Beschwerdeführers.
Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 09. Jänner 2026 auf elektronischem Wege in die Databox des Beschwerdeführers.
Datierend mit 10. März 2026 brachte der Beschwerdeführer via FON eine Bescheidbeschwerde gemäß § 243 BAO gegen den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2024 bei der belangten Behörde ein.
Datierend mit 26. Mai 2026 erließ die belangte Behörde die Beschwerdevorentscheidung betreffend Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2024. Darin wies sie die Beschwerde gemäß § 260 BAO als verspätet zurück.
Datierend mit 29. Mai 2026 brachte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag hinsichtlich der Beschwerdevorentscheidung vom 26. Mai 2026 bei der belangten Behörde ein. Somit gilt die Beschwerde vom 10. März 2026 wiederum als unerledigt.
Beweiswürdigung:
Nach § 167 Abs 2 BAO hat die Abgabenbehörde und auch das Bundesfinanzgericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht, wobei es genügt, hiebei von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. zB VwGH 18.12.1990, 87/14/0155).
Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und es keine Beweisregeln (keine gesetzliche Rangordnung, keine formalen Regeln) gibt. Ausschlaggebend ist der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen (zB VwGH 24.3.1994, 92/16/0031; 25.9.1997, 97/16/0067; 24.10.2001, 2000/17/0017; 24.2.2005, 2004/16/0232; BFG 11.10.2024, RV/7101873/2015) (Ritz/Koran, BAO8 § 167 BAO Rz 6).
Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (zB VwGH 23.9.2010, 2010/15/0078; 28.10.2010, 2006/15/0301; 26.5.2011, 2011/16/0011; 20.7.2011, 2009/17/0132) (Ritz/Koran, BAO8 § 167 BAO Rz 8).
Die freie Beweiswürdigung der Behörde ist der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nur dahin unterworfen, ob der maßgebende Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und die hierbei angestellten Erwägungen schlüssig sind, was dann der Fall ist, wenn sie den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut nicht widersprechen (VwGH vom 28. März 2012, 2010/08/0087).
Diese eingeschränkte Kontrollbefugnis dient somit der Wahrnehmung von Begründungsmängeln im Sinn einer unschlüssigen Beweiswürdigung (VwGH vom 29. Mai 2015, 2012/17/0262). Nur die Schlüssigkeit, nicht die konkrete Richtigkeit der Erwägungen unterliegt der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH vom 3. April 2008, 2007/09/0300).
Der festgestellte Sachverhalt eröffnet sich dem Bundesfinanzgericht aufgrund des von der belangten Behörde im Zuge der Vorlage der Beschwerde übermittelten Beschwerdeaktes. Daraus ersichtlich ist der gänzliche Verfahrensgang vor der belangten Behörde, als auch die zeitliche Abfolge der Anträge des Beschwerdeführers und der jeweiligen Erledigungen seitens der belangten Behörde.
Zudem hat der erkennende Richter im Zuge der Erledigung der hängigen Beschwerde Einsicht in den elektronischen Veranlagungsakt, wie er bei der belangten Behörde geführt wird, genommen. Darin ist ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer der Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2024 vom 09. Jänner 2026 noch am selben Tag elektronisch in die Databox zugestellt wurde.
Die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid wurde auf elektronischem Wege am 10. März 2026 bei der belangten Behörde eingebracht.
rechtliche Würdigung:
Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Nach Abs. 3 der Bestimmung ist die Beschwerdefrist auf Antrag von der Abgabenbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, zu verlängern. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt. Wird der Lauf einer Frist durch eine behördliche Erledigung ausgelöst, so ist nach § 109 BAO für den Beginn der Frist der Tag maßgebend, an dem die Erledigung bekannt gegeben worden ist (§ 97 Abs. 1).
Gemäß § 97 Abs. 1 lit. a BAO erfolgt die Bekanntgabe schriftlicher Erledigungen (mit Ausnahme der hier nicht gegenständlichen öffentlichen Bekanntmachung bzw. Auflegung von Listen) durch Zustellung. § 108 Abs. 1 BAO regelt, dass bei der Berechnung der Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der für den Beginn der Frist maßgebende Tag nicht mitgerechnet wird.
Nach § 108 Abs. 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates. § 108 Abs. 3 BAO bestimmt, dass Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert werden. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist eine Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Der Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2024 ist am 09. Jänner 2026 ergangen. Die Zustellung an den Beschwerdeführer erfolgte am 09. Jänner 2026 auf elektronischem Wege in die Databox.
Mit elektronischer Eingabe vom 10. März 2026 erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2024.
Die Eingabe der Beschwerde erfolgt somit außerhalb der in § 245 Abs 1 BAO geregelten Frist. Aus diesem Grunde war die Beschwerde in Anwendung des § 260 Abs 1 lit b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen.
Angemerkt sei an dieser Stelle, dass aufgrund des Bescheides vom 29. Mai 2026 dem zwischenzeitlich eingebrachten Antrag des Beschwerdeführers entsprochen wurde. Es liegt somit keine Beschwer vor.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.
Feldkirch, am 11. Juni 2026
Normen und Schlagworte
- § 260 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/1100222/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.1100222.2026
- Stammnummer
- 151717
- Gültig
- 11.06.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF