Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101940/2020
Keine Festsetzung von Lohnabgaben im Ermessen bei feststehender Uneinbringlichkeit
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101940/2020vom 26.05.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch ***Komplementär*** und durch RA em Dr. Franz Withoff, ***Adresse*** über die Beschwerde vom 2. August 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 11. Jänner 2019, zu Steuernummer ***BF1StNr1***, betreffend Haftungsbescheid Lohnsteuer 01.2015-12.2017 und Dienstgeberbeitrag 01.2015-12.2017 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beisein der Schriftführerin ***SF*** zu Recht erkannt:
I. Die angefochtenen Bescheide werden gemäß § 279 BAO ersatzlos aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Die BF ist eine mit Gesellschaftsvertrag vom 1. Juni 2010 errichtete Kommanditgesellschaft und wurde am ***XX. Juni 2010*** mit dem Geschäftszweig Taxi und Mietwagen im Firmenbuch eingetragen.
Mit Prüfungsauftrag vom 9. Juli 2018 wurde eine gemeinsame Prüfung der lohnabhängigen Abgaben betreffend die Zeiträume 2015 bis 2017 angeordnet. Die Prüfung begann am 25. September 2018. Die Schlussbesprechung fand am 19. Dezember 2018 statt.
Auf Grundlage der Feststellungen des Außenprüfers ergingen die angefochtenen, mit 11. Jänner 2019 datierten Bescheide, mit denen die BF für Nachforderungen an Lohnsteuer 2015 bis 2017 zur Haftung herangezogen und der Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2015 bis 2017 festgesetzt wurde.
Gegen diese Bescheide richten sich die (fristgerechten) Beschwerden vom 2. August 2019 mit der die ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Bescheide begehrt wurde. Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 10. Dezember 2019 als unbegründet abgewiesen. Die BF beantragte am 10. Jänner 2020 die Vorlage der Beschwerde und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht am 27. April 2020 zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 25. Juni 2025 wurde die Rechtssache RV/7101940/2020 mit Wirkung zum 1. Juli 2025 der Gerichtsabteilung ***GA-Nr*** zugewiesen.
Am 26. Mai 2026 wurde die mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt.
II. Über die Beschwerde wurde erwogen:
1. Festgestellter Sachverhalt
Die BF wurde am ***XX. Juni 2010*** mit der Firmenbuchnummer ***FB-Nr*** im Firmenbuch eingetragen. Mit Beschluss vom ***XX. November 2021*** wurde über das Vermögen der BF ein Insolvenzverfahren zur GZ ***GZ Insolvenzverfahren BF*** eröffnet. Der Konkurs wurde mit Beschluss vom ***XX. März 2022*** mangels Kostendeckung aufgehoben. Die BF wurde am ***XX. Juli 2022*** gemäß § 10 Abs. 2 FBG amtswegig aus dem Firmenbuch gelöscht.
Der einzige unbeschränkt haftende Gesellschafter der BF ist ***Komplementär***, geboren am ***Geburtsdatum*** (im Weiteren Komplementär). Über das Vermögen des Komplementärs wurde mit Beschluss vom ***XX. Mai 2022*** ein Schuldenregulierungsverfahren zur GZ ***GZ Insolvenzverfahren Komplementär*** eröffnet und am ***XX. Juli 2022*** das Abschöpfungsverfahren eingeleitet.
Mit den angefochtenen Bescheiden wurden Nachforderungen i.H.v. insgesamt 13.947,70 € festgesetzt. Diese Nachforderungen sind bisher unentrichtet.
Auf dem Abgabenkonto der BF haftete zuletzt ein Rückstand i.H.v. 34.431,24 € aus, davon 13.947,70 € aus den verfahrensgegenständlichen Abgaben. Dieser Rückstand wurde vom Finanzamt am 16. Dezember 2025 gelöscht.
Auf dem Abgabenkonto des Komplementärs haftet derzeit ein Rückstand i.H.v. 70.164,97 € aus.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen zur BF gründen sich auf die im Firmenbuch enthaltenen Daten zur BF.
Die Feststellungen zum Komplementär gründen sich auf die im Firmenbuch enthaltenen Daten zur BF sowie auf den Auszug aus der Ediktsdatei betreffend den Gesellschafter.
Die Feststellungen zu den festgesetzten Nachforderungen und deren Nichtentrichtung, zum Abgabenrückstand der BF und dessen Löschung sowie dem Abgabenrückstand des Komplementärs gründen sich auf den Inhalt des jeweiligen elektronischen Veranlagungsakts.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Aufhebung)
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs verliert eine Personengesellschaft des Unternehmensrechtes ihre Parteifähigkeit erst mit ihrer Beendigung. Ihre Auflösung und die Löschung ihrer Firma im Firmenbuch beeinträchtigt ihre Parteifähigkeit solange nicht, als ihre Rechtsverhältnisse zu Dritten - dazu zählen auch die Abgabengläubiger - noch nicht abgewickelt sind (VwGH 18.06.2024, Ra 2023/13/0187).
Im gegenständlichen Fall besteht aufgrund des anhängigen Haftungs- bzw. Festsetzungsverfahrens noch ein Abwicklungsbedarf, sodass die BF weiterhin parteifähig ist.
Gemäß § 1024 ABGB erlöschen Vollmachten, wenn über das Vermögen des Vollmachtgebers ein Insolvenzverfahren eröffnet wird. Durch die Aufhebung des Insolvenzverfahrens lebt die Vollmacht nicht wieder auf (OGH 9.9.1965, 5 Ob 69/65, JBl 1966, 370; VwGH 30.1.2013, 2009/13/0228; BFG 19.4.2023, RV/7400129/2020; 24.5.2023, RV/7400014/2021). Die (Zustell-)Vollmacht des bisherigen steuerlichen Vertreters der BF ist daher durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erloschen.
Gemäß § 82 EStG 1988 haftet der Arbeitgeber dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer.
Persönliche Haftungen werden gemäß § 224 BAO durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht. Die Geltendmachung der Haftung des Arbeitgebers für Lohnsteuer gemäß § 82 EStG 1988 liegt - wie die Geltendmachung von Haftungen generell - im Ermessen der Abgabenbehörde (zB VwGH 25.4.2002, 2001/15/0152; 3.8.2004, 2000/13/0046; 28.4.2011, 2010/15/0182).
Beim Dienstgeberbeitrag handelt es sich um eine Selbstbemessungsabgabe i.S.d § 201 BAO. Gemäß § 201 Abs. 1 BAO kann nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.
Die Festsetzung nach Abs. 2 liegt im Ermessen der Abgabenbehörde, jene nach Abs. 3 ist bei Vorliegen der Voraussetzungen zwingend durchzuführen. Die Voraussetzungen des Abs. 3 (Antrag des Abgabepflichtigen oder sinngemäßes Vorliegen der Voraussetzungen des § 295 BAO) lagen im gegenständlichen Fall nicht vor, sodass die Erlassung der angefochtenen Bescheide betreffend Festsetzung des Dienstgeberbeitrags im Ermessen liegt.
Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), müssen sich gemäß § 20 BAO in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.
Unter Billigkeit versteht die ständige Rechtsprechung die "Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei", unter Zweckmäßigkeit das öffentliche Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben" (vgl zB VwGH 3.7.2003, 2000/15/0043; 17.5.2004, 2003/17/0132; 24.2.2011, 2009/15/0161; 18.12.2019, Ro 2018/15/0025).
Im Beschwerdeverfahren ist die Ermessensübung vom Bundesfinanzgericht voll zu prüfen und das Ermessen eigenverantwortlich zu üben (vgl. Ritz/Koran, BAO8 § 20 Rz 11).
Bei der Ermessensübung ist auch das, ua aus Art 126b B-VG ableitbare (zB VfGH 10.12.1966, G 22/66, Slg 5421), Gebot der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Vollziehung zu beachten (vgl. Ritz/Koran, BAO8 § 20 Rz 9).
Dieses Gebot spricht gegen die Erlassung von Haftungsbescheiden bei Uneinbringlichkeit der Abgabenschuld beim Haftungspflichtigen (vgl vgl. Ritz/Koran, BAO8 § 20 Rz 9, Ritz, ÖStZ 1991, 98; Werndl in Hofer-Zeni-FS, 279). Gleichermaßen spricht es gegen die Festsetzung einer Nachforderung gemäß § 201 BAO, wenn diese sowohl beim Abgabepflichtigen selbst sowie beim einzigen potenziell Haftungspflichtigen uneinbringlich ist.
Im gegenständlichen Fall steht die Uneinbringlichkeit der verfahrensgegenständlichen Abgaben bei der BF aufgrund der Aufhebung des Konkurses mangels Kostendeckung fest. Auch beim Kommanditisten ist aufgrund des laufenden Schuldenregulierungsverfahrens und dem zu erwartenden Ausspruch der Restschuldbefreiung nicht davon auszugehen, dass die offenen Abgabenschuldigkeiten noch eingebracht werden können. Der Inhalt des elektronischen Veranlagungsaktes und deren Stellungnahme von 12. Mai 2026 zeigt, dass auch die Abgabenbehörde von der Uneinbringlichkeit ausgeht.
Da die bei der Ermessensübung zu berücksichtigende, feststehende Uneinbringlichkeit gegen die Erlassung der angefochtenen Bescheide spricht, konnte die Prüfung der sonstigen Voraussetzungen für die Erlassung der angefochtenen Bescheide, insbesondere der Richtigkeit der Feststellungen des Außenprüfers, unterbleiben.
Die angefochtenen Bescheide waren aus den oa Gründen ersatzlos aufzuheben.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Verfahren waren keine Rechtsfragen zu lösen, zu denen es noch an Rechtsprechung des VwGH fehlt, bzw. diese uneinheitlich ist. Die Entscheidung weicht auch nicht von der in der Begründung zitierten Rechtsprechung des VwGH ab. Entscheidungswesentlich waren zudem die Umstände des konkret vorliegenden Einzelfalls. Auch aus diesem Grund kann keine Rechtsfrage von grundsätzliche Bedeutung vorliegen.
Wien, am 26. Mai 2026
Normen und Schlagworte
- § 82 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 224 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101940/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7101940.2020
- Stammnummer
- 151715
- Gültig
- 26.05.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF