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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100258/2026

Abweisung, weil Bescheid dem Änderungsantrag entspricht

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100258/2026vom 21.05.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Ansgar Unterberger in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 28. April 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 25. April 2025 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2024, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Obwohl im Einkommensteuerbescheid 2024 vom 25.4.2025 der volle beantragte Familienbonus Plus iHv € 2.000,16 steuerlich berücksichtigt wurde, brachte ***Bf1*** (in der Folge: Beschwerdeführer: Bf) dagegen am 28.4.2025 eine Beschwerde mit der Begründung ein, dass der Familienbonus Plus im Bescheid nicht berücksichtigt worden sei. Dies ergebe sich daraus, dass sich alleine durch die Berücksichtigung des Familienbonus Plus eine Gutschrift von € 2.000,00 ergeben hätte müssen. Gegen die abweisende Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 2.5.2025 brachte der Bf am 6.5.2025 einen Vorlageantrag ein, in dem er die Begründung der Beschwerde wiederholte. Die Beschwerde wurde dem BFG mit einem Vorlagebericht vom 20.3.2026 vorgelegt. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Zu Spruchpunkt I. Trotz eindeutig erkennbarer steuerlicher Berücksichtigung des Familienbonus Plus im Bescheid vom 25.4.2025 beantragt der Bf in seiner Beschwerde die Änderung dieses Bescheides und beantragt in der Beschwerde die Berücksichtigung des Familienbonus Plus bei seiner Arbeitnehmerveranlagung 2024. Da dieser Änderungsantrag im Sinn des § 250 Abs. 1 lit. c BAO somit (weil bereits erfüllt) gar nicht erfüllbar ist, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Ergänzend ist als Erklärung für den Bf anzuführen: Wie dem Bescheid entnommen werden kann, war der Bf im Jahr 2024 bei zwei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt und bezog insgesamt Einkünfte iHv € 28.207,86. Dabei ergibt sich vor Abzug der Absetzbeträge eine Steuer iHv € 3.817,36 und somit ein Durchschnittsteuersatz für das Einkommen des ganzen Jahres 2024 von ca 13,5%. Stellt man dem die von den beiden Arbeitgebern einbehaltene Lohnsteuer in Höhe von insgesamt 1.867,92 gegenüber, würde sich ein Durchschnittsteuersatz von ca 6,6% ergeben. Die Arbeitgeber berücksichtigen beim Abzug der Lohnsteuer nur die jeweils von ihnen ausbezahlten Beträge, wodurch sich jeweils ein niedrigerer Steuersatz ergibt. Damit nur bei einem Arbeitgeber beschäftigte Arbeitnehmer und solche, die bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt waren, gleich behandelt werden, sieht § 41 EStG 1988 für diese Fälle eine Pflichtveranlagung vor. Dabei werden dann die beiden Bezüge addiert und mit dem sich insgesamt ergebenden Steuersatz besteuert. Beim Bf ergab diese Pflichtveranlagung eine Einkommensteuer vor Abzug der Absetzbeträge (wie hier des Familienbonus Plus iHv € 2.000,16) von € 3.817,36. Stellt man dem die bezahlte Lohnsteuer von € 1.867,92 gegenüber, ist erkennbar, dass um ca € 2.000 zu wenig Lohnsteuer (gewissermaßen als Vorauszahlung auf die zu zahlende Einkommensteuer) einbehalten worden war. Dies ist der Grund, warum sich der Familienbonus Plus nicht wie vom Bf erwartet auswirkt. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war, war die Revision als unzulässig zu erklären. Linz, am 21. Mai 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100258/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100258.2026
Stammnummer
151709
Gültig
21.05.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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