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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101567/2025

WiEReG - Festsetzung einer Zwangsstrafe

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101567/2025vom 03.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela Fischer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 31. Jänner 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 2. Jänner 2025 betreffend Zwangsstrafen 2024 Steuernummer ***BF1StNr1***, BF StNr ZO, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin (idF Bf.) wurde mit Erinnerungsschreiben der Behörde vom 1.11.2024 aufgefordert die offensichtlich übersehene Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend den Bestimmungen des § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) bis spätestens 23.12.2024 nachzuholen. Für den Fall, dass der Aufforderung nicht Folge geleistet werden sollte, werde gem. § 111 BAO eine Zwangsstrafe iHv Euro 1.000,00 Euro festgesetzt werden. Das Schreiben wurde der zustellbevollmächtigten Vertretung der Bf. taggleich elektronisch zugestellt. Die Bf. verabsäumte es die Meldung innerhalb der festgesetzten Nachfrist zu erstatten. Mit Bescheid vom 2.1.2025 wurde eine Zwangsstrafe iHv Euro 1.000,00 festgesetzt. Die Zustellung erfolgte elektronisch am 2.1.2025. Gleichzeitig wurde die Bf. aufgefordert die bisher unterlassene Handlung innerhalb neuerlich gesetzter Frist bis 24.2.2025 nachzuholen und wurde für den Fall der Nichterfüllung der Meldepflicht eine weitere Zwangsstrafe iHv Euro 4.000,00 angedroht. Am 31.1.2025 wurde via FinanzOnline die mit 28.1.2025 datierte Beschwerde gegen den o.a. Bescheid vom 2.1.2025 eingebracht. Es wurde die Herabsetzung der Zwangsstrafe von Euro 1.000,00 auf Euro 200,00 beantragt. In der Begründung war angeführt, dass die Erinnerung vom 31.10.2024 systembedingt automatisch aus der Databox hätte ausgelesen werden sollen und in den Fristenkalender des zuständigen Mitarbeiters zur Bearbeitung hätte eingestellt werden sollen. Dies habe aus technischen Gründen nicht funktioniert. Das Versehen sei aufgrund der nach wie vor hektischen Situation und hohen Belastung der Mitarbeiter erst durch Zustellung des Bescheides über die Festsetzung der Zwangsstrafe bemerkt worden. Im Normalfall sei in der Kanzlei dafür eine Kontrollfunktion vorgesehen. Man sei in der Kanzlei noch immer mit der Aufarbeitung des großen Arbeitsrückstandes, welcher sich aufgrund der COVID19-Pandemie aufgebaut habe, beschäftigt und sei man durch die neue Quotenregelung für Parteienvertreter betreffend Einreichung von Steuererklärungen für das Jahr 2023 zusätzlich unter starken Zeitdruck geraten. Es befanden sich die für die Kontrolle und Einreichung zuständigen Mitarbeiter in einer extremen Stresssituation und sei dadurch der Fehler im EDV-System nicht bemerkt worden. Die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer sei zwischenzeitig vorgenommen worden. Die Kanzlei habe alles unternommen um die Fristensituation zu verbessern. Es werde laufend neues Personal akquiriert, was jedoch durch die nötige Einschulung zunächst eine zusätzliche Belastung darstelle. Die Säumnis sei nicht absichtlich, sondern versehentlich entstanden und habe es sich um kein grob fahrlässig herbeigeführtes Verschulden gehandelt. Es werde beantragt, die schwierige Situation mildernd zu berücksichtigen und die festgesetzte Zwangsstrafe auf Euro 200,00 zu reduzieren. Wie dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer entnommen werden konnte, war die ausstehende Meldung am 15.1.2025 erfolgt. Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 5.3.2025 wies die Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Die Behörde hielt u.a. in der Begründung fest, dass die jährliche Meldung gem. § 5 Abs. 3 WiEReG bereits vor dem 1.11.2024 durchzuführen gewesen wäre. Durch die behördliche Erinnerung und Nachfrist sei dem Rechtsträger hiefür sogar eine längere als die gesetzliche Frist eingeräumt worden. Festgehalten war der Hinweis, dass die Meldepflicht nicht die steuerliche Vertretung als gewillkürter Vertreter, sondern den Rechtsträger selbst treffe. Dass der Bf. eine Meldung nicht möglich gewesen wäre, sei in der Beschwerde nicht behauptet worden. Die Behörde führte weiters zu den gesetzlichen Bestimmungen und Grundlagen für die Festsetzung der Zwangsstrafe aus. Zur Ermessensübung war festgehalten, dass auch das bisherige Verhalten der Bf. hinsichtlich der Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten zur berücksichtigen gewesen sei. Es sei dazu festzustellen, dass die Bf. auch in den Jahren 2021, 2022 und 2023 die Meldepflicht nicht innerhalb der gesetzlichen Frist erfüllt habe. Die Meldungen seien jeweils erst nach Androhung von Zwangsstrafen erfolgt. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse, habe die Behörde nicht festgestellt, dass eine Zwangsstrafe von Euro 1.000,00 die Bf. übermäßig hart treffen oder sie in ihrer Existenz gefährden würde. Die Zwangsstrafe iHv Euro 1.000,00, somit nur 20% des möglichen Höchstbetrages, scheine daher unter Berücksichtigung aller Zweckmäßigkeits- und Billigkeitsgründe als nicht überzogen. Innerhalb verlängerter Frist wurde am 5.5.2025 ein Vorlageantrag über FinanzOnline eingebracht. Es wurden der Antrag auf Herabsetzung der Zwangsstrafe sowie die Begründung der Beschwerde grundsätzlich wiederholt. U.a. war im Schriftsatz noch enthalten, dass sich die angespannte Situation betreffend die Fristen erst jetzt im Sommer 2024 entspannt habe. Da die WiEReG-Meldung online zu erfolgen habe, sei dies von der Mandantschaft selbst nicht durchführbar gewesen. Dem zuständigen Mitarbeiter in der Kanzlei sei nicht bewusst gewesen, dass die Einreichung der WiEReG-Meldung auch ohne amtliche Aufforderung vorzunehmen gewesen wäre. Dies sei auch der Grund gewesen, warum in den drei Jahren davor die Meldungen erst nach Aufforderung der Behörde eingereicht worden seien. In den weiteren Ausführungen wurde Bezug auf die angespannte Situation betreffend Einreichung der Abgabenerklärungen der Jahre 2020, 2022 und 2023, auch infolge des Arbeitsstaus aus der COVID19-Pandemie, genommen. Im Bemühen um die Fristen für die Abgabenerklärungen und Einhaltung der Quotenregelungen, sei ein hoher Arbeitsdruck entstanden und sei dadurch auch das Versehen der zuständigen Mitarbeiter für die WiEReG-Meldung entstanden. Infolge der geschilderten Ausnahmesituation sei die Säumnis nicht absichtlich entstanden und sei kein grob fahrlässig herbeigeführtes Verschulden vorgelegen. Es werde daher die Reduzierung der Zwangsstrafe nochmals beantragt. Mit Vorlagebericht vom 22.5.2025 legte die Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht (BFG) vor. Die Behörde übermittelte die entsprechenden Akten, legte den Sachverhalt dar und führte grundsätzlich wie in der BVE aus. Es wurde die Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Vorlagebericht erging auch an die Bf. im Wege der Zustellungsbevollmächtigten, der steuerlichen Vertretung. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Mit Erinnerungsschreiben vom 1.11.2024 forderte die Behörde die Bf. auf, die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend den Bestimmungen des § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) bis spätestens 23.12.2024 vorzunehmen. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde die Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro angedroht. Das Erinnerungsschreiben wurde der zustellbevollmächtigten steuerlichen Vertretung der Bf. taggleich elektronisch in FinanzOnline zugestellt. Da die Meldung nicht fristgerecht erstattet wurde, wurde mit Bescheid vom 2.1.2025 (zugestellt am 2.1.2025) eine Zwangsstrafe iHv Euro 1.000,00 festgesetzt und wurde eine neuerliche Nachfrist gesetzt. Es erfolgte zudem die Androhung einer weiteren Zwangsstrafe iHv Euro 4.000,00 bei Unterlassung der Erstattung der Meldung innerhalb der zweiten Nachfrist. Die Meldung betreffend wirtschaftlicher Eigentümer im Jahr 2024 war schließlich verspätet am 15.1.2025 erbracht worden. Die Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung der Zwangsstrafe wurde fristgerecht am 31.1.2025 per FinanzOnline erhoben. Die abweisende BVE erging am 5.3.2025. Der Vorlageantrag wurde nach Fristverlängerung rechtzeitig am 5.5.2025 eingebracht. Aufgrund der Ergebnisse der Einsichtnahme in das Register für wirtschaftliche Eigentümer wurde durch das BFG, wie auch schon durch die Behörde, festgestellt, dass die erforderlichen Meldungen für die vorangegangenen Jahre 2019, 2021, 2022 und 2023 jeweils erst nach ergehen einer Mahnung erstattet worden waren. Auch die Meldung im Jahr 2026 erfolgte erst nach ergangener Mahnung. Rechtsgrundlagen Gemäß § 3 Abs. 1 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) haben die Rechtsträger (u.a. gem. § 1 Abs. 2 Z 4 WiEReG - Gesellschaften mit beschränkter Haftung) die Identität ihres wirtschaftlichen Eigentümers festzustellen. … Gem. § 3 Abs. 3 WiEReG haben die Rechtsträger die Sorgfaltspflichten gem. Abs. 1 zumindest jährlich durchzuführen und dabei angemessene, präzise und aktuelle Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer, einschließlich genauer Angaben zum wirtschaftlichen Interesse einzuholen und zu prüfen, ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind. Gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG haben die Rechtsträger näher genannte Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu melden. Die Rechtsträger haben die Daten binnen vier Wochen nach der erstmaligen Eintragung in das jeweilige Stammregister (z.B. Firmenbuch) oder der Beendigung oder der Kenntnis des Wegfalls einer Meldebefreiung gem. § 6 zu übermitteln. Rechtsträger, die nicht gemäß § 6 WiEReG von der Meldepflicht befreit sind, haben weiters binnen vier Wochen nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung (§ 3 Abs. 3 WiEReG) die festgestellten Änderungen zu melden oder die gemeldeten Daten zu bestätigen. Nach § 5 Abs. 2 WiEReG hat die Meldung der Daten von den Rechtsträgern im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal (§ 1 USPG) zu erfolgen. Eine Übermittlung der Daten durch berufsmäßige Parteienvertreter gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 USPG ist zulässig. Wenn für den Rechtsträger noch keine Meldung von einem berufsmäßigen Parteienvertreter abgegeben wurde, so kann nach § 5 Abs. 6 WiEReG jeder berufsmäßige Parteienvertreter unter Berufung auf die ihm erteilte Vollmacht eine Meldung gemäß diesem Paragrafen abgeben. Wird eine Meldung gemäß § 5 WiEReG nicht erstattet, so kann nach § 16 Abs. 1 WiEReG das Finanzamt Österreich deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen. Die Androhung der Zwangsstrafe ist mit Setzung einer Frist von sechs Wochen vorzunehmen. Gemäß § 16 Abs. 2 WiEReG gelten Zwangsstrafen nach Abs. 1 als Abgaben im Sinne des § 213 Abs. 2 BAO. Gemäß § 16 Abs. 3 WiEReG ist die Androhung und Verhängung einer Zwangsstrafe an einen, der Behörde in einem Verfahren betreffend Abgaben gemäß § 213 Abs. 1 BAO bekannt gegebenen Zustellungsbevollmächtigten zuzustellen. Dieser gilt so lange als zur Empfangnahme der Androhung und Verhängung einer Zwangsstrafe ermächtigt, als nicht ein anderer Zustellungsbevollmächtigter für Angelegenheiten dieser Bestimmung namhaft gemacht wird. Fehlt ein solcher Zustellungsbevollmächtigter, so sind die Androhung und Verhängung einer Zwangsstrafe an den Rechtsträger zuzustellen. ISd § 111 Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen; wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht. Die Festsetzung einer Zwangsstrafe liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen. Ermessensentscheidungen sind nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu treffen. Insbesondere hat sich die Ermessensübung am Zweck der Norm zu orientieren. Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung Der o.a. entscheidungsrelevante Sachverhalt ergab sich unstrittig aus den Akten der Behörde, den Schriftsätzen der Bf. sowie den Ergebnissen aus der Einsichtnahme in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Die Festsetzung der gegenständlichen Zwangsstrafe vom 2.1.2025 war nach vorheriger schriftlicher Aufforderung zur Erbringung der verlangten jährlichen Meldung nach den Bestimmungen des WiEReG innerhalb einer Nachfrist und mit gleichzeitiger Androhung im Fall der Unterlassung der Handlung mit Erinnerungsschreiben vom 1.11.2024 erfolgt. Der Zweck der Zwangsstrafe liegt im Fall der Bestimmungen des WiEReG darin, die verankerte Meldepflicht hinsichtlich des wirtschaftlichen Eigentümers durchzusetzen. Durch die Meldepflicht sollen die hinter Unternehmen und Vermögensmassen stehenden Eigentümer transparent und überprüfbar gemacht werden. Damit soll ein im öffentlichen Interesse liegender Beitrag zur Vermeidung der Nutzung des Finanzsystems zum Zweck der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung geleistet werden. Im Beschwerdeverfahren wurde argumentiert, dass aufgrund eines technischen Fehlers die Eintragung der Nachfrist aus dem Erinnerungsschreiben in den Fristenkalender des zuständigen Mitarbeiters des Parteienvertreters nicht richtig funktioniert habe. Das Versehen hinsichtlich der Unterlassung der zeitgerechten Meldung sei aufgrund der hohen Arbeitsbelastung der Kanzleimitarbeiter geschehen. Es wurde zudem im Vorlageantrag vorgebracht, dass sich der zuständige Mitarbeiter nicht bewusst gewesen sei, dass die Einreichung der WiEReG-Meldung auch ohne amtliche Aufforderung vorzunehmen gewesen wäre. In diesem Zusammenhang wurde auch angeführt, dass dies der Grund gewesen sei, dass in den drei Jahren zuvor, diese Meldungen erst nach Aufforderung der Behörde eingereicht worden seien. Auch wurde angemerkt, dass der zuständige Mitarbeiter bereits dahingehend nachgeschult worden sei. Dazu wird durch das Gericht festgestellt, dass der Fehler eines Kanzleimitarbeiters eines bevollmächtigten berufsmäßigen Parteienvertreters ihm (und damit der Partei) dann als Verschulden anzulasten ist, wenn die ihm zumutbare und nach der Sachlage gebotene Überwachungspflicht gegenüber dem Mitarbeiter verletzt wurde. Zu den Aufgaben des berufsmäßigen Parteienvertreters im Zusammenhang mit der Wahrung einer Frist gehört es, die Frist festzusetzen (zu berechnen), ihre Vormerkung anzuordnen und die richtige Eintragung im Kalender im Rahmen der gebotenen Aufsichtspflicht zu überwachen. Er hat Maßnahmen zu treffen, die Fehleintragungen verhindern oder sie rechtzeitig als solche erkennen lassen, indem z.B. ein anderer geschulter und verlässlicher Mitarbeiter mit der laufenden Kontrolle der Eintragungen betraut wird oder er selbst regelmäßig in kurzen Intervallen geeignete Überprüfungen durchführt. Gegenständlich wurde einerseits auf einen technischen Fehler im Kanzleisystem die Fristen betreffend verwiesen und andererseits vorgebracht, dass sich der Mitarbeiter nicht bewusst gewesen wäre, dass Meldungen nach dem WiEReG ohne behördliche Aufforderung, schon aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen zu erfolgen haben. Des Weiteren wurde argumentiert, dass der Mitarbeiter aufgrund der in vorangegangenen Jahren erfolgten Aufforderungen durch die Behörde, davon ausgegangen war, dass nur dann eine Meldung zu ergehen habe. Wird als Billigkeitsgrund ein Versehen des Kanzleimitarbeiters des bevollmächtigten berufsmäßigen Parteienvertreters geltend gemacht, so ist nicht nur darzutun, worin das Versehen bestanden hat, sondern es ist auch darzulegen, dass es zur Fehlleistung des Kanzleiangestellten gekommen ist, obwohl die dem berufsmäßigen Parteienvertreter obliegenden Aufsichts- und Kontrollpflichten eingehalten wurden (vgl. VwGH 07.09.2023, Ra 2023/15/0001). Mit den Argumenten wurde im Verfahren nach Beurteilung des Gerichts keine Rechtswidrigkeit der Festsetzung der Zwangsstrafe aufgezeigt. Vielmehr folgte daraus, dass die verspätete Meldung nicht allein aufgrund eines einfachen Versehens erfolgt war. Es war davon auszugehen, dass die dem berufsmäßigen Parteienvertreter obliegenden Aufsichts- und Kontrollpflichten nicht eingehalten worden waren. Zum Verweis auf einen technischen Fehler im Kanzleisystem und dessen Folgen war festzustellen, dass diese Umstände nach Eingang des Erinnerungsschreibens der Behörde am 1.11.2024, gelesen am 2.11.2024, mehr als acht Wochen (bis zur Zustellung des nunmehr angefochtenen Bescheides über die Zwangsstrafe vom 2.1.2025) offensichtlich nicht aufgefallen waren bzw. es zu keiner Durchführung der Meldung gekommen war. Zudem war auch davon auszugehen, dass dem Mitarbeiter oder den Mitarbeitern die gesetzliche Grundlage (gem. § 3 Abs.1 und 3 WiEReG) für die durchzuführenden Meldungen nach dem WiEReG nicht ausreichend bekannt war. Es hätte sonst nicht dazu kommen können, dass der zumindest jährlichen Verpflichtung zur Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer immer erst dann nachgekommen worden war, wenn die Behörde ein Erinnerungsschreiben samt Androhung einer Zwangsstrafe zugesandt hatte. So im Verfahren der Bf. vorgebracht und geschehen für die Jahre 2019, 2021, 2022 und 2023. Nach der gesetzlichen Bestimmung ist die Meldung zumindest einmal jährlich durchzuführen; eine Aufforderung der Behörde hat dazu nicht zu ergehen (vgl. VwGH 15.12.2022, Ra 2022/13/0075; VwGH 24.1.2024, Ra 2023/13/0028). Festgehalten wird, dass, selbst nachdem es zur Vorschreibung der gegenständlichen Zwangsstrafe betreffend das Jahr 2024 und zum Rechtsmittelverfahren gekommen und vorgebracht worden war, dass eine Nachschulung des Mitarbeiters stattgefunden habe, auch die Meldung für das Folgejahr wiederum erst nach Erinnerung und Androhung einer Zwangsstrafe (Mahnung vom 13.2.2026 - Meldung vom 12.3.2026) erstattet wurde. Die im Beschwerdefall vorgebrachten Argumente waren nicht geeignet um ein Vorliegen der Einhaltung der dem berufsmäßigen Parteienvertreter obliegenden Aufsichts- und Kontrollpflichten zu untermauern. Des Weiteren hatte die bisherige Erfüllung der abgabenrechtlichen Verpflichtung, nämlich die Erfüllung der Meldepflicht gem. WiEReG, auch in den Vorjahren nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprochen. Waren doch die gesetzlich verlangten jährlichen Meldungen stets erst nach Mahnung und Androhung von Zwangsstrafen erfolgt. Die gleiche Vorgangsweise war auch für das Folgejahr vorgelegen. Auch diese Meldung wurde wieder erst nach Erinnerung und Androhung einer Zwangsstrafe erstattet. Im Verfahren wurde somit nicht dargelegt, dass die Bf. an der Versäumung der Frist kein Verschulden getroffen hatte oder ein lediglich minderer Grad des Versehens vorgelegen wäre. Es wurde mit dem Vorbringen im Beschwerdeverfahren nicht dargetan, dass die Ermessensübung (§ 20 BAO) der Behörde, nicht nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände getroffen worden war. Zusammengefasst war festzustellen, dass die Zwangsstrafe ordnungsgemäß zur Erzwingung einer auf Grund gesetzlicher Befugnisse, hier nach den Bestimmungen des WiEReG, getroffenen Anordnung angedroht und festgesetzt worden war. Die verlangte Leistung war weder als unmöglich noch unzumutbar zu beurteilen, noch war im Zeitpunkt der Festsetzung der Zwangsstrafe die verlangte Leistung, die Meldung nach dem WiEReG bereits erbracht worden. Die Verhängung der Zwangsstrafe war somit dem Grunde nach als rechtmäßig festgesetzt zu beurteilen. Die Zwangsstrafe iHv Euro 1.000,00, d.h. in Höhe von nur 20% des höchstmöglichen Betrages, war als angemessen für den gegenständlichen Fall unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Billigkeit zu beurteilen. Für die beantragte Herabsetzung der Strafhöhe verblieb kein Raum. Die gegenständliche Beschwerde zeigte keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf und war daher, wie im Spruch angeführt, als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal sich das Gericht an der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientierte. Wien, am 3. Juni 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101567/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7101567.2025
Stammnummer
151708
Gültig
03.06.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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