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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/1100162/2022

Nachweise betreffend Geltendmachung von Werbungskosten und Sonderausgaben sowie betreffend des Familienbonus Plus fehlen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/1100162/2022vom 10.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 22. Jänner 2022 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 13. Jänner 2022 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit Einkommensteuerbescheid vom 13. Jänner 2022 wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2020 mit € 7.870,00 festgesetzt. Hierzu wurde wie folgt begründet: "Der Anspruch auf den Familienbonus Plus ist an den Anspruch auf Familienbeihilfe geknüpft. Da Sie für das Kind ***2*** ***3*** ***1*** im Jahr 2020 keine Familienbeihilfe bezogen haben, konnte der Familienbonus Plus nicht berücksichtigt werden. Den Alleinverdienerabsetzbetrag haben wir nicht berücksichtigt. Der Grund: Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht Personen in eheähnlicher Gemeinschaft nur unter diesen Voraussetzungen zu: Die Partnerschaft besteht im Kalenderjahr länger als 6 Monate Einer der Partner bezieht für ein Kind länger als 6 Monate den Kinderabsetzbetrag, der gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt wird. Die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen haben wir nicht berücksichtigt. Der Grund: Die Aufwendungen sind niedriger als der für Sie gültige Selbstbehalt in Höhe von € 5.370,62. Als Umrechnungskurs für den Schweizer Franken wurden 0,920131 zugrunde gelegt. Wir berücksichtigen 60 Euro als Topf-Sonderausgaben z.B. für Wohnraumschaffung und -sanierung sowie Beiträge für bestimmte Versicherungen. Der Grund: Die Topf-Sonderausgaben können wir nur zu einem Viertel anrechnen. Liegt der Gesamtbetrag Ihrer Einkünfte über 36.400 Euro verringert sich der Betrag weiter bis maximal 60 Euro (§ 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988)." In seiner Beschwerde vom 22. Jänner 2022 bittet der Beschwerdeführer um Korrektur des Bescheides 2020. Er bitte um Berücksichtigung der bezahlten Krankenversicherungsbeiträge sowie des Familienbonus für seine beiden Töchter. 2020 seien beide aus ***10*** nach Österreich gebracht worden. Im Ersuchen um Ergänzung vom 27. Jänner 2022 führte das Finanzamt unter den Ergänzungspunkten wie folgt aus: "Bitte senden Sie uns die Versicherungsbestätigung zu den beantragten Krankenversicherungsbeiträgen (449,00 Euro) inkl. Nachweis des Vertragsabschlusses vor dem 01.01.2016. Die Grenzgänger-Krankenversicherung in Höhe von 2.596,45 Euro wurde bereits im beeinspruchten Bescheid antragsgemäß in voller Höhe als selbst bezahlte Sozialversicherungsbeiträge im Rahmen der Werbungskosten berücksichtigt. Senden Sie außerdem Nachweise zu den als Werbungskosten beantragten Arbeitsmitteln und erläutern Sie den Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit. Sie schreiben in Ihrer Beschwerde den Familienbonus Plus für zwei Kinder zu beantragen, haben jedoch nur die Daten für ein Kind (***1*** ***2*** ***3***, geboren am tt.04.2020) angeführt. Der Familienbonus Plus steht nur zu, sofern in Österreich Familienbeihilfe für das Kind bezogen wurde. Bitte geben Sie je Kind, für das Sie den Familienbonus Plus beantragen, folgende Informationen bekannt: Vollständiger Name Geburtsdatum und Sozialversicherungsnummer Höhe des beantragten Familienbonus Plus (ganzer oder halber Familienbonus Plus) Sind Sie Familienbeihilfenbezieher für das Kind oder bezieht die Partnerin Familienbeihilfe für das Kind? Sind Sie Unterhaltszahler für das Kind? Dann geben Sie bitte die Höhe der monatlichen Unterhaltsverpflichtung sowie die im Kalenderjahr geleisteten Unterhaltszahlungen bekannt und legen Sie entsprechende Nachweise (über die Unterhaltsverpflichtung und die erfolgten Zahlungen) bei." Im Erinnerungsschreiben vom 12. April 2022 wurde der Beschwerdeführer wiederholt ersucht, vorigen Vorhalt bis längstens 26. April 2022 zu beantworten sowie die dort genannten Unterlagen vorzulegen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27. Mai 2022 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und hierzu wie folgt ausgeführt: "Sie haben Ausgaben für Arbeitsmittel und Personenversicherungen beantragt. Trotz entsprechender Aufforderung und Erinnerungsschreiben haben Sie keine Nachweise zu den beantragten Kosten vorgelegt. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung war dies dahingehend zu beurteilen, dass die beantragten Kosten nicht angefallen und damit nicht abzugsfähig sind. Die Grenzgänger-Krankenversicherung wurde zudem bereits im beeinspruchten Bescheid antragsgemäß berücksichtigt. Gem. § 33 Abs. 3a EStG 1988 steht der Familienbonus Plus auf Antrag für Kinder, für die Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird, zu. Sie haben den Familienbonus Plus für 2 Töchter beantragt. Es wurden jedoch nur die Daten des Kindes ***1*** ***2*** ***3***, geboren am tt.04.2020 bekanntgegeben. Für dieses Kind wurde für 2020 keine Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt. Trotz entspechender Aufforderung mit Erinnerung haben Sie nicht bekanntgegeben, für welche Kinder mit Bezug österreichischer Familienbeihilfe Sie den Familienbonus Plus beantragen. Dem Antrag auf Berücksichtigung des Familienbonus Plus konnte daher nicht entsprochen werden. Entsprechend war Ihre Beschwerde als unbegründet abzuweisen." Im Vorlageantrag vom 5. Juni 2022 begehrt der Beschwerdeführer erneut, den Bescheid 2020 zu prüfen. Es seien in der Firma Kinderbeihilfen ausbezahlt worden und zudem auch im zweiten Halbjahr Zuschläge. Ihm scheine, dass diese nicht in Abzug gebracht worden sind, und daher das steuerpflichtige Einkommen entsprechend höher sei. Er bitte um Prüfung und Korrektur. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der Beschwerdeführer bittet um Überprüfung des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2020 vom 13. Jänner 2022. Die berechnete Einkommensteuer in Höhe von € 7.870,00 erscheint ihm zu hoch. Er glaubt, dass von der Firma ausbezahlte Kinderbeihilfen und Zuschläge im zweiten Halbjahr nicht in Abzug gebracht wurden. Er machte in der Beschwerde vom 22. Jänner 2022 den Familienbonus Plus nunmehr für zwei Kinder geltend, wobei er nur ein Kind namentlich anführte. Außerdem begehrt er Werbungskosten und Sonderausgaben, ohne entsprechende Nachweise vorzulegen bzw. ausreichende Informationen bekanntzugeben. 2. Beweiswürdigung Laut vorliegender Unterlagen wurden ausländische Kinderzulagen nicht als steuerpflichtige Einkünfte erfasst. Zulagen und Zuschläge für Tag- und Nachtschicht wurden laut vorliegender Lohnausweise und Unterlagen berücksichtigt (siehe Lohnausweise der Firmen ***5*** ***4*** ***6*** und ***7*** ***8*** ***6*** sowie Zusatzblatt Schichtarbeiter - Tag- und Nachtschicht und Beiblatt für ausländische Arbeitnehmer in ***9*** (Grenzgänger)). Es wird diesbezüglich auf den Vorlagebericht vom 13. Juni 2022 sowie den übermittelten Akteninhalt verwiesen. Der vom Finanzamt verfasste Vorhalt samt Erinnerungsschreiben blieben beide bis dato unbeantwortet. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Wie bereits im Sachverhalt ausgeführt, wurde die Einkommensteuer für das Kalenderjahr 2020 nach Berücksichtigung des Pendlerpauschales, des Pendlereuros, der errechneten Werbungskosten sowie der Sonderausgaben in Höhe von insgesamt € 396,00 etc. mit € 7.870,00 festgesetzt. Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde eingebracht. Der Beschwerdeführer begehrt in seiner Beschwerde zusätzlich Arbeitsmittel in Höhe von € 196,00 sowie Sonderausgaben in Höhe von € 449,00 bei der Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2020 zu berücksichtigen. Er beantragt wiederholt den Familienbonus Plus für seine namentlich genannte Tochter. Als Begründung gibt er an, dass beide Töchter - der Name der zweiten Tochter ist dem Finanzamt nicht bekannt gegeben worden - seit 2020 von ***10*** nach Österreich gebracht worden seien. Nach § 115 Abs. 1 BAO haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Diese Verpflichtung wird durch eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen, wie beispielsweise bei Auslandssachverhalten, eingeschränkt. Vom Abgabepflichtigen sind demgegenüber nach § 119 Abs. 1 BAO die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften vollständig und wahrheitsgemäß offenzulegen. In Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht haben die Abgabepflichtigen gemäß § 138 Abs. 1 BAO auf Verlangen der Abgabenbehörde zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung. Auch wenn die Abgabenbehörden gemäß § 115 Abs. 1 BAO die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse von Amts wegen zu ermitteln haben, besteht die amtswegige Ermittlungspflicht der Abgabenbehörden nur innerhalb der Grenzen ihrer Möglichkeiten und des vom Verfahrenszweck her gebotenen und zumutbaren Aufwandes und findet dort ihre Grenze, wo nach Lage des Falles nur die Partei Angaben zum Sachverhalt machen kann (vgl. VwGH 29.5.2015, 2012/17/0197, mwN). Die Verpflichtung der Behörde, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nach allen Richtungen über das von ihr als erwiesen erkannte Maß hinaus zu prüfen, tritt dabei in dem Ausmaß zurück, in dem die Partei zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung ungeachtet der sie gemäß § 119 BAO treffenden Offenlegungs- und Wahrheitspflicht nicht bereit ist oder eine solche unterlässt (vgl. VwGH 8.11.2022, Ra 2021/15/0087, mwN). Vor diesem Hintergrund ist zu den im Beschwerdefall zu beurteilenden Streitpunkten Folgendes zu sagen: 3.1.1. Arbeitsmittel Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 abzugsfähige Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Zu den Werbungskosten gehören auch Ausgaben für Arbeitsmittel (§ 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988). Als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen sind über Verlangen der Abgabenbehörde nachzuweisen oder, wenn dies nicht möglich ist, wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. VwGH 17.2.2021, Ra 2020/13/0090, mwN). Die Glaubhaftmachung unterliegt den Regeln der freien Beweiswürdigung (vgl. VwGH 22.12.2011, 2008/15/0164, mwN). Der Beschwerdeführer hat weder angegeben, um welche Arbeitsmittel es sich handelt, und in welcher Weise diese im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit Verwendung gefunden haben, noch hat er - ungeachtet auch der Ausführungen des Finanzamtes im Vorhalt vom 27. Jänner 2022, der Beschwerdevorentscheidung vom 27. Mai 2022 sowie im Vorlagebericht - entsprechende Zahlungsbelege und Nachweise vorgelegt. Damit hat er aber die berufliche Veranlassung konkreter als Werbungskosten abzugsfähiger Aufwendungen weder dem Grunde noch der Höhe nach glaubhaft gemacht und konnten diese daher keine Berücksichtigung finden. 3.1.2. Sonderausgaben (Krankenversicherungsbeiträge) § 18 Abs. 1 Ziff. 2 EStG 1988 lautet: "Beiträge und Versicherungsprämien, wenn der der Zahlung zugrundeliegende Vertrag vor dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen worden ist, ausgenommen Beiträge und Versicherungsprämien im Bereich des BMSVG und der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge (§ 108g) zu einer -freiwilligen Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung, ausgenommen Beiträge für die freiwillige Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung (einschließlich der zusätzlichen Pensionsversicherung im Sinne des § 479 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes), soweit dafür eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen wird, sowie ausgenommen Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung (§ 108b),…" Trotz des Vorhaltes vom 27. Jänner 2022 wurden bis zum jetzigen Zeitpunkt die entsprechenden für das Beschwerdejahr relevanten Belege nicht übermittelt bzw. vorgelegt. Die von der Judikatur geforderten Unterlagen, die es dem Gericht ermöglichten, die privaten Kosten als Sonderausgaben des Jahres 2020 zu überprüfen und bei Vorliegen der Voraussetzungen auch zu berücksichtigen, lagen nicht vor und wurden auch im Vorlageantrag vom 5. Juni 2022 nicht vorgelegt. Eine dementsprechende Berücksichtigung im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2020 war daher zu versagen. 3.1.3. Familienbonus Plus § 33 Abs. 3a EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 96/2020 normiert wie folgt: "Für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, steht auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu: 1. Der Familienbonus Plus beträgt a) bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 125 Euro, b) nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 41,68 Euro. (…) 3. Der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen: a) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht: - Beim Familienbeihilfenberechtigten oder dessen (Ehe-)Partner der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder - beim Familienbeihilfenberechtigten und dessen (Ehe-)Partner jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages. b) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht: - Beim Familienbeihilfenberechtigten oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder - beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages. Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflichteten kein Familienbonus Plus zu. (…) 4. (Ehe-)Partner im Sinne der Z 3 ist eine Person, mit der der Familienbeihilfenberechtigte verheiratet ist, eine eingetragene Partnerschaft nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz - EPG begründet hat oder für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Lebensgemeinschaft lebt. Die Frist von sechs Monaten im Kalenderjahr gilt nicht, wenn dem nicht die Familienbeihilfe beziehenden Partner in den restlichen Monaten des Kalenderjahres, in denen die Lebensgemeinschaft nicht besteht, der Unterhaltsabsetzbetrag für dieses Kind zusteht. Das bedeutet für den gegenständlichen Fall: Der Beschwerdeführer hat für zwei Kinder den Familienbonus beantragt, namentlich jedoch nur ein Kind genannt. Trotz zweimaligem Ergänzungsersuchen (Vorhalt vom 27. Jänner 2022 sowie Erinnerungsschreiben vom 12. April 2022) fehlen bis dato sämtliche für die Berücksichtigung eines Familienbonus Plus benötigten Daten und Nachweise. Fest steht im vorliegenden Beschwerdefall lediglich, dass für die namentlich genannte Tochter in Österreich keine Familienbeihilfe bezogen wurde. Laut vorliegendem Sachverhalt und Akteninhalt hat der Beschwerdeführer daher im Kalenderjahr 2020 keinen Anspruch auf den Familienbonus gemäß den vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass ausbezahlte Familien- und Kinderzulagen sowie Arbeitgeberbeiträge an die obligatorische Krankenpflegeversicherung im Bruttolohn nicht enthalten sind. Zulagen und Zuschläge für Tag- und Nachtschicht wurden gemäß den Bestimmungen des § 68 Abs 1 EStG 1988 entsprechend steuerfrei behandelt (siehe hierzu die Ausführungen im Vorlagebericht vom 13. Juni 2022). Das steuerpflichtige Einkommen 2020 wurde somit korrekt berechnet. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da die Beurteilung des gegenständlichen Falles somit nicht von einer Rechtsfrage, sondern allein von der Beweiswürdigung (Unterlagen betreffend Werbungskosten, Sonderausgaben sowie betreffend den geltend gemachten Familienbonus Plus) abhängt, ist keine Revision zulässig. Feldkirch, am 10. Juni 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/1100162/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.1100162.2022
Stammnummer
151706
Gültig
10.06.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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