Findok · BFG-Entscheidungen
BFG AW/7200001/2026
Keine aufschiebende Wirkung bei Gefährdung der Einbringlichkeit von Abgaben
geltende FassungAufschiebende Wirkung - Einzel - BeschlussAW/7200001/2026vom 23.04.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschluss
Das Bundesfinanzgericht fasst durch die Richterin Mag. Maria Daniel über den Antrag der S GmbH***, S GmbH Adr***, vertreten durch Dr. Agnes Maria Kienast, Hauptplatz 24, 2100 Korneuburg, der außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 25.2.2026, RV/7200007/2025, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Eine ordentliche Revision gemäß § 30a Abs 3 VwGG an den Verwaltungsgerichtshof (§ 25a Abs 2 Z 1 VwGG) oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (§ 88a Abs 2 VfGG) ist nicht zulässig.
Begründung
Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 25.2.2026, GZ RV/7200007/2025 wurden die Bescheidbeschwerden der Revisionswerberin gegen den Bescheid des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien (nunmehr Zollamt Österreich) mit der Zahl 320000/60902/19/2015 (Bescheiddatum 16.3.2020) sowie gegen die Bescheide des Zollamtes Österreich mit den Zahlen 320000/60902/27/2015 (Bescheiddatum 23.2.2021), 320000/60902/34/2015 (Bescheiddatum 11.1.2022) und 320000/60902/43/2015 (Bescheiddatum 7.12.2022) betreffend Altlastenbeitrag und Säumniszuschlag als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid 320000/60902/12/2015 des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien (nunmehr Zollamt Österreich) vom 24.9.2015 wurde durch das Erkenntnis insofern abgeändert, als die Festsetzung des Altlastenbeitrages von € 49.696,00 auf € 38.272,00 und die Vorschreibung des Säumniszuschlages von € 993,92 auf € 765,44 geändert wurde.
Mit der außerordentlichen Revision vom 13.4.2026, eingelangt beim Bundesfinanzgericht am 20.4.2026 beantragte die Revisionswerberin der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und brachte hierzu vor, dass die Revisionswerberin über ein liquides Vermögen iHv € 10.000,00 verfügte. Aus dem beiliegenden Jahresabschluss zum 31.5.2025 sei ersichtlich, dass die Revisionswerberin über ein negatives Eigenkapital verfüge. Die Zahlung der Abgabenschuld würde die Revisionswerberin derzeit in die Zahlungsunfähigkeit bringen, sie wäre insolvent.
Auch eine Fremdfinanzierung sei der Revisionswerberin nicht möglich, da dies eine persönliche Haftung des Gesellschafters bzw der Geschäftsführung voraussetze, wozu die Mehrheitsgesellschafterin jedoch nicht bereit sei. Der Minderheitsgesellschafter sei im März 2026 verstorben.
Der sofortige Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses sei somit nachgewiesenermaßen mit einem unverhältnismäßigen Nachteil der Revisionswerberin, nämlich mit ihrer Insolvenz, verbunden. Bei dieser Ausgangslage sei auch eine Bewilligung einer Zahlungserleichterung, somit die Bewilligung eines Stundungs- oder eines Ratenzahlungsansuchens gem § 212 BAO, ausgeschlossen.
Nach Ansicht der Revisionswerberin stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zudem keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen.
Die Abgabenschuld betreffend Altlastenbeiträge und Säumniszuschläge beträgt in Summe rund € 785.000,00.
Der vorliegende Jahresabschluss der Revisionswerberin zum 31.5.2025 weist ein negatives Eigenkapital mit einem Bilanzverlust iHv € 1.583.240,17 aus. Die zu diesem Stichtag bestehenden Bankguthaben betragen in Summe € 10.721,52. Die Verbindlichkeiten betreffend "ALSAG" wurden in der Bilanz zum 31.5.2025 mit € 795.756,68 ausgewiesen.
Den Forderungen aus Lieferungen und Leistungen iHv € 3.503.846,17 standen per 31.5.2025 Lieferverbindlichkeiten iHv € 5.125.143,87 gegenüber. Der Saldo laut vorliegender Kreditorensaldenliste betrug im Februar 2026 € 4.949.554,50.
Laut vorliegender Sterbeurkunde ist Herr O*** (zuletzt Geschäftsführer und Gesellschafter mit einem Anteil iHv 25% am Stammkapital der Gesellschaft) im März 2026 verstorben.
Laut Anhang zum Jahresabschluss 31.5.2025 ist das negative Eigenkapital im Wesentlichen auf Verluste der Vorperioden sowie auf den erhöhten Jahresverlust des abgelaufenen Geschäftsjahres zurückzuführen. Die Verbindlichkeiten bestehen laut Anhang überwiegend gegenüber verbundenen Unternehmen und werden nachrangig behandelt. Darüber hinaus bestehen stille Reserven im Anlage- und Umlaufvermögen. Aufgrund der verbesserten Geschäftsentwicklung wird im laufenden Geschäftsjahr mit einer Stabilisierung gerechnet, sodass von der Fortführung des Unternehmens ausgegangen wird.
Laut vorliegendem Schreiben der Bank Burgenland vom 8.4.2026 setzt eine Kreditvergabe an die Revisionswerberin die persönliche Haftung der Gesellschafter als auch der Geschäftsführung voraus. Frau D*** (Gesellschafterin mit einem Anteil iHv 75% am Stammkapital der Gesellschaft) ist laut vorliegendem E-Mail an die Kanzlei Dr. Kienast vom 10.4.2026 nicht bereit eine persönliche Haftung zu übernehmen, da sie sich seit April 2011 in Pension befindet.
§ 30 Abs 2 VwGG bestimmt:
"Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."
Um die vom Gesetzgeber bei einer Entscheidung über die aufschiebende Wirkung geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich, dass der Antragsteller konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Im Fall der Auferlegung von Geldleistungen ist es notwendig, die im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie Vermögensverhältnisse (unter Einschluss der Schulden nach Art und Ausmaß) konkret - tunlichst ziffernmäßig - anzugeben; weiters sind Angaben dazu erforderlich, welcher Vermögensschaden durch welche Maßnahme droht und inwiefern dieser Schaden im Hinblick auf die sonstigen Vermögensumstände unverhältnismäßig ist (zB VwGH 17.8.2023, Ra 2023/08/0113).
Die Antragstellerin hat dem Bundesfinanzgericht die Jahresbilanz zum 31.5.2025 und die Salden der Kreditoren (Juni 2025 bis Februar 2026)- sowie Debitorenkonten (Juni 2024 - Mai 2025) offen gelegt. Die Antragstellerin argumentiert, dass ihr mit dem Vollzug des Erkenntnisses ein Schaden in Form einer Insolvenz drohe.
Zwar weist die Bilanz per 31.5.2026 einen Bilanzverlust iHv 1.583.240,17 aus, jedoch ist aus dem Anhang der Bilanz ersichtlich, dass die bestehenden Verbindlichkeiten in überwiegendem Ausmaß gegenüber verbundenen Unternehmen bestehen und zudem nachrangig behandelt werden.
Ähnlich wie bei der Bewilligung von Zahlungserleichterungen nach § 212 BAO sind die Voraussetzungen der Gewährung der aufschiebenden Wirkung eingeschränkt. Einerseits müssen mit dem Vollzug unverhältnismäßig hohe Nachteile bzw im Falle von § 212 Abs 1 BAO erhebliche Härten verbunden sein. Zu den zwingenden öffentlichen Interessen zählt jedenfalls die Einbringlichkeit der Abgaben, die auch bei der Gewährung einer Zahlungserleichterung nach § 212 BAO eine Rolle spielt. Wenn der Revisionswerber vor einer Insolvenz steht, wird die aufschiebende Wirkung nicht gewährt, weil dann die Einbringlichkeit der Abgaben gefährdet wäre. Wenn der Revisionswerber hingegen eine hohe Liquidität aufweist, wird ihm ebenfalls keine aufschiebende Wirkung gewährt, da in diesem Fall die Bezahlung der Abgaben nicht mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden ist. (vgl. Twardosz in Twardosz (Hrsg), Handbuch VwGH-Verfahren5 (2022) Aufschiebende Wirkung Rz 247 ff und die dort zitierte Judikatur des VwGH).
Auch die Begründung, dass der Revisionswerber einen Kredit aufnehmen müsste, um Abgaben zu zahlen, reicht für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Abgaben idR nicht aus (Twardosz in Twardosz (Hrsg), Handbuch VwGH-Verfahren5 (2022) Aufschiebende Wirkung Rz 247 ff und die dort zitierte Judikatur des VwGH).
Zwingende öffentliche Interessen stehen der Gewährung einer aufschiebenden Wirkung in Abgabensachen dann nicht entgegen, wenn die Behörde die Möglichkeit hat, eine Sicherheit für die Abgabenverbindlichkeiten zu erwerben (Twardosz in Twardosz (Hrsg), Handbuch VwGH-Verfahren5 (2022) Aufschiebende Wirkung Rz 247 ff und die dort zitierte Judikatur des VwGH).
Da im vorliegenden Fall, aufgrund der Vermögenslage der Antragstellerin, die Einbringlichkeit der Abgaben gefährdet erscheint, keine Sicherheiten für die Abgabenverbindlichkeiten bestehen und zudem der kurzfristige Cashflow durch die nachrangigen Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen nicht durch Rückzahlungen belastet ist, wird dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung spruchgemäß nicht stattgegeben.
Wien, am 23. April 2026
Normen und Schlagworte
- § 30 Abs. 2 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Aufschiebende Wirkung - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- AW/7200001/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:AW.7200001.2026
- Stammnummer
- 151705
- Gültig
- 23.04.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF