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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102754/2025

Alleinverdienerabsetzbetrag: Einbeziehung von Abfindungszahlungen und Höhe des Krankengeldes bei der Berechnung der Einkünfte des (Ehe)Partners

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102754/2025vom 12.05.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Annika Streicher in der Beschwerdesache ***Bf***, ***BfAdr***, über die Beschwerde vom 14. August 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 23. Juli 2025 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020 zu Steuernummer ***BfStNr*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Die Einkommensteuer 2020 des Beschwerdeführers (in der Folge "Bf.") wurde erstmals mit Einkommensteuerbescheid vom 8.1.2025 festgesetzt und darin der Alleinverdienerabsetzbetrag zuerkannt. Mit Aufhebungsbescheid vom 23.7.2025 hob das Finanzamt Österreich (in der Folge "belangte Behörde") diesen Einkommensteuerbescheid auf. Die belangte Behörde erließ am 23.7.2025 als neuen Sachbescheid den Einkommensteuerbescheid 2020 (in der Folge "angefochtener Bescheid"). Darin berücksichtigte sie den Alleinverdienerabsetzbetrag nicht mehr, weil die Ehegattin des Bf. laut Versicherungsdatenauszug Krankengeld von über EUR 6.000 bezogen habe. Der Bf. erhob am 14.8.2025 Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und begehrte die Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.8.2025 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Mit Vorlageantrag vom 22.8.2025 begehrte der Bf. die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Mit Vorlagebericht vom 3.9.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der Bf. war im Beschwerdejahr ganzjährig verheiratet und hatte zwei minderjährige Kinder. Die Familie war wohnhaft in ***1***. Die Ehegattin des Bf., ***2***, St.Nr. ***3***, war bis Mitte Oktober unselbständig beschäftigt und danach beim AMS als arbeitssuchend gemeldet. Sie erzielte vorwiegend Einkünfte aus Krankengeldbezügen von der ÖGK und AMS-Leistungen, außerdem betriebliche Abfindungszahlungen. Folgende Lohnzettel liegen für die Ehegattin vor: *** Summe der Bezüge aus Lohnzetteln L1+L3: EUR 5.822,03 Die in den Lohnzetteln L12 angeführten Abfindungszahlungen unterlagen dem 6%igen Steuersatz nach § 67 Abs. 3-8 EStG 1988. Die Höhe dieser Bezüge betrug: NÖ Vorsorgekasse AG: EUR 838,57 VBV Vorsorgekasse AG: EUR 124,41 Allianz Vorsorgekasse: EUR 680,98 Summe: EUR 1.643,96 Der Sozialversicherungsdatenauszug der Ehegattin führt wie folgt an: *** 2. Beweiswürdigung Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Behördenakt und ergänzender Einsichtnahme in den Steuerakt ("Jahresveranlagung Privat" und "FinanzOnline") der Ehegattin des Bf. sowie das Zentrale Melderegister. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 in der im Beschwerdezeitraum geltenden Form lautet: (4) Darüber hinaus stehen folgende Absetzbeträge zu, wenn sich das Kind ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält: 1. Alleinverdienenden steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro, bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro. Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 Euro jährlich. Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. […] Voraussetzung ist, dass der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) Einkünfte von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt. Die nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, weiters nach § 3 Abs. 1 Z 10, 11 und 32 und auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen mit einzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen. […] Strittig ist gegenständlich ausschließlich die Höhe der Einkünfte der Ehegattin des Bf. Der Grenzbetrag der Einkünfte des (Ehe-)Partners wird für Zwecke des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 folgendermaßen ermittelt (Herzog in D/K/M/Z, EStG § 33 Rz 44/2): [Grafik]   Andere als die in § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 genannten steuerfreien Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen (Jakom/Kanduth-Kristen, EStG 2026 § 33 Rz 57). Das heißt, dass in diese Berechnung etwa Arbeitslosengeld nicht miteinzubeziehen ist. Nicht als steuerfreie Einkünfte gelten aber solche, die bloß aufgrund gesonderter Tarifvorschriften bei der Veranlagung nicht zu berücksichtigen sind. Bei Anwendung des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 geht es darum, den Gesamtbetrag der Einkünfte des (Ehe)Partners zu ermitteln, und nicht darum, welcher Teil nach dem Einkommensteuertarif und welcher Teil nach festen Steuersätzen besteuert wird (VwGH 10.5.2001, 99/15/0256). Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sind daher bei der Ermittlung des Grenzbetrags die gem. § 67 EStG 1988 mit festen Steuersätzen zu versteuernden sonstigen Bezüge einzubeziehen (so auch UFS 21.1.2008, RV/0746-G/07; 17.3.2008, RV/1948-W/07; 21.7.2008, RV/0879-G/07 und 22.3.2012, RV/0761-L/11; BFG 9.7.2014, RV/7101915/2014; 18.3.2016, RV/2101199/2014; 27.10.2016, RV/7105056/2016; 31.8.2021, RV/7102036/2021; 8.1.2024, RV/7100222/2021; Jakom/Kanduth-Kristen, EStG 2026 § 33 Rz 57). Das bedeutet, dass (entgegen der Ansicht des Bf.) die von der Ehegattin empfangenen Abfindungszahlungen in die Berechnung des Grenzbetrages des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 miteinzubeziehen sind. Für das Krankengeld gilt folgendes: Das Krankengeld ist kein voller Einkommensersatz, sondern wird in der Höhe eines bestimmten Prozentsatzes der Bemessungsgrundlage durch die Krankenversicherung geleistet (Pressl in Poperl/Trauner/Weißenböck, ASVG Praxiskommentar § 141 Rz 1). Bemessungsgrundlage für das Krankengeld ist der für die Beitragsermittlung heranzuziehende und auf einen Kalendertag entfallende Arbeitsverdienst (Bruttoentgelt), der dem Versicherten in jenem Beitragszeitraum gebührte, der dem Ende des vollen Entgeltanspruches voranging (Pressl in Poperl/Trauner/Weißenböck, ASVG Praxiskommentar § 141 Rz 4). Als gesetzliche Mindestleistung wird zunächst das Krankengeld im Ausmaß von 50 % der Bemessungsgrundlage für den Kalendertag gewährt (ab dem 4. Tag). Ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit erhöht sich das Krankengeld auf 60 % der Bemessungsgrundlage für den Kalendertag (Pressl in Poperl/Trauner/Weißenböck, ASVG Praxiskommentar § 141 Rz 7). Im Versicherungsdatenauszug scheint in der Spalte "Summe BG" die sozialversicherungsrechtliche Bemessungsgrundlage des Krankengeldes und (entgegen der Ansicht der belangten Behörde) nicht dessen tatsächliche Höhe auf. Die Höhe der tatsächlichen Zuflüsse aus dem Titel des Krankengeldes ist den Lohnzetteln zu entnehmen. Zusammenfassend ergibt sich aus den obigen Ausführungen, dass die Einkünfte der Ehegattin des Bf. (Bezüge lt. Lohnzetteln L1+L3 zzgl. Abfindungszahlungen) den Grenzbetrag des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 von EUR 6.000 übersteigen. Somit steht der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zu. Daher war spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor, weil durch das oben zitierte Erkenntnis des VwGH (VwGH 10.5.2001, 99/15/0256) klargestellt ist, dass auch mit festen Steuersätzen versteuerte Bezüge bei Ermittlung des Grenzbetrages zu berücksichtigen sind. Linz, am 12. Mai 2026

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102754/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7102754.2025
Stammnummer
151703
Gültig
12.05.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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