Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102184/2026
Zurückweisung eines Vorlageantrages als verspätet
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7102184/2026vom 21.05.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Roman Galehr in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 21. Oktober 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 29. September 2025 betreffend Antrag zur Veranlagung zur Einkommensteuer 2024 (Bescheid 2024) Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:
I. Der Vorlageantrag vom 13. April 2026 wird gemäß § 264 Abs 4 lit e BAO iVm § 260 Abs 1 lit b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer hat - am 12. September 2025 bei der belangten Behörde einlangend - einen Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer für das Jahr 2024 gestellt.
Mit Bescheid vom 29. September 2025 und gesonderter Bescheidbegründung vom 30. September 2025 hat die belangte Behörde den Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer für das Jahr 2024 als unbegründet abgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2025, bei der belangten Behörde eingelangt am 06. November 2025, erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde gemäß § 243 BAO gegen den Bescheid vom 29. September 2025.
Die belangte Behörde erließ datierend mit 09. März 2026 die abweisende Beschwerdevorentscheidung. Der Versand der Beschwerdevorentscheidung erfolgte am 11. März 2026 ohne Zustellnachweis.
Mit Schreiben vom 13. April 2026 stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag. Darin gibt er an, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 09. März 2026 am 19. März 2026 an ihn zugestellt wurde.
Datierend mit 22. April 2026 brachte der Beschwerdeführer den Vorlageantrag per Einschreiben zur Post.
Gemäß dem im Beschwerdeakt befindlichen Sendungsverlauf der Post wurde der Vorlageantrag am 29. April 2026 an die belangte Behörde zugestellt.
Strittig ist, ob der Vorlageantrag mit Postaufgabedatum 22. April 2026 rechtzeitig eingebracht wurde.
Beweiswürdigung:
Gemäß § 167 Abs 2 BAO hat die Abgabenbehörde (bzw das Bundesfinanzgericht) unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl zB VwGH 31.5.2017, Ro 2014/13/0025; siehe auch Ritz/Koran, BAO8 § 167 Rz 8, mwN).
Die Feststellungen des Bundesfinanzgerichts gründen sich im Wesentlichen auf den Beschwerdeakt der belangten Behörde.
Die Feststellungen hinsichtlich des Versanddatums der Beschwerdevorentscheidung gründet das Bundesfinanzgericht auf seine eigene Recherche im elektronischen Veranlagungsakt des Beschwerdeführers, wie er bei der belangten Behörde geführt wird.
Die Feststellungen in Bezug auf den Zustellzeitpunkt der Beschwerdevorentscheidung an den Beschwerdeführer stützt das Gericht auf die vom Beschwerdeführer in seinem Vorlageantrag getätigten eigenen Angaben.
Die Feststellungen hinsichtlich der Aufgabe des Vorlageantrages bei der Post leitet das Bundesfinanzgericht ebenso aus dem vorliegenden Beschwerdeakt ab. Darin inne liegend befindet sich das Kuvert, mit welchem der Beschwerdeführer den Vorlageantrag bei der Post aufgebeben hat. Der Poststempel weist als Aufgabedatum der Sendung den 22. April 2026 aus.
Zudem liegt im Beschwerdeakt der belangten Behörde eine Aufstellung der Sendungsdetails der Post (Einschreiben). Auch dieser Ausdruck weist - nebst weiteren Details - als Aufgabedatum der Sendung den 22. April 2026 aus.
Das Bundesfinanzgericht hegt keine wie immer gearteten Zweifel an der Echtheit und der Glaubwürdigkeit der vorliegenden Beweismittel.
Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig.
rechtliche Würdigung:
§ 97 BAO lautet auszugsweise wie folgt:
(1) Erledigungen werden dadurch wirksam, daß sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt
a) bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung;
b) bei mündlichen Erledigungen durch deren Verkündung.
§ 108 BAO lautet auszugsweise wie folgt:
(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.
(3) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
§ 109 BAO lautet wie folgt:
Wird der Lauf einer Frist durch eine behördliche Erledigung ausgelöst, so ist für den Beginn der Frist der Tag maßgebend, an dem die Erledigung bekanntgegeben worden ist (§ 97 Abs. 1).
§ 260 BAO lautet auszugsweise wie folgt:
(1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
(…)
§ 264 BAO lautet auszugsweise wie folgt:
(1) Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.
(…)
(4) Für Vorlageanträge sind sinngemäß anzuwenden:
a) § 93 Abs. 4 und 5 sowie § 245 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 5 (Frist),
b) § 93 Abs. 6 und § 249 Abs. 1 (Einbringung),
c) § 255 (Verzicht),
d) § 256 (Zurücknahme),
e) § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung),
f) § 274 Abs. 3 Z 1 und 2 sowie Abs. 5 (Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung).
(5) Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht.
(…)
Gemäß § 264 Abs 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97 BAO) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Bundesfinanzgericht gestellt werden (Vorlagenantrag).
Nach § 97 Abs 1 BAO setzt die Wirksamkeit abgabenbehördlicher Erledigungen voraus, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind.
Wird der Lauf einer Frist durch eine behördliche Erledigung ausgelöst, so ist für den Beginn der Frist nach § 109 BAO der Tag maßgebend, an dem die Erledigung bekanntgegeben worden ist (97 Abs 1 BAO).
Nach § 260 Abs 1 lit b BAO ist eine Bescheidbeschwerde mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde. Zufolge § 264 Abs 4 lit e iVm Abs 5 BAO gilt dies auch, wenn ein Vorlageantrag nicht fristgerecht eingebracht wurde.
In Bezug auf den gegenständlichen Beschwerdefall gilt auszuführen wie folgt:
Mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2025 (nachweislich bei der Post aufgegeben am 06. November 2025) hat der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde gemäß § 243 BAO gegen den Bescheid vom 29. September 2025 samt gesonderter Bescheidbegründung (Verf 67) vom 30. September 2025 bei der belangten Behörde eingebracht.
Die belangte Behörde erließ datierend mit 09. März 2026 die abweisende Beschwerdevorentscheidung. Die Beschwerdevorentscheidung wurde postalisch am 11. März 2026 an den Beschwerdeführer nach Ungarn versendet.
Mit Schriftsatz vom 13. April 2026 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Im Schriftsatz gibt er an, dass die Beschwerdevorentscheidung der belangenten Behörde vom 09. März 2026 am 19. März 2026 an ihn zugestellt wurde.
Den Vorlageantrag vom 13. April 2026 hat der Beschwerdeführer nachweislich am 22. April 2026 der Post zum Versand an die belangte Behörde übergeben.
Gemäß § 109 BAO wird der Beginn des Fristenlaufes zur Einreichung eines Vorlageantrages mit der Bekanntgabe der behördlichen Erledigung ausgelöst.
Den eigenen Angaben des Beschwerdeführers folgend, ist die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 09. März 2026 am 19. März 2026 an diesen zugestellt und somit bekanntgegeben worden (§ 97 Abs 1 BAO).
Der Lauf der Frist des § 264 Abs 1 BAO zur Stellung eines Vorlageantrages beginnt somit am 19. März 2026 zu laufen.
Gemäß § 264 Abs 1 BAO beträgt die Frist zur Stellung eines Vorlageantrages 1 Monat ab Bekanntgabe (§ 97 Abs 1 BAO).
Die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages endet somit gemäß den Bestimmungen des § 108 BAO in Verbindung mit § 97 BAO und § 264 Abs 1 BAO am 19. April 2026.
Der 19. April 2026 war ein Sonntag. Gemäß § 108 Abs 3 BAO endet die einen Monat dauernde Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages somit am Montag, den 20. April 2026.
Der Beschwerdeführer hat den gegenständlichen Vorlageantrag nachweislich am Mittwoch, den 22. April 2026 an die Post zum weiteren Versand übergeben. Das Kuvert, mit welchem der Beschwerdeführer den Vorlageantrag an die belangte Behörde übermittelt hat, trägt dieses Datum.
Auch die von der belangten Behörde angestellten Ermittlungen kommen zu dem identen Ergebnis. So zeigt der von der Post angeforderte Sendungsverlauf unmissverständlich auf, dass der Beschwerdeführer den betreffenden Vorlageantrag am 22. April 2026 um 16:18 Uhr der Post zum weiteren Versand übergeben hat.
Der gegenständliche Vorlageantrag ist somit nicht fristgerecht erhoben worden und war deshalb spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Zurückweisung als unzulässig, weil verspätet ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.
Feldkirch, am 21. Mai 2026
Normen und Schlagworte
- § 260 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 266 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 108 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7102184/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7102184.2026
- Stammnummer
- 151702
- Gültig
- 21.05.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF