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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102211/2026

Säumniszuschlag ?

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102211/2026vom 26.05.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** über die Beschwerde vom 11. Dezember 2025 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 10. November 2025 betreffend Säumniszuschlag hinsichtlich Umsatzsteuer 08/2025 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Strittig ist im konkreten Beschwerdefall, ob der Beschwerdeführerin [(einer Rechtsanwalts-Gemeinschaft (KG)mit Schwerpunkt Verteidigung in Strafsachen) ], hinsichtlich der Entrichtung für die Umsatzsteuer 08/2025 eine Säumnis im Sinne des § 217 Abs. 1 BAO vorzuwerfen ist . Die Abgabenbehörde stützte ihre rechtliche Ansicht der Vorschreibung eines ersten Säumniszuschlages idH v. € 69,88 im Wesentlichen auf die Entscheidung zu BFG vom 22.12.2015, RV/7101917/2012-Säumniszuschlag(Beschwerdethema-Rate auf falsches Abgabenkonto einbezahlt). Dabei ging es um einen Terminverlust bei einer bewilligten Zahlungserleichterung. Nach Meinung der Beschwerdeführerin (Bfin.) liegt eine Säumigkeit bei der gegebenen Sachlage (rechtzeitiger UST-Überweisung betreffend 08/2025) nicht vor. Es werde daher um Aufhebung des Säumniszuschlages v. 10.11.2025 ersucht. I. Verfahrensgang Säumniszuschlagsvorschreibung (Bescheid v.10.11.2025 ) zu Steuernummer: ***1*** "Von der Umsatzsteuer 08/2025 in Höhe von € 3.493,92 wird gemäß § 217 Abs.1 und 2 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein Säumniszuschlag mit 2 %, das sind € 69,88 festgesetzt. Dieser Säumniszuschlag ist bis 17.12.2025 zu entrichten. BEGRÜNDUNG: Die Festsetzung war erforderlich, weil Sie die oben angeführte Abgabenschuldigkeit nicht bis 15.10.2025 entrichtet haben." Beschwerdeausführungen v.11.12.2025 "In umseits bezeichneter Rechtsache erhebe ich gegen den Bescheid vom 10.11.2025, zugestellt am 11.11.2025, sohin innerhalb offener Monatsfrist, BESCHWERDE. Der vorbezeichnete Bescheid wird seinem gesamten Inhalte nach angefochten, wonach ein Säumniszuschlag von EUR 69,88 festgesetzt wurde. Tatsache ist, dass im August 2025 die Umsatzsteuer entsprechend überwiesen wurde, und zwar auf das Konto ***16***. Diesbezüglich erfolgte dann eine entsprechende Rücküberweisung ohne entsprechende Veranlassung aus dem Verschulden der Behörde. Zwischenzeitlich wurde dieser Betrag vom Finanzamt rückgerechnet und wird der diesbezügliche Beleg vorgelegt. Aufgrund des Fehlers des Finanzamtes war daher kein Säumniszuschlag festzusetzen und ist dieser nicht berechtigt. Beweis: meine PV Beiliegende Überweisungsbelege Der Bescheid wird daher wegen wesentlicher Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung bekämpft. Aus all diesen Gründen stelle ich daher nachstehende BESCHWERDEANTRÄGE: Das ***FA*** möge als Behörde erster Instanz im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung den Bescheid vom 10.11.2025 zu Steuernummer: ***1*** zur Gänze aufheben. In eventu möge das Bundesfinanzgericht der Beschwerde Folge geben und den Bescheid vom 10.11.2025 ersatzlos aufheben. Ferner möge das Bundesfinanzgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen. Jedenfalls möge bis zur rechtskräftigen Entscheidung des diesbezüglichen Beschwerdeverfahrens die Einhebung des Säumniszuschlages gemäß § 212a BAO ausgesetzt werden. Anlage 1 :Buchungsmitteilung 13/2025 des ***FA***, Postfach 260,1000 Wien, ***Bf1*** ,z.H. Mag. ***9***, ***17*** | BUCHUNGSMITTEILUNG Nr. 13 / 2025 | | ***1*** | Steuernummer: | Unsere Bankverbindung: | IBAN ***2*** BIC:***3*** | Alter Kontostand/Neuer Kontostand | | Buchungstag 15.10.2025 betreffend Voranmeldung Umsatzsteuer 08/2025 | | Festsetzung Säumniszuschlag 1 | 2025- Buchung-10.11.2025 | Buchungstext | | € 3.493,92 | zahlbar am 15.10.2025 | Betrag € 69,88 | zahlbar bis 17.12.2025 Bei Verwendung des im Electronic-Banking angebotenen Services "Finanzamtszahlung" geben Sie bitte die Steuernummer ***8*** an, oder verwenden Sie die in FinanzOnline integrierte eps-Überweisung." | Finanzamt ***4*** | € 3.493,92 | Empfängerin :Finanzamt ***4******5*** | | Buchungs-Details Umsatzsteuer | | Buchung/Valuta 15.10.2025 | | Referenznummer ***6*** | | Rückrechnung | 11.12.2025 | SEPA-GUTSCHRIFT ***10*** ***12*** Mag. iur. ***9*** Kanzlei W*9 RÜCKRECHNUNG** | ***7*** Auftraggeber Finanzamt ***11*** Zahlungsinformationen EUR Überweisung USt: Monat 08 € 3.493,92 Steuernummer ***8*** Beschwerdevorentscheidung v. 04.03.2026,zugestellt am 06.03.2026, (Abweisung) "Gemäß § 217 Abs 1 BAO tritt mit Ablauf des Fälligkeitstages, wenn die Abgabe nicht spätestens an diesem Tag entrichtet wird, die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ein, soweit der Eintritt dieser Verpflichtung nicht hinausgeschoben wird. Die grundsätzliche Regelung des § 217 Abs 1 BAO macht den Eintritt der Verpflichtung allein davon abhängig, dass eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, wird bzw. durch ein entsprechendes Guthaben abgedeckt wird. Die Gründe, aus denen im Einzelfall eine Abgabe nicht bis zum Fälligkeitstag entrichtet wurde, bleiben bei dieser Bestimmung unberücksichtigt. Aus den dem Finanzamt vorliegenden Unterlagen ergibt sich, dass Sie die vorangegangenen sowie die zuletzt fälligen Abgaben ordnungsgemäß und fristgerecht entrichtet haben. Hinsichtlich der Umsatzsteuervoranmeldung 08/25 ist jedoch festzuhalten, dass die fällige Zahllast bislang nicht einbezahlt wurde. Bei den vorherigen und letzten Zahlungen war Ihnen der neue IBAN des ***FA*** sehr wohl bekannt, nur bei der Zahlung der UVA 08/25 wurde der alte IBAN angegeben. Als Rechtsanwalt sind Sie beruflich mit den rechtlichen Rahmenbedingungen sowie den abgabenrechtlichen Pflichten gegenüber Behörden vertraut. Es ist daher davon auszugehen, dass Sie die Verpflichtung zur fristgerechten Entrichtung selbst zu berechnender Abgaben sowie die Folgen einer Nichtentrichtung bekannt ist. Die Vorschreibung des Säumniszuschlages war somit gerechtfertigt. Die Beschwerde war daher abzuweisen". Vorlageantrag v.07.04.2026 "Zu Steuernummer ***1*** erhebe ich betreffend die Beschwerdevorentscheidung vom 4.3.2026, zugestellt am 6.3.2026, somit rechtzeitig, nachstehenden VORLAGEANTRAG: Die Beschwerdevorentscheidung wird seinem gesamten Inhalte nach angefochten. Ausgeführt wird, dass in der Beschwerdevorentscheidung keine Feststellungen getroffen werden. Ferner wird ausgeführt, dass am 15.10.2025 unter der Kontonummer ***5*** der. Betrag einbezahlt wurde. Es entspricht somit nicht den Tatsachen, dass die Steuerverbindlichkeit (Umsatzsteuer) nicht einbezahlt worden wäre. Das ***FA*** verfügt über mehrere Kontonummern und ist dieser Betrag auch nachweislich eingelangt. Dies ergibt sich bereits deswegen, da das Finanzamt eine Rücküberweisung des Geldbetrages veranlasst hat und daher der Fehler selbst dem Finanzamt zuzurechnen ist, da eine kommentarlose Rücküberweisung stattfand und eine rechtzeitige Überweisung, nämlich am 15.10.2025 jedenfalls vorgenommen wurde. Am 11.12.2025 wurde abermals von der Bfin. der Betrag in der Höhe von EUR 3.493,92 unter der Kontonummer ***16*** zur Anweisung gebracht. Zu diesen Fakten hat die Behörde erster Instanz keine Feststellungen getroffen und hat sogar die unrichtige Feststellung getroffen, dass die fällige Zahllast bislang nicht einbezahlt wurde, nachdem bis zum 4.3.2026 weitere 5 Monate verstrichen waren, offensichtlich von der zuständigen Finanzverwaltung abermals der Eingang dieses Geldbetrages nicht geprüft und die Zahlungsvorgänge nicht zur Kenntnis genommen, geschweige denn festgestellt. Es liegt daher ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten vor und ist das ***FA*** nach den Grundsätzen der Amtswegigkeit und der materiellen Wahrheit verpflichtet, entsprechende Feststellungen zu treffen und liegt hier entsprechende Willkür vor. Aufgrund dessen wird daher das zuständige Bundesfinanzgericht die entsprechenden Zahlungsvorgänge zu erheben haben, wobei hier die entsprechende Urkunde vorgelegt wird, wonach hier eine Überweisung stattfand. Ferner wird ein informierter Vertreter des ***FA*** zum Beweis dafür beantragt, dass die Kontonummer des ***FA*** zum Zeitpunkt der Überweisung am 15.10.2025 für das Monat 08/2025 existent war und Kontoinhaber diesbezüglich auch das ***FA*** gewesen ist. Beweis: PV Mag. ***9*** Zeugenschaftliche Einvernahme der ***13***, p.A. FA ***14*** .Aus all diesen Gründen stelle ich daher nachstehende VORLAGEANTRÄGE: Das Bundesfinanzgericht möge der Beschwerde Folge geben und die Beschwerdevorentscheidung des ***FA*** zu Steuernummer ***15*** vom 4.3.2026 dahingehend abändern, dass der Beschwerde vom 11.12.2025 gegen den Bescheid über die Festsetzung des ersten Säumniszuschlages vom 10.11.2025 zur Gänze stattgegeben werden möge und der Säumniszuschlag zur Gänze aufgehoben wird. Jedenfalls möge das Bundesfinanzgericht eine mündliche Verhandlung anberaumen. ***20***, am 7.4.2026". Beilage 1 : | Finanzamt ***4*** | € 3.493,92 | Empfängerin :Finanzamt ***4******5*** | | Buchungs-Details Umsatzsteuer | | Buchung/Valuta 15.10.2025 | | Referenznummer ***6*** | Der Fachbereich des FAÖ DS ***18*** vertrat zusammengefasst bei der Vorlage der Beschwerde (18.05.2026) an das Gericht die Auffassung, dass bei Begünstigungstatbeständen -wie dem des § 217 Abs. 7 BAO - nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund tritt. Derjenige, der eine Begünstigung in Anspruch nehmen will, hat einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände aufzuzeigen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 1274). Gegenständlich hat der Vertreter der Bf. keine Umstände aufgezeigt, warum die Verwendung eines ungültigen, bereits seit 2019 veralteten IBAN auf einen bloß minderen Grad des Verschuldens schließen lasse. Im Sinne der erhöhten Behauptungs- und Beweislast wäre es jedoch diesem oblegen, über die allgemein gehaltene Rechtfertigung der veranlassten Überweisungen hinaus jene Gründe genau darzulegen, die dazu geführt haben, dass die Zahlung am falschen Abgabenkonto eingelangt ist (vgl. BFG vom 22.12.2015, RV/7101917/2012). Gegen die Annahme eines bloß geringfügigen Verschuldens spricht auch der Umstand, dass trotz Rücküberweisung durch die Abgabenbehörde und entsprechendem Hinweis in der BVE wiederholt auf ein falsches Abgabenkonto eingezahlt wurde. In diesem Zusammenhang wird nochmalig darauf hingewiesen, dass an rechtskundige Parteienvertreter - hinsichtlich der zumutbaren Sorgfalt - ein strengerer Maßstab als an rechtsunkundige Personen anzulegen ist. Anhand des Abgabenkontos ist auch festzustellen, dass dies nicht die einzige Säumnis in der Vergangenheit war, sodass in diesem Fall daher nicht mehr von einem Fehler gesprochen werden kann, der gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen passieren kann, sondern ist jedenfalls schon von einer auffallenden Sorglosigkeit zu sprechen. Insgesamt ergaben sich daher keine Anhaltspunkte, die, gestützt auf § 217 Abs. 7 BAO, die Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung des Säumniszuschlages gerechtfertigt hätten. Es wird daher ersucht die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Auf den Vorlagebericht des FAÖ v. 18.05.2026 wird hingewiesen. Dem Vorlagebericht war eine TEST-IBAN-Konto-Nr. -datiert vom 09.04.2026- also nach dem Vorlageantrag v.07.04.2026 - als "Beweismittel" angeschlossen. Mit Schriftsatz v. 21.05.2026 wurde von der Bfin (KG) der Antrag auf mündliche Beschwerdeverhandlung zurückgezogen. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Bei der Bfin. handelt es sich um eine Kommanditgesellschaft (KG- in eigener Sache einer Umsatzsteuerzahlungsverpflichtung für den Monat 08/2025). Mit Überweisungsbeleg vom 15.10.2025 wurde von der Bfin. die USt 08/2025 zeitgerecht überwiesen (€ 3.493,92). Erst am 30.10.2025 wurde die Umsatzsteuereinzahlung v. 15.10.2025 (Nachweis im Beschwerdeverfahren) intern verbucht (Datenauszug-Abfrage des Gerichtes v.26.05.2026). Vom FAÖ Dienststelle DS ***18*** ***19*** neu ab 2021 , ehemals FA ***4*** , wurde die rechtzeitig überwiesene Umsatzsteuer 08/2025 später wiederum kommentarlos rücküberwiesen. Am 10.11.2025 wurde ein Säumniszuschlag in Höhe von € 69,88 festgesetzt. In der Folge wurde am 11.12.2025 erneut von der Bfin. auf ein ehemaliges FA-IBAN- Konto (aber eindeutiger Zuordnung zur neuen DS ***18*** ab 2021 ) eingezahlt. In der abweisenden BVE verwies das Finanzamt auf die Ungültigkeit des von der Bfin. verwendeten IBAN. Im Vorlageantrag führte die Bfin. ins Treffen, dass das FAÖ über mehrere Kontonummern verfüge. Am 11.12.2025 wurde abermals eine Überweisung auf ein ehemaliges Finanzamtskonto von der Bfin. vorgenommen. 2. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig. Auf die vorgelegten Aktenteile wird verwiesen. Durch die Zurückziehung des Antrages auf mündliche Beschwerdeverhandlung (Schriftsatz v. 21.05.2026) war auch von der beantragten Einvernahme einer Zeugin des FAÖ DS ***18*** AS sowie des PV Abstand zu nehmen, weil der Sachverhalt nach der vorliegenden Aktenlage unstrittig war. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe/ersatzlose Aufhebung) § 211 BAO normiert in der für den Beschwerdezeitraum geltenden Fassung: "(1) Unbeschadet besonderer landes- oder gemeinderechtlicher Vorschriften gelten Abgaben in nachstehend angeführten Fällen als entrichtet: 1. bei Überweisung auf das Konto der empfangsberechtigten Kasse am Tag der Gutschrift; 2. bei Einziehung einer Abgabe durch die empfangsberechtigte Kasse am Tag der Einziehung; 3. bei Einzahlungen mit Erlagschein an dem Tag, der sich aus dem Tagesstempel des kontoführenden Kreditinstituts der empfangsberechtigten Kasse ergibt; 4. bei Umbuchung oder Überrechnung von Guthaben (§ 215) eines Abgabepflichtigen auf Abgabenschuldigkeiten desselben Abgabepflichtigen am Tag der Entstehung der Guthaben, auf Abgabenschuldigkeiten eines anderen Abgabepflichtigen am Tag der nachweislichen Antragstellung, frühestens jedoch am Tag der Entstehung der Guthaben; 5.bei Barzahlungen am Tag der Zahlung, bei Abnahme von Bargeld durch den Vollstrecker am Tag der Abnahme. (2) Erfolgt in den Fällen des Abs. 1 Z 1 die Gutschrift auf dem Konto der empfangsberechtigten Kasse zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der zur Entrichtung einer Abgabe zustehenden Frist, so bleibt die Verspätung ohne Rechtsfolgen; in den Lauf der dreitägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen. (3) Erfolgt die Entrichtung im Wege der Überweisung gemäß Abs. 1 Z 1, so hat die Beauftragung mittels Electronic-Banking zu erfolgen, wenn dies dem Abgabepflichtigen zumutbar ist. Die nähere Regelung kann der Bundesminister für Finanzen durch Verordnung treffen. In der Verordnung kann auch festgelegt werden, dass bestimmte Formen einer Electronic-Banking-Überweisung zu verwenden sind. (4) Der Bundesminister für Finanzen hat die näheren Regelungen für die Nutzung des SEPA-Lastschriftverfahrens für die Abgabenentrichtung durch Verordnung zu bestimmen; er kann die Zulässigkeit der Nutzung des SEPA-Lastschriftverfahrens auf bestimmte Abgaben oder auf Vorauszahlungen auf bestimmte Abgaben beschränken. (5) Im Falle der Einziehung mittels SEPA-Lastschriftmandat gilt die Abgabe nicht als im Sinne des Abs. 1 Z 2 entrichtet, wenn die Abgabenschuld aus Gründen, die vom Abgabepflichtigen als Mandatsgeber zu vertreten sind, nicht gemäß § 213 verrechnet wird oder die Verrechnung rückwirkend zu korrigieren ist. (6) Die Entrichtung von Abgaben auf andere als in Abs. 1 angeführte Arten, mit Ausnahme der Verwendung sonstiger Gutschriften und Guthaben sowie der Aufrechnung (§ 1438 ff ABGB), ist unzulässig. (7) Zahlt oder überweist ein anderer als der Abgabepflichtige oder erfolgt die Entrichtung durch Umbuchung oder Überrechnung von Guthaben eines anderen Abgabepflichtigen, ist die Einlösung der Forderung (§ 1358 ABGB und § 1422 ABGB) ausgeschlossen." § 215 BAO BGBl. Nr. 194/1961,idF BGBl. I Nr. 99/2020, ab 01.01.2021 normiert: "(1) Ein sich aus der Gebarung (§ 213) unter Außerachtlassung von Abgaben, deren Einhebung ausgesetzt ist, ergebendes Guthaben eines Abgabepflichtigen ist zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die dieser Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde hat; dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt ist. (2) Verbleibt nach der in Abs. 1 vorgesehenen Tilgung von Schuldigkeiten bei einer Abgabenbehörde des Bundes ein Guthaben, ist dieses zunächst zur Tilgung dieser Behörde bekannter und fälliger Abgabenschuldigkeiten des Abgabepflichtigen bei einer anderen Abgabenbehörde des Bundes zu verwenden, soweit deren Einhebung nicht ausgesetzt ist. In weiterer Folge ist ein solches Guthaben zur Tilgung dieser Behörde bekannter fälliger Geldstrafen, Wertersätze sowie im Finanzstrafverfahren angefallener sonstiger Geldansprüche bei einer Finanzstrafbehörde zu verwenden. Die für Zwecke dieser Tilgung erforderliche Verarbeitung von personenbezogenen Daten, wie insbesondere der automationsunterstützte Datenaustausch zwischen den beteiligten Behörden, ist zulässig. (3) Ist der Abgabepflichtige nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig, so ist ein nach Anwendung der Abs. 1 und 2 noch verbleibendes Guthaben unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen zugunsten derjenigen zu verwenden, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes im eigenen Namen über das Guthaben zu verfügen berechtigt sind. (4) Soweit Guthaben nicht gemäß Abs. 1 bis 3 zu verwenden sind, sind sie nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239 zurückzuzahlen oder unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen über Antrag des zur Verfügung über das Guthaben Berechtigten zugunsten eines anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen." Säumniszuschlag Ritz/Koran, Kommentar zur BAO , 8.Aufl., § 217 BAO führen in diesem Zusammenhang aus: "II. Erster Säumniszuschlag Rz 7 - Der erste Säumniszuschlag beträgt 2 % des nicht bzw. nicht zeitgerecht entrichteten Betrages. Rz 8 - Der Säumniszuschlag sanktioniert Nichtentrichtungen (spätestens) zum Fälligkeitstag. Wann Abgabenschuldigkeiten fällig sind, ergibt sich primär aus Bestimmungen der jeweiligen Abgabengesetze (zB für Umsatzsteuervorauszahlungen aus § 21 Abs 1 UStG 1994, für Einkommensteuervorauszahlungen aus § 45 Abs 2 EStG 1988, für Dienstgeberbeiträge aus § 43 Abs 1 FLAG). Subsidiär richtet sich die Fälligkeit nach § 210 Abs 1 BAO (Ablauf eines Monates nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides). Angewandt auf den konkreten Beschwerdefall bedeutet dies: Wenn das Finanzamt (beispielsweise im Zuge zB. von Strukturreformen wie der Zusammenlegung zum ***FA*** (ab dem Jahre 2021 wurden die FA ***4*** bzw. ***11*** zur neuen DS ***18***(***19*** -5 Bezirke) seine Kontoverbindungen ändert, aber im System noch die gespeicherte alte IBAN-Bankverbindung aufscheint, hat dies beim gegebenen Sachverhalt folgende Konsequenz: Der Einzahlungsbetrag kommt beim Finanzamt (z.B. durch Weiterleitung der eingezahlten Beträge bei der "richtigen" Dienststelle) an: Ist das Geld rechtzeitig auf einem alten Konto der Finanzverwaltung verbucht worden, liegt oft schon gar keine wirksame Säumnis vor, da das Geld im Bereich des Verwaltung (hier der Finanzverwaltung) eingegangen ist . Dies lag im konkreten Fall auch hier vor. Dennoch fand in weiterer Folge eine kommentarlose Rückbuchung an die Bfin. [(anstelle einer amtswegigen internen Umbuchung des FAÖ zur StNr.(die von der Bfin. korrekt bezeichnet wurde) auf das "richtige IBAN-Konto)] durch die belangte Behörde vor. Die Tatsache der Rücküberweisung ist aktenkundig und unstrittig. Die Abgabenbehörde argumentiert mit dem Vorliegen einer falschen Konto-Nr. einer DS des FAÖ. Wenn die Überweisung fehlschlägt oder auf einem falschen Behördenkonto (z.B. Verwahrungsskonto ) verbucht wird und es dadurch zur verspäteten Gutschrift auf dem tatsächlichen Abgabenkonto kommt, wertet die Rechtsprechung dies bei einem bloßen "Übersehen" oder der Verwendung einer alten Stammdaten- Einstellung beim Online Banking in der Regel als leichte Fahrlässigkeit. Die neuerliche Verwendung der alten IBAN-Konto-Nr. des FAÖ schadet in diesem konkreten Einzelfall nicht, weil von Anfang an - wie ausgeführt- keine objektive Säumnis vorlag. Die Bfin. erfüllte ihre Zahlungsverpflichtungen auch sorgfaltsgemäß innerhalb der ihr vom Gesetz eingeräumten Frist (UVA 08/2025 mit Fälligkeitsdatum zum 15. des 2.Folgemonates- also Fälligkeit am 15.10.2025). An diesem letzten Tag wurde auch nachweislich die Umsatzsteuer- Zahlung für 08/2025 geleistet. Wann die Verbuchung intern (hier erst am 30.10.2025) erfolgte, war nicht entscheidend. Durch die kommentarlose Rückrechnung (Rücküberweisung) des FAÖ Dienststelle ***4*** wurde der Irrtum (neuerliche Einzahlung) für die Bfin. von der belangten Behörde jedoch ausgelöst. In der Meinung ,etwas falsch gemacht zu haben, überwies die Bfin. abermals den schon am 15.10.2025 eingezahlten Betrag betreffend UST 08/2025 nochmals am 11.12.2025. Daher lag zum Zeitpunkt 15.10.2025 objektiv gar keine Säumnis vor, die einen Säumniszuschlag (hier im absoluten Betrag v.€ 69,88) gerechtfertigt hätte. Die Anmerkung auf der Kopie des durch die belangte Behörde vorgelegten Säumniszuschlagsbescheides vom 10.11.2025 "Betrag sei nicht einbezahlt" worden, ist daher aktenwidrig. In der Praxis können verschiedene Fehlerquellen im Zahlungsverkehr zutage treten , beispielsweise bei der Verwendung eines Papier-Erlagscheines durch die falsche Ausfüllung des Erlagscheines hinsichtlich der zuständigen Behörde, der Steuer-Nr. selbst , der falschen Abgabenart (zB. E statt U) oder der Verwendung einer falschen IBAN-KontoNr. oder ähnliche Fehler im Wege des Elektronic-Bankings [( wobei neuere technische Systeme Fehler oder Falschbezeichnungen selbstständig erkennen und auch Warnhinweise für neuerliche richtige Eingaben(zB. Ziffernsturz) geben können)]. Immer muss eine allfällige Säumnis von der Behörde bzw. vom Gericht festgestellt werden (Einzelfallbetrachtung). Bloßes Versehen beim Klick/Übersehen der Änderung: Auch einem Rechtsanwalt können beim Auswählen der in einem ONLINE -System hinterlegten IBAN-Konto-Nr. Fehler passieren. Das bloße Auswählen einer alten, ehemals gültigen IBAN-Konto-Nr. ,aus den Stammdaten ist ein typischer technischer Fehler und kein juristisches Versagen eines Rechtsanwaltes. Grobes Verschulden würde erst nach der Meinung des Richters vorliegen, wenn das Finanzamt die Änderung der IBAN-Konto-Nr. bereits über Jahre hinweg intensiv kommuniziert hat, oder beispielsweise auf mehreren Buchungsmitteilungen explizit darauf hingewiesen hat und der Rechtsanwalt über einen langen Zeitraum hinweg es grob vernachlässigt hat, seine Stammdaten zu aktualisieren, oder Warnhinweise der Bank ignoriert hat. Eindeutige und konkrete Feststellungen der Behörde dahingehend wurden allerdings von ihr nicht getroffen. Die Anfertigung eines testweisen korrekten IBAN-Konto-Nr. Auszuges - nach Einbringung des Vorlageantrages am 9.04.2026 -als Beweismittel lässt auch keinen anderen Schluss im Ergebnis zu. Zusammenfassung Es lag im gegenständlichen Fall zum einen - zum Zeitpunkt 15.10.2025 - gar keine objektive Säumnis vor. Die Umsatzsteuer 08/2025 wurde von der Bfin. ursprünglich zeitgerecht einbezahlt. -und zum anderen - durch die kommentarlose Rücküberweisung durch die Behörde -wurde ein Verhalten gesetzt, welches Anlass für einen Irrtum (neuerliche Einzahlung) in der Folgeüberweisung war. Hätte die belangte Behörde bei der Rücküberweisung eine Begründung gegeben und dabei die korrekte IBAN-Bankkonto-Nr. für die einzahlende Rechtsanwaltsgemeinschaft (U- Steuersubjekt) angegeben, wäre überhaupt keine Beschwerdesituation gegeben gewesen. Die Einzahlung der Umsatzsteuer 08/2025 wurde zum Stichtag 15.10.2025(Fälligkeitsdatum) geleistet. Alternativ hätte zudem die Behörde (FAÖ) die Bfin. in einer Art Servicefunktion auf einen Umbuchungsantrag per Finanz-Online hinweisen können, bevor diese einen SZ gem.§ 217 BAO verhängt (obwohl keine Säumnis ursprünglich vorlag!). Anders könnte die Falllösung sein, wenn beispielsweise überhaupt die Einzahlung auf eine andere unzuständige Behörde ,etwa an das ABB , vorgenommen worden wäre. Die Verhängung des Säumniszuschlages idHv. € 69,88 erfolgte daher zu Unrecht. Dies gilt auch dann , wenn es sich beim Einzahlenden um eine Rechtsanwaltsgemeinschaft handelt. Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall wurde in keiner Rechtsfrage entschieden, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt, sodass eine Revision unzulässig ist. Linz, am 26. Mai 2026

Normen und Schlagworte

Säumnis?Säumniszuschlag?IBAN-KontoNr des FAÖ einer Dienststelle ?Entlastungsbeweis?

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102211/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7102211.2026
Stammnummer
151701
Gültig
26.05.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF