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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100855/2026

res iudicata durch einen rechtskräftigen Rückforderungsbescheid

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100855/2026vom 07.04.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Regina Vogt in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 22. November 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 22. Oktober 2024 betreffend Zurückweisung des Antrages auf Gewährung von Familienbeihilfe für den Zeitraum Oktober 2022 bis März 2024, SVNr. ***1***, zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Hinsichtlich des Zeitraumes Oktober 2022 bis September 2023 bleibt der Bescheid unverändert. Hinsichtlich des Zeitraumes Oktober 2023 bis März 2024 wird der Bescheid aufgehoben. Der Antrag des Beschwerdeführers ist daher insofern noch unerledigt und wird von der belangten Behörde zu erledigen sein. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (Bf.) stellte am 4.2.2024 einen Antrag auf (Weiter)-gewährung der Familienbeihilfe für seine Tochter ***2***, geb. am ***3*** von 1.10.2022 bis 31.3.2024, da sich diese in Berufsausbildung (Studium an der FH Krems) befinde. Mit Bescheid vom 22.10.2024 wurde der Antrag für den Zeitraum 10/2022 bis 3/2024 mit der Begründung zurückgewiesen, dass über diesen Zeitraum bereits rechtskräftig entschieden worden sei und daher nach der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes res iudicata vorliege, was eine neuerliche Entscheidung über den gleichen Zeitraum ausschließe. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf. am 22.11.2024 über FinanzOnline Beschwerde und ergänzte diese durch zwei weitere elektronische Eingaben am 23.11.2024. Diesen Eingaben ist gemeinsam, dass der Bf. gegen die Tatsache der Zurückweisung seines Antrages keine Einwendung erhebt, sondern- auch durch Vorlage diverser Unterlagen-dahingehend argumentiert, dass ein günstiger Studienerfolg vorliege und ihm daher die Familienbeihilfe antragsgemäß zustehe. Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.3.2025 als unbegründet abgewiesen. Im Vorlageantrag vom 21.4.2025 verwies der Bf. erneut darauf, dass ihm die Familienbeihilfe auf Grund des günstigen Studienerfolges seiner Tochter-insbesondere der Anrechnung von Prüfungen aus dem Vorstudium-zustehe. Die belangte Behörde übermittelte dem Bundesfinanzgericht u.a. auch Unterlagen, die zum Verfahren betreffend Zurückweisung des Antrages vom 4.2.2024 auf (Weiter)-gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum 1.10.2022 bis 31.3.2024 für seine Tochter ***2*** geführt hatten. Dem Bundesfinanzgericht liegt daher auch der Bescheid vom 26.1.2024 vor, mit dem die Familienbeihilfe für den Zeitraum Oktober 2022 bis September 2023 zurückgefordert worden war. Dieser Bescheid wurde nicht bekämpft. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die Familienbeihilfe wurde bereits mit Bescheid vom 26.1.2024 für den Zeitraum Oktober 2022 bis September 2023 zurückgefordert. Dieser Bescheid wurde nicht bekämpft und erwuchs in Rechtskraft. Der Bf. stellte am 4.2.2024 einen Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe für den Zeitraum Oktober 2022 bis 31.3.2024. Dieser Antrag wurde für den gesamten beantragten Zeitraum mit der Begründung, dass darüber bereits rechtskräftig entschieden worden war, zurückgewiesen. 2. Beweiswürdigung Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. Nach der Bestimmung des § 85 a BAO sind die Abgabenbehörden verpflichtet, über Anbringen der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden. Die Entscheidungspflicht besteht nicht nur für Anbringen, die meritorisch zu erledigen sind. Sie besteht auch dann, wenn das Anbringen zurückzuweisen ist (zB VwGH 30.1.1999, 93/13/0139; 19.4.2007, 2006/15/0345; 28.6.2007, 2005/16/0187; BFG 17.10.2016, RS/7100066/2016). Ein Anbringen ist zurückzuweisen, wenn es unzulässig ist (vgl. VwGH 21.12.1970, 1081/69, 1377/79; 26.6.2003, 2003/16/0030). Hierbei liegt eine derartige Unzulässigkeit unter anderem bei entschiedener Sache vor. Mit dem Rückforderungsbescheid vom 26.1.2024 wurde rechtskräftig über den Zeitraum Oktober 2022 bis September 2023 entschieden, da gegen diesen Bescheid kein Rechtsmittel erhoben worden war. Der Antrag vom 4.2.2024 wurde daher für diesen Zeitraum von der belangten Behörde zu Recht zurückgewiesen. Was den darüber hinaus gehenden beantragten Zeitraum Oktober 2023 bis März 2024 anbelangt, wurde über diesen Antrag von der belangten Behörde weder vor noch nach der Antragstellung inhaltlich entschieden. Es lag im Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch keine entschiedene Sache vor, die Zurückweisung war daher verfehlt. Der Antrag des Bf. hinsichtlich des Zeitraumes Oktober 2023 bis März 2024 ist daher noch offen und wird von der belangten Behörde zu erledigen sein. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Tatsache, dass für den Zeitraum Oktober 2022 bis September 2023 bereits ein rechtskräftiger Rückforderungsbescheid vorlag, ergab sich unmittelbar aus dem Verwaltungsakt. Die Rechtsfolge eines unzulässigen Anbringens ergibt aus der Bundesabgabenordnung und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Wien, am 7. April 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100855/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7100855.2026
Stammnummer
151700
Gültig
07.04.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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