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BFG AW/5100005/2026
Keine aufschiebende Wirkung mangels Konkretisierung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Antrag
geltende FassungAufschiebende Wirkung - Einzel - BeschlussAW/5100005/2026vom 08.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschluss aufschiebende Wirkung
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Annika Streicher in der Revisionssache ***Bf***, ***BfAdr*** über den Antrag des Revisionswerbers vom 20. Mai 2026, der Revision vom 20. Mai 2026 gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 21. April 2026, RV/5100588/2024, betreffend Rechtsgeschäftsgebühren die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 30a Abs. 3 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof (§ 25a Abs. 2 Z 1 VwGG) oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (§ 88a Abs. 2 VfGG) nicht zulässig.
Begründung
Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 21. April 2026, RV/5100588/2024, wurde der Bescheidbeschwerde des Antragstellers vom 20. Dezember 2023 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 4. Oktober 2023 betreffend Rechtsgeschäftsgebühren teilweise Folge gegeben.
Mit der ordentlichen Revision vom 20. Mai 2026 beantragte der Antragsteller, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und brachte hierzu vor, dass das Vermögen des Antragstellers in Sachwerten gebunden sei und der Antragsteller zur sofortigen Entrichtung der mit dem angefochtenen Erkenntnis festgesetzten Zahllast von insgesamt EUR 27.821,76 gezwungen wäre, entsprechende Sachwerte kurzfristig aufzulösen. Das sei angesichts der bestehenden Inflation insbesondere vor dem Hintergrund des aktuellen weltpolitisch bedingten wirtschaftlichen Bedrohungsszenarios für den Antragsteller mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden.
Das Bundesfinanzgericht hat diesen Antrag an die belangte Behörde zur Äußerung übermittelt. Mit Schreiben vom 5. Juni 2026 hat das Finanzamt Österreich zu diesem Antrag folgende Stellungnahme abgegeben:
Es entspreche der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass der Revisionswerber unabhängig vom notwendigen Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses in seinem Aufschiebungsantrag zu konkretisieren hat, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil gelegen wäre. Es sei erforderlich, dass im Antrag konkret dargelegt wird, aus welchen Umständen sich der behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Folglich habe der Antragsteller den ihm drohenden unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteil durch nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen auf dem Boden seiner gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse darzustellen. Erst eine solche ausreichende Konkretisierung ermögliche die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung.
Dazu sei festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes selbst die Notwendigkeit, die Zahlung eines mit dem angefochtenen Erkenntnis vorgeschriebenen Geldbetrages über einen Kredit zu finanzieren, für sich allein kein hinreichender Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist. Dass eine Kreditaufnahme nicht möglich sei, gehe aus dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedoch nicht hervor.
Im Fall der Auferlegung von Geldleistungen sei es notwendig, die im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie Vermögensverhältnisse (unter Einschluss der Schulden nach Art und Ausmaß) konkret und tunlichst ziffernmäßig anzugeben. Der Antragsteller habe weder ein derartiges Vermögensverzeichnis vorgelegt noch sein aktuelles Einkommen offengelegt, obwohl im letzten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2023 laufende Einkünfte veranlagt worden seien. Der Antragsteller verweise lediglich auf die Vermögenswerte laut Seite 3 des angefochtenen Erkenntnisses. Dabei übersehe er jedoch, dass es sich bei diesen Werten nicht um aktuelle, sondern um jene Werte handle, die im Zeitpunkt der Adoption (2019) vorgelegen haben.
Nachdem dem Antrag auf aufschiebende Wirkung bereits aus den dargelegten Gründen nicht stattgegeben werden könne, erübrigten sich nach Ansicht der belangten Behörde Ausführungen zum zwingenden öffentlichen Interesse.
Im Übrigen werde angemerkt, dass - auch nach den Ausführungen der Revision - das inländische Vermögen iHv EUR 351.562,73 unstrittig der Adoptionsgebühr zugrunde zu legen sei und folglich die Adoptionsgebühr mindestens EUR 4.687,50 (351.562,73 x 1 % + 351.562,73 x 1/3 %) betragen müsse. Warum die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für den gesamten Betrag von EUR 27.821,77 beantragt werde, bleibe der Revisionswerber schuldig.
Es werde daher beantragt, den Antrag auf aufschiebende Wirkung abzuweisen.
Über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde wie folgt erwogen:
Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus der Verpflichtung zu einer Geldleistung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch zahlenmäßige Angaben über die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zu konkretisieren. Erst die ausreichende und zudem glaubhaft dargetane Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessensabwägung (vgl. z.B. VwGH 7.1.2014, AW 2013/15/0039). An diese Konkretisierungspflicht stellt der Verwaltungsgerichtshof strenge Anforderungen. Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Folgen der angefochtenen Entscheidung die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt entscheidend von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten konkreten Angaben über die eintretenden Nachteile ab (vgl. VwGH 21.6.2022, Ra 2022/08/0076).
Mangels jeglicher konkreter Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann dem gegenständlichen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der überreichten Revision nicht stattgegeben werden. Im Aufschiebungsantrag wird zwar das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils behauptet, weil der Antragsteller zur Zahlung der gegenständlichen Abgabenschulden sein Vermögen kurzfristig unter einer herrschenden negativen globalen Wirtschaftslage veräußern müsse. Dazu fehlen aber jegliche Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers. Insbesondere werden keinerlei konkrete Ausführungen zur aktuellen Einkommenssituation des Antragstellers gemacht. Hinzu kommt, dass jegliche konkrete Darstellung der aktuellen Vermögenslage des Antragstellers fehlt. Wie von der belangten Behörde richtigerweise festgestellt handelt es sich bei der Vermögensaufstellung auf Seite 3 des angefochtenen Erkenntnisses um die Vermögenslage des Antragstellers im Jahr 2019 und kann sich diese seither in jede Richtung geändert haben. Auch wird im Antrag nicht ausgeführt, inwieweit dem Antragsteller nicht auf Antrag die Zahlung in Raten oder eine Stundung bewilligt werden könnte. Dass ihm keine Zahlungserleichterungen bewilligt werden könnten, behauptet der Antragsteller nicht (vgl. z.B. VwGH 20.8.2020, Ra 2020/13/0067). Schließlich wird auch nicht dargestellt, ob dem Antragsteller nicht die Möglichkeit einer Kreditaufnahme zur Bezahlung der verfahrensgegenständlichen Abgaben offenstünde (vgl. z.B. VwGH 8.4.2025, Ra 2024/16/0022).
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision vom 20. Mai 2026 konnte daher schon mangels Konkretisierung des Antrages nicht stattgegeben werden.
Linz, am 8. Juni 2026
Normen und Schlagworte
- § 30 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Aufschiebende Wirkung - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- AW/5100005/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:AW.5100005.2026
- Stammnummer
- 151698
- Gültig
- 08.06.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF