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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100201/2025

Unterhaltsabsetzbetrag und Familienbonus Plus bei nicht vollständig geleistetem Unterhalt

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100201/2025vom 03.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Annika Streicher in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 29. Februar 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 8. Februar 2024 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem dem Ende der Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (in der Folge "Bf.") reichte am 16.11.2023 die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2022 ein. Darin beantragte er den Familienbonus Plus und den Unterhaltsabsetzbetrag für zwei Kinder. Das Finanzamt Österreich (in der Folge "belangte Behörde") erließ am 8.2.2024 den Einkommensteuerbescheid 2022 (in der Folge "angefochtener Bescheid") gegen den Bf. und berücksichtigte Familienbonus Plus und Unterhaltsabsetzbetrag dabei nicht. Der Bf. erhob die Beschwerde vom 29.2.2024 gegen den angefochtenen Bescheid und beantragte darin die Zuerkennung von Alleinverdienerabsetzbetrag und "Kindergeld Plus". Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.7.2024 gab die belangte Behörde der Beschwerde teilweise statt, indem sie den Familienbonus Plus und den Unterhaltsabsetzbetrag teilweise zuerkannte (Unterhaltsabsetzbetrag samt Familienbonus Plus für das erste Kind für 12 Monate und für das zweite Kind für ein Monat). Dagegen richtete sich der Vorlageantrag (bezeichnet als "Beschwerde") des Bf. vom 1.8.2024. Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht mit Vorlagebericht vom 17.3.2025 zur Entscheidung vor. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der Bf. hat zwei Kinder: ***Kind 1***, geb. am TT.MM.2006, und ***Kind 2***, geb. am ***TT.MM***.2010. Die Kindesmutter ***Kindesmutter*** bezog im Beschwerdejahr die Familienbeihilfe für beide Kinder und beantragte in der Arbeitnehmerveranlagung für 2022 den halben Familienbonus Plus. Von der Kindesmutter war der Bf. im Beschwerdejahr geschieden. Der Bf. war im Beschwerdejahr nicht verheiratet, in eingetragener Partnerschaft oder in Lebensgemeinschaft lebend. Der Bf. wurde mit vor dem Bezirksgericht Wels geschlossenem Vergleich vom 13.1.2021 (***AZ***) zur monatlichen Unterhaltszahlung von EUR 300 pro Kind verpflichtet. Tatsächlich leistete der Bf. im Beschwerdejahr folgende Unterhaltszahlungen (für beide Kinder gemeinsam): Jänner: EUR 350 Februar: EUR 650 März: EUR 579 April-Dezember: EUR 451 In den Monaten Jänner-März 2022 leistete der Bf. für ***Kind 1*** einen monatlichen Unterhalt von EUR 300. Ab April 2022 bezahlte der Bf. für ***Kind 1*** aufgrund der Aufnahme eines Lehrverhältnisses und damit einhergehender Erzielung eines eigenen Einkommens nur mehr einen monatlichen Unterhalt von EUR 151. Diese Reduktion des monatlichen Unterhalts war durch den Bf. eigenmächtig vorgenommen worden. In Summe leistete der Bf. für ***Kind 1*** im Beschwerdejahr Unterhaltszahlungen von EUR 2.259. Für ***Kind 2*** leistete der Bf. im Beschwerdejahr somit Unterhaltszahlungen von insgesamt EUR 3.379. 2. Beweiswürdigung Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Behördenakt, Einsichtnahme in den Steuerakt der Kindesmutter, der schriftlichen Zeugenbefragung der Kindesmutter vom 14.5.2026, der vom Bf. am 21.5.2026 übermittelten Kontoumsatzliste und folgender Beweiswürdigung: Die Familienverhältnisse sind zwischen den Parteien unstrittig und haben sich für das erkennende Gericht keine Gründe für Zweifel ergeben. Der Bf. wurde mit Vorhalt der belangten Behörde vom 6.5.2024 befragt, ob er im Beschwerdejahr verheiratet, in eingetragener Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft lebend war, und aufgefordert, diesbezügliche Informationen vorzulegen. Dieser Aufforderung kam der Bf. nicht nach. Daher geht das erkennende Gericht davon aus, dass im Beschwerdezeitraum keine derartige Beziehung gegeben war. Zur Höhe der geleisteten Unterhaltszahlungen ergibt sich folgendes Bild: Im vor dem Bezirksgericht Wels abgeschlossenen und dem erkennenden Gericht vorliegenden Vergleich wurden vom Bf. zu leistende monatliche Unterhaltszahlungen von EUR 300 pro Kind festgelegt. Aus der schriftlichen Zeugenaussage der Kindesmutter ergibt sich, dass der Bf. den Unterhalt für die Tochter ***Kind 1*** ab April 2022 eigenmächtig auf EUR 151 reduziert hat. Zwar gibt der Bf. im Vorlageantrag an, die Kindesmutter und er hätten sich auf eine Verringerung des Unterhalts "geeinigt und […] leider übersehen, dies offiziell bei Gericht bekanntzugeben" und er werde "dies so rasch wie möglich bei Gericht nachholen und Ihnen den Nachweis zusenden". Allerdings hat der Bf. weder der belangten Behörde noch dem erkennenden Gericht einen Nachweis der Bekanntgabe an das zuständige Bezirksgericht übermittelt noch der Zeugenaussage der Kindesmutter widersprochen. Daher schenkt das erkennende Gericht der Aussage der Kindesmutter Glauben und geht davon aus, dass der Bf. den Unterhalt für die Tochter ***Kind 1*** eigenmächtig reduziert hat. Aus der am 21.5.2026 vorgelegten Kontoumsatzliste für die Monate Jänner-März 2022 ergibt sich, dass der Bf. in diesen Monaten einen monatlichen Unterhalt von EUR 350 (Jänner), EUR 650 (Februar) und EUR 579 (März) an die Kindesmutter überwiesen hat. Aus der mit Schreiben vom 14.8.2024 vorgelegten Bestätigung der Kindesmutter ergibt sich, dass der Bf. für ***Kind 1*** in diesen Monaten einen monatlichen Unterhalt von EUR 300 bezahlt hat. Daher sind die übersteigenden Beträge in diesem Zeitraum den Unterhaltszahlungen für ***Kind 2*** zuzurechnen. So ergibt sich, dass der Bf. in den Monaten Jänner-März 2022 für ***Kind 1*** einen Gesamtunterhalt von EUR 900 und für ***Kind 2*** einen Gesamtunterhalt von EUR 679 geleistet hat. Aus der mit Schreiben vom 5.6.2024 vorgelegten Kontoumsatzliste für den Zeitraum April-Dezember 2022 ergibt sich, dass der Bf. in diesen Monaten monatliche Unterhaltszahlungen von EUR 451 an die Kindesmutter überwiesen hat. Aus der mit Schreiben vom 14.8.2024 vorgelegten Bestätigung der Kindesmutter geht hervor, dass der Bf. für ***Kind 1*** in den Monaten April-Dezember 2022 einen monatlichen Unterhalt iHv EUR 151 bezahlt hat. Daher sind die übersteigenden Beträge in diesem Zeitraum den Unterhaltszahlungen für ***Kind 2*** zu-zurechnen. So ergibt sich, dass der Bf. in den Monaten April-Dezember 2022 für ***Kind 1*** einen Gesamtunterhalt von EUR 1.359 und für ***Kind 2*** einen Gesamtunterhalt von EUR 2.700 geleistet hat. Zwar gibt der Bf. in der Arbeitnehmerveranlagung an, im Beschwerdejahr für ***Kind 1*** EUR 1.740 Unterhalt bei einer monatlichen Unterhaltsverpflichtung von EUR 145 und für ***Kind 2*** EUR 3.672 Unterhalt bei einer monatlichen Unterhaltsverpflichtung von EUR 306 geleistet zu haben, jedoch werden diese Angaben klar durch die vorliegenden Kontoumsatzlisten, den gerichtlichen Vergleich und die Bestätigung der Kindesmutter widerlegt. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung) Das Begehren des Bf. ist widersprüchlich: In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung beantragt er Familienbonus Plus und Unterhaltsabsetzbetrag für zwei Kinder, in der Beschwerde hingegen beantragt er Alleinverdienerabsetzbetrag und "Kindergeld Plus". Das erkennende Gericht geht davon aus, dass mit "Kindergeld Plus" der Familienbonus Plus gemeint ist. Daher prüft das erkennende Gericht in der Folge, ob dem Bf. Alleinverdienerabsetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag und Familienbonus Plus zustehen. Alleinverdienerabsetzbetrag Gem. § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 steht Alleinverdienenden ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1 EStG 1988), die (1) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet/eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten/eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder (2) die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. Der (Ehe-)Partner darf Einkünfte von höchstens EUR 6.312,00 jährlich erzielen. Da der Bf. im Beschwerdejahr weder in Ehe, eingetragener Partnerschaft noch in Lebensgemeinschaft lebte, steht der Alleinverdienerabsetzbetrag bereits aus diesem Grund nicht zu. Unterhaltsabsetzbetrag Der Unterhaltsabsetzbetrag gem. § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 steht dem Steuerpflichtigen zu, der für ein Kind, das nicht seinem Haushalt zugehört, den gesetzlichen Unterhalt leistet. Voraussetzung für den Unterhaltsabsetzbetrag ist, dass der gesetzliche Unterhalt (§§ 140 ff ABGB) geleistet wird. Die Höhe der Unterhaltsverpflichtung ergibt sich entweder aus dem in einem Gerichtsurteil oder in einem gerichtlichen/behördlichen Vergleich festgesetzten Betrag oder im Falle einer außergerichtlichen Einigung aus dem in dem schriftlichen Vergleich festgehaltenen Unterhaltsbetrag (Jakom/Kanduth-Kristen, EStG 2026 § 33 Rz 78). Gem. § 33 Abs. 4 Z 3 lit. d EStG 1988 steht der Unterhaltsabsetzbetrag, wenn die Unterhaltsverpflichtung im Kalenderjahr nicht zur Gänze erfüllt wurde, nur für jene Monate zu, für die rechnerisch die volle Unterhaltsleistung erfüllt wurde (rechnerisches "Auffüllen" des Kalenderjahres von Beginn an) (Jakom/Kanduth-Kristen, EStG 2026 § 33 Rz 78). Eine Aliquotierung des monatlichen Absetzbetrags für nicht voll "aufgefüllte" Monate hat dabei nicht zu erfolgen (Jakom/Kanduth-Kristen, EStG 2026 § 33 Rz 78). Wird der Unterhalt für mehrere Kinder nur teilweise geleistet, ist die Erfüllung der Unterhaltspflicht je Kind zu prüfen (VwGH 19.10.2023, Ro 2023/13/0017; BFG 16.7.2014, RV/1100385/2014; 21.10.2015, RV/5101450/2014). Es ist eine auf das einzelne Kind bezogene Betrachtung und Zuordnung der Unterhaltsverpflichtungen und deren Erfüllung anzustellen (VwGH 19.10.2023, Ro 2023/13/0017). Der Unterhaltsverpflichtete hat die Zahlungs- bzw. Leistungsnachweise je Kind zu erbringen oder sich die Unterhaltsleistung in aufgeschlüsselter Form bestätigen zu lassen (VwGH 21.12.2016, Ro 2015/13/0008). Das bedeutet für den vorliegenden Fall: Die Höhe der monatlichen Unterhaltsverpflichtung betrug pro Kind EUR 300. Die (eigenmächtige) Absenkung des Unterhalts für ***Kind 1*** von EUR 300 auf EUR 151 im April 2022 ist ohne Bedeutung, weil diese weder in einer Neufestsetzung durch das Bezirksgericht noch in einer außergerichtlichen Vereinbarung mit der Kindesmutter Ausdruck fand. Rein rechnerisch ergibt sich daraus, dass der Bf. die volle Unterhaltsleistung für ***Kind 1*** für 7,53 Monate (2.259:300) und für ***Kind 2*** für 11,26 Monate (3.379:300) erfüllt hat. Somit steht der Unterhaltsabsetzbetrag für ***Kind 1*** für 7 Monate und für ***Kind 2*** für 11 Monate zu. Zur Höhe des Unterhaltsabsetzbetrags ergibt sich aus § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 in der im Beschwerdezeitraum geltenden Fassung, dass dieser monatlich EUR 29,20 und, sofern der Steuerpflichtige für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt leistet, für das zweite Kind EUR 43,80 beträgt. Da der Bf. rechnerisch für 7 Monate der vollen Unterhaltsverpflichtung für zwei Kinder und für weitere 4 Monate der vollen Unterhaltsverpflichtung für nur ein Kind nachgekommen ist, beträgt der zustehende Unterhaltsabsetzbetrag somit EUR 627,80 (= 11x29,20 + 7x43,80). Familienbonus Plus Der Familienbonus Plus beträgt gem. § 33 Abs. 3a Z 1 lit. a EStG 1988 in der im Beschwerdezeitraum geltenden Fassung für ein minderjähriges Kind EUR 166,68 monatlich. Wer einen Anspruch auf den Familienbonus Plus gem. § 33 Abs. 3a EStG 1988 hat, hängt zunächst davon ab, ob für das Kind ein Unterhaltsabsetzbetrag gem. § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 zusteht: (a) Steht für ein Kind im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag zu, sind der Familienbeihilfeberechtigte und dessen (Ehe-)Partner anspruchsberechtigt; und (b) steht für das Kind ein Unterhaltsabsetzbetrag zu, so sind der Familienbeihilfeberechtigte und der Steuerpflichtige, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, anspruchsberechtigt. Der Anspruch des Unterhaltsverpflichteten auf den Familienbonus Plus ist an dessen Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag gebunden; für ein Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflichteten auch kein Familienbonus Plus zu (Herzog in D/K/M/Z, EStG § 33 Rz 34/7). Gem. § 33 Abs. 3a Z 3 lit. b EStG 1988 kann der Familienbeihilfenberechtigte oder der Steuerpflichtige, dem der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, den vollen Familienbonus Plus beantragen; alternativ kann der Familienbonus Plus von beiden je zur Hälfte beantragt werden. Maßgeblich hierbei ist die Antragstellung (Jakom/Kanduth-Kristen, EStG 2026 § 33 Rz 38). Da die Kindesmutter den halben Familienbonus Plus beantragt hat, ist § 33 Abs. 3a Z 3 lit. b TS 2 EStG 1988 einschlägig und dem Bf. steht nur der halbe Familienbonus Plus zu. Dies auch nur für die Monate, in denen der Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag besteht. Somit steht dem Bf. für 7 Monate der halbe Familienbonus Plus für zwei Kinder und für weitere 4 Monate der halbe Familienbonus Plus für ein Kind zu. Das ergibt EUR 1.500,12 (= 7x83,34x2 + 4x83,34). Somit war spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Beschwerdefall lag keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Die Entscheidung betrifft im Wesentlichen Sachverhaltsfragen, die einer Revision nicht zugänglich sind. Im Übrigen ergibt sich die Rechtsfolge aus dem Gesetz sowie aus der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen. Linz, am 3. Juni 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100201/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100201.2025
Stammnummer
151697
Gültig
03.06.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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