Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/3100263/2026
Eigenantrag auf erhöhte Familienbeihilfe - Bindung an Gutachten des Sozialministeriumservice
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100263/2026vom 20.05.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, über die Beschwerde vom 28. Februar 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 16. Februar 2023 betreffend die Abweisung der Anträge auf Gewährung von Familienbeihilfe sowie des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung ab Juli 2017 zum Ordnungsbegriff ***OB*** zu Recht:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
A. Antrag, Abweisungsbescheid, Beschwerde
Am 20.07.2022 wurde durch die Erwachsenenvertretung des Beschwerdeführers die Gewährung der Familienbeihilfe sowie des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung für den Beschwerdeführer beantragt, dies rückwirkend im Höchstausmaß von fünf Jahren. Den Anträgen beigefügt waren ein Versicherungsdatenauszug betreffend den Beschwerdeführer sowie die gerichtliche Bestellungsurkunde zur Erwachsenenvertretung.
Mit Bescheid vom 16.02.2023 wurde der Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung abgewiesen. Begründend wurde wie folgt ausgeführt:
Gem. § 8 Abs. 6 FLAG 1967 i.d. Fassung BGBl I Nr. 105/2002 mit Wirkung 2003 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtliche dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Sozialministeriumservices aufgrund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Da Sie unentschuldigt zum Untersuchungstermin nicht erschienen sind, war der Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe somit abzuweisen.
Zu ***Bf***:
Der Erhöhungsbetrag wegen einer erheblichen Behinderung wird als Zuschlag zur allgemeinen Familienbeihilfe gewährt. Da Ihnen die allgemeine Familienbeihilfe nicht zusteht, kann auch der Erhöhungsbetrag nicht ausgezahlt werden
Mangels Vorliegens der obgenannten gesetzlichen Voraussetzungen kann daher ein Anspruch auf Familienbeihilfe (zusätzliche der erhöhten FB) nicht festgestellt werden.
Mit Schreiben vom 28.02.2023 wurde durch die damalige Erwachsenenvertretung des Beschwerdeführers Beschwerde erhoben. Begründend wurde - im Wesentlichen - ausgeführt, dass eine Abweisung auf Basis des Nichterscheinens des Beschwerdeführers zur Untersuchung eine Verletzung von Verfahrensvorschriften darstelle, zumal eine nur einmalige Ladung zu einem Untersuchungstermin gerade bei der Zielgruppe der erhöhten Familienbeihilfe untunlich erscheine.
Diesem Schreiben beigelegt war - neben dem angefochtenen Bescheid - ein Klinisch-Psychologisches Gutachten betreffend den Beschwerdeführer vom 09.12.2021.
B. Beschwerdevorentscheidung, Vorlageantrag
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.05.2025 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde - nach einleitender Darstellung der maßgeblichen Rechtsgrundlagen - wie folgt ausgeführt:
Da aufgrund der Ausführungen des übermittelten Sachverständigengutachtens vom 19.03.2024 der Gesamtgrad der Behinderung mit 50% ab 01.10.2006 und mit 60% ab 01.02.2022 und eine dauernde Erwerbsunfähigkeit ab dem 01.10.2006 festgestellt wurde, ist kein Anspruch auf die Zuerkennung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages gegeben, da der Eintritt der dauernden Erwerbsunfähigkeit erst nach Vollendung des 21.Lebensjahres (Oktober 2005) erfolgte und zum Zeitpunkt des Eintritts (Oktober 2006) keine Ausbildung nachgewiesen wurde.
Mit Schreiben vom 19.05.2025 wurde durch die damalige Erwachsenenvertretung des Beschwerdeführers ein Vorlageantrag eingebracht. Begründend wurde - auszugsweise - wie folgt ausgeführt:
Wie der beilegten ärztlichen Bestätigung vom 30.12.2014 gezeichnet von Dr. ***Arzt1*** der allgemeinen Ambulanz Department für Psychiatrie der Klinik ***Ort1*** zu entnehmen ist, war Herr ***Bf*** bereits am 07.02.2003 dort erstmalig vorstellig. Diese ärztliche Bestätigung lag, wie dem Sachverständigengutachten vom 09.02.2024 zu entnehmen ist, dem Sachverständigen ebenfalls vor, wurde von diesem aber bei der Beurteilung hinsichtlich des Eintrittes der Erkrankung nicht berücksichtigt. In der beigelegten ärztlichen Stellungnahme steht zum Beginn der Erkrankung klar: "...somit könnte diese Episode unter Umständen aber auch als Beginn bzw. als Prodromalstadium der Erkrankung gesehen werden. Dieser Verdacht bestätigt sich bei der nächsten Vorstellung am 10.02.2006 es zeigt sich nun im Verlauf eine Symptomprogredienz..."
Es ist somit von einem deutlich früheren Eintritt der Erkrankung auszugehen. Im Jahr 2003 war Herr ***Bf*** im Alter von 19 Jahren. Das Gutachten vom 09.02.2024 erweist sich daher als unvollständig und widersprüchlich. Der Sachverständige hat sich mit den vorgelegten Beweismitteln nicht ausreichend auseinandergesetzt. Es wird daher eine Gutachtensergänzung zur Frage des Eintritts der Erkrankung beantragt.
Zusätzlich hat Herr ***Bf*** nach einer Orientierungsphase, im Jahr 2007 eine Ausbildung am Konservatorium begonnen. Die Mutter hat in dieser Zeit für Herrn ***Bf*** die erhöhte Familienbeihilfe bezogen. Somit sind im Jahr 2008 offensichtlich die Voraussetzungen für die erhöhte Familienbeihilfe vorgelegen. Es wurde also damals schon ein Krankheitsbeginn vor dem 21. Lebensjahr angenommen oder die erhöhte Familienbeihilfe auf Grund der Ausbildung gewährt. In beiden Fällen, würde auch nun ein Anspruch bestehen.
Diesem Schreiben beiliegend war eine ärztliche Bestätigung betreffend den Beschwerdeführer vom 30.12.2014 sowie eine Studienerfolgsbestätigung betreffend das vom Beschwerdeführer ab 15.09.2007 betriebene Studium.
C. Gutachten des Sozialministeriumservice
a) Gutachten vom 29.11.2010 (vidiert am 30.11.2010) - auszugsweise Wiedergabe
[…]
Relevante vorgelegte Befunde:
2006-10-18 ARZTBRIEF PKH ***Ort2***
Bipolare affektive Psychose, ggw. Gemischt
2006-02-27 DR ***Arzt2***, FACHÄRZTLICHES GUTACHTEN
Akute maniforme Psychose
2009-03-10 ARZTBRIEF PKH ***Ort2***
Bipolare affektive Störung, ggw. manisch ohen psychotische Symptome
Diagnose(n):
Bipolare affektive Störung
Richtsatzposition: 030602 Gdb: 050% ICD: F31.1
Rahmensatzbegründung:
Vorwiegend manisch, mehrere stationäre Aufenthalte, Einschränkung der Leistungsfähigkeit, Dauermedikation
Gesamtgrad der Behinderung: 50 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend
Ggw. relativ stabil, aber jährlich im Durchschnitt 1* stationär. Noch deutlich formale Denkstörungen.
Eine Nachuntersuchung in 3 Jahren ist erforderlich.
Die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung ist ab 2006-10-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich. Der(Die) Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
[…]
b) Gutachten vom 13.05.2013 (vidiert am 13.05.2013) - auszugsweise Wiedergabe
[…]
Relevante vorgelegte Befunde:
keine
Diagnose(n):
bipolare affektive Störung
Richtsatzposition: 030601 Gdb: 030% ICD: F31.7
Rahmensatzbegründung:
Gegenwertig remittiert, psychosozial teilweise beeinträchtig, sozial integriert.
Gesamtgrad der Behinderung: 30 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Der(Die) Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Wegen fehlendem Nachweis über die Behandlung die Zuerkennung erst ab Mai 2013 möglich, Studienabschluss Feb. 2013.
c) Gutachten vom 23.10.2013 (vidiert am 25.10.2013) - auszugsweise Wiedergabe
[…]
Relevante vorgelegte Befunde:
2013-08-05 ***Klinik***
Bipolare affektive Störung gegenwärtig manische Episode ohne psychotische Symptome.
Diagnose(n):
bipolare Störung
Richtsatzposition: 030601 Gdb: 030% ICD: F31.7
Rahmensatzbegründung:
Aktuell remittiert, psychosozial in Teilbereichen beeinträchtigt
Gesamtgrad der Behinderung: 30 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend
Der(Die) Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
d) Gutachten vom 27.02.2014 (vidiert am 07.03.2024) - auszugsweise Wiedergabe
[…]
Relevante vorgelegte Befunde:
2013-07-03 KLINIKUM ***Ort3***
Bipolare affekt. Störung, gegenwärtig manische Episode ohne psychotische Symptome. Sonstige spezifische Persönlichkeitsstörungen.
2006-10-18 PKH ***Ort2***
Bipolare affektive Psychose, ggw. gemischt.
2009-03-10 PKH ***Ort2***
Bipolare affektive Störung, ggw. manisch ohne psychotische Symptome
Diagnose(n):
Bipolare affektive Störung
Richtsatzposition: 030602 Gdb: 050% ICD: F31.1
Rahmensatzbegründung:
Unterer Rahmensatz, da Arbeitstätigkeit und soziale Kontakte schwer aufrechtzuerhalten. Mehrere stationäre Aufenthalte, derzeit stabil unter Therapie.
Gesamtgrad der Behinderung: 50 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Unterer Rahmensatz, da Arbeitstätigkeit und soziale Kontakte schwer aufrechtzuerhalten. Mehrere stationäre Aufenthalte in den Krankenhäusern
Eine Nachuntersuchung in 3 Jahren ist erforderlich.
Die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung ist ab 2006-10-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich.
Der(Die) Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Derzeit ausser stande sich den Unterhalt zu verschaffen. Erwerbstätigkeit nach der Stabilisierungsphase gegeben.
Im Rahmen der Vidierung wurde dem Gutachten von der leitenden Ärztin nicht zugestimmt und der folgende Vermerk hinzugefügt:
Hr. ***Bf*** hat als Lagerist, bei ***DG***, als Musiker gearbeitet, hat ein Musikstudium abgeschlossen und ist der zeit auf Jobsuche VON EINER ERWERBSUNFÄHIGKEIT KANN NICHT AUSGEGANGEN WERDEN
e) Gutachten vom 19.03.2024 (vidiert am 26.03.2024) - auszugsweise Wiedergabe
[…]
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Arztbrief, Psychiatrisches Krankenhaus ***Ort2*** i. T. (08.03.2006)
stationärer Aufenthalt vom 20. 2. bis 8. 3. 2006; Bipolare affektive Psychose, ggw. gemischte Episode
Ärztliche Bestätigung, Univ.-Klinik für Allgemeine Psychiatrie und Sozialpsychiatrie, ***Ort1*** (30. 12. 2014):
am 7. 2. 2003 erstmalig an der Ambulanz vorstellig mit Diagnose einer Anpassungsstörung; am 10. 2. 2006 psychotische Symptomatik mit V.a. schizoaffektive Erkrankung und DD bipolare Störung
Fachärztlicher Befundbericht, Dr. ***Arzt3***, ***Ort1*** (21. 2. 2024):
gemischte Persönlichkeitsstörung (ängstlich-vermeidend, paranoid), bei der im individuellen Verlauf kontextbezogen komplexe systematisierte Warninhalte imponieren können
[…]
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
|
Lfd. Nr.
|
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Rahmensätze:
|
Pos.Nr.
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Gdb %
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1
|
Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen, Persönlichkeits- bzw. Verhaltensstörung mit maßgeblichen sozialen Beeinträchtigungen: Kombinierte Persönlichkeitsstörung
ernsthafte und durchgängige Beeinträchtigung der meisten sozialen Bereiche
|
03.04.02
|
60
Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H.
[…]
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Im letzten Vorgutachten wurde das psychiatrische Leiden noch als affektive Störung gefasst. Die vorgelegten Befunde des aktuell behandelnden Facharztes für Psychiatrie sowie die Untersuchung des Probanden weisen jedoch auf die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung. Im letzten Vorgutachten wurde der GdB mit 50 v. H. außerdem zu niedrig eingestuft. Angesichts des langjährigen Krankheitsverlaufes und der Chronifizierung des Leidens mit einer ernsthaften Beeinträchtigung der sozialen Leistungsfähigkeit und der Notwendigkeit einer Erwachsenenvertretung ist ein GdB von 60 v. H. angemessen.
GdB liegt vor seit: 02/2022
GdB 50 liegt vor seit: 10/2006
[…]
Herr ***Bf*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA
Dies besteht seit: 10/2006
Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
chronifiziertes Leiden mit ausgeprägter Psychopathologie
x Dauerzustand
f) Gutachten vom 02.04.2026 (vidiert am 09.04.2026) - auszugsweise Wiedergabe
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Ärztliche Bestätigung, Dr. ***Arzt1***, ***Ort1*** (30.12.2014):
am 7. 2. 2003 Diagnose einer unspezifischen Anpassungsstörung; ab 10. 2. 2006 psychotische Symptomatik bei V. a. schizoaffektive Störung, DD bipolare affektive Störung mit psychotischer Symptomatik
[…]
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
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Lfd. Nr.
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Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Rahmensätze:
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Pos.Nr.
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Gdb %
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1
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Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen, Persönlichkeits- bzw. Verhaltensstörung mit maßgeblichen sozialen Beeinträchtigungen ernsthafte und durchgängige Beeinträchtigung der meisten sozialen Bereiche; Einschätzung lt. Vorgutachten
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03.04.02
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60
Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H.
[…]
Stellungnahme zu Vorgutachten:
keine Veränderung im Vergleich zum letzten Vorgutachten
GdB liegt vor seit: 10/2006
[…]
Herr ***Bf*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA
Dies besteht seit: 10/2006
Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
chronifiziertes Leiden mit ausgeprägter Psychopathologie; Der Eintritt einer dauernden Erwerbsunfähigkeit lässt sich aus den vorliegenden Unterlagen frühestens mit 10/2006 feststellen.
x Dauerzustand
o Nachuntersuchung
D. Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht
Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht am 15.05.2026 zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer ist am ***GebDat*** geboren und hat am ***Datum*** das 21. Lebensjahr vollendet. Ab dem 15.09.2007 hat der Beschwerdeführer das Studium "Musikpädagogik, Jazz & Popularmusik" absolviert. Zwischen dem Schulabschluss im Jahr 2003 und der Aufnahme des Studiums im September 2007 war der Beschwerdeführer im Rahmen diverser Dienstverhältnisse (zum Teil geringfügig) beschäftigt. Am 20.07.2022 hat die (damalige) Erwachsenenvertretung des Beschwerdeführers die (rückwirkende) Gewährung der Familienbeihilfe sowie des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung im Wege eines Eigenantrages beantragt.
Bis dato wurden durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstellen Tirol und Kärnten - Sozialministeriumservice (idF "SMS") sechs Gutachten betreffend den Beschwerdeführer erstellt (siehe den obigen Punkt "I.C. Gutachten des Sozialministeriumservice" zum Inhalt der Gutachten).
Beim Beschwerdeführer lag im Zeitraum 10/2006 bis 01/2022 ein Grad der Behinderung von 50% vor. Seit 02/2022 liegt beim Beschwerdeführer ein Grad der Behinderung von 60% vor. Zudem besteht beim Beschwerdeführer seit 10/2006 eine voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
2. Beweiswürdigung
Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde (bzw. das Verwaltungsgericht) unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt. Die Abgabenbehörde muss dieser Rechtsprechung zufolge den Bestand einer Tatsache nicht im "naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn" nachweisen (vgl. etwa VwGH 31.05.2017, Ro 2014/13/0025; Ritz/Koran, BAO7, § 167, Rz 8, mwN).
Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers ergibt sich aus der am angefochtenen Bescheid enthaltenen Sozialversicherungsnummer. Die Feststellung betreffend die Dienstverhältnisse zwischen Schulabschluss und Aufnahme des Studiums beruht auf dem im Akt einliegenden Sozialversicherungsauszug betreffend den Beschwerdeführer. Die Feststellung betreffend das ab 15.09.2007 betriebene Studium ergibt sich aus der vorgelegten Studienerfolgsbestätigung vom 14.06.2013. Das Datum sowie der Inhalt der Anträge ergeben sich aus diesen.
Die Feststellungen betreffend die SMS-Gutachten ergeben sich aus diesen. Betreffend den festgestellten Grad der Behinderung sowie die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, wird wie folgt ausgeführt:
Der Gesetzgeber hat durch die Bestimmung des (unten zitierten) § 8 Abs. 6 FLAG 1967 die Frage des Grades der Behinderung und auch die damit in der Regel unmittelbar zusammenhängende Frage der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, der eigenständigen Beurteilung der Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt, bei dem eine für diese Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet wird und der ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spielt. Die Beihilfenbehörden haben bei ihrer Entscheidung jedenfalls von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen (VfGH 10.12.2007, B 700/07).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrundeliegenden Gutachten gebunden sind und dürfen diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig sind und im Falle mehrerer Gutachten einander nicht widersprechen (z.B. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0053; VwGH 22.12.2011, 2009/16/0307 und 2009/16/0310, mwN).
Wurden von der Abgabenbehörde bereits solche Sachverständigengutachten eingeholt, erweisen sich diese als schlüssig und vollständig und wendet der Beschwerdeführer nichts Substantiiertes ein, besteht für das Bundesfinanzgericht kein Grund, neuerlich ein Sachverständigengutachten einzuholen (VwGH 26.05.2011, 2011/16/0059).
Eine Unschlüssigkeit oder Unvollständigkeit der - im gegenständlichen Verfahren eingeholten Gutachten vom 19.03.2024 sowie vom 02.04.2026 - liegt aus den folgenden Gründen ebenso wenig vor wie ein Widerspruch zwischen diesen Gutachten:
Im Rahmen des gegenständlichen Vorlageantrages wurde seitens der (damaligen) Erwachsenenvertretung auf eine dem Schreiben beigefügte "Ärztliche Bestätigung" vom 30.12.2014 verwiesen, in der wie folgt ausgeführt wurde:
Hier mit können wir berichten von Herrn ***Bf***, geb. am ***GebDat***, dass selbiger, laut handschriftlicher Aufzeichnungen von Herrn Dr. ***Arzt4***, am 7.2.2003 erstmalig an unserer Ambulanz vorstellig wurde. Zu diesem Zeitpunkt zeigt der Pat. Symptome im affektiven, emotionalen Bereich und Herr Dr. ***Arzt4*** diagnostiziert richtigerweise vorerst eine unspezifische Anpassungsstörung, welche eine Querschnittsdiagnose darstellte. Dieses Vorgehen ist durchaus üblich, um einer Stigmatisierung des Patienten vorzubeugen und diagnostisch auch richtig, da die Diagnose einer affektiven bzw. einer schizophrenen Erkrankung nur im Längsschnitt und somit im Verlauf gestellt werden kann. Somit könnte diese Episode, unter Umständen aber auch als Beginn bzw. als Prodromalstadium der Erkrankung gesehen werden. Dieser Verdacht bestätigt sich bei der nächsten Vorstellung, datiert mit 10.02.2006, und es zeigt sich nun im Verlauf eine Symptomprogredienz mit psychotischer Symptomatik und der nun gestellten Verdachtsdiagnose einer schizoaffektiven Erkrankung, die eine Differenzialdiagnose zur bipolar affektiven Störung mit psychotischer Symptomatik darstellt. Im weiteren Verlauf wird der Pat. noch im selben Jahr am PKH ***Ort2*** aufgenommen und es wird erstmalig eine bipolar affektive Störung festgestellt.
Im Rahmen der im gegenständlichen Beschwerdeverfahren erstellten SMS-Gutachten wurde die obig zitierte "Ärztliche Bestätigung" vom 30.12.2014 neben anderen Befunden vom ärztlichen Sachverständigen des SMS im Abschnitt "Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe)" der Gutachten angeführt. Es ist daher davon auszugehen, dass diese Befunde im Rahmen der Gutachtenserstellung entsprechend berücksichtigt worden sind.
Dass der gutachtenserstellende Arzt letztlich zum Schluss gekommen ist, dass sowohl der Grad der Behinderung von 50% (60% ab 02/2022) als auch die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, erst seit 10/2006 vorliegen, wurde in den Gutachten damit begründet, dass sich aus den vorliegenden Unterlagen (Befunden, etc.) der Eintritt einer dauernden Erwerbsunfähigkeit (bzw. des festgestellten Grades der Behinderung) frühestens mit 10/2006 feststellen lässt.
Soweit im Rahmen des Vorlageberichtes unter Verweis auf die "Ärztliche Bestätigung" vom 30.12.2014 ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer erstmalig im Februar 2003 erstmalig an der psychiatrischen Ambulanz der Klinik ***Ort1*** wurde, so ist zunächst auf die Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach § 6 Abs. 2 lit. d FLAG darauf abstellt, dass der Vollwaise auf Grund einer zu einem bestimmten Zeitpunkt eingetretenen Behinderung außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Eine derartige geistige oder körperliche Behinderung kann durchaus die Folge einer Krankheit sein, die schon seit längerem vorliegt (bei angeborenen Krankheiten oder genetischen Anomalien etwa seit Geburt), sich jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt manifestiert. Erst wenn diese Krankheit zu einer derart erheblichen Behinderung führt, welche die Erwerbsunfähigkeit bewirkt, ist der Tatbestand des § 6 Abs. 2 lit. d FLAG erfüllt. Mithin kommt es weder auf den Zeitpunkt an, zu dem sich eine Krankheit als solche äußert, noch auf den Zeitpunkt, zu welchem diese Krankheit zu (irgend)einer Behinderung führt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem diejenige Behinderung (als Folge der allenfalls schon länger bestehenden Krankheit) eintritt, welche die Erwerbsunfähigkeit bewirkt (VwGH 20.11.2014, Ra 2014/16/0010).
Es kommt - nach der zitierten Rechtsprechung - somit "weder auf den Zeitpunkt an, zu dem sich eine Krankheit als solche äußert, noch auf den Zeitpunkt, zu welchem diese Krankheit zu (irgend)einer Behinderung führt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem diejenige Behinderung (als Folge der allenfalls schon länger bestehenden Krankheit) eintritt, welche die Erwerbsunfähigkeit bewirkt."
Während also keinesfalls in Abrede gestellt wird, dass der Beschwerdeführer bereits vor 10/2006 an einer psychischen Erkrankung gelitten hat, kommt es - gemäß der zitierten Rechtsprechung - darauf an, wann die vorliegende Krankheit letztlich zur Erwerbsunfähigkeit geführt hat. Zu keinem anderen Ergebnis kommt der Gutachter des SMS in den Sachverständigengutachten vom 19.03.2024 sowie (insbesondere) vom 02.04.2026. Es wird nicht das Vorliegen einer psychischen Erkrankung vor 10/2006 verneint, sondern vielmehr ausgeführt, dass sich aus den vorliegenden Unterlagen der Eintritt einer dauernden Erwerbsunfähigkeit frühestens mit 10/2006 feststellen lässt. Dies erscheint in Anbetracht der Ausführungen in der obig zitierten "Ärztlichen Bestätigung" vom 30.12.2014 auch nicht unschlüssig, da zwischen der erstmaligen Vorstellung in 02/2003 und der erneuten Vorstellung in 02/2006 ein Zeitraum von drei Jahren liegt, für den keine weiteren Befunde vorgelegt werden konnten. Zusätzlich ist festzuhalten, dass sämtliche der bisherigen Gutachter einen Rückbezug sowohl des Grades der Behinderung als auch der dauernden Erwerbsunfähigkeit nicht über 10/2006 hinaus feststellen konnten, sodass auch aus diesem Grund von einer schlüssigen Einschätzung des im konkreten Verfahren tätig gewordenen ärztlichen Sachverständigen auszugehen ist. Letztlich ist noch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits im Oktober 2005 das 21. Lebensjahr vollendet hat und somit auch ein Rückbezug auf - beispielsweise - Februar oder März 2006 nichts an der Tatsache ändern würde, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt schon älter als 21 Jahre war.
Im Ergebnis war das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet, Zweifel an der Schlüssigkeit oder Vollständigkeit der Gutachten des SMS zu wecken. Bei dieser Sachlage ist das Bundesfinanzgericht nach der obig angeführten Rechtsprechung des VwGH verpflichtet, die Gutachten als mängelfreie Beweismittel der Entscheidung zugrunde zu legen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
A. Rechtliche Grundlagen
§ 6 FLAG 1967 lautet auszugsweise:
(1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben auch minderjährige Vollwaisen, wenn
a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und
c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.
(2) Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie
[…]
d) wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, sofern die Vollwaise nicht einen eigenständigen Haushalt führt; dies gilt nicht für Vollwaisen, die Personen im Sinne des § 1 Z 3 und Z 4 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, sind, sofern die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, auf sie Anwendung finden, oder
[…]
(6) Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3). Erheblich behinderte Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 und 3).
[…]
§ 8 FLAG 1967 lautet auszugsweise:
[…]
(5) Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens alle fünf Jahre neu festzustellen, wenn nach Art und Umfang eine mögliche Änderung zu erwarten ist.
(6) Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) dem Finanzamt Österreich durch eine Bescheinigung auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. […]
(7) Die Abs. 4 bis 6 gelten sinngemäß für Vollwaisen, die gemäß § 6 Anspruch auf Familienbeihilfe haben.
[…]
B. Erwägungen
Gemäß dem obig zitierten § 6 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 haben minderjährige Vollweisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Die ebenfalls obig zitierte Bestimmung des § 6 Abs. 6 FLAG 1967 sieht Sonderregelung für sogenannte "Sozialweisen" vor. Diese Bestimmung sieht - unter anderem - vor, dass erheblich behinderte Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe haben, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat.
Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, wurde beim Beschwerdeführer ein Grad der Behinderung von 50% ab 10/2006 bzw. von 60% ab 02/2022 sowie die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ab 10/2006 festgestellt. Dieser Zeitpunkt liegt - ebenfalls gemäß dem festgestellten Sachverhalt - nach Vollendung des 21. Lebensjahres. Zusätzlich ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer nach Schulabschluss im Jahr 2003 bis zur Aufnahme des Studiums im September 2007 in diversen Dienstverhältnissen (zum Teil geringfügig) beschäftigt war. Somit fällt die Feststellung der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit ab 10/2006 nicht in den Zeitraum einer "späteren Berufsausbildung", sodass auch daraus kein Anspruch auf Gewährung von Familienbeihilfe abgeleitet werden kann.
Da die Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe das Vorliegen eines Anspruches auf den Grundbetrag der Familienbeihilfe voraussetzt - was, wie obig ausgeführt, im vorliegenden Fall nicht erfüllt ist - ist auch die Abweisung des Antrages auf die Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe zu Recht erfolgt (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG², § 8, Rz 17 ff.).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz tätig und zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Eine im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung wirft daher nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG auf (z.B. VwGH 30.06.2015, Ra 2015/15/0028, mwN). Die Prüfung der Schlüssigkeit eines Gutachtens des Sozialministeriumservice ist nichts anderes als eine Würdigung dieses Beweises. Eine ordentliche Revision ist daher im gegenständlichen Fall nicht zulässig.
Linz, am 20. Mai 2026
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 1 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/3100263/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.3100263.2026
- Stammnummer
- 151695
- Gültig
- 20.05.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF