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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG AW/5100004/2026

Keine aufschiebende Wirkung mangels Darstellung der gesamten Vermögensverhältnisse

geltende FassungAufschiebende Wirkung - Einzel - BeschlussAW/5100004/2026vom 26.05.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Beschluss aufschiebende Wirkung Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Walter Aiglsdorfer in der Revisionssache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag Lirk Alexander Möstl Florian, Stadtplatz 50 Tür 2, 5280 Braunau/Inn, über den Antrag des Revisionswerbers vom 19. Mai 2026, der Revision vom 19. Mai 2026 gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 8. April 2026, RV/5100318/2024, betreffend Umsatzsteuer 2021 erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen: Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 30a Abs. 3 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof (§ 25a Abs. 2 Z 1 VwGG) oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (§ 88a Abs. 2 VfGG) nicht zulässig. Begründung Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 8. April 2026, RV/5100318/2024 wurde die Bescheidbeschwerde des Revisionswerbers vom 10. Dezember 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 6. November 2023 betreffend Umsatzsteuer 2021 abgewiesen (Bescheid abgeändert). Mit der außerordentlichen Revision vom 19. Mai 2026 beantragte der Revisionswerber der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und brachte hierzu vor, dass er aufgrund der fehlerbehafteten Entscheidung des BFG, welche auf der verfehlten Entscheidung des FA beruhe, zu einer übermäßigen Nachforderung verpflichtet worden sei, ihm aber durch eine richtige Sachentscheidung ein Abgabenguthaben zustünde. Weiters hätte er Ausgaben für beispielsweise Sorgepflichten, Kreditraten, Telefonkosten, Versicherungskosten, diverse Abgaben und Lebenshaltungskosten einzeln aufgelistet. Dadurch würden sich monatliche Ausgaben in Höhe von 4.270,82 € ergeben. Es würde auch kein ausreichendes Vermögen vorliegen, um die angefochtene Abgabenschuld unmittelbar tilgen zu können. Der Revisionswerber hätte Vermögen in Form der durch ihn bewohnten Liegenschaft. Auf dieses Vermögen zur Begleichung einer nicht rechtskräftigen Abgabenschuld zuzugreifen, wäre unverhältnismäßig. Es würde kein besonderes öffentliches Interesse daran entgegenstehen, die strittige Umsatzsteuer für 2021 bis zur endgültigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vorläufig nicht zu vollstrecken; dem fiskalischen Interesse würde ein überschaubarer Betrag gegenüberstehen, während der Revisionswerber bei sofortigem Vollzug mit irreversiblen Nachteilen belastet werden würde. Klarstellend werde dargelegt, dass der Revisionswerber daher abgesehen von der eigens bewohnten Liegenschaft über kein weiteres Vermögen verfüge und Schulden bei der OÖ. Landesbank EUR 53.238,13 und bei der VKB EUR 85.030,20 hätte, die er laufend bedienen müsse. Die gegenständliche Umsatzsteuerbelastung würde den Revisionswerber folglich in eine unverhältnismäßige Finanzlage versetzen, ohne Rechtssicherheit zu haben. Unter diesen Umständen sei auch eine weitere Kreditaufnahme zur Bezahlung der angefochtenen Abgabenschuld derzeit nicht möglich. Rechtslage: § 30 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes idF BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGG) lautet: "(1) Die Revision hat keine aufschiebende Wirkung. Dasselbe gilt für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist. (2) Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden. (3) Der Verwaltungsgerichtshof kann ab Vorlage der Revision Beschlüsse gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben. (4) Beschlüsse gemäß Abs. 2 und 3 sind den Parteien zuzustellen. Wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt, ist der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses aufzuschieben und sind die hiezu erforderlichen Anordnungen zu treffen; der Inhaber der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung darf diese nicht ausüben. (5) Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden." Erwägungen: Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus der Verpflichtung zu einer Geldleistung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch zahlenmäßige Angaben über die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zu konkretisieren. Erst die ausreichende und zudem glaubhaft dargetane Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessensabwägung (vgl. z. B. VwGH 7.1.2014, AW 2013/15/0039). An diese Konkretisierungspflicht stellt der Verwaltungsgerichtshof strenge Anforderungen. Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Folgen der angefochtenen Entscheidung die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt entscheidend von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten konkreten Angaben über die eintretenden Nachteile ab (vgl. VwGH 21.6.2022, Ra 2022/08/0076). Im Antrag verweist der Antragsteller auf diverse Ausgaben und vorliegende Schulden. Eine detaillierte Aufstellung bzw. zahlenmäßige Angaben über die bezogenen Einkünfte und sämtliche Vermögensverhältnisse (beispielsweise auch Kontenguthaben, Sparbücher, sonstige Vermögenstitel) erfolgten nicht. Ein Antragsteller hat, unabhängig von der Frage, ob einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen, im Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG gelegen wäre (vgl. VwGH 11.1.2012, AW 2011/07/0062; VwGH 2.7.2012, AW 2012/03/0011). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus der Verpflichtung zu einer Geldleistung bereits im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch zahlenmäßige Angaben über die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zu konkretisieren. Gegenständlichem Antrag ist diese konkrete zahlenmäßige Darstellung der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zu entnehmen. Das Vorliegen eines diesbezüglichen unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils erfordert die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl. VwGH 17.5.2021, Ra 2021/13/0062). Erforderlich ist, dass der Antragsteller in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (vgl. VwGH 24.10.2022, Ra 2022/12/0129). Im (vorliegenden) Fall der Auferlegung von Geldleistungen ist es notwendig, die im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie Vermögensverhältnisse (unter Einschluss der Schulden nach Art und Ausmaß) konkret, tunlichst ziffernmäßig, anzugeben. Weiter ist anzugeben, welcher Vermögensschaden durch welche Maßnahme droht und inwiefern dieser Schaden im Hinblick auf die sonstigen Vermögensumstände des Antragstellers unverhältnismäßig ist (vgl. VwGH 9.4.2010, AW 2010/08/0003; VwGH 21.1.2022, Ra 2022/08/0015; VwGH 14.1.2022, Ra 2022/08/0009). Auch wenn der Antragsteller auf bereits vorliegende Schulden verweist, und angibt, dass eine weitere Kreditaufnahme derzeit nicht möglich ist, so kann dies aufgrund der vorliegenden Daten nicht verifiziert werden (vgl. BFG 16.1.2017, AW 7100020/2016). Dies vor allem auch aufgrund der nicht allzu hohen tatsächlichen Rückstände durch das gegenständliche Abgabenverfahren. Abschließend ist nochmals festzuhalten, dass der Antragsteller im gegenständlichen Fall zwar das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils behauptet, konkrete (zahlenmäßige) Angaben zu seinen gesamten wirtschaftlichen Verhältnissen (im Zeitpunkt der Antragstellung bezogene Einkünfte sowie bestehende Vermögensverhältnisse unter Einschluss der Schulden nach Art und Ausmaß) tat er in seinem Antrag jedoch nicht dar. Der vom Verwaltungsgerichtshof statuierten strengen Konkretisierungspflicht tat er damit nicht genüge. Die im Aufschiebungsantrag vorgebrachten Angaben erwiesen sich in dieser Hinsicht nicht als ausreichend, um die gebotene Interessensabwägung vornehmen zu können. Schon mangels einer Konkretisierung konnte daher dem Antrag nicht stattgegeben werden. Linz, am 26. Mai 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Aufschiebende Wirkung - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
AW/5100004/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:AW.5100004.2026
Stammnummer
151694
Gültig
26.05.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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