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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101646/2026

Familienbeihilfe – Kein Anspruch zwischen abgeschlossenem Studium und tatsächlicher Aufnahme eines weiteren Studiums

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101646/2026vom 21.05.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 9. Februar 2026 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 30. Jänner 2026 betreffend Familienbeihilfe 08.2025-01.2026 (***2***) zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen, soweit sie sich gegen die Rückforderung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge für die Monate August 2025 und September 2025 richtet. Die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Österreich vom 09.03.2026 bleibt insoweit unverändert. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin bezog für ihre volljährige Tochter ***3*** Familienbeihilfe. Mit Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 30.01.2026 wurde die für den Zeitraum August 2025 bis Jänner 2026 gewährte Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbeträgen gemäß § 26 FLAG 1967 zurückgefordert. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass im genannten Zeitraum keine Berufsausbildung vorgelegen habe. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 09.02.2026 fristgerecht Beschwerde. Darin brachte sie vor, ihre Tochter habe das Bachelorstudium Theater-, Film- und Medienwissenschaften im August 2025 abgeschlossen und bereits im Oktober 2025 ein weiteres Bachelorstudium, nämlich Psychologie, aufgenommen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.03.2026 gab das Finanzamt Österreich der Beschwerde teilweise Folge und hob die Rückforderung für den Zeitraum Oktober 2025 bis Jänner 2026 auf. Hinsichtlich der Monate August und September 2025 blieb die Rückforderung aufrecht. Mit Eingabe vom 03.04.2026 stellte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag. Darin wandte sie sich gegen die Aufrechterhaltung der Rückforderung für September 2025 und brachte vor, das Studium Psychologie an der Karl Landsteiner Privatuniversität habe laut akademischem Kalender bereits am 29.09.2025 offiziell begonnen. Im Vorlagebericht beantragte die belangte Behörde die teilweise Stattgabe der Beschwerde entsprechend der Beschwerdevorentscheidung vom 09.03.2026 und verwies inhaltlich auf deren Begründung. Ergänzend führte sie aus, gemäß § 52 UG beginne das Studienjahr am 1. Oktober und ende am 30. September des Folgejahres. Das Wintersemester beginne am 1. Oktober und ende am 28. bzw. 29. Februar. Laut Studienzeitbestätigung der Karl Landsteiner Privatuniversität Krems vom 09.02.2026 habe die Tochter der Beschwerdeführerin das Psychologiestudium am 20.10.2025 begonnen. Die Rückforderung der Familienbeihilfe für die Monate August und September 2025 sei daher zu Recht erfolgt. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Die Tochter der Beschwerdeführerin wurde am ***4*** geboren und hatte im streitgegenständlichen Zeitraum das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet. Sie schloss mit Bescheid über die Verleihung eines akademischen Grades der Universität Wien ihr Bachelorstudium "Theater-, Film- und Medienwissenschaften" an der Universität Wien am 31. Juli 2025 ab. Sie begann laut Studienblatt am 20.10.2025 ein Bachelorstudium Psychologie an der Karl Landsteiner Privatuniversität Krems. Nach dem vorgelegten akademischen Kalender begann das Studienjahr bzw. der Studienbetrieb für dieses Studium am 29.09.2025. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich schlüssig und widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Das Geburtsdatum der Tochter der Beschwerdeführerin, der Abschluss des Bachelorstudiums "Theater-, Film- und Medienwissenschaften" an der Universität Wien mit 31. Juli 2025 sowie der Beginn des Bachelorstudiums Psychologie an der Karl Landsteiner Privatuniversität Krems ergeben sich aus den im Akt einliegenden Urkunden, insbesondere aus dem Bescheid der Universität Wien über die Verleihung des akademischen Grades, dem Studienblatt der Karl Landsteiner Privatuniversität, dem Rückforderungsbescheid vom 30.01.2026, der Beschwerde vom 09.02.2026, der Beschwerdevorentscheidung vom 09.03.2026 sowie dem Vorlageantrag vom 03.04.2026. Dass die Tochter der Beschwerdeführerin im streitgegenständlichen Zeitraum das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, ist aufgrund des festgestellten Geburtsdatums unstrittig. Der Abschluss des ersten Studiums mit 31. Juli 2025 ergibt sich eindeutig aus dem Bescheid der Universität Wien. Der Beginn des weiteren Bachelorstudiums Psychologie ist dem vorgelegten Studienblatt zu entnehmen, wonach dieses Studium mit 20.10.2025 begonnen wurde. Demgegenüber ergibt sich aus dem vorgelegten akademischen Kalender der Karl Landsteiner Privatuniversität, dass der Studienbetrieb für dieses Studium bereits am 29.09.2025 begonnen hat. Die vorgelegten Unterlagen stehen zueinander nicht in einem unauflösbaren Widerspruch, sondern betreffen unterschiedliche Anknüpfungspunkte: Während das Studienblatt den formalen studienrechtlichen Beginn des Studiums ausweist, dokumentiert der akademische Kalender den tatsächlichen Beginn des Studienjahres bzw. Studienbetriebes. Beide Urkunden wurden im Verfahren vorgelegt und bieten keinen Anlass, an ihrer Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit zu zweifeln. Strittig ist daher nicht der maßgebliche Sachverhalt an sich, sondern dessen rechtliche Würdigung, insbesondere ob der Beginn des Studienbetriebes am 29.09.2025 bereits für den Monat September 2025 einen Anspruch auf Familienbeihilfe zu begründen vermag. Die Feststellungen konnten daher auf Grundlage der genannten Urkunden getroffen werden. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) besteht für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie für einen Beruf ausgebildet werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter Berufsausbildung jede ernstliche, zielstrebige und nach außen erkennbare Vorbereitung auf die künftige Ausübung eines Berufes zu verstehen. Bei einem Studium liegt eine Berufsausbildung grundsätzlich ab dem tatsächlichen Beginn bzw. der tatsächlichen Aufnahme des Studiums vor. Im gegenständlichen Fall schloss die Tochter der Beschwerdeführerin ihr Bachelorstudium "Theater-, Film- und Medienwissenschaften" mit 31. Juli 2025 ab. Damit endete mit diesem Zeitpunkt die bisherige Berufsausbildung. Das weitere Bachelorstudium Psychologie an der Karl Landsteiner Privatuniversität Krems wurde laut vorgelegtem Studienblatt am 20.10.2025 begonnen. Erst ab diesem Zeitpunkt ist eine tatsächliche Aufnahme einer weiteren Berufsausbildung nach außen hin ausreichend dokumentiert. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, der Studienbetrieb bzw. das Studienjahr habe laut akademischem Kalender bereits am 29.09.2025 begonnen, vermag dies für sich allein keinen Anspruch auf Familienbeihilfe für September 2025 zu begründen. Maßgeblich ist nicht, ab welchem Zeitpunkt die Aufnahme eines Studiums allgemein organisatorisch oder studienrechtlich möglich gewesen wäre, sondern ab wann das Kind tatsächlich eine Berufsausbildung aufgenommen hat. Entscheidend ist somit die konkrete Inskription bzw. tatsächliche Aufnahme des Studiums durch die Tochter der Beschwerdeführerin. Der akademische Kalender dokumentiert lediglich den allgemeinen Beginn des Studienbetriebes an der Universität, nicht jedoch den individuellen Beginn der Berufsausbildung der Tochter der Beschwerdeführerin. Dieser ergibt sich vielmehr eindeutig aus dem vorgelegten Studienblatt mit 20.10.2025. Gemäß § 10 Abs. 2 FLAG 1967 entsteht der Anspruch auf Familienbeihilfe mit Beginn jenes Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt werden, und erlischt mit Ablauf jenes Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt. Da im September 2025 noch keine tatsächliche Aufnahme des Psychologiestudiums vorlag, waren die Voraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe in diesem Monat noch nicht erfüllt. Der Anspruch konnte daher frühestens ab Oktober 2025 entstehen. Da somit nach Abschluss des ersten Studiums mit 31. Juli 2025 bis zur tatsächlichen Aufnahme des Psychologiestudiums am 20.10.2025 keine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 vorlag, bestand für die Monate August 2025 und September 2025 kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Nach § 26 FLAG 1967 sind zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe zurückzuzahlen. Die Rückerstattungspflicht knüpft ausschließlich an das objektive Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen an; subjektive Momente wie Gutgläubigkeit oder ein allfälliges Verschulden der Bezieherin sind unbeachtlich. Da für die Monate August 2025 und September 2025 kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestand, erfolgte die Rückforderung der Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbeträgen durch die belangte Behörde zu Recht. Die mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.03.2026 erfolgte teilweise Stattgabe der Beschwerde hinsichtlich des Zeitraumes Oktober 2025 bis Jänner 2026 erweist sich hingegen als zutreffend. Die Beschwerde war daher im Umfang der Beschwerdevorentscheidung als unbegründet abzuweisen. Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Entscheidung gründet sich auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach für den Anspruch auf Familienbeihilfe das tatsächliche Vorliegen einer Berufsausbildung maßgeblich ist und es auf die konkrete Aufnahme bzw. tatsächliche Durchführung der Ausbildung ankommt. Ob und ab welchem Zeitpunkt im Einzelfall eine Berufsausbildung tatsächlich aufgenommen wurde, stellt eine Sachverhaltsfrage dar. Das Bundesfinanzgericht wich mit seiner Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Die zu lösenden Rechtsfragen sind durch die bestehende Judikatur ausreichend geklärt. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig. Linz, am 21. Mai 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101646/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7101646.2026
Stammnummer
151692
Gültig
21.05.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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