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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7200101/2021

Keine Festsetzung von Verzugszinsen unter 10 EUR

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7200101/2021vom 04.05.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 15. November 2021 gegen den Bescheid des Zollamtes Österreich vom 6. November 2021 betreffend Verzugszinsen zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe 1. Verfahrensgang und Sachverhalt Mit Bescheid des Zollamtes Österreich vom 6. November 2021 wurden gemäß Art. 114 Abs.1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK) wurden für nachfolgende Abgabenschuldigkeiten Verzugszinsen in Höhe von 2 % für den Zeitraum von 1. April 2021 bis 31. Oktober 2021 festgesetzt: [...] Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer (Bf) mit Eingabe vom 15. November 2021 mit der Begründung Beschwerde erhoben, die Zollbehörde könne auf die Einhebung von Zinsen verzichten, wenn die Einhebung der Zinsen zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen könne. Ihm sei eine Ratenzahlung gewährt worden, weshalb er ersuche im Rahmen des Ermessens auf die Zinszahlungen zu verzichten. Im Übrigen würden die einzelnen monatlich vorgeschriebenen Zinsen unter 10 Euro liegen und sind somit nach Art. 112 UZK nicht zu erheben. Mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Österreich vom 6. Dezember 2021, Zl. 230000/204270/05/2020, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Bf keine Ratenbewilligung im Sinne des Art. 122 UZK erteilt worden sei, sondern nur eine "interne Zahlungsvereinbarung" geschlossen wurde. Zudem übersteige die Summe an Verzugszinsen für einen bestimmten Zeitraum zu einer MRN den Betrag von Euro 10,00. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2021 stellte der Bf den Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Der Bf beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 2. März 2026, GZ. RV/7200046/2021, wurden die Abgabenschuldigkeiten, welche Grundlage für die Erhebung der Verzugszinsen waren, neu festgesetzt. Für den Bescheid über die Festsetzung von Verzugszinsen vom 6. November 2021 ergeben sich aus dem Erkenntnis vom 2. März 2026 folgende Änderungen: [...] Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 13. März 2026 wurde gemäß § 274 Abs.1a BAO von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen. 2. Beweiswürdigung Gemäß § 167 Abs.1 BAO bedürfen Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, keines Beweises. Gemäß § 167 Abs.2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (zB VwGH 23.9.2010, 2010/15/0078; 28.10.2010, 2006/15/0301; 26.5.2011, 2011/16/0011; 20.7.2011, 2009/17/0132). Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vom Zollamt Österreich vorgelegten Abgabenakt und der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes vom 2. März 2026, GZ. RV/7200046/2020. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe) Gemäß Art. 114 Abs.1 erster Absatz UZK werden ab dem Tag, an dem die Zahlunsfrist abläuft, bis zum Tag der Zahlung Verzugszinsen auf den Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag berechnet. Gemäß Abs.4 leg. cit. verzichten die Zollbehörden auf die Erhebung von Verzugszinsen, wenn der Betrag für jede einzelne Erhebungsmaßnahme unter 10 EUR liegt. Auf Grund der mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 2. März 2026 erfolgten Neufestsetzung der Abgabenschuld übersteigen die Verzugszinsen im vorgeschriebenen Zeitraum je MRN nicht mehr den Betrag von EUR 10,00. Da der in Art. 114 Abs.4 UZK festgesetzte Mindestbetrag nicht erreicht wurde, war der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Erkenntnis folgt der zwingenden Bestimmung des Art. 114 Abs.4 UZK. Die Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung ist damit nicht verbunden, eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig. Klagenfurt am Wörthersee, am 4. Mai 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7200101/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7200101.2021
Stammnummer
151689
Gültig
04.05.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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