Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/4100328/2025
1. erhöhte Familienbeihilfe; Gutachten des Sozialministeriumservice 2. Wiederaufnahme, kein Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100328/2025vom 21.05.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 25. Februar 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 28. Jänner 2025 betreffend Familienbeihilfe 01.2024-12.2025 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin (Bf.) stellte am 13.08.2024 einen Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung für ihre am ***2*** geborene Tochter ***3*** ab dem Zeitpunkt des Eintritts der erheblichen Behinderung.
Mit ärztlicher Bescheinigung des Sozialministeriumservice vom 10.01.2025 wurde bei der Tochter der Bf. ein Grad der Behinderung von 40 % ab 01.01.2024 festgestellt. Eine voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, wurde nicht bescheinigt.
Auf Grundlage dieser Bescheinigung wies das Finanzamt Österreich den Antrag mit Bescheid vom 28.01.2025 ab.
Gegen diesen Bescheid erhob die Bf., vertreten durch die Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung, mit Schriftsatz vom 24.02.2025, eingelangt am 25.02.2025, fristgerecht Beschwerde.
In der Beschwerde brachte die Bf. im Wesentlichen vor, dass der im Sachverständigengutachten festgestellte Grad der Behinderung zu niedrig angesetzt worden sei. Die Begründung des Gutachtens, wonach Angst- und Panikattacken lediglich unregelmäßig auftreten und sich im Wesentlichen auf den schulischen Bereich beschränken würden, sei nicht nachvollziehbar. Tatsächlich leide die Tochter an wiederkehrenden Angst- und Panikattacken, die sich nicht auf einzelne Situationen beschränkten, sondern in sämtlichen sozialen Lebensbereichen auftreten würden. Dies ergebe sich insbesondere aus dem Ambulanzbericht der Abteilung für Kinder- und Jugendpsychiatrie (KABEG) vom 05.04.2024, in dem eine episodisch paroxysmale Angststörung (F41.0) diagnostiziert worden sei. Aufgrund der Schwere der Beeinträchtigung habe die Tochter zudem eine Schulstufe wiederholen müssen. Nach Ansicht der Vertretung hätte daher eine Einstufung mit einem Grad der Behinderung von zumindest 50 % gemäß den Positionsnummern 03.05.02 oder 03.04.02 der Einschätzungsverordnung erfolgen müssen.
Im Zuge des Beschwerdeverfahrens wurde vom Finanzamt Österreich ein weiteres ärztliches Sachverständigengutachten beim Sozialministeriumservice angefordert. Dieses Verfahren wurde jedoch ohne Erstellung eines Gutachtens beendet, da der angesetzte Untersuchungstermin nicht wahrgenommen wurde.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 06.05.2025 wies das Finanzamt Österreich die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend wurde ausgeführt, dass mangels Bescheinigung eines Grades der Behinderung von zumindest 50 % kein Anspruch auf den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe bestehe.
Gegen diese Beschwerdevorentscheidung stellte die Bf., vertreten durch die Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung, fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 264 BAO und beantragte zugleich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 303 BAO.
Im Vorlageantrag wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Bf. sowie ihrer Vertretung keine Einladung zur ärztlichen Begutachtung durch das Sozialministeriumservice zugestellt worden sei. Die Nichtwahrnehmung des Untersuchungstermins sei daher auf Umstände außerhalb des Einflussbereichs der Bf. zurückzuführen. Erst mit Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom 06.05.2025 sei von der Nichtteilnahme am Begutachtungsverfahren Kenntnis erlangt worden. Die Bf. erklärte ausdrücklich ihre Bereitschaft, an einer neuerlichen ärztlichen Begutachtung mitzuwirken.
In der Sache selbst hielt die Bf. ihre bisherige Rechtsauffassung aufrecht, wonach die psychische Erkrankung ihrer Tochter zu einer erheblichen und dauerhaften Beeinträchtigung in nahezu allen Lebensbereichen führe und daher die gesetzlichen Voraussetzungen für den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe erfüllt seien.
In weiterer Folge wurde ein neuerliches ärztliches Sachverständigengutachten beim Sozialministeriumservice eingeholt. In der Bescheinigung vom 17.06.2025 wurde abermals ein Grad der Behinderung von 40 % ab 01.01.2024 festgestellt. Eine Änderung gegenüber dem Vorgutachten ergab sich nicht.
Mit Vollmacht vom 12.05.2025 hat die Beschwerdeführerin die Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung, Völkermarkter Ring 31, 9020 Klagenfurt am Wörthersee mit den oben angeführten Befugnissen bevollmächtigt, insbesondere zur Vertretung in allen verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren, zur Vertretung gegenüber öffentlichen und privaten Einrichtungen sowie sonstigen Dritten, zur Vornahme und Entgegennahme von Zustellungen gemäß § 9 ZustG sowie zur Einlegung und Rücknahme von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin stellte am 13.08.2024 einen Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung für ihre Tochter ***3*** ab dem Zeitpunkt des Eintritts der erheblichen Behinderung.
Mit ärztlicher Bescheinigung des Sozialministeriumservice vom 10.01.2025 wurde bei ***3*** ein Grad der Behinderung von 40 % ab 01.01.2024 festgestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass Angst- und Panikattacken unregelmäßig auftreten, eine lediglich tageweise Beeinträchtigung des Schulbesuchs vorliege und die Betroffene im familiären sowie im Freizeitbereich zurechtkomme.
Auf Grundlage dieser Bescheinigung wies das Finanzamt Österreich den Antrag mit Bescheid vom 28.01.2025 ab.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin - vertreten durch die Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung - fristgerecht Beschwerde. Im Beschwerdeverfahren wurde ein weiteres Gutachten beim Sozialministeriumservice angefordert; das Verfahren wurde jedoch mangels Wahrnehmung des Untersuchungstermins ohne Gutachtenerstellung beendet. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 06.05.2025 wurde die Beschwerde abgewiesen.
Im Vorlageantrag wurde vorgebracht, dass weder der Beschwerdeführerin noch ihrer Vertretung eine Einladung zur ärztlichen Begutachtung zugegangen sei, weshalb ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt wurde. Zudem wurde die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht beantragt.
In weiterer Folge wurde ein neuerliches ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. In der Bescheinigung des Sozialministeriumservice vom 17.06.2025 wurde wiederum ein Grad der Behinderung von 40 % ab 01.01.2024 festgestellt.
Beweiswürdigung
Das Bundesfinanzgericht stützt seine Feststellungen auf den vorliegenden Akteninhalt, insbesondere auf die ärztlichen Bescheinigungen des Sozialministeriumservice vom 10.01.2025 und vom 17.06.2025, die jeweils auf Grundlage eines ärztlichen Sachverständigengutachtens erstellt wurden.
In beiden Bescheinigungen wurde bei der Tochter der Bf. übereinstimmend ein Grad der Behinderung von 40 % mit Wirkung ab 01.01.2024 festgestellt. Ebenso wurde in beiden Gutachten nicht bescheinigt, dass die Tochter voraussichtlich dauernd außerstande wäre, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Die gutachtlichen Feststellungen sind in sich schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei; sie stehen zudem in Einklang mit den jeweils dokumentierten funktionellen Auswirkungen der Erkrankung.
Das Beschwerdevorbringen, wonach die Angst- und Panikattacken häufiger auftreten und sich nicht bloß auf den schulischen Bereich beschränken würden, sowie die Hinweise auf weitreichende Einschränkungen in sozialen Situationen (u.a. Meidung von Menschenansammlungen, Beeinträchtigungen in Freizeit- und Familienkontexten) wurden zur Kenntnis genommen und in die Würdigung einbezogen. Gleiches gilt für den von der Bf. ins Treffen geführten Ambulanzbericht der Kinder- und Jugendpsychiatrie (KABEG) vom 05.04.2024, dem wiederkehrende Angstattacken bzw. eine Diagnose aus dem Angststörungsspektrum entnommen werden kann, sowie für den Umstand, dass die Tochter nach dem Vorbringen der Bf. eine Schulstufe wiederholen musste.
Diese Umstände vermögen jedoch für sich genommen die gutachtliche Einstufung nicht zu entkräften. Entscheidend ist, dass der Grad der Behinderung nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen durch eine Bescheinigung des Sozialministeriumservice nachzuweisen ist. Das Bundesfinanzgericht hat im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu prüfen, ob die Bescheinigung schlüssig und vollständig ist und ob konkrete Anhaltspunkte für Unrichtigkeit, Unvollständigkeit oder Widersprüchlichkeit bestehen. Solche Anhaltspunkte ergeben sich aus dem Akteninhalt nicht.
Insbesondere liegt mit der Bescheinigung vom 17.06.2025 eine neuerliche gutachtliche Beurteilung vor, die - nach neuerlicher Befassung des Sozialministeriumservice im fortgesetzten Verfahren - zu keinem anderen Ergebnis gelangt ist. Damit wurde das Beschwerdevorbringen faktisch einer nochmaligen fachärztlichen Bewertung zugeführt, ohne dass eine abweichende Einstufung (insbesondere ein Grad der Behinderung von zumindest 50 %) bescheinigt worden wäre.
Soweit die Bf. eine Einstufung nach anderen Positionsnummern (insbesondere 03.05.02 oder 03.04.02) als zutreffend erachtet, betrifft dies im Kern eine medizinisch-fachliche Subsumtion und damit eine Frage der sachverständigen Beurteilung. Eine bloß abweichende Einschätzung durch die Partei kann die Schlüssigkeit der Gutachten nicht ersetzen und stellt für sich genommen keinen tauglichen Nachweis dar, der die Bescheinigung des Sozialministeriumservice widerlegen könnte.
Der Umstand, dass im Zuge des Beschwerdeverfahrens ein erster Untersuchungstermin nicht wahrgenommen wurde, ist für die Beweiswürdigung nicht entscheidungswesentlich, weil in weiterer Folge ohnehin ein weiteres Gutachten eingeholt wurde und dieses das Ergebnis des Erstgutachtens bestätigt hat.
Zusammenfassend erachtet das Bundesfinanzgericht die Bescheinigungen des Sozialministeriumservice vom 10.01.2025 und 17.06.2025 als maßgebliche und tragfähige Entscheidungsgrundlage. Aus dem Akteninhalt ergeben sich keine hinreichenden Gründe, die Schlüssigkeit dieser Bescheinigungen in Zweifel zu ziehen.
Rechtliche Beurteilung
Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung bildet § 8 Abs. 4 und 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967), wonach sich die Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind erhöht, sofern der Grundbetrag an Familienbeihilfe zusteht. Als erheblich behindert gilt ein Kind nur dann, wenn eine nicht bloß vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich besteht und der Grad der Behinderung zumindest 50 % beträgt oder das Kind voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Der Nachweis des Grades der Behinderung ist gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 zwingend durch eine Bescheinigung des Sozialministeriumservice auf Grundlage eines ärztlichen Sachverständigengutachtens zu erbringen; andere Beweismittel sind gesetzlich nicht zugelassen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt dieser Bescheinigung eine besondere, normativ vorgegebene Beweisqualität zu. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung grundsätzlich auf diese Bescheinigung zu stützen und ist zu einer eigenständigen medizinischen Beurteilung nicht berufen (VwGH 18.11.2008, 2007/15/0019; VwGH 29.09.2011, 2011/16/0063; VwGH 22.12.2011, 2009/16/0307). Eine Abweichung von den gutachtlichen Feststellungen kommt nur dann in Betracht, wenn das Gutachten unschlüssig, widersprüchlich, unvollständig oder mit den Denkgesetzen bzw. den Erfahrungen des täglichen Lebens nicht vereinbar ist.
Im gegenständlichen Fall liegen zwei ärztliche Bescheinigungen des Sozialministeriumservice vom 10.01.2025 und vom 17.06.2025 vor, die übereinstimmend einen Grad der Behinderung von 40 % ab 01.01.2024 feststellen und das Vorliegen einer dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, verneinen. Damit ist der gesetzlich geforderte Schwellenwert von 50 % nicht erreicht. Dass die psychische Erkrankung der Tochter der Beschwerdeführerin mit erheblichen Belastungen verbunden ist, wird durch die Gutachten nicht in Abrede gestellt; entscheidend ist jedoch, dass diese Belastungen nach fachärztlicher Beurteilung nicht jenes Ausmaß erreichen, das nach der Einschätzungsverordnung eine höhere Einstufung rechtfertigen würde.
Soweit die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf den Ambulanzbericht der Kinder- und Jugendpsychiatrie (KABEG) vom 05.04.2024 sowie auf die Wiederholung einer Schulstufe eine höhere Einstufung begehrt, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einzelne ärztliche Befunde, Diagnosen oder soziale Folgen einer Erkrankung für sich allein nicht maßgeblich sind. Entscheidend ist vielmehr die gesamthafte gutachtliche Bewertung der funktionellen Auswirkungen im Sinne der einschlägigen Bewertungsvorschriften. Auch schulische Probleme oder der Umstand des Klassenwiederholens begründen für sich genommen keinen bestimmten Grad der Behinderung im Sinne des FLAG, solange diese Umstände nicht in der maßgeblichen ärztlichen Bescheinigung zu einer höheren Einstufung führen.
Die von der Beschwerdeführerin begehrte Einstufung nach anderen Positionsnummern der Einschätzungsverordnung (insbesondere 03.05.02 oder 03.04.02) betrifft eine medizinisch-fachliche Subsumtion. Nach ständiger Judikatur kann das Verwaltungsgericht eine solche fachliche Bewertung nicht durch eine eigene ersetzen, sondern lediglich prüfen, ob die erfolgte Einstufung nachvollziehbar begründet wurde. Eine bloß abweichende Einschätzung der Partei oder ihrer Vertretung vermag die Beweiskraft eines schlüssigen Gutachtens nicht zu erschüttern.
Besonderes Augenmerk ist auf den im Vorlageantrag gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 303 BAO zu richten. Dieser wurde damit begründet, dass eine Einladung zur ärztlichen Begutachtung im Beschwerdeverfahren nicht zugestellt worden sei und die Nichtwahrnehmung des Termins daher nicht auf ein Verschulden der Beschwerdeführerin zurückzuführen sei. Unabhängig davon, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 303 BAO im konkreten Fall erfüllt wären, erweist sich dieser Antrag als nicht zielführend.
Nach der Systematik der Bundesabgabenordnung besteht im Beschwerdeverfahren vor der Abgabenbehörde sowie im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht kein Neuerungsverbot. Bereits § 262 BAO normiert, dass die Abgabenbehörde über die Beschwerde nach Durchführung der erforderlichen Ermittlungen zu entscheiden hat. Gemäß § 269 BAO ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Nach § 270 BAO hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung den Sachverhalt zugrunde zu legen, der sich aus dem gesamten Verfahren ergibt, und ist dabei nicht auf den Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung beschränkt. Nach § 279 Abs. 1 BAO hat das Bundesfinanzgericht in der Sache selbst zu entscheiden und ist an die Tatsachenfeststellungen der Abgabenbehörde nicht gebunden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass neue Tatsachen, Beweismittel und Vorbringen bis zum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zulässig sind. Ein allfälliger Verfahrensmangel im behördlichen Verfahren kann daher im gerichtlichen Verfahren saniert werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie im gegenständlichen Fall - im weiteren Verfahren eine neuerliche Beweisaufnahme erfolgt und der behauptete Nachteil dadurch beseitigt wird.
Der Zweck der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand besteht darin, den Eintritt eines Rechtsnachteils aufgrund der Versäumung einer Frist oder Handlung zu beseitigen (§ 308 Abs. 1 BAO). Fehlt es jedoch an einem fortbestehenden Rechtsnachteil, weil das Vorbringen oder die Beweisführung im weiteren Verfahren ohnehin möglich ist, kommt der Wiedereinsetzung keine eigenständige rechtliche Bedeutung mehr zu. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang ausgesprochen, dass eine Wiedereinsetzung nicht erforderlich ist, wenn der behauptete Nachteil im weiteren Verfahren nicht mehr wirksam ist oder durch die Möglichkeit des Neuerungsvorbringens beseitigt werden kann.
Da im vorliegenden Fall nach Einbringung des Vorlageantrags ein weiteres ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt wurde und dieses zu einer neuerlichen fachlichen Beurteilung geführt hat, ist der geltend gemachte Nachteil aus der unterbliebenen Teilnahme an der ersten Begutachtung faktisch und rechtlich weggefallen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist daher obsolet.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Anspruchsvoraussetzungen für den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe mangels Bescheinigung eines Grades der Behinderung von zumindest 50 % nicht vorliegen. Die ärztlichen Bescheinigungen des Sozialministeriumservice sind schlüssig, widerspruchsfrei und durch das Beschwerdevorbringen nicht erschüttert. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geht ins Leere, da im Beschwerde- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren kein Neuerungsverbot besteht und der behauptete Verfahrensmangel durch die Einholung eines weiteren Gutachtens ohnedies saniert wurde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bindungswirkung schlüssiger ärztlicher Bescheinigungen des Sozialministeriumservice (§ 8 Abs. 6 FLAG 1967) folgt und keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.
Linz, am 21. Mai 2026
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 279 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 270 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 269 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/4100328/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.4100328.2025
- Stammnummer
- 151688
- Gültig
- 21.05.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF