Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100730/2025
Rückwirkende Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 FLAG 1967
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100730/2025vom 21.05.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 11. Juni 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 10. Juni 2025 betreffend Familienbeihilfe 11.2017-08.2024 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als die erhöhte Familienbeihilfe bereits mit Beschwerdevorentscheidung ab April 2024 gewährt wurde.
Die Beschwerde betreffend den Zeitraum April 2020 bis März 2024 wird als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Mit Antrag vom 23.4.2025 beantragte die Beschwerdeführerin über FinanzOnline die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für ihren Sohn ***2***, rückwirkend ab Geburt.
Mit Bescheid vom 10.6.2025 wies das Finanzamt den Antrag für den Zeitraum November 2017 bis August 2024 ab. Der Bescheid wurde am 11.6.2025 über FinanzOnline zugestellt. Ab September 2024 wurde die erhöhte Familienbeihilfe gewährt.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 11.6.2025 fristgerecht Beschwerde. Der Beschwerdezeitraum wurde dabei auf April 2020 bis August 2024 eingeschränkt.
Mit Beschwerdevorentscheidung wurde der Beschwerde teilweise Folge gegeben und die erhöhte Familienbeihilfe ab April 2024 gewährt.
Die Beschwerdeführerin beantragte im Vorlageantrag die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für ihren minderjährigen Sohn ***3*** rückwirkend ab April 2020 gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967. Begründend brachte sie vor, dass bei ihrem Sohn bereits seit Geburt erhebliche Entwicklungsauffälligkeiten bestanden hätten, die sich insbesondere in Problemen bei der Nahrungsaufnahme, einem außergewöhnlich hohen Schlafbedarf, motorischen und sozialen Entwicklungsverzögerungen sowie ausgeprägten sensorischen Auffälligkeiten gezeigt hätten. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin habe die dem atypischen Autismus zugrunde liegende Behinderung bereits lange vor der formalen Diagnosestellung bestanden und schon vor April 2024 einen Grad der Behinderung von zumindest 50 % erreicht.
Im Verfahren wurde ein Sachverständigengutachten des Sozialministeriumservice eingeholt. In diesem Gutachten vom 09.08.2025 wurde beim Kind ein atypischer Autismus bzw. eine tiefgreifende Entwicklungsstörung festgestellt und der Grad der Behinderung mit 50 % bewertet. Die rückwirkende Anerkennung wurde jedoch erst ab April 2024 vorgenommen, da die psychologische Diagnosestellung am 14.04.2024 erfolgt sei und für davorliegende Zeiträume keine ausreichenden fachärztlichen Nachweise über das Vorliegen einer erheblichen Behinderung im Sinne des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 vorgelegen hätten.
Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 17.02.2026 wurde die beschwerdeführende Partei gemäß § 183 Abs. 1 BAO aufgefordert, binnen vier Wochen ab Zustellung des Beschlusses ergänzende Unterlagen vorzulegen, insbesondere medizinische und therapeutische Befunde aus der Zeit vor April 2024, fachärztliche Stellungnahmen zur rückwirkenden Einschätzung des Grades der Behinderung, Nachweise über bereits frühzeitig durchgeführte Therapien sowie pädagogische Unterlagen betreffend länger bestehende Entwicklungsauffälligkeiten.
In der Begründung des Beschlusses wurde darauf hingewiesen, dass nach § 8 Abs. 6 FLAG 1967 der Grad der Behinderung durch eine Bescheinigung des Sozialministeriumservice auf Grundlage eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen sei und für eine rückwirkende Zuerkennung der erhöhten Familienbeihilfe nachvollziehbare medizinische Unterlagen erforderlich seien, welche eine entsprechende rückwirkende Einschätzung ermöglichen. Zugleich wurde ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gehalten sei, entsprechende Nachweise vorzulegen.
Der Beschluss wurde der beschwerdeführenden Partei am 17.02.2026 zugestellt. Innerhalb der gesetzten Frist erfolgte weder eine Äußerung noch die Vorlage weiterer Unterlagen oder Nachweise. Das Verfahren war daher auf Grundlage der vorliegenden Aktenlage fortzuführen.
I. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Der minderjährige Sohn der Beschwerdeführerin, ***3***, weist seit früher Kindheit Entwicklungsauffälligkeiten auf. Bereits im Kleinkindalter wurden therapeutische Maßnahmen, insbesondere Ergotherapie, Logopädie sowie Ernährungsberatung, in Anspruch genommen. Im Vorschul- und Schulalter bestanden weiterhin erhebliche Entwicklungs- und Anpassungsschwierigkeiten.
Am 14.04.2024 wurde im Rahmen einer psychologischen Diagnostik die Diagnose eines atypischen Autismus gestellt. In weiterer Folge erfolgten zusätzliche fachärztliche Abklärungen.
Im Verfahren wurden Gutachten des Sozialministeriumservice vom 05.06.2025 sowie vom 09.08.2025 eingeholt. In diesen Gutachten wurde für ***3*** ein Grad der Behinderung von 50 % festgestellt. Die rückwirkende Anerkennung des Grades der Behinderung erfolgte ab April 2024.
Weitere medizinische oder fachärztliche Unterlagen, aus denen sich eine Feststellung eines Grades der Behinderung von zumindest 50 % bereits für Zeiträume vor April 2024 ergeben würde, wurden im Verfahren nicht vorgelegt.
Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, insbesondere aus den im Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten des Sozialministeriumservice vom 05.06.2025 und vom 09.08.2025.
Nach § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung durch eine Bescheinigung des Sozialministeriumservice auf Grundlage eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Den eingeholten Gutachten kommt daher im Verfahren entscheidende Bedeutung zu.
Die Gutachten gelangen übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass beim minderjährigen Sohn der Beschwerdeführerin ein Grad der Behinderung von 50 % vorliegt und dieser ab April 2024 anzuerkennen ist. Die Gutachten sind schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Sie beruhen auf den vorliegenden medizinischen Unterlagen sowie den durchgeführten Untersuchungen.
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Behinderung habe bereits vor April 2024 in einem Ausmaß von zumindest 50 % bestanden, vermag dieses Vorbringen eine abweichende Beurteilung nicht zu begründen. Zwar wurde auf bereits früh bestehende Entwicklungsauffälligkeiten hingewiesen, jedoch wurden trotz ausdrücklicher Aufforderung durch Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 17.02.2026 keine zusätzlichen medizinischen oder fachärztlichen Unterlagen vorgelegt, aus denen sich eine rückwirkende Feststellung eines Grades der Behinderung von zumindest 50 % für den Zeitraum vor April 2024 ableiten ließe.
Der Beschluss des Bundesfinanzgerichtes wurde der beschwerdeführenden Partei am 17.02.2026 zugestellt. Eine Äußerung oder Vorlage weiterer Nachweise erfolgte innerhalb der gesetzten Frist nicht. Das Bundesfinanzgericht hatte seine Entscheidung daher auf Grundlage der bestehenden Aktenlage zu treffen.
Mangels entgegenstehender fachärztlicher Nachweise bestand keine Veranlassung, von den schlüssigen Feststellungen der Gutachten des Sozialministeriumservice abzugehen.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 8 Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind. Nach § 8 Abs. 5 FLAG 1967 gilt ein Kind als erheblich behindert, wenn eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht, die voraussichtlich länger als drei Jahre andauert, und der Grad der Behinderung mindestens 50 % beträgt, soweit das Kind nicht voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Der Grad der Behinderung ist gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 durch eine Bescheinigung des Sozialministeriumservice auf Grundlage eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Im gegenständlichen Fall wurde durch die Gutachten des Sozialministeriumservice vom 05.06.2025 und vom 09.08.2025 ein Grad der Behinderung von 50 % festgestellt. Die rückwirkende Anerkennung erfolgte jedoch erst ab April 2024. Das Sozialministeriumservice stützte sich dabei auf die ab diesem Zeitpunkt vorliegenden fachärztlichen und psychologischen Unterlagen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bildet das ärztliche Sachverständigengutachten des Sozialministeriumservice die maßgebliche Entscheidungsgrundlage für die Beurteilung des Grades der Behinderung. Die Abgabenbehörden und Verwaltungsgerichte haben von einem solchen Gutachten auszugehen, sofern dieses schlüssig, vollständig und nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 18.11.2008, 2007/15/0019).
Zwar trifft das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu, dass Autismus-Spektrum-Störungen nach der medizinischen Fachliteratur angeborene Entwicklungsstörungen darstellen und die Behinderung daher nicht erst mit der Diagnosestellung entsteht. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass für den Beginn der Behinderung nicht zwingend der Zeitpunkt der Diagnosestellung maßgeblich ist, sondern der tatsächliche Eintritt der Beeinträchtigung (VwGH 18.12.2008, 2007/15/0151). Ebenso wurde in der Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes ausgeführt, dass bei Autismus-Spektrum-Störungen eine Festlegung des Beginns der Behinderung ausschließlich mit dem Zeitpunkt der Diagnosestellung unzulässig sein kann, wenn ausreichende Befunde über bereits davor bestehende erhebliche Einschränkungen vorliegen.
Entscheidend ist jedoch, dass auch für eine rückwirkende Zuerkennung der erhöhten Familienbeihilfe ein schlüssiger ärztlicher Nachweis darüber vorliegen muss, dass bereits im beantragten Zeitraum ein Grad der Behinderung von zumindest 50 % bestanden hat. Ein solcher Nachweis wurde im vorliegenden Verfahren nicht erbracht.
Das Bundesfinanzgericht hat der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 17.02.2026 Gelegenheit gegeben, ergänzende medizinische, therapeutische und pädagogische Unterlagen vorzulegen, welche eine rückwirkende Einschätzung des Grades der Behinderung ermöglichen hätten können. Trotz dieser Aufforderung wurden keine weiteren Unterlagen oder fachärztlichen Stellungnahmen vorgelegt.
Mangels entgegenstehender medizinischer Nachweise bestand daher keine Veranlassung, von den schlüssigen Feststellungen der Gutachten des Sozialministeriumservice abzugehen oder eine neuerliche Begutachtung zu veranlassen. Zweifel an der Vollständigkeit oder Schlüssigkeit der vorliegenden Gutachten, welche nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Einholung eines weiteren Gutachtens erforderlich machen würden (vgl. VwGH 21.02.2001, 96/14/0139), liegen nicht vor.
Da somit ein Grad der Behinderung von zumindest 50 % erst ab April 2024 nachgewiesen ist, besteht ein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe erst ab diesem Zeitpunkt. Für den Zeitraum April 2020 bis März 2024 fehlt hingegen der gesetzlich erforderliche Nachweis einer erheblichen Behinderung im Sinne des § 8 Abs. 5 FLAG 1967.
Gemäß § 10 Abs. 3 FLAG 1967 kann die erhöhte Familienbeihilfe höchstens fünf Jahre rückwirkend ab Antragstellung gewährt werden. Diese Bestimmung begründet jedoch keinen eigenständigen Anspruch, sondern setzt voraus, dass die gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere das Vorliegen eines Grades der Behinderung von zumindest 50 %, im jeweiligen Zeitraum nachgewiesen sind (vgl. VwGH 22.04.2009, 2008/15/0323).
Die Beschwerde war daher hinsichtlich des Zeitraumes ab April 2024 als berechtigt anzusehen, im Übrigen jedoch als unbegründet abzuweisen.
Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Rechtslage ergibt sich eindeutig aus den Bestimmungen des § 8 FLAG 1967 iVm der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Im vorliegenden Fall stand ausschließlich die Frage im Raum, ab welchem Zeitpunkt nach den vorliegenden Gutachten des Sozialministeriumservice von einem Grad der Behinderung von 50 vH auszugehen ist. Dabei handelt es sich um eine Sachverhaltsfrage, nicht aber um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung."
Linz, am 21. Mai 2026
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 10 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 183 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100730/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.2100730.2025
- Stammnummer
- 151685
- Gültig
- 21.05.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF