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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100761/2025

Kein Familienbonus Plus für den Stiefvater wenn der leibliche Vater diesen beansprucht.

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100761/2025vom 19.05.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Walter Aiglsdorfer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 3. Februar 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 16. Jänner 2025 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2023 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit Schreiben vom 29. Oktober 2024 wurde der Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde aufgefordert, die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung bis spätestens 10. Dezember 2024 zu übermitteln. Mit Einkommensteuerbescheid 2023 vom 16. Jänner 2025 wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2023 festgesetzt (Nachforderung in Höhe von 4.278,00 €). Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer trotz Erinnerung keine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung übermittelt hätte, obwohl er dazu gemäß § 42 EStG 1988 verpflichtet sei. Die Veranlagung sei daher auf Basis der vorliegenden Informationen (Lohnzettel des Arbeitgebers, Kontrollmitteilungen, automatisch übermittelte Sonderausgaben, etc.) erfolgt. Der Familienbonus Plus hätte nicht berücksichtigt werden können, weil keine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung abgegeben und somit den Familienbonus Plus nicht beantragt worden sei. Es hätte daher nicht überprüft werden können, ob dieser vom Arbeitgeber zu Recht berücksichtigt worden sei. Mit Eingabe vom 3. Februar 2025 reichte der Beschwerdeführer Beschwerde betreffend Einkommensteuer 2023 ein. Der Beschwerdeführer übermittelte nunmehr die Daten der Kinder Kind2 und Kind1. Er gab weiters an, dass er die vollen Unterhaltszahlungen geleistet hätte und somit den ganzen Familienbonus Plus beantrage. Mit Ergänzungsschreiben vom 19. März 2025 ersuchte die belangte Behörde um Vorlage weiterer Unterlagen. ad Pendlerpauschale: < Vorlage Auszug aus dem Pendlerrechner ad Familienbonus Plus/Unterhaltsabsetzbetrag: < Gerichtsbeschluss bzw. Niederschrift vom Jugendamt über die Unterhaltsverpflichtung von Kind1 und Kind2 (Kopie) < Belegmäßiger Nachweis sämtlicher Alimentationszahlungen im Jahr 2023 (z. B. sämtl. Überweisungsbelege). Nach den vorliegenden Daten sei der Beschwerdeführer der Kindesvater des Kindes Kind1. Laut eigenen Angaben des Beschwerdeführers sei er trotzdem verpflichtet Unterhalt zu leisten. Es werde um Vorlage entsprechender Nachweise und Stellungnahme ersucht. Gemäß § 115 Bundesabgabenordnung würde eine erhöhte Mitwirkungs-, sowie Beweismittelbeschaffungspflicht des Steuerpflichtigen bestehen. Sollten oben angeführte Unterlagen nicht oder nur teilweise beigebracht werden, sei die Beschwerde abzuweisen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30. Mai 2025 wurde gegenständliche Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß § 115 Bundesabgabenordnung eine erhöhte Mitwirkungs-, sowie Beweismittelbeschaffungspflicht des Steuerpflichtigen bestehe. Nachdem dem Ergänzungsersuchen vom 19.03.2025 nicht entsprochen worden sei, sei die Beschwerde abzuweisen gewesen. Mit Eingabe vom 12. Juni 2025 wurde beantragt, gegenständliche Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen (Vorlageantrag). Darin hätte der Beschwerdeführer die Berücksichtigung des Familienbonus Plus für zwei Kinder beantragt. Dieser Eingabe sei die Beilage L 1k betreffend die Kinder Kind2 und Kind1 beigefügt worden. Mit Vorlagebericht vom 1. August 2025 wurde gegenständliche Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Nach Darstellung des Sachverhaltes und einer Stellungnahme verwies die belangte Behörde darauf, dass mangels Vorlage der mehrfach eingeforderten Unterlangen der Familienbonus Plus nicht berücksichtigt hätte werden können. Nach einem Beschluss des nunmehr zuständigen Richters gab die Gattin des Beschwerdeführers bekannt, dass beide Kinder im gemeinsamen Haushalt leben würden. Der Beschwerdeführer würde für den Unterhalt der beiden Kinder aufkommen. Der leibliche Vater des Kindes Kind1 hätte den vorgeschriebenen Unterhalt auch tatsächlich geleistet. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der Beschwerdeführer lebt in einem gemeinsamen Haushalt mit Frau A und den beiden Kindern Kind1 und Kind2. Frau A ist die Mutter der beiden Kinder und bezieht für beide Kinder die Familienbeihilfe. Betreffend das Kind Kind1 ist der Beschwerdeführer der Stiefvater; das Kind Kind2 ist sein leibliches Kind. Für die gesamte Familie bestreitet der Beschwerdeführer weitgehend den gesamten Unterhalt. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer für beide Kinder (Kind1 und Kind2) den Familienbonus Plus beantragt. Die Kindesmutter und Partnerin hat diesen nicht beantragt. Der leibliche Vater des Kindes Kind1 hat für das ganze Jahr 2023 den vorgeschriebenen Unterhalt auch tatsächlich an die Kindesmutter bezahlt und den Familienbonus Plus für das Kind Kind1 beantragt. Mit Einkommensteuerbescheid 2023 wurde ihm der Familienbonus Plus für das Kind Kind1 auch tatsächlich zugesprochen. 2. Beweiswürdigung Dass der Beschwerdeführer mit den beiden Kindern und seiner Partnerin in einem gemeinsamen Haushalt lebt, ist den vorliegenden Daten aus den Finanzanwendungen unstrittig zu entnehmen. Aus diesen Daten geht auch hervor, dass Frau A Familienbeihilfe für beide Kinder bezogen hat. Diese Daten sind unstrittig. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde den Antrag auf Berücksichtigung des Familienbonus Plus für die beiden Kinder Kind1 und Kind2 gestellt. Dass der leibliche Vater den gesamten Unterhalt tatsächlich geleistet hat, hat die Partnerin des Beschwerdeführers bestätigt und geht auch aus dem Einkommensteuerbescheid 2023 des Vaters hervor - der gesamte Unterhaltsabsetzbetrag wurde berücksichtigt. Die Mutter der Kinder Kind1 und Kind2 hat keinen Antrag auf Berücksichtigung des Familienbonus Plus gestellt. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung) Der mit dem Jahressteuergesetz 2018, BGBl. Nr. I 62/2018, eingeführte Abs. 3a des § 33 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, normiert in Ziffer 1 und 3 - in der hier geltenden Fassung - auszugsweise: "Für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, steht auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu: 1. Der Familienbonus Plus beträgt a) bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 166,68 Euro (BGBl I 2022/10), b) nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 54,18 Euro. 2. […] 3. Der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen: a) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht: - Beim Familienbeihilfenberechtigten oder dessen (Ehe-)Partner der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder - beim Familienbeihilfenberechtigten und dessen (Ehe-)Partner jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages. b) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht: - Beim Familienbeihilfenberechtigten oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder - beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages. Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflichteten kein Familienbonus Plus zu. c) Die Aufteilung des Familienbonus Plus gemäß lit. a und b ist bei gleichbleibenden Verhältnissen für das gesamte Kalenderjahr einheitlich zu beantragen. Wird von den Anspruchsberechtigten die Berücksichtigung in einer Höhe beantragt, die insgesamt über das nach Z 1 oder Z 2 zustehende Ausmaß hinausgeht, ist jeweils die Hälfte des monatlich zustehenden Betrages zu berücksichtigen. d) Der Antrag kann zurückgezogen werden. Ein Zurückziehen ist bis fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides möglich und gilt nach Eintritt der Rechtskraft als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung sowohl für den Zurückziehenden als auch für den anderen Antragsberechtigten gemäß lit. a oder b. Wird der Antrag zurückgezogen, kann der gemäß lit. a oder b andere Antragsberechtigte den ganzen nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrag beantragen. Nach diesem Gesetzeswortlaut kann der Familienbonus Plus je Kind zur Gänze von einer anspruchsberechtigten Person oder je zur Hälfte von zwei anspruchsberechtigten Personen beantragt werden. Eine andere Aufteilung ist nicht zulässig. Steht für ein Kind kein Unterhaltsabsetzbetrag zu, kann die Familienbeihilfenberechtigte oder deren (Ehe)Partner den vollen Absetzbetrag beantragen; alternativ kann der Absetzbetrag von beiden je zur Hälfte beantragt werden. Gegenständlich steht für das Kind Kind2 keiner Person ein Unterhaltsabsetzbetrag zu. Für dieses Kind hat also die Familienbeihilfenbezieherin (Frau A) bzw. der Beschwerdeführer Anspruch auf den Familienbonus Plus. Der Beschwerdeführer hat für dieses Kind den gesamten Familienbonus Plus beantragt. Da die Familienbeihilfenbezieherin keinen derartigen Antrag gestellt hat, ist der ganze Familienbonus Plus für das Kind Kind2 beim Beschwerdeführer zu berücksichtigen. Anmerkung Richter: Ein Antrag der Familienbeihilfenbezieherin würde gegenständlich keinen Sinn machen, da sich der (halbe) Familienbonus Plus nicht auf die Steuerlast auswirken würde. Für das Kind Kind1 hat sowohl die Familienbeihilfenbezieherin als auch der Unterhaltszahler (leibliche Vater) grundsätzlich Anspruch auf den Familienbonus Plus. Der Beschwerdeführer (Stiefvater von Kind1) hat keinen derartigen Anspruch. Der leibliche Vater hat den Familienbonus Plus tatsächlich in voller Höhe beantragt und auch zugesprochen bekommen. Die Mutter hat keinen derartigen Antrag eingebracht. Somit ist der ganze Familienbonus Plus rechtsrichtig dem leiblichen Vater zugesprochen worden. Anmerkung Richter: Auch für dieses Kind würde ein Antrag der Kindesmutter keinen Sinn machen, da der (halbe) Familienbonus Plus bei ihr keine steuerliche Wirkung entfalten würde. Der Familienbonus Plus ist dem Beschwerdeführer für das Kind Kind2 zur Gänze zu gewähren. Anzumerken ist hierzu weiters, dass gegenständliche Entscheidung trotz teilweiser Stattgabe zu einer Nachforderung an Einkommensteuer führt, da der Arbeitgeber des Beschwerdeführers bei der Lohnsteuerberechnung einen höheren Familienbonus Plus berücksichtigt hat. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die klare gesetzliche Regelung des gegenständlichen Sachverhaltes lässt keinen Raum für die Zulassung einer ordentlichen Revision. Beilage: < Berechnungsblatt Einkommensteuer 2023 Linz, am 19. Mai 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100761/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100761.2025
Stammnummer
151682
Gültig
19.05.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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