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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101564/2026

Familienbonus Plus und Unterhaltsabsetzbetrag

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101564/2026vom 27.05.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 29. Mai 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 28. Mai 2025 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2024, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Einkommensteuer für das Jahr 2024 wird wie folgt berechnet: | Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit | | | Bezugsauszahlende Stelle | Stpfl. Bezüge (245) | | ***1*** GmbH | 56.728,81 € | | Pendlerpauschale lt. Lohnzettel | 0,00 € | | Pendlerpauschale lt. Veranlagung | -1.224,00 € | | Pauschbetrag für Werbungskosten | -132,00 € | 55.372,81 € | Gesamtbetrag der Einkünfte | | 55.372,81 € | Einkommen | | 55.372,81 € | Einkommensteuer wird unter Berücksichtigung der ausländischen Einkünfte wie folgt ermittelt: | | | Einkommen | | 55.372,81 € | Ausländische Einkünfte | | 0,00 € | BMGL für den Durchschnittssteuersatz | | 55.372,81 € | 0% für die ersten 12.816,00 | | 0,00 € | 20% für die weiteren 8.002,00 | | 1.600,40 | 30% für die weiteren 13.695,00 | | 4.108,50 € | 40% für die restlichen 20.859,81 | | 8.343,92 € | Durchschnittssteuersatz | (14.052,82/55.372,81 x 100) | 25,38% | Durchschnittssteuersatz | 25,38% von 55.372,81 | 14.053,62 € | Familienbonus | | -816,76 € | Unterhaltsabsetzbetrag | | -70,00 € | Verkehrsabsetzbetrag | | -463,00 € | Pendlereuro | | -167,33 € | Steuer nach Abzug der Absetzbeträge | | 12.536,53 € | Die Steuer für die sonstigen Bezüge beträgt: | | | 0% für die ersten 620,00 | | 0,00 € | 6% für die restlichen 7.976,20 | | 478,57 € | Einkommensteuer | | 13.015,10 € | Anrechenbare Lohnsteuer (260) | | -14.620,07 € | Rundung gem. § 39 Abs. 3 EStG 1988 | | -0,03 € | Festgesetzte Einkommensteuer (Gutschrift) | | -1.605,00 € II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2024 vom 03.04.2025 beantragte der Beschwerdeführer (Bf.) sowohl für das Kind A (geb. Datum) als auch für das Kind B (geb. Datum) den ganzen Familienbonus Plus. Weiters erklärte er, dass er Familienbeihilfenbezieher für seinen Sohn A sei und bei Sohn B sei die Kindesmutter Familienbeihilfenbezieherin. Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2024 wurde insoweit von der Erklärung abgewichen als für das Kind A der ganze Familienbonus Plus in Höhe von € 700,08 gewährt wurde, für das Kind B wurde der Familienbonus Plus nicht gewährt, da für dieses Kind keine Familienbeihilfe ausbezahlt worden sei. Mit Eingabe vom 29.05.2025 erhob der Bf. über FinanzOnline Beschwerde gegen den oa Bescheid und beantragte als Unterhaltszahler den ganzen Familienbonus Plus für B. Die monatliche Unterhaltsverpflichtung gab der Bf. mit € 500,00 und die insgesamt im Jahr 2024 geleisteten Unterhaltszahlungen mit € 6.000,00 an. Weiters wurde angegeben, dass ein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe und im September 2024 ein Antrag auf Familienbeihilfe gestellt worden sei. Mit Ersuchen um Ergänzung vom 10. Dezember 2025 wurden seitens der belangten Behörde Unterlagen zum Nachweis der Zahlungsverpflichtung (Beschluss eines Gerichtsurteils (in deutscher Übersetzung) und Zahlungsnachweise des geleisteten Unterhaltes (Kontoauszüge, Zahlungsbestätigungen oä.) abverlangt. Mit Antwortschreiben vom 16.12.2025 legte der Bf. das Gerichtsurteil des ***3*** vom 03.04.2025 und Bankauszüge vor. Aus dem Urteil geht hervor, dass der Bf. einen monatlichen Unterhalt in Höhe von € 500,00 rückwirkend zu leisten sowie einen im Zeitraum 23.03.2023 bis 04.04.2025 angefallenen Rückstand in Höhe von € 9.240,00, zu begleichen habe. Im Jahr 2024 wurden laut übermittelten Kontoauszug Unterhaltszahlungen in Höhe von € 1.260,00 geleistet. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25. März 2026 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt: "Wird das Ausmaß des gesetzlichen Unterhalts durch die tatsächlichen Zahlungen nicht erreicht, so ist der Absetzbetrag nur für Monate zu gewähren, für die rechnerisch die volle Unterhaltszahlung ermittelt werden kann. Da Sie Ihrer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung nicht zur Gänze nachgekommen sind, konnte weder der Unterhaltabsetzbetrag noch der Familienbonus Plus berücksichtigt werden. Sie wurden zu monatlich € 500 Unterhaltszahlungen für das Kind B verpflichtet, laut Nachweis der Zahlungen wurden € 100 geleistet. Für das Jahr 2024 wurde für 3 Monate Ausgleichszahlungen zur Familienbeihilfe gewährt. Folglich steht weder der Unterhaltsabsetzbetrag noch der Familienbonus Plus zu." Im Vorlageantrag vom 08.04.2026 führte der Bf. ergänzend aus, dass er den gesamten rückständigen Unterhalt in Höhe von € 9.240,00 am 02.04.2026 bezahlt habe und somit seiner gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung nunmehr vollständig nachgekommen sei. Er ersuche daher um rückwirkende Berücksichtigung des Familienbonus Plus sowie des Unterhaltsabsetzbetrages für das Jahr 2024. Mit Bericht vom 14.04.2026 legte die belangte Behörde die oa Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte den Unterhaltsabsetzbetrag und den Familienbonus Plus für zwei Monate zu berücksichtigen. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der Beschwerdeführer (Bf.) ist slowakischer Staatsbürger und beantragte in seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2024 gem. § 1 Abs. 4 EStG 1988 als unbeschränkt steuerpflichtig in Österreich behandelt zu werden. Der Bf. ist bei einem inländischen Arbeitgeber beschäftigt, der den Lohnsteuerabzug in Österreich vorgenommen hat. Er erzielte im Jahr 2024 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Bf. hat keinen Wohnsitz in Österreich. Fest steht, dass der Bf. für das volljährige Kind A (geb. Datum) den ganzen Familienbonus Plus beantragt hat, welcher dem Bf. auch mit Einkommensteuerbescheid vom 28. Mai 2025 gewährt wurde. Dieser Sachverhalt ist somit nicht strittig. Fest steht weiters, dass der Bf. für das volljährige Kind B (geb. Datum) den ganzen Familienbonus Plus und den Unterhaltsabsetzbetrag beantragt hat. Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2024 vom 28. Mai 2025 wurde der Familienbonus Plus nicht anerkannt, da für Sohn B keine Familienbeihilfe ausbezahlt wurde. Der Kindesmutter wurde mit einer Mitteilung vom 15.10.2025 die Ausgleichszahlung (Differenz der österreichischen Familienbeihilfe inkl. Kinderabsetzbetrag zur ausländischen Familienleistung) betreffend Sohn B für den Zeitraum Oktober 2024 bis Juni 2027 gewährt. Fest steht weiters, dass der Bf. seiner Unterhaltsverpflichtung nicht im vollen Ausmaß nachgekommen ist. Laut Urteil des ***3*** (***2***) vom 03. 04.2025 betrug der Rückstand an fälligem Unterhalt für den Zeitraum 23.03.2023 bis zum 04.04.2025 € 9.240,00. Der monatliche Unterhalt wurde mit € 500,00 festgesetzt. Im Jahr 2024 wurden vom Bf. Unterhaltszahlungen in Höhe von € 1.260,00 geleistet. Die Unterhaltsverpflichtung wurde mit einer Nachzahlung in Höhe von € 9.240,00 am 02.04.2026 vollständig erfüllt. Strittig ist, ob dem Bf. für seinen Sohn B der Familienbonus Plus und der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht. In der Stellungnahme der belangten Behörde vom 14.04.2026 beantragte diese den Familienbonus Plus und den Unterhaltsabsetzbetrag für zwei Monate zu gewähren. 2. Beweiswürdigung Die Feststellung, dass der Bf. für das Jahr 2024 für seinen volljährigen Sohn B nur Unterhaltszahlungen in Höhe von € 1.260 geleistet hat, geht aus dem Kontoauszug des Bf. hervor. Die Feststellung, dass der monatliche Unterhalt mit € 500,00 festgelegt wurde, ergibt sich aus dem Urteil des ***3*** vom 03.04.2025. Die Feststellung, dass der Kindesmutter die Differenzzahlung an Familienbeihilfe für Sohn B gewährt wurde, geht aus dem Bescheid vom 15. Oktober 2025 hervor. Dass der Bf. seinen Rückstand in Höhe von € 9.240,00 am 02.04.2026 beglichen hat, geht aus seinem vorgelegten Kontoauszug hervor. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den vom Finanzamt vorgelegten Aktenteilen bzw. sind zwischen den Parteien nicht strittig. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (teilweise Stattgabe) 1. Familienbonus Plus: § 33 Abs. 3a EStG 1988 idf.d. Streitjahr geltenden Fassung lautet: "Für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, steht auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu: 1.Der Familienbonus Plus beträgt a) bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 166,68 Euro, b) nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 58,34 Euro. 2. […] 3.Der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen: a) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht: -Beim Familienbeihilfenberechtigten oder dessen (Ehe-)Partner der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder -beim Familienbeihilfenberechtigten und dessen (Ehe-)Partner jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages. b) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht: -Beim Familienbeihilfenberechtigten oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder -beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages. Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflichteten kein Familienbonus Plus zu.[…]. 2. Unterhaltsabsetzbetrag. § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 lautet: "Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, steht ein Unterhaltsabsetzbetrag von 35 Euro monatlich zu. Dabei gilt: a) Der Unterhaltsabsetzbetrag steht zu, wenn das Kind nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe für das Kind gewährt wird. b) Leistet ein Steuerpflichtiger für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, steht für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 52 Euro und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils 69 Euro monatlich zu. c) Erfüllen mehrere Personen in Bezug auf ein Kind die Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag, steht der Absetzbetrag nur einmal zu. d) Wird die Unterhaltsverpflichtung im Kalenderjahr nicht zur Gänze erfüllt, steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur für jene Monate zu, für die rechnerisch die volle Unterhaltsleistung erfüllt wurde, wobei vorrangig die zeitlich am weitesten zurückliegende Unterhaltsverpflichtung getilgt wird. e) Nachzahlungen von gesetzlichen Unterhaltsleistungen sind ausschließlich im Kalenderjahr der Zahlung zu berücksichtigen." Der Anspruch des Unterhaltsverpflichteten auf den Familienbonus Plus ist somit an dessen Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag gebunden. Ad. Unterhaltsabsetzbetrag: Voraussetzung für die Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrages ist, dass der gesetzliche Unterhalt für das Kind geleistet wird. Grundlage für die Frage der Erfüllung der Unterhaltspflicht ist prinzipiell der Unterhaltsvergleich oder ein richterlich festgesetztes Unterhaltsausmaß (vgl. Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum FamilienbesteuerungsG 1992, BGBl. Nr. 312, 463 BlgNR 18. GP 9). Die Höhe der Unterhaltsverpflichtung ergibt sich entweder aus dem in einem Gerichtsurteil oder in einem gerichtlichen oder behördlichen Vergleich festgesetzten Betrag oder im Falle einer außergerichtlichen Einigung aus dem in dem schriftlichen Vergleich festgehaltenen Unterhaltsbetrag (UFS 2.10.09, RV/0425-I/08). Im gegenständlichen Fall wurde mit Beschluss des ***3*** vom 03.04.2025 die monatliche Unterhaltszahlung für den volljährigen Sohn B, die der Bf. zu leisten hat, in Höhe von € 500,00 festgesetzt. Dieser Unterhalt ist rückwirkend zu leisten und ein Rückstand in Höhe von € 9.240,00 zu begleichen. Der Bf. hat im Jahr 2024 einen Unterhalt in Höhe von € 1.260,00 geleistet. Der Bf. ist somit im streitgegenständlichen Jahr der Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinem Sohn B nicht vollständig nachgekommen. Damit steht dem Bf. für das Jahr 2024 nur für zwei Monate ein Unterhaltsabsetzbetrag zu. Denn wird die Unterhaltsverpflichtung im Kalenderjahr nicht zur Gänze erfüllt, steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur für jene Monate zu, für die rechnerisch die volle Unterhaltsleistung erfüllt wurde. Die volle Unterhaltsverpflichtung betrug laut Urteil monatlich € 500,00. Für den Unterhaltsabsetzbetrag, welcher Voraussetzung für den Familienbonus Plus ist, können ausschließlich Zahlungen des Jahres 2024 herangezogen werden. Die Nachzahlung von gesetzlichen Unterhaltsleistungen am 02.04.2026 in Höhe von € 9.240,00 kann daher gem. § 33 Abs 4 Z 3 lit e EStG 1988 nicht mehr für den Unterhaltsabsetzbetrag für das Jahr 2024 berücksichtigt werden. ad Familienbonus Plus: Der Familienbonus Plus ist mit dem Unterhaltsabsetzbetrag verknüpft. Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflichteten auch kein Familienbonus Plus zu (VwGH 19.10.2023, Ro 2023/13/0017). Da die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines Unterhaltsabsetzbetrages im Rahmen der Einkommensteuerermittlung des Bf. - wie zuvor unter Punkt Unterhaltsabsetzbetrag ausgeführt - nur für zwei Monate vorliegen, kann auch der Familienbonus Plus nur für zwei Monate zuerkannt werden. Rechnerische Darstellung für das Kind B: | Familienbonus Plus | 58,34 x 2 Monate | 116,68 | Unterhaltsabsetzbetrag | 35,00 x 2 Monate | 70,00 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vor. Die maßgebliche Rechtslage ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Im Übrigen hing der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab. Für die Zulässigkeit der ordentlichen Revision besteht daher kein Anlass. Wien, am 27. Mai 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101564/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7101564.2026
Stammnummer
151681
Gültig
27.05.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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