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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100744/2026

Verhängung einer Zwangsstrafe wegen Nichtabgabe der Körperschaftsteuererklärung (K2)

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100744/2026vom 01.04.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Aloisia Bergauer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch ***2***, über die Beschwerde vom 13. November 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 5. November 2025 betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Die belangte Behörde forderte den Beschwerdeführer, einen Sportverein, mit Bescheid - Androhung einer Zwangsstrafe vom 3. September 2025 dazu auf, die Körperschaftsteuererklärung K2 für das Jahr 2024 bis zum 13. Oktober 2025 einzureichen. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde die Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von 500 Euro angedroht (Androhung im Sinne des § 111 Abs. 2 BAO). Die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers ersuchte mit Schreiben vom 11. September 2025 um Löschung des K-Signals für 2024 und Folgejahre und begründete dies damit, dass es sich um einen gemeinnützigen Sportverein handle der nahezu ausschließlich echte Mitgliedsbeiträge als Einnahmen habe. Die Abgabe einer Körperschaftsteuererklärung sei daher nicht notwendig. Die Steuernummer sei automatisch vergeben und vom Beschwerdeführer nicht beantragt worden. Dem Schreiben wurden die Statuten und ein Vereinsregisterauszug beigelegt. Da der Beschwerdeführer der Aufforderung vom 3. September 2025 (Einreichung der Körperschaftsteuererklärung K2 für das Jahr 2024) nicht nachkam, wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 5. November 2025 eine Zwangsstrafe in Höhe von 500 Euro festgesetzt. Mit Schreiben vom 13. November 2025 erhob die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid und führte begründend folgendes aus: "Unsere Klientin ist ein kleiner gemeinnütziger Sportverein nach § 34 BAO. Die Einnahmen bestehen zu über 85% aus echten Mitgliedsbeiträgen, die nicht steuerbar sind. Die restlichen Einnahmen betreffen den unentbehrlichen Hilfsbetrieb wie u.a. Prüfungsgebühren (siehe Beilage Saldenliste 2024). Es ist somit in Summe von keiner Körperschaftsteuerpflicht in irgendeiner Form auszugehen, wie wir bereits in unserem sonstigen Anbringen vom 11.09.2025 über FA-Online mitgeteilt haben. Leider wurde unser Schreiben nicht rechtzeitig bearbeitet, da dies immer noch beim Fachbereich hängt, sodass diese Zwangsstrafe festgesetzt wurde. Da unsere Klientin die Anwendbarkeit der Begünstigung des § 5 Z 6 KStG selbst zu beurteilen hat, ist bei Erfüllen aller Voraussetzungen von der Abgabe einer Abgabenerklärung abzusehen, wenn kein steuerpflichtiger Betrieb unterhalten wird (Blum/Spies in WU-KStG3 (2022) § 5 Rz 217). Mit der nun übermittelten Saldenliste, weißt die Klientin nach, dass keine Erklärungspflicht für 2024 und Folgejahre besteht. Wir ersuchen daher von der Zwangsstrafe und der Erklärungspflicht abzusehen." Die Beschwerde vom 13. November 2025 wurde mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 18. November 2025 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der gegenständliche Verein nicht gemeinnützig sei, da die Vermögensbindung iSd § 39 Abs. 1 BAO bei den Auflösungsbestimmungen fehle. Der Zweck in § 2 der Statuten enthalte Tätigkeiten und somit eine unerlaubte Zweck-Mittel-Vermischung. Bei den ideellen Mitteln in § 3 Abs. 2 der Statuten fehle beispielsweise der Betrieb einer Website. Bei den materiellen Mitteln in § 3 Abs. 3 der Statuten würden beispielsweise die Erlöse Equipment fehlen. Wer von der Abgabenbehörde zur Einreichung einer Abgabenerklärung aufgefordert werde, sei gemäß § 133 Abs. 1 BAO zur Einreichung dieser Erklärung verpflichtet. Die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers brachte am 18. Dezember 2025 fristgerecht einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht ein. Ergänzend wurde festgehalten, dass die angeführten "leichten" Mängel in den Statuten bereits mit dem Finanzamt telefonisch abgestimmt worden seien und mit der Generalversammlung Ende Jänner 2026 umgesetzt würden (Verweis auf § 41 Abs. 4 und 5 BAO). Die Körperschaftsteuererklärung 2024 wurde nachgereicht und um Nachsicht der festgesetzten Zwangsstrafe ersucht. Die belangte Behörde legte die Beschwerde am 22. Februar 2026 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte deren Abweisung als unbegründet. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der beschwerdeführende Verein wurde am 18. März 1980 zur Förderung ***3*** Kampfkünste unter Berücksichtigung der damit verbundenen Geschichte und Kultur gegründet (ZVR-Zahl: ***1***). Mit Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom 5. November 2025 wurde die mit Bescheid vom 3. September 2025 angedrohte Zwangsstrafe wegen Nichteinreichung der Körperschaftssteuererklärung (K2) 2024 gemäß § 111 BAO mit 500 Euro festgesetzt. Die Festsetzung der Zwangsstrafe sei erforderlich gewesen, weil die vorgenannte Abgabenerklärung nicht bis 13. Oktober 2025 eingereicht worden sei. Die Körperschaftssteuererklärung für das Jahr 2024 (K2) wurde erst nach Abweisung der Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung zusammen mit dem Vorlageantrag am 18. Dezember 2025 beim Finanzamt als Nullmeldung eingereicht. Die Veranlagung zur Körperschaftsteuer 2024 erfolgte mit Bescheid vom 8. Jänner 2026 erklärungsgemäß mit 0,00 Euro. 2. Beweiswürdigung Die Sachverhaltsdarstellungen gründen sich auf den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und den vom Bundesfinanzgericht vorgenommenen Abfragen in den Datenbanken der Finanzverwaltung. Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse durfte das Bundesfinanzgericht daher in freier Beweiswürdigung von den obigen Sachverhaltsfeststellungen ausgehen. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) In § 111 BAO, BGBl Nr. 194/1991 in der Fassung BGBI I 2007/99, ist angeordnet: "(1) Die Abgabenbehörden sind berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht. (2) Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muss der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist. (3) Die einzelne Zwangsstrafe darf den Betrag von 5 000 Euro nicht übersteigen. (4) Gegen die Androhung einer Zwangsstrafe ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig." Gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 BAO ist zur Einreichung der Abgabenerklärung verpflichtet, wer von der Abgabenbehörde dazu aufgefordert wird. Die Einreichung von Abgabenerklärungen stellt somit eine mittels Zwangsstrafe nach § 111 BAO erzwingbare Leistung dar (vgl. VwGH 26.03.2014, VwGH 2013/13/0022, mwN). Eine Aufforderung zur Einreichung einer Abgabenerklärung stellt eine mit Zwangsstrafe erzwingbare verfahrensleitende Verfügung dar, die jedoch keine abschließende Entscheidung darüber ist, ob der aufgeforderte Verein tatsächlich auch abgabepflichtig ist und ihm deswegen die Abgaben, über die die Abgabenerklärung gefordert wurde, vorgeschrieben werden. Wird ein Verein zur Einreichung einer Abgabenerklärung aufgefordert, dann besteht eine Verpflichtung zur Abgabe einer Abgabenerklärung auch dann, wenn dieser die Rechtsansicht vertritt, nicht abgabepflichtig zu sein (vgl. VwGH 20.03.2007, 2007/17/0063, RS 2). Der Zweck der Zwangsstrafe besteht nicht in der Bestrafung des Beschwerdeführers, sondern darin, die Abgabenbehörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten zu verhalten (vgl. VwGH 27.9.2000, 97/14/0112). Im konkreten Fall ist aktenkundig, dass der beschwerdeführende Verein der mit Bescheid - Androhung einer Zwangsstrafe vom 3. September 2025 an ihn ergangenen Aufforderung zur Einreichung der Körperschaftssteuererklärung (K2) 2024 bis spätestens 13. Oktober 2025 nicht entsprochen hat, sodass gemäß § 111 BAO die Verhängung einer Zwangsstrafe geboten war. Die Verhängung einer Zwangsstrafe liegt, wenn - wie in der gegenständlichen Rechtssache - die Voraussetzungen erfüllt sind, dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde. Gemäß § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Im Rechtsmittelverfahren bezüglich die Zwangsstrafe festsetzender Bescheide sind nicht nur jene Umstände zu berücksichtigen, die bei der Festsetzung der Behörde bekannt waren (vgl. VwGH 26.6.2000, 95/17/0188), sondern im Hinblick auf § 270 BAO ist auch auf die dem Gericht im Laufe des Beschwerdeverfahrens bis zur Entscheidung zur Kenntnis gelangten Umstände, etwa dass trotz bereits erfolgter Festsetzung einer Zwangsstrafe die Steuererklärungen nicht beim Finanzamt eingereicht wurden, Bedacht zu nehmen (vgl. Ritz, BAO6 § 111 Tz 11). Die Körperschaftsteuererklärung (K2) für das Jahr 2024 wurde vom beschwerdeführenden Verein erst am 18. Dezember 2025 zusammen mit dem Vorlageantrag bei der belangten Behörde eingereicht. Die Ausführungen zu den Umständen der verspäteten Einbringung dieser Abgabenerklärung sind für das Bundesfinanzgericht nicht nachvollziehbar, zumal vom Beschwerdeführer selbst darauf hingewiesen wurde, dass die "leichten" Mängel in den Statuten erst mit der belangten Behörde abzustimmen waren und eine Umsetzung erst mit der Generalsversammlung Ende Jänner 2026 erfolgen werde. Der Beschwerdeführer war schon allein aufgrund der Aufforderung durch das Finanzamt zur Abgabe der Körperschaftsteuererklärung (K2) 2024 verpflichtet, auch wenn er der Meinung war, dass eine Steuerpflicht wegen Gemeinnützigkeit nicht bestanden habe und keine steuerpflichtigen Einnahmen bzw. Einkünfte vorgelegen seien. Mit Bescheid vom 3. September 2025 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seine Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2024 bis 13. Oktober 2025 bei der belangten Behörde einzureichen. Spätestens mit dieser Aufforderung musste er erkennen, dass seine zwecks Anerkennung der Gemeinnützigkeit vorgelegten Unterlagen ihn von der Abgabe einer Körperschaftsteuererklärung 2024 nicht entheben konnten. Nachdem der Beschwerdeführer die geforderte Abgabenerklärung nicht vorgelegt hat, war die Verhängung der angedrohten Zwangsstrafe geboten. Die Verhängung der Zwangsstrafe stellte unabhängig von der Frage der Gemeinnützigkeit eine unmittelbare Folge des Umstandes dar, dass der Beschwerdeführer trotz klarer Aufforderung durch die Abgabenbehörde seiner Verpflichtung zur Abgabe der Körperschaftsteuererklärung (K2) 2024 nicht nachgekommen war. Diese Verpflichtung hätte er auch in Form einer Körperschaftsteuererklärung, die keine Einkünfte bzw. solche in Höhe von 0,00 € ausweist (= sog. "Nullmeldung"), erfüllen können und wäre dies ohne größeren Aufwand zu bewerkstelligen gewesen. Zu den Ausführungen hinsichtlich des Anbringens vom 11. September 2025 mit dem Ersuchen um Löschung des K-Signals ist festzuhalten, dass - wie vom Beschwerdeführer selbst ausgeführt - noch Mängel in den Statuten bestanden hätten, welche noch von der belangten Behörde zur Klärung der Frage der Gemeinnützigkeit abzustimmen gewesen seien. Die steuerliche Vertretung des beschwerdeführenden Vereins hat zur Abgabe der geforderten Körperschaftsteuererklärung weder ein Fristverlängerungsansuchen gestellt noch mitgeteilt, dass bzw. warum die Abgabe der Körperschaftsteuererklärung 2024 innerhalb der gesetzten Frist nicht möglich sei. Die Zwangsstrafe wurde an der unteren Grenze mit 500 Euro festgesetzt (= 10% des möglichen Höchstbetrages). Für die Verhängung einer Zwangsstrafe wegen Nichtabgabe einer Abgabenerklärung ist es unerheblich, ob im Verfahren später Einkünfte welcher Art und in welcher Höhe festgestellt werden, da sie allein den Zweck verfolgt, die Partei zur Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten zu verhalten. Nach Abwägung aller Umstände im Beschwerdefall kommt das Bundesfinanzgericht zum Ergebnis, dass die Verhängung der Zwangsstrafe nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach zu Recht erfolgte. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall ergab sich die rechtliche Beurteilung aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut. Die Rechtslage war daher als eindeutig zu beurteilen, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung lag daher nicht vor. Im Übrigen kommt der Frage der Rechtmäßigkeit einer Ermessensübung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. VwGH 27.3.2019, Ra 2018/12/0022). Die Revision war daher nicht zuzulassen. Wien, am 1. April 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100744/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7100744.2026
Stammnummer
151680
Gültig
01.04.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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