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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100647/2026

Zurückweisung eines Vorlageantrages als verspätet

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7100647/2026vom 02.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Nach § 1024 ABGB gelten erteilte Vollmachten mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens als aufgehoben. § 1024 ABGB ist zufolge der Bestimmung des § 83 Abs 2 BAO auch im Beschwerdefall anzuwenden (Vgl VwGH 29. 9. 2011, 2011/16/0197).

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht fasst durch den Richter Mag. Günter Narat in der Beschwerdesache ***Bf1***, Bf-Adr, Steuernummer: ***BF1StNr1***, vertreten durch RA Dr. Gregor Klammer, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 Wien, über die Beschwerde vom 17. Februar 2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 2. Februar 2022 betreffend Einkommensteuer 2019 den Beschluss: I) Der Vorlageantrag wird gemäß § 264 Abs 4 lit e iVm § 260 Abs 1 lit b Bundesabgabenordnung (BAO) als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen. II) Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung 1) Verfahrensgang Am 02.02.2022 wurde von der belangten Behörde der Einkommensteuerbescheid 2019 betreffend den Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz Bf) erlassen und an diesen zugestellt. Mit Schreiben vom 17.02.2022 erhob der Vertreter des Bf, RA Dr. Gregor Klammer, Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2019 vom 02.02.2022. RA Dr. Gregor Klammer hat sich in der Beschwerdeschrift auf die erteilte Vollmacht berufen. Die belangte Behörde wies die Beschwerde mittels Beschwerdevorentscheidung vom 15.03.2022 als unbegründet ab. Der Bf brachte am 09.04.2022 einen Vorlageantrag bei der belangten Behörde ein. Nach erfolgter Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht wurde der Vorlageantrag vom Bundesfinanzgericht mit Beschluss vom 30.05.2023, GZ. RV/7100098/2023, als unzulässig zurückgewiesen, da die Beschwerdevorentscheidung vom 15.03.2022 nicht wirksam zugestellt wurde. Der Bf hat sich am 13.07.2024 bei der belangten Behörde zu FinanzOnline angemeldet. Das BG X hat mit Beschluss vom tt.09.2024 zu YY ein Schuldenregulierungsverfahren mit Eigenverwaltung ab tt.09.2024 betreffend den Bf eröffnet. Die belangte Behörde hat am 29.11.2024 eine teilweise stattgebende Beschwerdevorentscheidung betreffend die Beschwerde vom 17.02.2022 gegen den Einkommensteuerbescheid 2019 erlassen. Die gesonderte Bescheidbegründung zur Beschwerdevorentscheidung erging am 03.12.2024. Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem Bf am 29.11.2024 über FinanzOnline in die Databox zugestellt. Die gesonderte Bescheidbegründung wurde dem Bf am 03.12.2024 über FinanzOnline in die Databox zugestellt. Der Bf brachte mit Schreiben vom 07.10.2025 einen Vorlageantrag betreffend Einkommensteuer 2019 bei der belangten Behörde ein. Die belangte Behörde hat die Beschwerde am 13.02.2026 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Bundesfinanzgericht hat den Bf mit Ergänzungsersuchen vom 03.03.2026 auf die Bestimmungen des § 186 Abs 1 IO sowie § 1024 ABGB (Erlöschen einer Vollmacht mit Eröffnung eines Insolvenzverfahrens) und § 26 IO hingewiesen und dem Bf Gelegenheit gegeben, diesbezüglich eine entsprechende Stellungnahme zu erstatten. Der rechtliche Vertreter des Bf brachte mit E-Mail vom 16.04.2026 ein ergänzendes Vorbringen beim Bundesfinanzgericht ein. Er führte aus, dass dem Bf im Schuldenregulierungsverfahren Eigenverwaltung zugekommen sei. Damit sei seine rechtliche Handlungsfähigkeit unberührt geblieben und es sei keine Änderung in seinem Verhältnis zu seinem bevollmächtigten Vertreter eingetreten. Das Vollmachtsverhältnis habe keinerlei Einfluss auf das Insolvenzverfahren gehabt und insbesondere keine Nachteile für die Gläubiger mit sich gebracht. Im vorliegenden Fall sei dem Bf kein gesetzlicher Verwalter zur Seite gestellt worden. Vor diesem Hintergrund erscheine es überschießend, trotz der dem Finanzamt bekannten rechtsfreundlichen Vertretung eine Zustellung an den Bf selbst als rechtmäßig zu qualifizieren. Die ausschließliche Zustellung an den Bf - insbesondere ohne vorherige Verständigung über die Aktivierung und das Wesen der Databox - habe ihm faktisch die Möglichkeit, seine Rechte sachgerecht wahrzunehmen, genommen. Ein faires Verfahren verlange, dass ein rechtlich wenig versierter und nur eingeschränkt lesekundiger Beteiligter nicht auf eine ihm defacto unzugängliche elektronische Zustellform verwiesen werde. Der Bf sei bei Eröffnung des Finanzonline-Zugangs über eine Databox weder informiert noch aufgeklärt worden. Der Bf habe darauf vertrauen dürfen, dass seine bevollmächtigte Vertretung - deren Bestellung dem Finanzamt bekannt gewesen sei - weiterhin für ihn tätig werden könne. Dem Bf sei auch im Schuldenregulierungsverfahren weder durch das Gericht noch durch das am Verfahren beteiligte Finanzamt eröffnet worden, dass das Mandat seines Vertreters erloschen sein könnte. 2) Sachverhalt Am 02.02.2022 wurde von der belangten Behörde der Einkommensteuerbescheid 2019 betreffend den Bf erlassen und an diesen zugestellt. Mit Schreiben vom 17.02.2022 erhob der Vertreter des Bf, RA Dr. Gregor Klammer, Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2019 vom 02.02.2022. RA Dr. Gregor Klammer hat sich in der Beschwerdeschrift auf die erteilte Vollmacht berufen. Der Bf hat sich am 13.07.2024 bei der belangten Behörde zu FinanzOnline angemeldet und der Zustellung über FinanzOnline (Databox) zugestimmt. Das BG X hat mit Beschluss vom tt.09.2024 zu YY ein Schuldenregulierungsverfahren mit Eigenverwaltung ab tt.09.2024 betreffend den Bf eröffnet. Das Schuldenregulierungsverfahren wurde mit Beschluss des BG X vom tt.03.2025 aufgehoben. Die belangte Behörde hat am 29.11.2024 eine teilweise stattgebende Beschwerdevorentscheidung betreffend die oben angeführte Beschwerde vom 17.02.2022 gegen den Einkommensteuerbescheid 2019 erlassen. Die gesonderte Bescheidbegründung zur Beschwerdevorentscheidung erging am 03.12.2024. Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem Bf am 29.11.2024 über FinanzOnline in die Databox zugestellt. Die gesonderte Bescheidbegründung wurde dem Bf am 03.12.2024 über FinanzOnline in die Databox zugestellt. Der Bf brachte mit Schreiben vom 07.10.2025 einen Vorlageantrag betreffend Einkommensteuer 2019 bei der belangten Behörde ein. 3) Beweiswürdigung Gemäß § 167 Abs 2 BAO haben die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Die Feststellungen, dass sich der Bf am 13.07.2024 bei der belangten Behörde zu FinanzOnline angemeldet sowie der Zustellung über die Databox zugestimmt hat und, dass dem Bf die Beschwerdevorentscheidung betreffend die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2019 am 29.11.2024 und die gesonderte Bescheidbegründung zur Beschwerdevorentscheidung vom 03.12.2024 am 03.12.2024 über FinanzOnline in die Databox zugestellt wurden, ergeben sich zweifelsfrei aus den von der belangten Behörde vorgelegten Akten und den vom Bundesfinanzgericht durchgeführten Abfragen in den Datenbanken "Grunddatenverwaltung" bzw "FinanzOnline" des Bundesministeriums für Finanzen. Dass das BG X mit Beschluss vom tt.09.2024 zu YY ein Schuldenregulierungsverfahren mit Eigenverwaltung ab tt.09.2024 betreffend den Bf eröffnet hat und dieses mit Beschluss vom tt.03.2025 aufgehoben wurde, ergibt sich aus der vom Bundesfinanzgericht durchgeführten Abfrage der Ediktsdatei. Im Übrigen sind die obigen Sachverhaltsfeststellungen allesamt aktenkundig und können somit gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen angenommen werden. 3) Rechtliche Beurteilung Gemäß § 264 Abs 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Nach § 264 Abs 4 lit e BAO ist für Vorlageanträge sinngemäß § 260 Abs 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung) anzuwenden. Gemäß § 260 Abs 1 lit. b BAO ist eine Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde. Die Antragsfrist des § 264 Abs 1 BAO beginnt mit Bekanntgabe der Beschwerdevorentscheidung. Vorlageanträge sind fristgerecht, wenn sie spätestens am letzten Tag der Frist eingebracht werden (BFG 31.8.2018, RV/7103660/2018). § 186 Abs 1 IO ordnet an, dass im Schuldenregulierungsverfahren dem Schuldner, sofern das Gericht nicht anderes bestimmt, die Verwaltung der Insolvenzmasse zusteht (Eigenverwaltung). Die Eigenverwaltung umfasst nach § 187 Abs 1 Z 1 IO die Befugnis zur Empfangnahme von Postsendungen. Eine Postsperre ist nicht zu verhängen. Nach § 1024 ABGB gelten erteilte Vollmachten mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens als aufgehoben bzw regelt § 26 IO das Erlöschen des Auftragsverhältnisses. § 1024 ABGB ist zufolge der Bestimmung des § 83 Abs 2 BAO auch im Beschwerdefall anzuwenden (Vgl VwGH 29. 9. 2011, 2011/16/0197). Infolge der Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens betreffend den Bf am tt.09.2024 ist die vom Bf an seinen rechtlichen Vertreter (RA Dr. Gregor Klammer) erteilte Vollmacht (samt Zustellbevollmächtigung) erloschen. Die vom Bf am 29.11.2024 erlassene Beschwerdevorentscheidung und die gesonderte Bescheidbegründung vom 03.12.2024 waren daher an den Bf zuzustellen. Elektronisch zugestellte Dokumente gelten als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind (§ 98 Abs 2 BAO). Das ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox (vgl ErläutRV 270 BlgNR 23. GP 13; VwGH 31.07.2013, 2009/13/0105). Die Beschwerdevorentscheidung betreffend Einkommensteuer 2019 wurde dem Bf mit Zustellung der gesonderten Bescheidbegründung am 03.12.2024 zugestellt. Im gegenständlichen Fall begann die einmonatige Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages am 03.12.2024 zu laufen und endete daher am 03.01.2025. Der Vorlageantrag wurde vom rechtlichen Vertreter des Bf am 13.10.2025 bei der belangten Behörde eingebracht ("P.A. 13. OKT. 2025"). Zum Vorbringen des Bf mit E-Mail des rechtlichen Vertreters vom 16.04.2026 ist lediglich auszuführen, dass der Bf mit seiner Anmeldung bei FinanzOnline im Juli 2024 der elektronischen Zustellung (Databox) zugestimmt hat. In diesem Zeitpunkt war auch noch die Zustellvollmacht seines rechtlichen Vertreters im laufenden Beschwerdeverfahren aufrecht. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Bf ist es jedoch zwingend zur Auflösung des Vollmachtsverhältnisses gekommen. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.1) Revision Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (§ 25a Abs 1 VwGG). Gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs 4 B-VG). Bei der Zurückweisung wegen verspäteter Einbringung ist keine Revision zulässig, da sich die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages samt Rechtsfolge der Überschreitung unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Linz, am 2. Juni 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7100647/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7100647.2026
Stammnummer
151676
Gültig
02.06.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF