Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102529/2024
Einstellungsbeschluss nach Aktenvorlage ohne Vorliegen einer Bescheidbeschwerde bzw. eines Vorlageantrages (Umdeutung von Parteierklärungen)
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7102529/2024vom 27.05.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Stellte das Finanzamt dem Bundesfinanzgericht Akten zur Entscheidung vor (§ 265 BAO), obwohl sich nach dem objektiven Erklärungswert der Parteieingaben herausstellt, dass eine Bescheidbeschwerde bzw. ein Vorlageantrag gar nicht eingebracht wurde (sondern die Eingaben als Sachanträge an die Abgabenbehörde zu werten sind), hat das Bundesfinanzgericht das Verfahren mangels einer beim Gericht anhängigen Beschwerde mittels Beschlusses einzustellen.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Christian Mathias Themel LL.M. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 10. September 2019 bzw. 21. Mai 2024 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 12. August 2019 betreffend Einkommensteuer 2018,
vom 20. Jänner 2021 betreffend Einkommensteuer 2019,
vom 9. August 2021 betreffend Einkommensteuer 2020,
vom 29. August 2022 betreffend Einkommensteuer 2021 und
vom 28. April 2023 betreffend Einkommensteuer 2022, Steuernummer ***StN*** beschlossen:
I. Das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht wird eingestellt.
II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
Begründung
Einkommensteuer 2018:
Gegen den Einkommensteuerbescheid 2018 vom 12.08.2019 wurde am 10.09.2019 Beschwerde erhoben. Die Abgabenbehörde erließ am 11.02.2020 eine Beschwerdevorentscheidung. Am 21.05.2024 brachte der Beschwerdeführer (Bf) ein als "Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde (Vorlageantrag)" bezeichnetes Schreiben ein.
Einkommensteuer 2019 bis 2022:
Hinsichtlich der Jahre 2019 bis 2022 ergingen folgende Bescheide:
2019: Einkommensteuerbescheid vom 20.01.2021, geändert gemäß § 295a BAO am 16.12.2022.
2020: Einkommensteuerbescheid vom 09.08.2021.
2021: Abweisungsbescheid (hinsichtlich eines Antrags nach § 299 BAO) vom 18.07.2023.
2022: Einkommensteuerbescheid vom 28.04.2023.
Am 21.05.2024 brachte der Bf für diese Jahre Eingaben ein, welche von der Abgabenbehörde als Beschwerden gewertet wurden. Am 11.06.2024 erließ die Behörde hierzu Beschwerdevorentscheidungen. Dagegen brachte der Bf am 18.06.2024 Eingaben ein, welche von der Abgabenbehörde als Vorlageanträge gewertet wurden.
Mit Vorhalt des Bundesfinanzgerichts vom 12.03.2026 wurde der Bf zur Stellungnahme hinsichtlich der Zulässigkeit der eingebrachten Rechtsmittel aufgefordert. In seiner Beantwortung vom 28.03.2026 führte der Bf aus, dass über seinen Anspruch auf Familienbeihilfe erst mit Mitteilung vom 07.03.2024 rückwirkend für den Zeitraum 09/2018 bis 03/2024 entschieden worden sei. Die Auszahlung des Betrages in Höhe von 12.609 EUR sei am 12.03.2024 erfolgt. Er gab an, dass diese rückwirkende Gewährung ein Ereignis im Sinne des § 295a BAO darstelle und eine rechtzeitige Geltendmachung des Familienbonus Plus zuvor objektiv nicht möglich gewesen sei. Er wertete seine Eingaben daher nicht als verspätete Beschwerden, sondern als zulässige Anträge gemäß § 295a BAO.
Das Finanzamt Österreich legte die Akten dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Gemäß der verfahrensrechtlichen Fristenläufe stellt sich die Situation für die einzelnen Anbringen wie folgt dar:
Einkommensteuer 2018: Ein Vorlageantrag am 21.05.2024 gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 11.02.2020 ist aufgrund des Zeitablaufs von mehr als vier Jahren als verspätet anzusehen.
Einkommensteuer 2019 bis 2022: Die einmonatigen Rechtsmittelfristen gegen die Bescheide vom 20.01.2021 (ESt 2019), 09.08.2021 (ESt 2020), 18.07.2023 (Abweisung 2021) und 28.04.2023 (ESt 2022) waren zum Zeitpunkt der Eingabe am 21.05.2024 bereits verstrichen. Die Rechtsmittelfristen wurden somit nicht gewahrt.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (zB VwGH vom 29.07.2020, Ra 2020/13/0046) sind Parteierklärungen nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Im Zweifel ist einem Anbringen nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt. Da sowohl der Vorlageantrag (2018) als auch die Beschwerden (2019-2022) infolge der Säumnis von vornherein zum Scheitern verurteilt wären, ist davon auszugehen, dass der Bf eine Maßnahme wählen möchte, die einer inhaltlichen Erledigung zugänglich ist (vgl. zB VwGH 22.10.2018, Ra 2018/16/0102 und die in Ritz/Koran, BAO8 § 85 BAO Rz 1 zitierte Judikatur).
Der Bf begehrt in seinem Anbringen vom 18.06.2024 und in der Vorhaltsbeantwortung vom 28.03.2026 explizit die Berücksichtigung des Familienbonus Plus aufgrund der rückwirkenden Zuerkennung der Familienbeihilfe (Mitteilung des FA vom 07.03.2024). Da dieses Ziel durch die vom Finanzamt gewählten prozessualen Wege (nicht fristgerechte Rechtsmittel) nicht erreichbar wäre, sind die Anbringen nach ihrem wahren Gehalt betreffend Einkommensteuer 2018 nicht als Vorlageantrag bzw. betreffend Einkommensteuer 2019 bis 2022 nicht als Bescheidbeschwerden, sondern als Anträge zu werten, die durch die Abgabenbehörde inhaltlich zu prüfen sind und dem Bf eine Rechtsverteidigungsmöglichkeit geben.
Erfolgt eine Vorlage, obwohl keine Bescheidbeschwerde eingebracht wurde und wurde auch keine Beschwerdevorentscheidung erlassen bzw kein Vorlageantrag gestellt, so ist § 281a BAO nicht anwendbar (vgl Ritz/Koran, BAO8 § 281a BAO Rz 5 mit Hinweis auf Rzeszut in Rzeszut/Tanzer/Unger, BAO, § 281a Rz 4).
Wenn eine Vorlage (§ 265 Abs. 1 BAO) erfolgte, obwohl keine Bescheidbeschwerde existiert, hat ein Einstellungsbeschluss zu ergehen (Ritz/Koran, BAO8 § 278 BAO Rz 1a mit Hinweis auf BFG 16.3.2015, RV/7100219/2015; Ritz, AFS 2018, 203; BFG 9.5.2023, RV/3100405/2020; 30.7.2024, RV/5100099/2024).
Das Beschwerdeverfahren wird mangels Einbringung einer Beschwerde betreffend Einkommensteuer 2019 bis 2022 eingestellt.
Gemäß § 281a BAO werden die Parteien hiermit in Kenntnis gesetzt, dass betreffend Einkommensteuer 2018 kein Vorlageantrag eingebracht wurde.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Es fehlt an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob das Bundesfinanzgericht verpflichtet ist, ein Verfahren mittels Beschlusses einzustellen, wenn sich nach erfolgter Vorlage (§ 265 BAO) herausstellt, dass nach dem objektiven Erklärungswert eine Bescheidbeschwerde nicht eingebracht wurde.
Wien, am 27. Mai 2026
Normen und Schlagworte
- § 265 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 281a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7102529/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7102529.2024
- Stammnummer
- 151675
- Gültig
- 27.05.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF