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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/6100058/2026

Aufhebung Haftungsbescheid gem. § 9 iVm § 81 BAO (Geschäftsführerhaftung) wegen Beifügung eines nicht mehr existenten Grundlagenbescheides

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100058/2026vom 13.05.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Die Information eines Haftungspflichtigen über Grundlagenbescheide kann durch die Zusendung einer Ausfertigung (Ablichtung) der maßgeblichen Entscheidung über den Abgabenanspruch erfolgen, muss aber jedenfalls auch angeben, wer (z.B. Finanzamt Österreich oder Bundesfinanzgericht) die Entscheidung wann erlassen hat, da ihn nur das in die Lage versetzt, die Entscheidung gem. § 248 BAO auch wirksam bekämpfen zu können. Das Unterbleiben dieser Bekanntgabe macht den Haftungsbescheid rechtswidrig (VwGH 24.2.2010, 2005/13/0145; BFG 16.9.2025 , RV/2100725/2025; vgl auch Stoll, JBl 1982, 9), ohne dass das im Beschwerdeverfahren saniert werden kann.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Erich Schwaiger in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr.Axel-Hans Werner Wirtschafts- treuhand GmbH Steuerberatungsgesell- schaft, Faberstraße 20 Tür F20.21, 5020 Salzburg, über die Beschwerde vom 13. November 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 16. Oktober 2025 betreffend die Haftung für die Umsatzsteuer 2007 der ***FIRMA*** Gesellschaft m.b.H. zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Haftungsbescheid wird aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Der hier strittige Haftungsbescheid vom 16. Oktober 2025 erging, nachdem der Beschwerdeführerin (kurz Bf.), einer steuerlich vertretenen natürlichen Person, vom Finanzamt Österreich (kurz FAÖ) mit Schriftsatz vom 7. Juli 2020 mitgeteilt worden war, dass es beabsichtige, sie zur Haftung gem. § 9 iVm. § 80 BAO für die Rückstände der Fa. ***FIRMA*** Gesellschaft m.b.H. (FN ***####x***; kurz GmbH) im Ausmaß von EUR 181.461,47 heranzuziehen. In diesem Betrag war neben einem Säumniszuschlag auch die Umsatzsteuer 2007 mit EUR 177.903,40 enthalten. Das FAÖ gab an, es müsse bis zum Beweis des Gegenteils davon ausgehen, dass die ihr gesetzlich aufgetragene Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der GmbH nicht vorschriftsgemäß erfüllt wurden. Die Bf. reagierte darauf mit Schriftsatz vom 30. September 2020. Erst über fünf Jahre später, mit 16. Oktober 2025 erließ das FAÖ den hier strittigen Haftungsbescheid, führte aus, die Umsatzsteuerfestsetzung 2007 sei mit "BVE" vom 13. Juli 2017 erfolgt, und machte die Umsatzsteuer 2007 im Haftungsweg geltend. Es reduzierte die Haftung aufgrund der langen Verfahrensdauer um 80% auf 20% der ursprünglich angedrohten Summe und stellte den Haftungsbescheid via FinanzOnline zu. Diesem Haftungsbescheid legte es den Umsatzsteuerbescheid 2007 vom 28. Oktober 2009 bei. Die Bf. bekämpfte den Haftungsbescheid am 13. November 2025 mit Beschwerde (via FinanzOnline), legte noch einmal ihren oben bereits erwähnten Schriftsatz vom 30. September 2020 sowie einen Firmenbuchauszug vor und betonte, sie sei nur bis 20. September 2012 Geschäftsführerin der GmbH gewesen. Sie wies darauf hin, dass die Umsatzsteuer 2007 bereits 2008 fällig gewesen sei und es feststehe, dass der Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit am 12. September 2017 eingetreten sei. Zum Fälligkeitszeitpunkt sei kein Mangel an finanziellen Mitteln vorgelegen. Der Behauptung, dass eine Ungleichbehandlung von Gläubigern vorgelegen haben soll, werde durch Vorlage der Saldenliste vom Juli 2017 (zum Zeitpunkt der Stellung des fristgerechten Konkursantrages - siehe Anlage) entgegengetreten. Da diese keinerlei liquide Mittel des Unternehmens ausweise (mit Ausnahme eines Umsatzsteuerguthabens 2015 in Höhe von EUR 8,48) sei eine finanzielle Befriedigung welcher Gläubiger auch immer nicht in Frage gekommen. Das FAÖ entschied über die Beschwerde gegen den Haftungsbescheid mit Beschwerdevorentscheidung vom 21. Jänner 2026, zitierte über weite Strecken die Ausführungen der Bf. und erhöhte sodann den Haftungsbetrag schlussendlich auf 40% der Gesamtumsatzsteuer, indem es den Abschlag für die lange Verfahrensdauer auf 60% reduzierte. Die Abgabenbehörde begründete dies nur mit der Rechtsprechung "von den Bundesfinanzgerichten in diversen Erkenntnissen", ohne diese weiter zu zitieren. Die Abgabenbehörde fasste zusammen, der Sukkus der vorgebrachten Argumentation gehe in folgende Richtung: Am 15. Februar 2008 seien unter der Bf. als vormaliger Alleingeschäftsführerin die erforderlichen Mittel zur Entrichtung der Umsatzsteuer 2007 in der GmbH vorhanden gewesen. Die Umsatzsteuer 2007 sei am 17. Juli 2009 (bzw. erneut am 28. Oktober 2009) mit Bescheid festgesetzt und in Folge der erhobenen Beschwerde die Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO am 23. Oktober 2009 (bzw. erneut am 25. Jänner 2010) mit Bescheid festgestellt worden. Am 25. September 2012 sei die Bf. als Geschäftsführerin ausgeschieden. Erstmals in der Beschwerdevorentscheidung erwähnte das FAÖ nun, dass das Bundesfinanzgericht die Beschwerde gegen die Umsatzsteuer 2007 am 8. Juni 2017 mit Erkenntnis RV/6100053/2010 als unbegründet abgewiesen habe, wodurch die Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO mit Bescheid vom 13. Juli 2017 ihr Ende gefunden habe. Am 13. September 2017 seien unter dem neuen Alleingeschäftsführer (***GF neu*** ,seit 2. Oktober 2017 Liquidator) wiederum keine Mittel vorhanden, wodurch eine Entrichtung der Abgaben nicht mehr gangbar sei und daher auch kein Verschulden vorliege. Da die Bf. zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Umsatzsteuer 2007 (15. Februar 2008) bereits seit 1999 Geschäftsführerin gewesen sei und ihr Amt bis 25. September 2012 inne gehabt habe, könne ihr Verantwortungszeitraum nur in diesem Zeitraum liegen. Zu diesen Zeitpunkt sei die Abgabe zwar fällig, aber die Verpflichtung zur Entrichtung gem. § 212a BAO ausgesetzt gewesen. Soweit eingeräumt worden sei, dass am 15. Februar 2008 ausreichend liquide Mittel im Unternehmen vorhanden gewesen seien, bestehe mangels Informationen über fällige andere Verbindlichkeiten zu diesem Zeitpunkt eine 100% ige Haftung für (auch später) ausfallende Abgaben. Eine bestehende (und über mehrere Jahre laufende) Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO könne daran nichts ändern. Mit diesem Vorbringen werde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Haftungsbescheides aufgezeigt. Die Verpflichtung zur Entrichtung der verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuern 2007 sei im gegenständlichen Fall bereits lange vor der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung ex lege eingetreten (Hinweis auf VwGH 16.9.2003, 2000/14/0106). Ob für die Bf. als Geschäftsführerin eine künftig mögliche Insolvenz vorhersehbar war (was bei langjährigen Rechtsstreitigkeiten kaum jemals der Fall sein wird) sei dabei ohne Relevanz. Die Bf. beantragte am 21. Jänner 2026 die Vorlage der Beschwerde vom 13. November 2025 an das Bundesfinanzgericht. Die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung könnten in keiner Weise das Vorliegen eines Verschuldens der Bf. nachweisen, sondern wiederholten nur die Sachlage ohne stichhaltige Begründung. Dem kam das FAÖ mit Vorlagebericht vom 30. Jänner 2026 nach. Die Rechtssache fällt in das Fachgebiet FV 3 (Angelegenheiten der Abgabensicherung) und damit in die Zuteilungsgruppe 7007. Auf Basis der gültigen Geschäftsverteilung wurde sie der Gerichtsabteilung 7013 zugeteilt. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der Sachverhalt ist in den Akten des Finanzamtes bzw. des Bundesfinanzgerichts abgebildet und unbestritten. Er kann deshalb der Entscheidung in freier Beweiswürdigung unbedenklich zugrunde gelegt werden. Strittig ist die Geschäftsführerhaftung für die Umsatzsteuer 2007 der ***FIRMA*** Gesellschaft m.b.H. (kurz GmbH), die dieser nach einer Bescheidaufhebung gem. § 299 BAO mit Umsatzsteuerbescheid vom 28. Oktober 2009 (in der Folge kurz "Erstbescheid") vorgeschrieben worden war. Das FAÖ legte dem strittigen Haftungsbescheid (nur) diesen "Erstbescheid" bei. Am 18. August 2017 brachte die GmbH einen Insolvenzantrag ein, was dazu führte, dass die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH mit Beschluss des Landesgerichtes ***X*** (Aktenzeichen ***XXXXX***) vom 12. September 2017 mangels Kostendeckung abgelehnt wurde. Das Landesgericht stellte fest, dass die GmbH zahlungsunfähig war. Erst fast drei Jahre später ersuchte das damalige Finanzamt Salzburg-Land die Bf. mit Schriftsatz vom 7. Juli 2020 um Stellungnahme zum beabsichtigten Haftungsverfahren gem. § 9 BAO iVm § 80 BAO für die Rückstände der GmbH und nannte darin unter anderem die Umsatzsteuer 2007 mit EUR 177.903,40. Nachdem die steuerlich vertretene Bf. darauf mit Schriftsatz vom 30. September 2020 zeitnah reagiert hatte, wartete das FAÖ noch einmal über fünf Jahre zu, bevor es die Bf. tatsächlich mit 16. Oktober 2025 zur Haftung heranzog und diesem Haftungsbescheid den Umsatzsteuererstbescheid 2007 vom 28. Oktober 2009 beilegte. Dieser Haftungsbescheid erwähnt eine "mit BVE vom 13.07.2017 erfolgte Umsatzsteuerfestsetzung", eine solche Beschwerdevorentscheidung existiert allerdings nicht. Unerwähnt bleibt im Haftungsbescheid dafür, dass der "Erstbescheid" vom 28. Oktober 2009 von der GmbH mit einer (damals noch) Berufung bekämpft und die Einhebung der Umsatzsteuernachforderung gem. § 212a BAO ausgesetzt worden war. Erwähnt wird vorerst auch nicht, dass die Berufung ohne Erlassung einer (damals noch nicht obligatorischen) Berufungsvorentscheidung an den ehemaligen Unabhängigen Finanzsenat vorgelegt worden war und über sie (nunmehr als Beschwerde) vom Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis vom 8. Juni 2017, RV/6100053/2010, abgesprochen und diese als unbegründet abgewiesen wurde. Fest steht also, dass das FAÖ im Haftungsbescheid die Existenz einer Beschwerdevorentscheidung behauptete, die nicht existiert, dafür aber unerwähnt ließ, dass die Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat vorgelegt und in der Folge darüber vom Bundesfinanzgericht entschieden wurde. Das vom FAÖ einer vermeintlichen "BVE" zugeordnete Datum 13. Juli 2017 dürfte vom Bescheid über die Beendigung der Aussetzung gem. § 212a BAO stammen, hat aber nichts mit der Umsatzsteuerfestsetzung zu tun. Erst aus der Beschwerdevorentscheidung des FAÖ vom 21. Jänner 2026 geht die Tatsache der Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht vom 8. Juni 2017 hervor. 2. Rechtliche Beurteilung 2.1. Haftung gem. § 9 BAO in Verbindung mit §§ 80 ff BAO Gem. § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff. BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Zu beachten ist, dass die zur Haftung herangezogenen Partei gem. § 248 BAO innerhalb der für die Einbringung der Bescheidbeschwerde gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch Bescheidbeschwerde einbringen kann. Deshalb muss sie vom Bescheid über den Abgabenanspruch in einer Weise informiert werden, die ihr die Einbringung einer Beschwerde gegen diesen nicht an sie gerichteten und ihr nicht zugestellten, mangels nunmehriger Bekämpfung aber ihr gegenüber bindenden Bescheid ermöglicht. Damit ist es jedenfalls erforderlich, ihr die Tatsache und die Details der Bescheiderlassung mit der notwendigen Deutlichkeit zur Kenntnis zu bringen. Dem Haftungspflichtigen steht ein Beschwerderecht auch dann zu, wenn der betreffende Bescheid vom Erstschuldner bereits mit Beschwerde angefochten wurde und diesbezüglich bereits entschieden wurde. Diesfalls gilt dem Haftungspflichtigen gegenüber die Beschwerdevorentscheidung bzw. das Erkenntnis als erstinstanzlicher Bescheid (VwGH 31.3.2011, 2010/15/0150; vgl. auch Ritz/Koran, BAO8, § 248 Rz 7, unter Hinweis auf ErläutAB 456 BlgNR 11. GP 16 mit vielen weiteren Nachweisen). Das beruht darauf, dass das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts den Erstbescheid ersetzt und aus dem Rechtsbestand verdrängt, selbst wenn es diesen aufgrund einer Abweisung der Beschwerde inhaltlich unverändert lässt. Eine Abweisung der Bescheidbeschwerde als unbegründet ist so zu werten, als ob die Rechtsmittelbehörde eine mit dem angefochtenen Bescheid im Spruch übereinstimmende (neue) Entscheidung erlassen hätte (Ritz/Koran, BAO8 § 279 Rz 20 unter Hinweis auf VwGH 24.3.2015, Ro 2014/15/0042 mit weiteren Nachweisen), der fortan an die Stelle des angefochtenen Bescheides tritt (vgl. VwGH 23.2.2011, 2008/13/0115; 27.1.2012, 2011/17/0086; 25.4.2013, 2012/15/0161). Zwar normiert § 253 BAO, dass eine Bescheidbeschwerde auch als gegen den späteren Bescheid gerichtet gilt, wenn ein Bescheid an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt. Das setzt allerdings eine im Zeitpunkt der Erlassung des ersetzenden Bescheides bereits existierende Beschwerde voraus. Würde eine Beschwerde erst zu einem Zeitpunkt erhoben, in dem der Bescheid bereits ersetzt und damit außer Kraft gesetzt wurde, so ginge sie ins Leere und wäre unzulässig. Dem trägt die Verwaltungsübung Rechnung. Nach den Richtlinien für die Abgabeneinhebung (RAE Rz 1216) ist dem Haftenden über den Abgabenanspruch Kenntnis zu verschaffen (Hinweis auf VwGH 2.7.2002, 96/14/0076), was zweckmäßigerweise durch die Zusendung einer Ausfertigung oder Ablichtung des an den Erstschuldner gerichteten Abgabenbescheides (gegebenenfalls einschließlich einer an den Erstschuldner gerichteten Beschwerdevorentscheidung) bzw. des Erkenntnisses zu erfolgen hat. Wird der zur Haftung Herangezogene nicht rechtzeitig darüber aufgeklärt, dass und in welcher Form die Abgaben schon bescheidmäßig festgesetzt wurden, so liegt infolge unvollständiger Information ein Mangel des Verfahrens vor, der im Verfahren über die Beschwerde gegen den Haftungsbescheid (auch im Wege einer Beschwerdevorentscheidung) nicht sanierbar ist. Sowohl die Abgabenbehörde selbst als auch das Bundesfinanzgericht haben einen solchen Haftungsbescheid im Beschwerdefall aufzuheben (vgl. VwGH 24.2.2010, 2005/13/0145). Die Bekanntgabe der Abgabenfestsetzung im Zuge des Haftungsverfahrens ist selbst dann erforderlich, wenn der Haftungspflichtige vom Abgabenanspruch Kenntnis haben muss, z.B. weil ihm als gem. § 9 BAO haftendem Geschäftsführer einer GmbH die betreffenden Bescheide zugestellt wurden (Hinweis auf Stoll, JBl 1982, 9; VwGH 28.5.1993, 93/17/0049; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 248 Anm 12; Ryda/Langheinrich, FJ 2015, 214; BFG 27.2.2020, RV/7103494/2019; BFG 25.7.2023, RV/4100011/2022; aM Ellinger/Wetzel, BAO, 194; Bichler, SWK 1994, A 240; BFG 22.8.2023, RV/7400069/2022), das gilt aber umso mehr, wenn er - wie hier - im Entscheidungszeitpunkt des Bundesfinanzgerichts nicht mehr zur Vertretung der GmbH befugt war. Die Information der Haftungspflichtigen kann durch die Zusendung einer Ausfertigung (Ablichtung) der maßgeblichen Entscheidung über den Abgabenanspruch (Hinweis auf Ellinger/Wetzel, BAO, 194; BFG 25.7.2023, RV/4100011/2022) erfolgen, muss aber jedenfalls auch angeben, von welcher Stelle (Finanzamt Österreich oder Finanzamt für Großbetriebe bzw. Bundesfinanzgericht) die Entscheidung wann erlassen wurde, da nur das die Bf. in die Lage versetzt, die Entscheidung auch wirksam zu bekämpfen. Das Unterbleiben dieser Bekanntmachung macht den Haftungsbescheid rechtswidrig (VwGH 28.5.1993, 93/17/0049; BFG 25.7.2023, RV/4100011/2022; vgl auch Stoll, JBl 1982, 9), ohne dass diese Rechtswidrigkeit im Beschwerdeverfahren saniert werden kann. Es bleibt nur die Aufhebung des Haftungsbescheides. Hier erging das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts über den Umsatzsteuerbescheid 2007 erst 2017 und damit in einem Zeitraum, in dem die Bf. nicht mehr Geschäftsführerin der GmbH war. Der Haftungsbescheid enthält keinen Hinweis auf das die Umsatzsteuer 2007 betreffende Rechtsmittelverfahren und darauf, dass sich der ihm beiliegende erstinstanzliche Bescheid vom 28. Oktober 2009 nicht mehr im Rechtsbestand befindet, sondern durch das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 8. Juni 2017, RV/6100053/2010, ersetzt wurde. Dem zur Haftung herangezogenen Bf. wurde damit jede Möglichkeit genommen, die Umsatzsteuerfestsetzung wirksam zu bekämpfen, weshalb der Haftungsbescheid aufzuheben war. Im Übrigen erlaubt sich das Bundesfinanzgericht den Hinweis, dass die ersatzlose Aufhebung dieses Haftungsbescheides durch das Bundesfinanzgericht der Erlassung eines neuen erstmaligen Haftungsbescheides unter richtiger Angabe der entsprechenden Grundlagenentscheidung zur Umsatzsteuer 2007 - im Rahmen der übrigen verfahrensrechtlichen Möglichkeiten - nicht entgegen steht (keine res iudicata). 2.2. Revision Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG). Eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, liegt im Allgemeinen dann nicht vor, wenn sich das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung auf einen eindeutigen Gesetzeswortlaut zu stützen vermag (VwGH 16.2.2023, Ra 2020/16/0015 mit weiteren Nachweisen) bzw. die in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig sind (vgl. VwGH 6.4.2016, Ro 2016/16/0006 mit vielen weiteren Nachweisen). Soweit Rechtsfragen für die hier zu klärenden Fragen entscheidungserheblich sind, sind sie durch höchstgerichtliche Rechtsprechung ausreichend geklärt (siehe oben), nicht von grundsätzlicher Bedeutung oder die anzuwendenden Normen sind klar und eindeutig. Damit liegt hier kein Grund vor, eine Revision zuzulassen. Salzburg, am 13. Mai 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/6100058/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.6100058.2026
Stammnummer
151674
Gültig
13.05.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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