Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101585/2026
Kein Familienbonus Plus für den weniger als sechs Monate mit der Kindsmutter (Differenzzahlungsbezieherin) in einer Partnerschaft lebenden Bf.
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101585/2026vom 27.05.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 1. Dezember 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 6. November 2025, Steuernummer ***BF1StNr1***, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2024 zu Recht:
I. Die Beschwerde wird abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Bisheriger Verfahrensgang
Strittig ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren die Zuerkennung des Familienbonus Plus für zwei Kinder der Partnerin des Beschwerdeführers.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 6. November 2025 hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Zuerkennung des Familienbonus plus für drei Kinder mit der Begründung versagt, dass nach den der belangten Behörde vorliegenden Daten für diese Kinder der gesetzliche Unterhalt (Alimente) geleistet werde. Anspruchsberechtigt sei neben dem Unterhaltszahler nur der/die Familienbeihilfenbezieher/in.
In der dagegen erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass die Kinder bei ihm haushaltszugehörig seien und er den Unterhalt nicht nur faktisch trage, sondern auch die Kosten zahle. Er bilde zusammen mit der Kindsmutter und deren drei Kindern eine neue Familie. Da aufgrund der gesetzlichen Vermutung die Mutter in einem Haushalt anspruchsberechtigt sei, habe seine Partnerin die Familienbeihilfe beantragt. Die Auslegung der belangten Behörde stehe im Widerspruch zu der gesetzlichen Vermutung. Er sei faktisch eine der anspruchsberechtigten Personen im Bezug auf die Familienbeihilfe. Dieser hypothetische Anspruch reiche nach der Judikatur des Bundesfinanzgerichts aus.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 9. März 2026 stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer seit 1. September 2024 mit der Kindsmutter (Kindsmutter) in einer Partnerschaft lebe und änderte den angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2024 dahingehend ab, dass der halbe Familienbonus plus für das Kind Kind I für die Monate September bis Dezember 2024 in Höhe von 116,68 Euro beim Beschwerdeführer berücksichtigt wurde. Für Kind I seien vom Kindsvater keine Alimente bezahlt worden und sei weder ein Unterhaltsabsetzbetrag noch der Familienbonus Plus geltend gemacht worden. Der Kindsmutter sei antragsgemäß der halbe Familienbonus Plus gewährt worden. Im Übrigen führte die belangte Behörde aus, laut Aktenlage seien für die Kinder Kind II und Kind III vom Kindsvater Alimente bezahlt worden. Es stehe diesem der Unterhaltsabsetzbetrag und der Familienbonus Plus für diese beiden Kinder zu. Die Kindsmutter habe mittels Schreiben bestätigt, dass sie für diese beiden Kinder vom Kindsvater Alimente in bar erhalten habe. Anspruchsberechtigt sei neben dem Unterhaltszahler nur die Familienbeihilfenbezieherin. Da der Beschwerdeführer weder Familienbeihilfenbezieher noch Unterhaltszahler für diese beiden Kinder sei, könne der Familienbonus Plus für diese beiden Kinder nicht berücksichtigt werden.
Mit Eingabe vom 9. April 2026 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.
Mit Vorlagebericht vom 15. April 2026 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vor und beantragte deren Abweisung.
II. Über die Beschwerde wurde erwogen:
1. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer lebt seit 1. September 2024 in einer Partnerschaft mit Kindsmutter in Tschechien. Die Partnerin des Beschwerdeführers hat im Jahr 2024 Familienbeihilfe (Differenzzahlung) für ihre Kinder Kind II (geb 2008) und Kind III (geb 2011) für den Zeitraum Jänner bis Dezember und für ihr Kind Kind I (geb 2003) für den Zeitraum September bis Dezember bezogen.
Für die Kinder Kind II und Kind III wurden vom Kindsvater Alimente bezahlt. Für das Kind Kind I wurden vom Kindsvater keine Alimente bezahlt. Vom Kindsvater wurde für Kind I weder der Unterhaltsabsetzbetrag noch der Familienbonus Plus geltend gemacht.
Der Beschwerdeführer hat im Streitjahr für die genannten Kinder keine Familienbeihilfe bezogen. Es stand ihm auch kein Unterhaltsabsetzbetrag für die Kinder zu.
2. Beweiswürdigung
Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Hier insbesondere aus den Feststellungen der belangten Behörde im Rahmen der - Vorhaltscharakter zukommenden - Beschwerdevorentscheidung. Die Feststellungen hinsichtlich der Dauer des Familienbeihilfenbezuges je Kind sowie des Umstandes, dass der Beschwerdeführer weder Familienbeihilfenbezieher noch Unterhaltszahler für die beiden Kinder Kind II und Kind III war, sind durch den Beschwerdeführer unbestritten geblieben. Ebenso die Feststellung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer erst seit 1. September 2024 mit der Kindsmutter in einer Partnerschaft lebt.
Bei Begünstigungstatbeständen - zu denen die Geltendmachung des Familienbonus Plus zu zählen ist - tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in Anspruch nehmende Beschwerdeführer hat also selbst einwandfrei das Vorliegen aller jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Es ist daher dem Beschwerdeführer in Erfüllung dieser ihm obliegenden erhöhten Mitwirkungspflicht zuzumuten, Umstände, die entgegen der behördlichen Feststellung in der Beschwerdevorentscheidung (Arg: "Laut Aktenlage besteht eine Partnerschaft mit Kindsmutter seit 1.9.2024") für eine (Ehe)Partnerschaft iSd Z 3 des § 33 Abs. 3a EStG 1988 sprechen, aus eigenem unter Beweis zu stellen (vgl VwGH vom 09.10.1991, 90/13/0007 mwN). Dies ist jedoch unterblieben, weshalb das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung davon ausgehen durfte, dass der Beschwerdeführer erst seit 1.9.2024 mit der Kindsmutter in einer Partnerschaft lebt.
Für das Bundesfinanzgericht haben sich - in Wahrnehmung seiner amtswegigen Ermittlungspflicht - keine Anhaltspunkte ergeben, an der Richtigkeit des festgestellten Sachverhaltes zu zweifeln. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen annehmen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)
§ 33 Abs. 3a EStG 1988 in der für das Jahr 2024 geltenden Fassung lautet auszugsweise:
"Für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, steht auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu:
1. Der Familienbonus Plus beträgt
a) bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 166,68 Euro,
b) nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 58,34 Euro.
[…]
3. Der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen:
a) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:
- Beim Familienbeihilfenberechtigten oder dessen (Ehe-)Partner der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder
- beim Familienbeihilfenberechtigten und dessen (Ehe-)Partner jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.
b) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:
- Beim Familienbeihilfenberechtigen oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder
- beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.
Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflichteten kein Familienbonus Plus zu.
c) Die Aufteilung des Familienbonus Plus gemäß lit. a und b ist bei gleichbleibenden Verhältnissen für das gesamte Kalenderjahr einheitlich zu beantragen. Wird von den Anspruchsberechtigten die Berücksichtigung in einer Höhe beantragt, die insgesamt über das nach Z 1 oder Z 2 zustehende Ausmaß hinausgeht, ist jeweils die Hälfte des monatlich zustehenden Betrages zu berücksichtigen.
[…]
4. (Ehe-) Partner im Sinne der Z 3 ist eine Person, mit der der Familienbeihilfenberechtigte verheiratet ist, eine eingetragene Partnerschaft nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz - EPG begründet hat oder für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Lebensgemeinschaft lebt. Die Frist von sechs Monaten im Kalenderjahr gilt nicht, wenn dem nicht die Familienbeihilfe beziehenden Partner in den restlichen Monaten des Kalenderjahres, in denen die Lebensgemeinschaft nicht besteht, der Unterhaltsabsetzbetrag für dieses Kind zusteht.
[…]"
Im Lichte der obigen Feststellungen, nach denen für die Kinder Kind II und Kind III nicht dem Beschwerdeführer, sondern dem Kindsvater der Unterhaltsabsetzbetrag zustand, hat die belangte Behörde zu Recht den Familienbonus Plus für diese beiden Kinder beim Beschwerdeführer nicht berücksichtigt.
Hinsichtlich des Kindes Kind I hat der Kindsvater keinen Unterhalt gezahlt und weder einen Unterhaltsabsetzbetrag noch einen Familienbonus Plus geltend gemacht. Die belangte Behörde hat vor dem Hintergrund, dass der Kindsmutter für den Zeitraum September bis Dezember 2024 Familienbeihilfe (Differenzzahlung) und der halbe Familienbonus Plus gewährt wurde, dem Beschwerdeführer mit der Beschwerdevorentscheidung den halben Familienbonus Plus für den Zeitraum September bis Dezember 2024 iHv insgesamt 116,68 Euro (= 58,34*4/2) gewährt.
Da der Beschwerdeführer, wie den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen in der Beschwerdevorentscheidung zu entnehmen ist, jedoch erst seit 1. September 2024 in einer Partnerschaft mit der Kindsmutter lebt und somit nicht die Voraussetzung des mehr als sechs Monate im Kalenderjahr bestehenden Zusammenlebens mit der Kindsmutter gem § 33 Abs. 3a Z 4 EStG erfüllt, steht ihm der durch die Beschwerdevorentscheidung zuerkannte halbe Familienbonus Plus nicht zu.
Die Beschwerde wird daher abgewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 279 Abs. 1 BAO der "angefochtene Bescheid", also der erstinstanzliche Bescheid vom Verwaltungsgericht abzuändern oder aufzuheben ist. Die Beschwerdevorentscheidung, deren Wirksamkeit gemäß § 264 Abs. 3 BAO durch den Vorlageantrag nicht berührt wird, tritt mit dem Ergehen der abschließenden meritorischen Beschwerdeerledigung aus dem Rechtsbestand (vgl. VwGH vom 14.08.2025, Ra 2025/16/0010 mwN).
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Familienbonus Plus vorliegen, war im Rahmen der Würdigung der im Einzelfall vorliegenden tatsächlichen Verhältnisse zu klären. Dabei handelt es sich um eine in freier Beweiswürdigung vorgenommene Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes, weshalb die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht vorliegen (vgl. VwGH 25.2.2016, Ra 2016/16/0006), und spruchgemäß zu entscheiden war.
Wien, am 27. Mai 2026
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 3a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- EPG, Eingetragene Partnerschaft-Gesetz, BGBl. I Nr. 135/2009
- § 279 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101585/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7101585.2026
- Stammnummer
- 151673
- Gültig
- 27.05.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF