Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101301/2026
Zurückweisung eines verspäteten Vorlageantrages
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7101301/2026vom 08.04.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Regina Vogt in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend die Beschwerde vom 21. November 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 7. November 2025 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum Juli 2024 bis August 2025, SVNr. ***1***, beschlossen:
Der Vorlageantrag wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO i.V.m. § 264 Abs 4 lit e BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 7.11.2025 wurden Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für das Kind ***2***, geb. am ***4*** und Familienbeihilfe für das Kind ***3***, geb. am ***5*** (anteilige Geschwisterstaffel) zurückgefordert.
Begründet wurde die Rückforderung damit, dass ***2*** die Schule am 28.6.2024 abgebrochen habe.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin (Bf.) mit Schreiben vom 20.11.2025, eingelangt bei der Behörde am 21.11.2025, Beschwerde, in der sie vorbrachte, ihre Tochter habe sich während des gesamten Zeitraumes in Ausbildung befunden. Nach dem HLW-Aufbaulehrgang habe sie ab 9/2024 die private Schule ***6*** besucht.
Der Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.12.2025 teilweise stattgegeben. Hinsichtlich des Zeitraumes November 2024 bis Juni 2025 wurde der Bescheid aufgehoben und hinsichtlich der Zeiträume Juli 2024 bis Oktober 2024 und Juli 2025 bis August 2025 wurde die Beschwerde abgewiesen.
Der Bescheid enthielt die Rechtsmittelbelehrung, dass innerhalb eines Monats nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung der Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde (Vorlageantrag) durch das Bundesfinanzgericht beim Finanzamt Österreich gestellt werden könne.
Laut der im Akt erliegenden Übernahmebestätigung der Österreichischen Post AG wurde dieser Bescheid am 22.12.2025 an die Bf. ausgefolgt.
Am 3.2.2026 langte bei der belangten Behörde ein undatiertes, als Beschwerde bezeichnetes, Schreiben ein, mit dem die Bf. die Aufhebung des Rückforderungsbescheides beantragte.
Dieses Schreiben wurde von der belangten Behörde als Vorlageantrag gewertet.
Rechtliche Würdigung:
Gemäß § 260 Abs. 1 lit.b BAO (Bundeabgabenordnung) ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Gemäß § 264 Abs.4 lit. e BAO gilt die Bestimmung des § 260 Abs. 1 BAO für Vorlageanträge sinngemäß.
Gemäß § 264 Abs. 1 BAO beträgt die Frist zur Stellung eines Vorlageantrages einen Monat ab Bekanntgabe.
Gemäß § 97 Abs. 1 lit a BAO erfolgt die Bekanntgabe bei schriftlichen Erledigungen durch Zustellung.
Gemäß § 108 Abs. 2 BAO enden u.a. nach Monaten bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages, der nach seiner Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht.
Aus dem Akteninhalt ergibt sich eindeutig, dass die Beschwerdevorentscheidung am
22.12.2025 übernommen wurde. Die Frist zur Stellung eines Vorlageantrages endete daher am 22.1.2026 (Donnerstag).
Der am 3.2.2026 eingebrachte Vorlageantrag war daher verspätet und gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO i.V.m. § 264 Abs 4 lit e BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, da sich die Rechtsfolge eines nicht fristgerecht eingebrachten Vorlageantrages unmittelbar aus den gesetzlichen Bestimmungen der Bundeabgabenordnung ergibt.
Wien, am 8. April 2026
Normen und Schlagworte
- § 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7101301/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7101301.2026
- Stammnummer
- 151669
- Gültig
- 08.04.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF