Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100573/2026
Rückforderung von Familienbeihilfe - Keine Unterhaltsleistung mindestens in Höhe der erhöhten Familienbeihilfe bei Anstaltspflege des anspruchsvermittelnden Kindes
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100573/2026vom 14.04.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, über die Beschwerde vom 4. September 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 29. August 2025 betreffend die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum Dezember 2022 bis März 2024 zum Ordnungsbegriff ***OB*** zu Recht:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
A. Rückforderungsbescheid, Beschwerde
Mit Bescheid vom 29.08.2025 wurde die Beschwerdeführerin durch das belangte Finanzamt zur Rückzahlung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum 12/2022 bis 03/2024 verpflichtet. Der Rückforderungsbetrag beläuft sich insgesamt auf EUR 6.809,10 (davon entfallend EUR 5.805,70 auf Familienbeihilfe und EUR 1.003,40 auf Kinderabsetzbetrag). Begründend wurde im Rahmen dieses Bescheides im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Sohn der Beschwerdeführerin nicht mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebe und die Beschwerdeführerin auch nicht überwiegend die Unterhaltskosten für diesen Sohn trage. Hinsichtlich der übrigen zwei Kinder wurde die Geschwisterstaffel anteilig zurückgefordert.
Mit Eingabe vom 04.09.2025 wurde durch die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid vom 29.08.2025 erhoben. Begründend wurde - auszugsweise - wie folgt ausgeführt:
Mein Sohn ***Sohn*** lebt in einem Behindertenheim in der Slowakei und besucht eine Internat Schule für die behinderten Kinder - ebenso in der Slowakei. Beide Einrichtungen sind dem Finanzamt bekannt, da mein Ex-Mann und ich bereits Bestätigungen von den Einrichtungen in den letzten Jahren einreichen mussten. Bis zu der Ehescheidung im September 2023 haben mein Ex-Mann und ich gemeinsam den Unterhalt für ***Sohn*** geleistet, da wir als Familie über unser gemeinsames Geld verfügten. Als Beweis lege ich den Brief vom Anwalt meines Ex-Mannes vom 12.09.2023 (Seite 4 - Abrechnung des Auszahlungsbetrages unseres gemeinsamen Hauses - Rückstand ***Einrichtung*** für ***Sohn*** € 2.992,76). Ab dem Zeitpunkt bis März 2024 habe ich die Zahlungen für das Essen, Schule und das Internat für ***Sohn*** bezahlt - Überweisungsbestätigungen angehängt. Mit meinem Exmann wurde vereinbart; dass er die Familienbeihilfe beantragen wird und ***Sohn*** Unterhalt übernimmt. In März 2024 wurde die Familienbeihilfe auf meinen Exmann umgestellt. In Mai 2024 habe ich noch die Rechnung für ***Sohn*** übernommen weil das mein Exmann nicht gemacht hat- Bestätigung anbei. In dieser Zeit zwischen unserer Scheidung und März 2024 hat mein Ex-Mann keine Zahlungen getätigt. Falls weitere Beweise/Bestätigungen notwendig sind bitte um Kontaktaufnahme.
Der Beschwerde angeschlossen war eine Scheidungsfolgenvereinbarung sowie eine Übersicht über insgesamt fünf Zahlungen an die Betreuungseinrichtung des Sohnes der Beschwerdeführerin in der Slowakei.
B. Beschwerdevorentscheidung, Vorlageantrag
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.11.2025 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde wie folgt ausgeführt:
Sachverhalt:
Ihr Sohn ***Sohn***, geboren am tt.mm.2013 lebt aufgrund seiner Behinderung seit dem Jahr 2013 in der Slowakei. Trotz Ersuchen wurden keine Unterhaltsleistungen von Ihnen nachgewiesen.
In der Folge wurde die Familienbeihilfe mit Bescheid vom 29.08.2025 für den Zeitraum von Dezember 2022 bis März 2024 rückgefordert.
Am 04.09.2025 haben Sie eine Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid eingebracht. In Ihrer Beschwerdebegründung führen Sie aus, dass Sie im Rückforderungszeitraum für den Unterhalt von Ihrem Sohn aufgekommen sind. Trotz erneutem Ersuchen wurde nicht nachgewiesen, dass Sie tatsächlich Unterhaltszahlungen mindestens in Höhe der erhöhten Familienbeihilfe geleistet haben.
Gesetzliche Grundlagen:
Anspruch auf Familienbeihilfe hat nach § 2 Abs. 2 FLAG 1967 vorrangig die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten überwiegend für das Kind trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Gemäß § 2 Abs. 5 lit. c FLAG 1967 gilt die Haushaltszugehörigkeit mit dem Elternteil nicht als aufgehoben, wenn sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend (also auch dauerhaft) in Anstaltspflege befindet, wenn dieser Elternteil zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt.
Insofern es sich dabei um ein erheblich behindertes Kind handelt, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind.
Gemäß § 115 Bundesabgabenordnung (BAO) haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.
Laut § 119 BAO sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.
Nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Würdigung:
Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass ***Sohn*** im Rückforderungszeitraum nicht zu ihrem Haushalt gehörte. Ein Familienbeihilfenanspruch kann daher nur dann bestehen, wenn Sie iSd § 2 Abs. 5 lit. c FLAG 1967 Unterhaltszahlungen mindestens in Höhe der erhöhten Familienbeihilfe geleistet haben.
Es ist Sache des Beschwerdewerbers, das Vorliegen der Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienbeihilfe nachzuweisen bzw. glaubhaft und nachvollziehbar darzustellen. Die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes findet dort ihre Grenze, wo nach Lage des Falles nur die Partei Angaben zum Sachverhalt machen kann (VwGH 25.10.1995, 94/15/0131, 94/15/0181). Nach der Judikatur tritt die amtswegige Ermittlungspflicht gegenüber der Behauptungs- und Mitwirkungspflicht auch dann in den Hintergrund, wenn die Behörde nur auf Antrag - wie es auf den vorliegenden Beschwerdefall zutrifft - tätig wird (VwGH 20.6.1990, 89/13/0107).
Die Beweislast für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Familienbeihilfe trifft den Antragsteller (BFG vom 06.04.2017, RV/7106413/2016).
Auf Grund der Verletzung Ihrer Mitwirkungspflicht war Ihre Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Mit Eingabe vom 28.11.2025 wurde durch die Beschwerdeführerin ein Vorlageantrag eingebracht. Im Rahmen dieses Vorlageantrages wurde wie folgt ausgeführt:
Mir wurde jetzt beim telefonischen Gespräch mitgeteilt, dass die Bestätigung des Heimes, in dem sich ***Sohn*** befindet, nicht ausreichend ist. Obwohl ich das nachgereicht habe, was mir vor Wochen telefonisch mitgeteilt wurde. Ich werde jetzt sofort das Heim kontaktieren, und mir eine Bestätigung einholen, welche Teilbeträge die letzte Zahlung von uns als Ehepaar am 05.09.2023 beinhaltet. (Unsere Ehe wurde erst am tt.09.2023 gelöst, das heisst, dass diese Zahlung von uns als verheiratete Eltern getätigt wurde). Falls es nicht das ist, was von mir benögt wird, bitte um schrifliche Mitteilung.
C. Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht
Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht am 09.02.2026 zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Anschreiben des Bundesfinanzgerichtes vom 11.02.2026 wurde die Beschwerdeführerin um Übermittlung der im Vorlageantrag angekündigten Bestätigung sowie um weitere Nachweise betreffend etwaige im streitgegenständlichen Zeitraum geleistete Unterhaltszahlungen für ***Sohn*** ersucht.
Das Anschreiben des Bundesfinanzgerichtes vom 11.02.2026 wurde - trotz zweier unterschiedlicher Zustellversuche - durch die Beschwerdeführerin nicht behoben. Konkret wurde die Zustellung des Anschreibens zunächst am 13.02.2026 versucht und zur Abholung ab 16.02.2026 hinterlegt. Am 04.03.2026 ist das Schriftstück mit dem Vermerk "Retour, nicht behoben" wieder beim Bundesfinanzgericht eingelangt. Auch der erneute Zustellversuch am 10.03.2026 (Abholung ab 11.03.2026 nach erfolgter Hinterlegung) war nicht erfolgreich. Das entsprechende Kuvert ist beim Bundesfinanzgericht - ebenfalls mit dem Vermerk "Retour, nicht behoben" - am 01.04.2026 eingelangt. Sowohl im Zeitpunkt des ersten Zustellversuches als auch im Zeitpunkt des zweiten Zustellversuches war die Beschwerdeführerin an der Zustelladresse mit Hauptwohnsitz gemeldet.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Sohn der Beschwerdeführerin, ***Sohn***, ist am tt.mm.2013 geboren. Aufgrund einer erheblichen Behinderung lebt ***Sohn*** seit Juni 2013 in einer Pflegeeinrichtung in der Slowakei und besucht dort eine Schule. Neben ***Sohn*** hat die Beschwerdeführerin noch zwei weitere minderjährige Kinder. Die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und dem Kindesvater wurde am tt.09.2023 geschieden. Bereits im Juni 2023 hat der Kindesvater einen von der Beschwerdeführerin und den weiteren minderjährigen Kindern getrennten Haushalt begründet.
Die Beschwerdeführerin hat im streitgegenständlichen Zeitraum (d.h. Dezember 2022 bis März 2024) für ***Sohn*** erhöhte Familienbeihilfe in der nachfolgend angeführten Höhe bezogen:
Dezember 2022 - EUR 295,20
Jänner und Februar 2023 - je EUR 312,30 (in Summe somit EUR 624,60)
März bis Juli 2023 - je EUR 333,00 (in Summe somit EUR 1.665,00)
August 2023 - EUR 438,80
September bis Dezember 2023 - je EUR 333,00 (in Summe somit EUR 1.332,00)
Jänner bis März 2024 - je EUR 365,30 (in Summe somit EUR 1.095,90)
Die Beschwerdeführerin hat die folgenden Zahlungen an die Pflegeeinrichtung bzw. die Schule von ***Sohn*** nachgewiesen:
Zahlung vom 11.09.2023 in Höhe von EUR 193,10
Zahlung vom 09.11.2023 in Höhe von EUR 121,00
Zahlung vom 06.12.2023 in Höhe von EUR 90,10
Zahlung vom 29.02.2024 in Höhe von EUR 90,00
Zahlung vom 16.05.2024 in Höhe von EUR 252,60
Mit Überweisung vom 05.09.2023 wurde durch den ehemaligen Ehegatten der Beschwerdeführerin (und Kindesvater von ***Sohn***) ein Betrag von EUR 2.992,76 an die Pflegeeinrichtung von ***Sohn*** zur Tilgung von Zahlungsrückständen betreffend den Zeitraum Dezember 2022 bis September 2023 geleistet, wobei eine Aufteilung dieser Zahlung auf die betroffenen Monate nicht nachgewiesen wurde. Diese Zahlung ist gemäß der Scheidungsfolgenvereinbarung zu gleichen Teilen auf die Beschwerdeführerin und ihren ehemaligen Ehegatten aufzuteilen.
Trotz mehrmaliger Aufforderungen sowie einer diesbezüglichen Ankündigung im Vorlageantrag wurde durch die Beschwerdeführerin weder die Höhe der monatlichen Unterhaltsverpflichtung betreffend ***Sohn*** noch die konkret monatlich geleisteten Unterhaltszahlungen im Zeitraum Dezember 2022 bis März 2024 - abgesehen von den obig angeführten Zahlungen, die allerdings nur teilweise im streitgegenständlichen Zeitraum geleistet wurden - nachgewiesen.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellung betreffend das Geburtsdatum des Sohnes der Beschwerdeführerin (***Sohn***) ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid, konkret der darauf enthaltenen Sozialversicherungsnummer. Die Feststellung, wonach ***Sohn*** seit Juni 2013 in einer Pflegeeinrichtung in der Slowakei lebt und dort die Schule besucht, ergibt sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im bisherigen Verfahren sowie den Datenbanken der Finanzverwaltung, in die vom erkennenden Richter Einsicht genommen wurde.
Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin neben ***Sohn*** noch zwei weitere minderjährige Kinder hat, ergibt sich ebenfalls aus dem angefochtenen Bescheid. Die Feststellung betreffend die am tt.09.2023 erfolgte Ehescheidung ergibt sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie dem Scheidungsurteil vom gleichen Datum (abgerufen in den Datenbanken der Finanzverwaltung durch den erkennenden Richter). Die Feststellung, wonach der Kindesvater bereits im Juni 2023 einen von der Beschwerdeführerin und den übrigen minderjährigen Kindern getrennten Haushalt begründet hat, ergibt sich aus dem vom erkennenden Richter angefertigten ZMR-Auszug.
Die Feststellung betreffend den Familienbeihilfenbezug im streitgegenständlichen Zeitraum ergibt sich aus den Datenbanken der Finanzverwaltung sowie (summiert) aus dem streitgegenständlichen Rückforderungsbescheid.
Die Feststellung betreffend die von der Beschwerdeführerin nachgewiesenen Zahlungen an die Pflegeeinrichtung bzw. die Schule von ***Sohn*** ergibt sich aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Bankbelegen.
Die Feststellung betreffend die am 05.09.2023 vorgenommene Überweisung des Kindesvaters an die Pflegeeinrichtung bzw. Schule von ***Sohn*** ergibt sich aus dem entsprechenden Zahlungsbeleg (abgerufen aus den Datenbanken der Finanzverwaltung) sowie der Bestätigung der Pflegeeinrichtung und der in der Scheidungsfolgenvereinbarung enthaltenen Aufstellung. Die Feststellung, wonach die Aufteilung der am 05.09.2023 vorgenommenen Überweisung auf die betroffenen Monate nicht nachgewiesen wurde, ergibt sich daraus, dass sowohl die Überweisung als auch die Bestätigung der Pflegeeinrichtung jeweils den Gesamtrückstand erkennen lassen, nicht jedoch, welcher Rückstandsbetrag auf welches Monat entfallen ist. Die Feststellung, wonach diese Zahlung zu gleichen Teilen auf die Beschwerdeführerin sowie den Kindesvater aufzuteilen ist, ergibt sich aus der in der Scheidungsfolgenvereinbarung enthaltenen Aufstellung.
Die Feststellung, wonach weder die Höhe der monatlichen Unterhaltsverpflichtung noch die konkret monatlich geleisteten Unterhaltszahlungen - abgesehen von den angeführten und nur teilweise im streitgegenständlichen Zeitraum geleisteten Zahlungen - nachgewiesen wurden, ergibt sich aus dem Akteninhalt, aus dem erkennbar ist, dass zwei diesbezügliche Vorhalte des belangten Finanzamtes nicht ausreichend beantwortet wurden. Zusätzlich ist die im Rahmen des Vorlageantrages vom 28.11.2025 angekündigte Nachreichung einer Bestätigung, welche monatlichen Teilbeträge die Zahlung vom 05.09.2023 betrifft, bis dato (d.h. deutlich mehr als vier Monate nach Ankündigung) nicht erfolgt.
Zusätzlich wurden beide vom Bundesfinanzgericht an die Beschwerdeführerin gerichteten Anschreiben von dieser - trotz erfolgter Hinterlegung gemäß den vorliegenden RSb-Rückscheinen - nicht behoben und mit dem Vermerk "Retour, nicht behoben" wieder an das Bundesfinanzgericht übermittelt. Dass die Zustelladresse jener Adresse entspricht, an welcher die Beschwerdeführerin im ZMR mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, wurde vom erkennenden Richter jeweils verifiziert. Eine Adressänderung wurde durch die Beschwerdeführerin nicht bekannt gegeben. Somit waren die Zustellungen jeweils durch Hinterlegung (§ 17 ZustG) bewirkt.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
A. Rechtliche Grundlagen
§ 2 FLAG 1967 lautet auszugsweise:
(1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) für minderjährige Kinder,
[…]
(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
[…]
(5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn
[…]
c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4).
Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.
[…]
§ 8 FLAG 1967 lautet auszugsweise:
(1) Der einer Person zustehende Betrag an Familienbeihilfe bestimmt sich nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, für die ihr Familienbeihilfe gewährt wird.
(2) Die Familienbeihilfe beträgt monatlich
3. ab 1. Jänner 2018
a) 114 € (Anm. 1) für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats der Geburt,
b) 121,9 € (Anm. 2) für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 3. Lebensjahr vollendet,
c) 141,5 € (Anm. 3) für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 10. Lebensjahr vollendet,
[…]
(3) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind
3. ab 1. Jänner 2018, wenn sie
a) für zwei Kinder gewährt wird, um 7,1 € (Anm. 5),
b) für drei Kinder gewährt wird, um 17,4 € (Anm. 6),
[…]
(4) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist,
3. ab 1. Jänner 2018 um 155,9 € (Anm. 11).
Anm. 2:
für 2023: 129 €
für 2024: 141,5 €
Anm. 3:
für 2023: 149,7 €
für 2024: 164,2 €
Anm. 6:
für 2023: 18,4 €
für 2024: 20,2 €
Anm. 11:
für 2023: 164,9 €
für 2024: 180,9 €
§ 26 Abs. 1 FLAG 1967 lautet:
Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
§ 33 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 lautet:
Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro (Anm. 1) für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.
Anm. 1:
gemäß BGBl. II Nr. 413/2022 für 2023: 61,8 €
gemäß BGBl. II Nr. 328/2023 für 2024: 67,8 €
B. Erwägungen
a) Voraussetzungen zum Bezug der Familienbeihilfe
Wie sich aus § 2 Abs. 2 FLAG ergibt, knüpft der Anspruch auf Familienbeihilfe primär an die Haushaltszugehörigkeit des Kindes an. Dabei geht das Gesetz erkennbar davon aus, dass ein Kind nur einem Haushalt angehören kann. Einerseits wird gemäß § 7 FLAG für ein Kind Familienbeihilfe nur einer Person gewährt, andererseits gibt es unter dem Gesichtspunkt "Haushaltszugehörigkeit" keine Regelungen über eine Reihung von potenziell anspruchsberechtigten Personen, etwa nach der Dauer oder dem Grad der Intensität einer solchen Zugehörigkeit. Lediglich dann, wenn ein Kind dem gemeinsamen Haushalt beider Elternteile angehört, kennt das FLAG einen "Konkurrenzfall", der in § 2a geregelt ist. Die Bedingungen einer Haushaltszugehörigkeit sind in § 2 Abs. 5 FLAG näher umschrieben; dem gemäß kommt es ausschließlich auf die einheitliche Wirtschaftsführung mit dem Kind im Rahmen einer Wohngemeinschaft (Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft) an (VwGH 28.10.2009, 2008/15/0214, mwN zur Rechtsprechung des VwGH).
Gemäß dem festgestellten Sachverhalt bestand zwischen der Beschwerdeführerin und dem Kindesvater bis inklusive Mai 2023 ein gemeinsamer Haushalt. Dieser gemeinsame Haushalt wurde durch den Wegzug des Kindesvaters von der Beschwerdeführerin und den beiden übrigen beiden minderjährigen Kindern im Juni 2023 aufgelöst, sodass ab diesem Zeitpunkt eine Zugehörigkeit von ***Sohn*** - mangels anderer Anhaltspunkte - nur mehr entweder zum Haushalt der Beschwerdeführerin oder zum Haushalt des Kindesvaters in Frage kommt.
Nach § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, einen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 steht für erheblich behinderte Kinder ein Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe zu. Der Anspruch einer Person auf Familienbeihilfe setzt nach § 2 Abs. 2 erster Satz FLAG 1967 grundsätzlich die Haushaltszugehörigkeit des Kindes voraus. § 2 Abs. 5 lit. c FLAG 1967 enthält die gesetzliche Fiktion, dass diese Haushaltszugehörigkeit nicht als aufgehoben gilt, wenn sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, und die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der (erhöhten) Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt. Die durch die Anstaltspflege bedingte Abwesenheit des Kindes steht somit dem Erfordernis der Haushaltszugehörigkeit nicht entgegen, wenn die Familienbeihilfe dem Kind trotz der räumlichen Trennung zur Gänze zugutekommt, wobei es unerheblich ist, ob zu den Kosten des Unterhalts freiwillig oder aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung beigetragen wird (VwGH 27.11.2019, Ro 2017/16/0004, mwN zur Rechtsprechung des VwGH).
Gemäß dem obig zitierten Gesetzestext sowie der zitierten Rechtsprechung des VwGH kann von einer (fiktiven) Haushaltszugehörigkeit eines in Anstaltspflege befindlichen Kindes ausgegangen werden, wenn eine Person (d.h. im konkreten Fall die Beschwerdeführerin) zu den Kosten des Unterhalts für das fragliche Kind zumindest in Höhe der (erhöhten) Familienbeihilfe beiträgt.
Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, hat die Beschwerdeführerin im streitgegenständlichen Zeitraum die nachfolgenden Zahlungen an die Pflegeeinrichtung bzw. Schule von ***Sohn*** getätigt:
Zahlung vom 11.09.2023 in Höhe von EUR 193,10
Zahlung vom 09.11.2023 in Höhe von EUR 121,00
Zahlung vom 06.12.2023 in Höhe von EUR 90,10
Zahlung vom 29.02.2024 in Höhe von EUR 90,00
Ebenfalls aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass 50% der am 05.09.2023 vom Kindesvater an die Pflegeeinrichtung bzw. Schule von ***Sohn*** geleisteten Zahlung in Höhe von EUR 2.992,76 auf die Beschwerdeführerin entfallen (konkret also ein Betrag von EUR 1.496,38). Allerdings wurde durch die Beschwerdeführerin - trotz gegenteiliger Ankündigung und trotz mehrerer Vorhalte durch das belangte Finanzamt sowie das Bundesfinanzgericht - nicht nachgewiesen, wie diese Zahlung auf die betroffenen zehn Monate Dezember 2022 bis September 2023 aufzuteilen ist. Unterstellt man eine - von der Beschwerdeführerin allerdings weder vorgebrachte noch nachgewiesene - gleichmäßige Verteilung der Zahlung vom 05.09.2023 auf die betroffenen zehn Monate ergibt sich - unter Einbeziehung der sonstigen, oben angeführten Zahlungen - das folgende Bild:
Dezember 2022 bis Mai 2023 (einheitlicher Haushalt der Beschwerdeführerin mit dem Kindesvater, daher volle Einbeziehung des Zehntels von EUR 2.992,76, Beträge in EUR):
|
Monat
|
Zahlung vom 05.09.2023 (aufgeteilt)
|
Sonstige Zahlungen
|
Erhaltene Familienbeihilfe
|
Differenz
|
12/2022
|
299,28
|
0,00
|
295,20
|
4,08
|
01/2023
|
299,28
|
0,00
|
312,30
|
-13,02
|
02/2023
|
299,28
|
0,00
|
312,30
|
-13,02
|
03/2023
|
299,28
|
0,00
|
333,00
|
-33,72
|
04/2023
|
299,28
|
0,00
|
333,00
|
-33,72
|
05/2023
|
299,28
|
0,00
|
333,00
|
-33,72
Juni 2023 bis März 2024 (getrennter Haushalt von Beschwerdeführerin und Kindesvater, daher nur Einbeziehung der auf die Beschwerdeführerin entfallenden Hälfte des monatlichen Zehntels von EUR 2.992,76 bis September 2023, Beträge in EUR):
|
Monat
|
Zahlung vom 05.09.2023 (aufgeteilt)
|
Sonstige Zahlungen
|
Erhaltene Familienbeihilfe
|
Differenz
|
06/2023
|
149,64
|
0,00
|
333,00
|
-183,36
|
07/2023
|
149,64
|
0,00
|
333,00
|
-183,36
|
08/2023
|
149,64
|
0,00
|
438,80
|
-289,16
|
09/2023
|
149,64
|
193,10
|
333,00
|
9,74
|
10/2023
|
0,00
|
0,00
|
333,00
|
-333,00
|
11/2023
|
0,00
|
121,00
|
333,00
|
-212,00
|
12/2023
|
0,00
|
90,10
|
333,00
|
-242,90
|
01/2024
|
0,00
|
0,00
|
365,30
|
-365,30
|
02/2024
|
0,00
|
90,00
|
365,30
|
-275,30
|
03/2024
|
0,00
|
0,00
|
365,30
|
-365,30
Wie sich aus den obigen Tabellen ergibt, käme es selbst bei einer - von der Beschwerdeführerin allerdings weder vorgebrachten noch nachgewiesenen - gleichmäßigen Aufteilung der Zahlung auf die betroffenen Monate nur in zwei Monaten zu einem Überhang der geleisteten Zahlungen über die bezogene Familienbeihilfe. Da allerdings durch die Beschwerdeführerin weder eine gleichmäßige Verteilung der Zahlung noch eine sonstige Verteilung der Zahlung vorgebracht oder nachgewiesen wurde (trotz mehrerer Vorhalte sowohl des belangten Finanzamtes als auch des Bundesfinanzgerichtes und trotz gegenteiliger Ankündigung im Vorlageantrag), ist auch betreffend diese beiden Monate für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen. Durch die obigen Aufstellungen soll vielmehr verdeutlicht werden, dass es in den betroffenen Zeiträumen regelmäßig zu einem deutlichen Überhang der bezogenen Familienbeihilfe über die für ***Sohn*** geleisteten Zahlungen gekommen ist. Da - wie bereits wiederholt festgehalten - allerdings weder diese noch eine sonstige Verteilung der Zahlung behauptet oder nachgewiesen wurde, steht für den erkennenden Richter aufgrund des dargestellten Verhältnisses zwischen den geleisteten Zahlungen und der bezogenen Familienbeihilfe fest, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 5 lit. c FLAG 1967 im streitgegenständlichen Zeitraum auf Ebene der Beschwerdeführerin nicht erfüllt waren.
b) Rückforderung von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe sowie zu Unrecht bezogenem Kinderabsetzbetrag
§ 26 FLAG 1967 normiert eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Geldbezüge ist von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist somit lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat. Ob und gegebenenfalls wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist unerheblich (VwGH 08.07.2009, 2009/15/0089).
Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, waren in den Monaten Dezember 2022 bis März 2024 die Voraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe objektiv nicht erfüllt. Somit ist die Rückforderung der Familienbeihilfe für diesen Zeitraum gemäß § 26 FLAG 1967 und unter Verweis auf die obig zitierte Rechtsprechung des VwGH zu Recht erfolgt.
Gemäß der obig zitierten Vorschrift des § 33 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 hängt der Anspruch auf den Bezug des Kinderabsetzbetrages von der Gewährung der Familienbeihilfe ab. Da - gemäß den obigen Ausführungen - der Anspruch auf Familienbeihilfe betreffend den Sohn der Beschwerdeführerin in den Monaten Dezember 2022 bis März 2024 nicht bestanden hat, sind auch die in diesem Zeitraum ausgezahlten Kinderabsetzbeträge gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 iVm § 26 FLAG 1967 zurückzufordern.
Auf Basis der obigen Ausführungen war somit spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Beschwerdefall lag keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Die im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen beschränkten sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen (oben zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet wurden. Im Übrigen hing der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab.
Linz, am 14. April 2026
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 5 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100573/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7100573.2026
- Stammnummer
- 151668
- Gültig
- 14.04.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF