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BFG RV/7100863/2025
Unterhaltsabsetzbetrag und Familienbonus Plus bei unter der vereinbarten Höhe geleistetem Kindesunterhalt
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100863/2025vom 05.05.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Annika Streicher in der Beschwerdesache ***Bf***, ***BfAdr***, über die Beschwerde vom 16. Juni 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 12. Juni 2024 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2023 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem dem Ende der Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Das Finanzamt Österreich (in der Folge "belangte Behörde") erließ gegen den Beschwerdeführer (in der Folge "Bf.") den Einkommensteuerbescheid 2023 vom 12.6.2024 (in der Folge "angefochtener Bescheid"). Darin erkannte es den Familienbonus Plus für ein Monat zu. Mit Beschwerde vom 16.6.2024 begehrte der Bf. die Zuerkennung des Unterhaltsabsetzbetrages ab Februar 2023, weil er ab Februar 2023 einen monatlichen Unterhalt iHv EUR 155 für seine Tochter gezahlt habe.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.1.2025 änderte die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid dahingehend ab, dass der Unterhaltsabsetzbetrag für 8 Monate berücksichtigt wurde. Dagegen richtete sich der Vorlageantrag des Bf. vom 28.1.2025, er habe die vollen Unterhaltszahlungen geleistet. Auch sei der Familienbonus Plus zu berücksichtigen.
Die belangte Behörde legte dem Bundesfinanzgericht die Beschwerde mit Vorlagebericht vom 20.3.2025 zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Bf. ist ungarischer Staatsangehöriger, war im Beschwerdejahr in Ungarn ansässig und hatte weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich. Er war bei einem österreichischen Arbeitgeber tätig, der den Lohnsteuerabzug vornahm. In der Arbeitnehmerveranlagung 2023 beantragte er gem. § 1 Abs. 4 EStG 1988, in Österreich als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt zu werden.
Der Bf. hat eine am ***1*** geborene Tochter. Mit vor dem Amtsgericht ***2*** am 14.2.2022 mit der Kindesmutter geschlossenem Vergleich wurde vereinbart, dass die Kindesmutter das alleinige Sorgerecht für die Tochter bekommen und die Tochter bei ihr wohnen solle. Der Bf. verpflichtete sich zur Zahlung eines monatlichen Kindesunterhalts iHv 65.000 Forint ab 1.1.2022. Im Beschwerdejahr leistete der Bf. folgende Unterhaltszahlungen an die Kindesmutter:
Februar: 75.000 Forint
März: 19.000 Forint
April: 66.000 Forint
Mai: 72.000 Forint
Juni: 75.000 Forint
Juli: 67.800 Forint
August: 48.700 Forint
September: 36.000 Forint
Oktober: 20.000 Forint
November: 16.000 Forint
Dezember: 100.000 Forint
Gesamt: 595.500 Forint
Im Beschwerdejahr scheint der Bf. für ein Monat als Familienbeihilfenbezieher für die Tochter auf. Die Kindesmutter bezog im Beschwerdejahr im Zeitraum Februar-August die Differenzzahlung zur Familienbeihilfe und ab September die Familienbeihilfe für die Tochter. Sie machte den Familienbonus Plus im Beschwerdejahr nicht geltend.
2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Behördenakt, insbesondere dem vorgelegten gerichtlichen Vergleich und den vorgelegten Überweisungsbestätigungen (auszugsweise mittels DeepL ins Deutsche übersetzt).
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)
§ 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 in der im Beschwerdejahr geltenden Fassung sieht vor:
(4) Darüber hinaus stehen folgende Absetzbeträge zu, wenn sich das Kind ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält:
3. Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, steht ein Unterhaltsabsetzbetrag von 31 Euro monatlich zu. Dabei gilt:
a) Der Unterhaltsabsetzbetrag steht zu, wenn das Kind nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe für das Kind gewährt wird.
[…]
d) Wird die Unterhaltsverpflichtung im Kalenderjahr nicht zur Gänze erfüllt, steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur für jene Monate zu, für die rechnerisch die volle Unterhaltsleistung erfüllt wurde, wobei vorrangig die zeitlich am weitesten zurückliegende Unterhaltsverpflichtung getilgt wird.
e) Nachzahlungen von gesetzlichen Unterhaltsleistungen sind ausschließlich im Kalenderjahr der Zahlung zu berücksichtigen.
Der Unterhaltsabsetzbetrag ist an die tatsächliche Leistung des Unterhalts geknüpft. Die Höhe der Unterhaltsverpflichtung ergibt sich aus dem in einem Gerichtsurteil, einem gerichtlichen oder einem behördlichen Vergleich festgesetzten Betrag oder im Falle einer außergerichtlichen Einigung aus dem in dem schriftlichen Vergleich festgehaltenen Unterhaltsbetrag. Der Unterhaltsabsetzbetrag steht erstmals für das Kalendermonat zu, für das der Unterhalt zu leisten ist und auch tatsächlich geleistet wird. Der volle Unterhaltsabsetzbetrag für ein Kalenderjahr steht zu, wenn für dieses Kalenderjahr der volle Unterhalt tatsächlich geleistet wurde. Der Steuerpflichtige hat diesbezüglich einen Zahlungsnachweis durch Vorlage schriftlicher Unterlagen zu erbringen. Wird der Unterhalt nicht in vollem Ausmaß geleistet, steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur für die Monate zu, für die sich rechnerisch eine vollständige Leistung ergibt (VwGH 21.12.16, Ro 2015/13/0008). Nach § 33 Abs. 4 Z 3 lit. d EStG 1988 gilt vorrangig die zeitlich am weitesten zurückliegende Unterhaltsverpflichtung als getilgt (daher rechnerische "Auffüllung"). Eine Aliquotierung des monatlichen Absetzbetrags (für nicht voll "aufgefüllte" Monate) hat nicht zu erfolgen (Jakom/Kanduth-Kristen, EStG 2026 § 33 Rz 76 ff).
Für den gegenständlichen Fall bedeutet das wie folgt:
Die monatliche Unterhaltsverpflichtung beträgt 65.000 Forint. Belegmäßig bestätigt sind Unterhaltszahlungen des Bf. an die Kindesmutter von insgesamt 595.500 Forint. Rein rechnerisch wurde daher für 9,16 Monate der volle Unterhalt bezahlt. Somit steht der Unterhaltsabsetzbetrag im Beschwerdejahr für 9 Monate, d.h. insgesamt EUR 279, zu.
§ 33 Abs. 3a EStG 1988 in der im Beschwerdejahr geltenden Fassung sieht vor:
(3a) Für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, steht auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu:
1. Der Familienbonus Plus beträgt
a) bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 166,68 Euro,
[…]
3. Der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen:
[…]
b) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:
Beim Familienbeihilfenberechtigten oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder
beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.
Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflichteten kein Familienbonus Plus zu.
Da der Bf. im Beschwerdejahr für ein Monat Familienbeihilfenbezieher war und ihm für 9 Monate der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht ihm der Familienbonus Plus für 10 Monate, somit EUR 1.666.80, zu. Hierbei ist aber die Deckelung gem. § 33 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 zu beachten, wonach der Familienbonus Plus insoweit nicht abzuziehen ist, als er jene Steuer übersteigt, die auf das zu versteuernde Einkommen entfällt.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Beschwerdefall lag keine Rechtsfrage von grundsätzliche Bedeutung vor. Das Erkenntnis stützt sich auf die klare Rechtslage und dazu ergangene einheitliche Rechtsprechung. Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Linz, am 5. Mai 2026
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 3a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100863/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7100863.2025
- Stammnummer
- 151667
- Gültig
- 05.05.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF