Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/3100092/2026
Aufhebung eines Bescheides mit dem ein nicht gestellter Antrag abgewiesen wurde
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100092/2026vom 26.05.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 3. Jänner 2025 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 12. Dezember 2024 betreffend Abweisung eines Antrages vom 13.5.2024 auf Wiederaufnahme des Verfahrens bezüglich Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2021, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt
Mit Schriftsatz vom 12.06.2024, eingelangt am 13.6.2024, teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde Folgendes mit:
"Werte Mitarbeiter
In der Anlage sende ich meinen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens durch das BFG Innsbruck. Das BFG Innsbruck hat die gröblichst falsche Entscheidung getroffen. So habe ich nach Erhalt von hiesigen Studienbestimmungen vom BMBWF die Wiederaufnahme des BFG-Verfahrens beantragt. Seitens des BFG Innsbruck gab es bisher keine Beantwortung dazu. Ich beantrage nunmehr die von mir geforderte Rückzahlung von Euro 1866,66 aus dem Einkommensteuerbescheid 2021 ohne Verzug amtlich zu beheben."
Ein an das Finanzamt gerichteter Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2021 ist in diesem Schriftsatz nicht enthalten.
Als Anlage zu diesem Schriftsatz übermittelte der Beschwerdeführer einen an das Bundesfinanzgericht Außenstelle Innsbruck gerichteten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Familienbeihilfe, datiert mit 30.5.2024. Betreffend dieses Verfahren war bereits mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 31.1.2024, RV/3100027/2024, eine Beschwerde abgewiesen worden.
Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 17.3.2025, RV/3100007/2025, wurde die Beschwerde betreffend den Bescheid vom 14.8.2024, mit dem der Antrag auf Wiederaufnahme des (bereits vom BFG am 31.1.2024 entschiedenen) Verfahrens betreffend Familienbeihilfe abgewiesen.
In einem weiteren Schreiben vom 31.08.2024, eingebracht am 02.09.2024, wurde ein Wiederaufnahmeantrag bezüglich des Verfahrens betreffend die Einkommensteuer 2021 gestellt.
Am 12.12.2024 hat das Finanzamt einen Bescheid mit folgendem Spruch erlassen:
"Ihr Antrag gemäß § 303 (1) BAO vom 13.06.2024 auf Wiederaufnahme des mit Einkommensteuerbescheid 2021 vom 26.07.2023 abgeschlossenen Verfahrens wird abgewiesen."
Mit Schriftsatz vom 31.12.2024, eingelangt am 3.1.2025, hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.12.2024 erhoben und begründend angeführt der angefochtene Bescheid sei in keiner Weise nachvollziehbar, es treten Verwechslungen und grammatische Fehlungen auf, es werde versucht zwei selbstständige Anträge zu vermischen und zu bestreiten, dass neue Tatsachen vorgelegt wurden.
Der Bescheid, geltend nur für "Familienbonus Plus ***1*** ***NN***", sei zu beheben.
Sowohl der Wiederaufnahmeantrag ***1*** ***NN*** als auch der Wiederaufnahmeantrag ***2*** ***NN*** seien getrennt und unter Anführung der neuen Tatsachen zu erledigen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.11.2025 wurde die am 3.1.2025 eingelangte Beschwerde abgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 30.11.2025, eingelangt am 1.12.2025, beantragte der Beschwerdeführer die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er verpflichtet worden sei, der Tochter ***1*** einen Sparbuchbetrag von Euro 10.000 zu übertragen und so ganz wesentlich den Mehrheitsanteil an Unterhalt zu leisten verpflichtet war. Deshalb stehe ihm auch der entsprechende Familienbonus Plus zu. Der Anteil an Aufwendungen für die Tochter ***1*** durch die Kindesmutter beschränke sich auf die Weitergabe der Familienbeihilfe. Sie habe keinen eigenen finanziellen Beitrag für Tochter ***1*** geleistet.
Am 9.2.2026 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vor und beantragte die Abweisung.
II. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt basiert auf den vom Finanzamt mit dem Vorlagebericht vorgelegten Akten und kann als erwiesen angenommen werden.
III. Rechtliche Beurteilung
1. Zu Spruchpunkt I. (Aufhebung des angefochtenen Bescheides)
Nachdem die belangte Behörde im bekämpften Abweisungsbescheid über einen Antrag vom 13.6.2024 abspricht, ist Sache des Beschwerdeverfahrens auch nur dieser Antrag vom 13.6.2024 und kein Antrag mit einem anderen Datum.
Die Behörde hat mit ihrem Bescheid über ein im Schriftsatz vom 13.6.2024 (Eingangsstempel) nicht gestelltes Anbringen abgesprochen.
Der Abweisungsbescheid vom 12.12.2024 betreffend einen nicht gestellten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2021 ist daher rechtswidrig und gemäß § 279 Abs. 1 BAO (ersatzlos) aufzuheben.
Über den Antrag vom 2.9.2024 (Eingangsstempel) wurde bisher nicht bescheidmäßig abgesprochen. Das Finanzamt wird zu entscheiden haben, ob ein tauglicher Wiederaufnahmegrund betreffend das Verfahren bezüglich Einkommensteuer 2021 vorliegt.
2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, daher ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Zur außerordentlichen Revision siehe nachstehende Belehrung.
Innsbruck, am 26. Mai 2026
Normen und Schlagworte
- § 279 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/3100092/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.3100092.2026
- Stammnummer
- 151664
- Gültig
- 26.05.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF