Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100374/2026
§ 33 Abs. 7 EStG 1988: Kein Anspruch auf Kindermehrbetrag
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100374/2026vom 19.05.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri. in der Beschwerdesache N.N., Adr.Bf., vertreten durch Z.Z.Steuerberatungs GmbH, Adr.StB, über die Beschwerde vom 10. April 2026 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 09. April 2026 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2025, Steuernummer xxx, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin [in Folge: Bf.] reichte über FinanzOnline am 02. März 2026 die Einkommensteuererklärung (Arbeitnehmerveranlagung) 2025 ein, und machte darin u.a. den Kindermehrbetrag geltend.
In einer Nachreichung vom selben Tag über FinanzOnline wurden die Mitteilungen des Dienstgebers über die Gewährung von Pflegekarenz gem. § 29a VBG für den Zeitraum 09. September 2004 bis 08. September 2025 und den Zeitraum 09. September 2025 bis 08. September 2026 übermittelt.
Die belangte Behörde erließ am 09. April 2026 den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2025 und setzte die Einkommensteuer iHv. -813,00 Euro (Gutschrift) fest.
In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Kindermehrbetrag nicht berücksichtigt worden sei, da nicht an zumindest 30 Tagen im Kalenderjahr steuerpflichtige Einkünfte aus einer aktiven Tätigkeit erzielt worden seien.
Die Bf. brachte mit Schreiben vom 10. April 2026 Beschwerde über FinanzOnline ein. Sie verwies diesbezüglich auf die bereits übermittelte Bestätigung ihres Dienstgebers über die Gewährung einer Pflegekarenz. Da der Bf. der Kindermehrbetrag in den letzten Jahren ebenfalls - nach Beschwerde - zuerkannt worden sei und sich nichts geändert habe, ersuche sie um Auszahlung,
Die belangte Behörde wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 15. April 2026 ab und führte zur Begründung an: Voraussetzung für den Kindermehrbetrag gem. § 33 Abs. 7 EStG sei, dass zumindest 30 Tage im Kalenderjahr steuerpflichtige Erwerbseinkünfte erzielt würden. Die Voraussetzungen könnten beispielsweise auch bei Bezug von Kranken- oder Rehabilitationsgeld vorliegen. Ein Anspruch auf den Kindermehrbetrag bestehe außerdem, wenn im gesamten Kalenderjahr nur Kinderbetreuungsgeld, Wochengeld oder Pflegekarenzgeld bezogen worden sei. Der Bf. sei vom Arbeitgeber eine Pflegekarenz im Sinne des § 29e VBG gewährt worden. Laut vorliegenden Informationen sei jedoch kein Pflegekarenzgeld vom Sozialministeriumservice gewährt worden. Die Voraussetzungen für die Gewährung des Kindermehrbetrag seien an den Bezug von Einkünften, alternativ an den Bezug des Kinderbetreuungsgelds, Wochengelds oder Pflegekarenzgelds, geknüpft. Werden keine dieser Einkünfte bezogen, stehe der Kindermehrbetrag nicht zu. Die dienstrechtliche Schiene der Gewährung einer Pflegekarenz berechtige nicht zum Bezug des Kindermehrbetrags und sei losgelöst vom Bezug des Pflegekarenzgelds zu betrachten.
Die Bf. brachte mit 16. April 2026 abermals Beschwerde - mit gleichlautender Begründung wie im Schreiben vom 10. April 2026 - ein.
Die belangte Behörde erließ mit 16. April 2026 ein Ergänzungsersuchen. Darin wurde die Bf. ersucht bekannt zu geben, ob die neuerliche Beschwerde als Vorlageantrag gem. § 264 BAO gewertet werden solle, und wurde dies von der Bf. in einem Telefonat vom 20. April 2026 bestätigt.
Die belangte Behörde legte am 20. April 2026 die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor, und führte im Vorlagebericht unter "Stellungnahme" u.a. aus, dass von der Bf. im Jahr 2022 Pflegekarenzgeld bezogen worden sei. Dies sei aus dem SV-Daten-Auszug ersichtlich; zusätzlich habe die Bf. telefonisch am 20. April 2026 ebenfalls gesagt, sie erhalte keinerlei Unterstützungen. Da im Jahr 2025 kein Pflegekarenzgeld bezogen worden sei und auch sonst nicht mehr als 30 Tage Erwerbseinkünfte erzielt worden seien, stehe der Kindermehrbetrag nicht zu. Der Kindermehrbetrag sei an die Erzielung von Erwerbseinkünften oder an den Bezug von Kinderbetreuungsgeld, Wochengeld oder Pflegekarenzgeld gebunden, dh. Einkünfte oder die genannten (Sozial-)Leistungen müssten bezogen werden, unabhängig von den dienstrechtlichen Gegebenheiten. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass in den Jahren 2023 und 2024 der Kindermehrbetrag der Bf. zu Unrecht gewährt worden sei. Aus einer Fehlentscheidung der Abgabenbehörde lasse sich kein Rechtsanspruch für folgende Jahre ableiten. Bei aller menschlichen Tragik könne seitens der Abgabenbehörde hinsichtlich des Kindermehrbetrags nicht positiv entsprochen werden.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Im Beschwerdejahr war die Bf. gemäß § 29e Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 2 VBG zur Pflege ihres behinderten Sohns im Karenzurlaub [BFG-Akt OZ 6 und 7, Dienstgebermitteilungen Pflegekarenz]. Ab 05. Dezember 2025 war die Bf. geringfügig beschäftigt [BFG-Akt OZ 9, SV-Auskunftsverfahren]. Die Bf. war im Beschwerdejahr gem. § 18a ASVG selbstversichert [BFG-Akt OZ 9 und OZ 13, SV-Auskunftsverfahren].
Ein Pflegekarenzgeld wurde im Beschwerdejahr nicht bezogen [BFG-Akt OZ 9 und OZ 13, SV-Auskunftsverfahren; s. auch die diesbezügliche tel. Aussage der Bf. vom 20. April 2026 laut BFG-Akt OZ 10, Vorlagebricht, S. 5].
Die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die im Akt einliegenden Unterlagen, insbes. auf die Daten des Steuerakts aus FinanzOnline, dem SV-Auskunftsverfahren und den Mitteilungen des Dienstgebers der Bf.
Die genannten Unterlagen stellen Beweismittel gem. § 166ff BAO dar und liegen diese der rechtlichen Würdigung des Bundesfinanzgerichts zugrunde.
2. Rechtliche Beurteilung
2.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Beschwerdegegenständlich ist, ob der Bf. der Kindermehrbetrag gem. § 33 Abs. 7 EStG 1988 zusteht.
§ 33 Abs. 7 EStG 1988 in der für das Beschwerdejahr anzuwendenden Fassung lautet:
Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die
- zumindest an 30 Tagen im Kalenderjahr steuerpflichtige Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 erzielen, oder
- im gesamten Kalenderjahr nur Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, Wochengeld oder Pflegekarenzgeld bezogen haben, nach Abs. 1 eine Einkommensteuer unter 700 Euro, gilt bei Vorhandensein eines Kindes (§ 106 Abs. 1) Folgendes: Die Differenz zwischen 700 Euro und der Einkommensteuer nach Abs. 1 ist als Kindermehrbetrag zu erstatten, wenn
a) der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht oder
b) sich auch beim (Ehe)Partner gemäß § 106 Abs. 3, der Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 erzielt, eine Einkommensteuer nach Abs. 1 unter 700 Euro ergibt; in diesem Fall hat nur der Familienbeihilfeberechtigte Anspruch auf den Kindermehrbetrag.
Dieser Betrag erhöht sich für jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um den Betrag von 700 Euro.
Die Bf. erzielte im beschwerdegegenständlichen Jahr 2025 nur im Zeitraum 05. Dezember 2025 bis 31. Dezember 2025 steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Damit ist das gesetzlich festgelegte Mindestausmaß von 30 Tagen, an denen steuerpflichtige Einkünfte erzielt werden müssen, nicht erfüllt.
Auch die Alternative des § 33 Abs. 7 EStG 1988 - Bezug im gesamten Jahr 2025 von Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, Wochengeld oder Pflegekarenzgeld - ist, wie aus dem Sachverhalt ersichtlich, nicht erfüllt.
Da somit die Anspruchsvoraussetzungen für den Kindermehrbetrag gem. § 33 Abs. 7 EStG 1988 nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.
2.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die die Lösung der Rechtsfrage unmittelbar aus der angeführten gesetzlichen Bestimmung - § 33 Abs. 7 EStG 1988 - ergibt, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Die (ordentliche) Revision war daher nicht zuzulassen.
Graz, am 19. Mai 2026
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100374/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.2100374.2026
- Stammnummer
- 151662
- Gültig
- 19.05.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF