Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100592/2023
Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 25 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100592/2023vom 19.05.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri. in der Beschwerdesache N.N., Adr.Bf., vertreten durch QQ & Partner GesbR, AdrRA, über die Beschwerde vom 27. August 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 27. Juli 2023 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022, Steuernummer xxx, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer [in Folge: Bf.] brachte mit 11. März 2023 seine Einkommensteuererklärung (Arbeitnehmerveranlagung) 2022 elektronisch über FinanzOnline ein. In der Rubrik "Anzahl der (inländischen) gehalts- oder pensionsauszahlenden Stellen im Jahr 2022" gab der Bf. "3" an.
Die belangte Behörde erließ am 27. Juli 2023 den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2022, und setzte die Einkommensteuer iHv. 2.853,00 Euro fest. Da die bisher - aufgrund der Einkommensteuervorauszahlungen - vorgeschriebene Einkommensteuer 4.087,00 Euro betrug, ergab sich eine Gutschrift iHv. 1.234,00 Euro.
Der Bf. brachte mit Schreiben vom 27. August 2023 Beschwerde ein und führte begründend aus:
Mit Bescheid vom 07. Oktober 2020 sei ihm von Seiten PVA ab 01. Dezember 2020 die dauerhafte Berufsunfähigkeitspension (fortfolgend: BUP) zuerkannt worden und er sei aufgefordert worden sein Dienstverhältnis zu beenden, um die BUP erhalten zu können.
Da er aufgrund seiner Behinderung iHv. 60 Prozent einen geschützten Arbeitsplatz bei Firma1 gehabt habe, habe er eine Klage beim Arbeits- und Sozialgericht (LG ZRS Graz) erhoben. Vor Gericht sei entschieden worden, ihm die Teilpension ohne Beendigung des bestehenden Dienstverhältnisses bei Firma1 zu gewähren. Aufgrund seiner Erwerbsminderung/Behinderung habe er statt 37 Wochenstunden (Bruttogehalt 3.537,40 Euro) nur 20 Wochenstunden (Bruttogehalt 1.912,11 Euro) arbeiten können, weshalb er statt voller BUP iHv. 1.462,24 Euro (brutto) nur die Hälfte - also 731,12 Euro (brutto) - erhalten habe.
Bei der jährlichen Steuerberechnung, wie im angefochtenen Bescheid angeführt, würden diese zwei "Halb-Einkommen" wie zwei Teilzeitbeschäftigungseinkünfte behandelt und dadurch steuerliche Nachforderungen gestellt. Diese Vorgehensweise sei eine Diskriminierung und verstoße gegen den Gleichheitssatz, da
1. beschäftigte behinderte Menschen mit halber Arbeitskapazität nicht mit Dienstnehmern mit voller Erwerbsfähigkeit gleich zu behandeln seien und deshalb die bereits zur Hälfte herabgesetzte BU-Pension nicht wie ein abgabenpflichtiges Erwerbseinkommen zu bewerten wäre.
2. Hätte er die volle BUP in Anspruch genommen und zusätzlich nur 5 Wochenstunden (478,03 Euro - geringfügig) gearbeitet, hätte das Finanzamt nur die geringe Steuersumme der BUP iHv. ca. 500,00 Euro erhalten und ihm wären keine Nachforderungen gestellt worden. Sein Jahreseinkommen wäre iHv. ca. 25.685,00 Euro. Für seine wöchentliche Mehrarbeit von 15 Stunden, also seine Beschäftigung von 20 Std. und die Reduktion durch den gesetzlichen Anrechnungsbetrag auf die Hälfte der BUP (über 9.000,00 Euro), sei ihm eine Steuerforderung angelastet worden, obwohl mit der Aufrechterhaltung seines Dienstverhältnisses trotz seiner Behinderung auch Abgaben von Seiten des Dienstgebers geleistet worden seien. Und dies sei eine Diskriminierung.
3. Wegen dieser Diskriminierung und der laufenden Steigerung der Forderungen von Seiten Finanzamt sei er gezwungen gewesen seinen geschützten Arbeitsplatz aufzugeben. Er habe sein Dienstverhältnis bei Firma1 mit 31. Dezember 2022 beendet. Seit 01. Jänner 2023 erhalte er mit Ausgleichszulage abzüglich der Abgaben eine BU-Pension iHv. 1.743,11 Euro netto, wobei an das Finanzamt nur 81,69 Euro überwiesen würden. Hochgerechnet mit 14 Zahlungen (inkl. Sonderzahlungen) werde er Ende des Jahres 24.403,54 Euro netto erhalten, wenn er keiner Arbeit nachgehe und keinen Verdienst habe.
Wie im ESt-Bescheid 2022 angeführt, habe er ein Jahreseinkommen von 29.225,00 Euro gehabt und sei dafür ein ganzes Jahr 20 Std./Woche beschäftigt gewesen. Deshalb solle er nun 2.853,00 Euro rückerstatten. Wenn man diese Forderung vom Jahreseinkommen abziehe, sei seine Jahresarbeitsleistung mit 20 Std./Woche nur 2.100,00 Euro wert im Vergleich zu seinem aktuellen Einkommen ohne jede Beschäftigung.
Die in seinem Fall angewandten steuerrechtlichen Normen seien nicht verfassungskonform gegenüber Menschen, die Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension hätten. Einerseits die Pension bis zur Hälfte zu kürzen und diese auch einer Steuerpflicht zu unterziehen, sei eine Doppelbestrafung. Mit obiger Begründung des Bestehens von Verfassungswidrigkeit stelle er den Antrag den Einkommensteuerbescheid 2022 aufzuheben und seine Beschwerde dem zuständigen Bundesfinanzgericht vorzulegen (Vorlageantrag).
Der Beschwerde war folgende Berechnung beigefügt:
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Firma1- gemeinnützige GmbH:
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Die belangte Behörde legte am 08. November 2023 die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte im Vorlagebericht unter "Sachverhalt" aus: Der Steuerpflichtige erkenne in der Zusammenrechnung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und einer Berufsunfähigkeitspension eine verfassungsmäßige Ungleichbehandlung (Direktvorlage an das Bundesfinanzgericht).
Im Punkt "Stellungnahme" wies die belangte Behörde darauf hin, dass grundsätzlich von der Abgabenbehörde über Beschwerden zwingend mit Beschwerdevorentscheidungen abzusprechen sei. Gemäß § 262 Abs. 3 BAO sei die Beschwerde direkt dem Bundesfinanzgericht vorzulegen, wenn in dieser lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet werde. Da lediglich die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen bekämpft werde, sei der Ausnahmetatbestand erfüllt und sei von der Abgabenbehörde nicht mit Beschwerdevorentscheidung abzusprechen gewesen. Der entsprechende Sachverhalt ergebe sich aus dem Vorbringen (Beschwerdeschreiben) vom 27. August 2023, dem angefochtenen Bescheid vom 27. Juli 2023 sowie aus der Beilage zur Beschwerde [= Berechnungstabelle] vom 27. August 2023. Das FA Österreich, Dienststelle Innsbruck, beantrage die vollinhaltliche Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesfinanzgericht richtete mit Schreiben vom 13. November 2023 gemäß § 85 Abs. 2 iVm § 2a BAO einen Mängelbehebungsauftrag an den Bf., da der Bescheidbeschwerde vom 27. August 2023 eine Begründung (§ 250 Abs. 1 lit. d BAO) fehlte.
Zur Begründung führte das Bundesfinanzgericht aus:
a) Verfassungswidrigkeit von Normen: In der Beschwerde wird die Verfassungswidrigkeit von Normen gerügt, ohne jedoch darzustellen, welche konkreten Normen verfassungswidrig sind. Ohne Angabe der vermeintlich verfassungswidrigen Normen ist jedoch nicht klar zu erkennen, aus welchen Gründen der Bf. die Beschwerde für erfolgversprechend hält. Entsprechend sind die als verfassungswidrig angesehenen Normen zu benennen und die Verfassungswidrigkeit zu begründen.
b) Nachforderungen: In der Beschwerde wird zudem gerügt, dass im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2022 "Nachforderungen gestellt" wurden. Dem Bf. wurde btr. des Beschwerdejahres 2022 mit 17. November 2021 der Vorauszahlungsbescheid 2022 zugestellt [Beilage "EVZ-Bescheid 2022"]. Die Vorauszahlung wurde darin iHv. 4.087,00 Euro festgesetzt und erwuchs dieser Bescheid in Rechtskraft. Im nunmehr bekämpften (Jahres)Einkommensteuerbescheid wurde im Vergleich zur bisher festgesetzten Einkommensteuer iHv. 4.087,00 Euro die Einkommensteuer mit 2.853,00 Euro festgesetzt und eine Abgabengutschrift iHv. 1.234,00 Euro ausgewiesen [Seite 2 des angefochtenen Einkommensteuerbescheids 2022]. Weiters wurde im Einkommensteuerbescheid 2022 bekanntgegeben, dass das Guthaben iHv. 1.234,00 Euro "automatisch auf Ihr Girokonto ..." überwiesen werde. Nach Abfrage über FinanzOnline wurde der Betrag am 27. Juli 2023 gutgeschrieben [s. Beilage "FON-Steuerkonto 13-11-2023"]. Der Bf. wird weiters darzulegen und zu begründen haben, welche Nachforderungen von ihm bekämpft werden, da ohne diesbezügliche Angaben auch aus diesem Grund nicht klar zu erkennen ist, aus welchen Gründen der Bf. die Beschwerde für erfolgversprechend hält.
Der Mängelbehebungsauftrag wurde laut Rückschein dem Bf. am 17. November 2023 zugestellt.
Der Bf. teilte dem zuständigen Richter per E-Mail mit, dass er am 01. Dezember 2023 einen Antrag auf Verfahrenshilfe bei der Post aufgegeben habe. Diese Aussage ist durch den Postvermerk "01.12.2023-14:58" auf dem Kuvert des eingelangten Verfahrenshilfeantrags nachgewiesen.
Nach Gewährung der Verfahrenshilfe im Verfahren VH/2100002/2023 erstattete der Bf. durch den von der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer bestellte Rechtsanwalt am 20. Februar 2026 eine Stellungnahme zum Mängelbehebungsauftrag.
Der Bf. werde durch § 25 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG in seinen verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten verletzt. Die Besteuerung der Berufsunfähigkeitspension nach dem EStG neben der Besteuerung des Einkommens des Bf. aus seiner nicht selbstständigen Tätigkeit stelle den Bf. schlechter, als wäre er seiner nicht selbstständigen Tätigkeit im Jahr 2022 nicht mehr nachgekommen. Die Besteuerung der Berufsunfähigkeitspension als Einkommen während noch Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit erzielt würden, diskriminiere den Bf. insofern, als dass dieser durch seine Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit bereits der Besteuerung nach dem EStG unterworfen werde. Da der Bf. durch seine Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit noch der Besteuerung unterworfen sei und sohin in das System einzahle, könne eine Besteuerung der Berufsunfähigkeitspension, welche jedoch gerade eben als Ersatz für Einkünfte die der Bf. auf Grund seiner körperlichen Einschränkung nicht mehr in der Lage sei ins Verdienen zu bringen, dienen solle, nur als diskriminierend angesehen werden.
Zwar sei es richtig, dass dem Bf. im Einkommenssteuerbescheid 2022 eine Abgabengutschrift beschieden worden sei, doch sei diese Abgabengutschrift nur auf Grund der festgesetzten 4.087,00 Euro an Einkommenssteuervorauszahlungen des Jahres 2022 errechnet. Sohin bediente sich der Bf. in seiner Bescheidbeschwerde in der Diktion "Nachforderung" eines falschen Terminus. Viel eher werde hierbei die Höhe der festgesetzten Einkommenssteuer des Jahres 2022 bekämpft. Wären nämlich die Beträge der Berufsunfähigkeitspension in Höhe von 8.374,71 Euro nicht in verfassungswidriger Art und Weise der Einkommenssteuer unterworfen, so würde sich die Abgabenlast des Bf. nach Abzug des Pauschalbetrages für Werbungskosten, sowie des Freibetrages wegen eigener Behinderung gemäß § 35 Abs. 3 EStG auf 2.168,61 Euro beschränken. Soweit der Bf. sohin von einer "Nachforderung" im Einkommenssteuerbescheid 2022 spreche, so vermeine er die Differenz zwischen der Höhe der festgesetzten Einkommenssteuer in Höhe von 4.416,99 Euro und der nach Abzug von Familienbonus plus und Verkehrsabsetzbetrag verfassungskonform zu veranlagenden Einkommenssteuer in Höhe von 1.435,25 Euro. Die Abgabengutschrift des Bf. im Einkommenssteuerbescheid des Jahres 2022 hätte somit auf 2.651,75 Euro lauten müssen.
Die Mängelbehebungsbeantwortung wurde der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht, eine Stellungnahme erfolgte nicht.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Bf. bezog im Beschwerdejahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von der "Firma1 - gemeinnützige GmbH", von Firma2 und der Pensionsversicherungsanstalt (PVA). Bei den Auszahlungen der PVA handelte es sich um eine Berufsunfähigkeitspension [BFG-Akt OZ 1, Einkommensteuerbescheid; OZ 31, SV-Auskunftsverfahren].
Im Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) wurden unter den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als bezugsauszahlende Stelle Firma2, Firma1 - gemeinnützige GmbH, sowie die Pensionsversicherungsanstalt und der Gesamtbetrag der Einkünfte iHv. 29.225,67 Euro ausgewiesen. Nach Abzug des Freibetrags wegen eigener Behinderung (außergewöhnlichen Belastung) wurde die Einkommensteuer vor Abzug der Absetzbeträge iHv. 4.890,39 Euro, nach Abzug der Absetzbeträge iHv. 4.157,03 Euro, und mit der Steuer für sonstige Bezüge iHv. 4.416,99 Euro berechnet. Unter Ansatz der anrechenbaren Lohnsteuer wurde die Einkommensteuer mit 2.853,00 Euro festgesetzt [BFG-Akt OZ 1, ESt-Bescheid (ANV) 2022].
Die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die im Akt einliegenden Unterlagen, insbes. auf die Daten des Steuerakts aus FinanzOnline, dem SV-Auskunftsverfahren und dem Einkommensteuerbescheid.
Die genannten Unterlagen stellen Beweismittel gem. § 166ff BAO dar und liegen diese der rechtlichen Würdigung des Bundesfinanzgerichts zugrunde.
In der Bescheidbeschwerde wird die Verfassungswidrigkeit des § 25 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988 gerügt [BFG-Akt OZ 2, Beschwerde; OZ 25, Mängelbehebung].
2. Rechtliche Beurteilung
2.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Der Bf. sieht in der Bestimmung des § 25 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988 eine Verfassungswidrigkeit gegeben, da die Besteuerung der Berufsunfähigkeitspension neben der Besteuerung des Einkommens des Bf. aus seiner nicht selbstständigen Arbeit den Bf. schlechter stelle, als wäre er seiner nicht selbstständigen Tätigkeit im Jahr 2022 nicht mehr nachgekommen.
§ 25 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988 lautet in der für den Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 103/2019:
[Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) sind:]
Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung. Besondere Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung in der Pensionsversicherung bzw. Höherversicherungspensionen sind nur mit 25% zu erfassen; soweit besondere Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung in der Pensionsversicherung auf Beiträgen beruhen, die im Zeitpunkt der Leistung als Pflichtbeiträge abzugsfähig waren, sind sie zur Gänze zu erfassen. Soweit für Pensionsbeiträge eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen worden ist, sind die auf diese Beiträge entfallenden Pensionen steuerfrei.
Zufolge § 221 ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) trifft die Pensionsversicherung Vorsorge für die Versicherungsfälle des Alters, der geminderten Arbeitsfähigkeit (Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit) und des Todes sowie für die Rehabilitation und für Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge.
Detaillierte Bestimmungen zur Berufsunfähigkeitspension finden sich im Abschnitt III Pensionsversicherung der Angestellten, §§ 271ff ASVG (Berufsunfähigkeitspension).
Die dem Bf. zuerkannte Berufsunfähigkeitspension ist als Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung zu qualifizieren. Die diesbezüglichen Einnahmen zählen gemäß § 25 Abs 1 Z 3 lit a EStG 1988 zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
Neben der einfachgesetzlichen Einordnung von Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung unter § 25 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988, ist im Übrigen auch in der Judikatur (etwa VwGH 16.11.2021, Ra 2020/15/0077) und Literatur (zB Ebner in Jakom/EStG, 2026, § 25 Rz 11; Kirchmayr/Geringer in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, Kommentar zum EStG21, § 25 EStG Rz 56) unbestritten, dass der Bezug von Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führen.
Das Bundesfinanzgericht kann in der Qualifizierung der Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit keine Verfassungswidrigkeit erkennen. Zudem ist auch aus dem gesamten Vorbringen des Bf. für das Bundesfinanzgericht nicht ersichtlich, worin die Verfassungswidrigkeit des § 25 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988 liegen soll, zumal der Bf. in seinen Schriftsätzen die Berufsunfähigkeitspension per se, aber auch die Einordnung dieser in den Katalog der Arten der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nicht als verfassungswidrig bekämpft.
Das Bundesfinanzgericht hegt vor diesem Hintergrund keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 25 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988.
Da kein Fall einer Steuerbefreiung vorliegt, unterliegen die Einkünfte aus der gesetzlichen Sozialversicherung der Einkommensteuer.
Für das Bundesfinanzgericht ist jedoch aus der Argumentation des Bf. erkennbar, dass der Bf. sich durch die gemeinsame Besteuerung der Berufsunfähigkeitspension und der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bei der Firma1 - gemeinnützige GmbH diskriminiert fühlt ("... würden diese zwei ,Halb-Einkommen' wie zwei Teilzeitbeschäftigungseinkünfte behandelt ..."), da er dadurch finanziell schlechter gestellt würde, als wäre er im Beschwerdejahr 2022 überhaupt keiner Beschäftigung nachgegangen.
Damit wird aber keine Frage der Einkunftsarten - im Beschwerdefall der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit -, sondern die Auswirkung der Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften zur Einkommensteuer nach § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, der progressive Steuertarif des § 33 EStG 1988, und das sich aus dem Gleichheitssatz ergebende Leistungsfähigkeitsprinzip angesprochen.
Gemäß § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 ist der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen worden sind.
§ 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 dient dazu, den korrekten aus dem Gesamteinkommen abgeleiteten Progressionssteuersatz zur Anwendung zu bringen, weil die Anwendung des Tarifs auf die Gesamtbezüge in der Regel eine höhere Einkommensteuerbelastung zur Folge hat als bei getrenntem Lohnsteuerabzug. Voraussetzung ist, dass im Kalenderjahr gleichzeitig zwei oder mehrere gesondert versteuerte lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen worden sind (VwGH 20.03.2024, Ro 2022/15/0024, RS 2).
Neben der Berufsunfähigkeitspension hat der Bf. im Beschwerdejahr zwei weitere Einkünfte bezogen (Firma1, Firma2). Die Einkünfte der Firma1 - gemeinnützige GmbH wurde beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert. Durch die Veranlagung aller vom Bf. bezogenen lohnsteuerpflichtigen Einkünfte wird die gemeinsame Erfassung der Bezüge aus sämtlichen Dienstverhältnissen bezweckt, weil - wie aus dem soeben genannten Erkenntnis des Höchstgerichts ersichtlich - die Anwendung des Einkommensteuertarifes auf die Gesamtbezüge in der Regel eine höhere Einkommensteuerschuld zur Folge hat als ein getrennter Lohnsteuerabzug (s. Peyerl in Jakom/EStG, 2026, § 41 Rz 10). Damit wird erreicht, dass der Bf. durch den getrennten Lohnsteuerabzug von lohnsteuerpflichtigen Einkunftsquellen nicht günstiger - da dem Gleichheitssatz widersprechend - gestellt wird als jemand, der ein gleich hohes Gehalt wie der Bf. von nur einem Dienstgeber erhält.
Das Bundesfinanzgericht sieht daher auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988.
Ob durch den progressiven Einkommensteuertarif dem aus dem Gleichheitsgrundsatz ergebende Leistungsfähigkeitsprinzip (vgl. VwGH 21.07.2021, Ro 2021/13/0001, mit Verweis auf VfSlg 18.031/2006) - es beinhaltet neben der progressiven Besteuerung, sowie der Zusammenrechnung und gemeinsamen Besteuerung der verschiedenen Einkunftsarten auch das objektive und das subjektive Nettoprinzip (vgl. Lachmayer in Kofler et al, Steuerpolitik und Verfassungsrecht, 2023, Seite/Rz 49) - entsprochen wird, stellt eine steuerpolitische, und die Beurteilung des Einzelnen, ob dieses Prinzip von ihm als gerecht oder ungerecht empfunden wird, eine Wertungsfrage dar.
Das Bundesfinanzgericht hat im Beschwerdefall weder eine steuerpolitische noch eine Wertungsfrage, sondern eine (verfassungs)rechtliche Beurteilung vorzunehmen. Da weder eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Einkommensteuerbescheids (Arbeitnehmerveranlagung) 2022 aufgrund einer verfassungswidrigen Norm, noch ein Verstoß gegen einfachgesetzliche Abgabenbestimmungen festgestellt werden konnte, war spruchgemäß zu entscheiden.
2.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Einordnung von Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung unter § 25 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988 ergibt sich unmittelbar aus der soeben genannten Bestimmung. Zudem folgt das vorliegende Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs. Im Übrigen können verfassungsrechtliche Rechtsfragen nicht zur Zulässigkeit der Revision führen (VwGH 19.01.2026, Ra 2023/13/0174, mwN).
Eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof war daher nicht zuzulassen.
Graz, am 19. Mai 2026
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Normen und Schlagworte
- § 25 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 221 ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100592/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.2100592.2023
- Stammnummer
- 151660
- Gültig
- 19.05.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF