Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3063-W/02
Schätzung einer in Liquidation befindlichen GmbH
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3063-W/02vom 01.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch GM, vom
3. April 2001 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 2/20 vom
24. November 2000 betreffend Körperschaftsteuer 1997 und 1998,
entschieden:
Die Berufung
wird hinsichtlich Körperschaftsteuer 1997 als unbegründet abgewiesen.
Der Körperschaftsteuerbescheid 1997 bleibt
unverändert. Der Berufung wird hinsichtlich Körperschaftsteuer
1998 Folge gegeben. Der Körperschaftsteuerbescheid 1998 wird
abgeändert. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind den
als Beilagen angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden
einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Unternehmensgegenstand der Bw war der Ankauf und die
Verwertung von Liegenschaften, der Innenausbau und das Baunebengewerbe. Laut
Firmenbuchauszug ist gem Beschluss des Gerichtes vom 18.1.2000 die Gesellschaft
infolge rechtskräftiger Abweisung eines Konkursantrages mangels
kostendeckenden Vermögens gemäß
§ 39 FBG aufgelöst;
mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 4.12.2000 erfolgte die
Konkursabweisung mangels Vermögens. Als Liquidatoren sind im Firmenbuch
G.M. und S.J., die ehemaligen Geschäftsführer, eingetragen.
Mit Schreiben vom 23.10.2000 teilte G.M. mit, dass der Betrieb der in
Liquidation befindlichen Bau- und Hauservice GmbH seit Ende 1998 eingestellt
sei, es gäbe ab 1999 keinerlei Aktivität und daher auch keine
relevanten Unterlagen.
Im Jahr 1997 wurde die KÖST vom Finanzamt (FA) mit
Bescheid vom 24.11.2000 mit ATS 17.500,-- festgesetzt. Die Einkünfte aus
Gewerbebetrieb wurden mit 0 angesetzt. In der Begründung wurde
ausgeführt, dass die Besteuerungsgrundlagen wegen Nichtabgabe der
Steuererklärungen gem § 184 BAO im Schätzungswege ermittelt
wurden. Im Jahr 1998 wurde die KÖST vom FA mit Bescheid vom
24.11.2000 mit ATS 25.000,-- festgesetzt, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb
wurden mit ATS 0 angesetzt. In der Begründung wurde ausgeführt, dass
die Besteuerungsgrundlagen wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen gem
§ 184 BAO im Schätzungswege ermittelt wurden.
In der Berufung gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer
und KÖST 1997, 1998 und 1999 wurde iw vorgebracht, die Veranlagungen seien
wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen auf Basis einer Schätzung
erfolgt. Die Steuererklärungen samt zugehörigen Jahresabschlüssen
würden als Beilage nachgereicht. In der G u V Rechnung 1997 wurden
Umsatzerlöse von ATS 3,764.369,71,-- und ein Jahresgewinn von ATS
157.622,-- ausgewiesen. In der G u V Rechnung 1998 wurden
Umsatzerlöse von ATS 2,540.011,69,-- und ein Jahresverlust von
ATS 592.579,97,-- ausgewiesen.
Das FA führte im Vorhalt vom 10.4.2001
aus: "Die Schätzungen betreffend Umsatzsteuer 1997-1998
beruhen auf den in den Umsatzsteuervoranmeldungen erklärten bzw den von der
Betriebsprüfung ermittelten Bemessungsgrundlagen. Die Bemessungsgrundlagen
in den eingereichten Umsatzsteuererklärungen weichen davon erheblich ab. Es
wird daher ersucht, die Abweichungen, insbesondere das Jahr 1997, detailliert
darzustellen (vgl Bp-Bericht betreffend 1-8/1997 und die Niederschrift
betreffend 9/97 bis 6/98)."
In diesem erwähnten Bericht des FA für KÖST
gem § 151 Abs 3 BAO über das Ergebnis der Prüfung der
Aufzeichnungen betr Ust 1-8/97 wurden die Lieferungen und sonstigen Leistungen
im Prüfungszeitraum mit ATS 2,449.112,72,-- und die abziehbare Vorsteuer in
diesem Zeitraum mit ATS 292.650,79,-- festgestellt. In der Niederschrift
des FA für KÖST gem gem § 151 Abs 3 BAO über das Ergebnis
der UVA-Prüfung für den Zeitraum 1/97-8/97 wurde der Gesamtbetrag der
vereinbarten Entgelte in diesem Zeitraum mit ATS 2,449.112,72,-- und die
abziehbare Vorsteuer mit ATS 292.650,79,-- ermittelt. In der
Niederschrift des FA für KÖST gem gem § 151 Abs 3 BAO über
das Ergebnis der UVA - Prüfung für den Zeitraum 9/97-6/98
wurde der Gesamtbetrag der vereinbarten Entgelte 9/97 mit ATS
615.922,50,-- und die abziehbare Vorsteuer in diesem Zeitraum mit
ATS 82.413,00,--, 10/97 mit ATS 303.770,-- und die abziehbare
Vorsteuer in diesem Zeitraum mit ATS 58.676,89,-- 11/97 mit ATS
505.375,-- und die abziehbare Vorsteuer in diesem Zeitraum mit
ATS 23.225,50,--
12/97 mit ATS 2,629.271,08,-- und die abziehbare Vorsteuer
in diesem Zeitraum mit ATS 19.554,00,--
01/98 mit ATS 155.246,67,-- und die abziehbare Vorsteuer in
diesem Zeitraum mit ATS 45.822,26,--
02/98 mit ATS 278.200,33,-- und die abziehbare Vorsteuer in
diesem Zeitraum mit ATS 41.562,13,-- ermittelt. Bei beiden
Prüfungen wurden verschiedene Buchhaltungsmängel festgestellt, va
Vorsteuern nicht anerkannt und bisher nicht verbuchte Anzahlungen und Rechnungen
den Umsätzen hinzugerechnet.
In der Vorhaltsbeantwortung vom 15.7.2001 wurden
Bilanzauszüge und Anhänge 1997, 1998 und 1999 übermittelt. Es
handelt sich dabei iw um vor dem HG Wien offenzulegende Auszüge und
Anhänge aus den Bilanzen.
Das FA erließ mit Bescheid vom 8.10.2001 eine
abweisende Berufungsvorentscheidung (BVE) betreffend Umsatz- und
Körperschaftsteuer 1997 und 1998 und führte darin aus:
"Die Schätzungen betreffend der Umsatzsteuer 1997-1998
beruhen auf den in den Umsatzsteuervoranmeldungen erklärten bzw den von der
Betriebsprüfung ermittelten Bemessungsgrundlagen. Die Abweichungen in den
nunmehr eingereichten Erklärungen wurden nicht näher begründet.
Vergleiche dazu Vorhalt vom 10.4.2001." Am 21.12.2001 stellte die
Bw den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz betreffend Körperschaftsteuer 1997 und
1998.
Der UFS ersuchte das FA mit Vorhalt vom 27.1.2005, eine
Stellungnahme zu folgenden Vorbringen abzugeben: "Aus der
Bescheidbegründung betreffend Körperschaftsteuer 1997 und 1998 geht
hervor, dass die Schätzungen betreffend Umsatzsteuer 1997-1998 auf
den in den UVA erklärten bzw den von der Bp ermittelten
Bemessungsgrundlagen beruhen. Wie ergeben sich daraus die
Besteuerungsgrundlagen für die KÖST? Warum wurden 1997 und 1998
die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit 0 angesetzt? Wie war die
Schätzungsmethode und was war der
Schätzungsmaßstab? ... Bitte um Beurteilung der
Berufung auf die dem VwGH zur Zahl 2002/13/0093 vorgelegte Bilanz, Saldenlisten,
GuV etc für 1998, welche sich bei den Steuerakten befindet."
In der Vorhaltsbeantwortung vom 8.2.2004 wurde iw
vorgebracht, dass im Berufungsverfahren auf Grund der nachgereichten U, K
Erklärungen vom 3.4.2001 keine Abänderung der Bescheide vorgenommen
wurde, da dem Ergänzungsersuchen vom 10.4.2001 bezüglich Umsatzsteuer
1997 und 1998 nicht nachgekommen worden sei - die Umsätze in den
Erklärungen weichen von den Festsetzungen erheblich ab - und der
erklärte Gewinn 1997 und Verlust 1998 mangels genau festgestellter
Umsätze nicht nachvollziehbar gewesen sei.
Festgestellt wird, dass sich bei den Steuerakten dem VwGH
zur Zahl 2002/13/0093 vorgelegte Bilanzen, Saldenlisten und GuV der Jahre 1998
und 1999 befinden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 184 Abs 1 BAO hat die
Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu
schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Dabei sind
alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von
Bedeutung sind. Nach Abs 2 leg cit ist insbesondere dann zu
schätzen, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine
ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über
Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich
sind. Zu schätzen ist gem Abs 3 leg cit ferner, wenn der
Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den
Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher
oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel
aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder
Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Im vorliegenden Fall ist ferner darauf hinzuweisen, dass
das FA eine BVE erlassen hat. Gemäß ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes kommt der Berufungsvorentscheidung Vorhaltscharakter zu
(s zB E VwGH 30. 4. 2003, 99/13/0251). Wenn die Berufungsvorentscheidung neue
Aspekte darlegt, muss darauf im Vorlageantrag eingegangen werden, da sonst die
unwidersprochen gebliebenen Sachverhaltselemente in der Berufungsentscheidung
als gegeben angenommen werden können.
Die Berufungsvorentscheidung geht zwar vor allem auf die
Umsatzsteuer ein, weist jedoch die Berufung auch bezüglich
Körperschaftsteuer ab und stellt insofern einen Konnex her, da die
Umsätze in den nachgereichten Erklärungen insbesondere im Jahr 1997
erheblich von den festgestellten Umsätzen der Bp abweichen. So betragen die
Umsätze laut Erklärung ATS 3,764.369,71, die von der Bp
festgestellten Umsätze betragen dagegen ATS 6,503.450,-. Für
das Jahr 1997 bedeutet das, dass der Gewinn mangels nachvollziehbarer
Umsätze nicht auf Grundlage der nachträglich eingebrachten
Erklärungen der Bw festgesetzt werden kann. Das FA hat den Gewinn
mit 0 angesetzt; dies war der Bw bekannt und es wurden weder in der Berufung
noch im Vorlageantrag taugliche Einwendungen dagegen erhoben. Die
Berufung war daher für 1997 abzuweisen. Darüber hinaus hat die Bw
einen Gewinn erklärt, was bedeutet, dass sie durch die Festsetzung eines
Gewinns von 0 nicht beschwert sein kann.
1998 sind allerdings die Abweichungen von den
nachträglich eingebrachten Umsätzen aus der Aktenlage nicht erkennbar,
da die Umsätze von der Bp nur für die Monate Jänner und Februar
1998 aktenkundig festgestellt wurden. Die Richtigkeit der nachträglich
abgegebenen Erklärungen wurde somit vom FA nicht geprüft.
Darüber hinaus befinden sich im Akt dem VwGH zur Zahl
2002/13/0093 vorgelegte Bilanz, Saldenlisten, GuV etc für 1998. Diese
wurden vom FA nicht geprüft und wurde darauf in der Vorhaltsbeantwortung an
den UFS auch nicht eingegangen. Die vom FA durchgeführte
Schätzung der Besteuerungsgrundlagen im Jahr 1998 mit 0 erweist sich somit
als mangelhaft. Die Schätzungsmethode und der Schätzungsmaßstab,
die zu diesem Ergebnis führen, sind nicht nachvollziehbar. Da somit
die von der Bw nachträglich vorgelegten Unterlagen für 1998 vom FA
nicht nachvollziehbar in Zweifel gezogen wurden, war der Berufung für das
Jahr 1998 stattzugeben.
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Wien, am 1.
April 2005
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3063-W/02
- Stammnummer
- 15166
- Gültig
- 01.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF