Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7300004/2026
Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrages; keine ordnungsgemäße Zustellung aufgrund zu Unrecht aufrechter Postsperre
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7300004/2026vom 22.05.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Daniel Graschitz LL.M.(WU) in der Finanzstrafsache gegen ***Beschwerdeführer***, ***Adresse Beschwerdeführer***, vertreten durch Mag. Stefan Augustin Errath, Mariahilfer Straße 89A Tür 34, 1060 Wien, über die Beschwerde vom 29. Dezember 2025 gegen den Bescheid des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 26. November 2025, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird nicht stattgegeben. Der angefochtene Bescheid vom 26. November 2025 wird dahingehend abgeändert, dass der Antrag vom 20. Februar 2025 auf aufschiebende Wirkung zurückgewiesen wird.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 29.2.2024 wurde in Abwesenheit von ***Beschwerdeführer*** (in der Folge "Beschwerdeführer") über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von EUR 23.000,00 ausgesprochen an deren Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen tritt.
Mittels Schreiben vom 20.2.2025 übermittelte der Beschwerdeführer ein Schreiben an die belangte Behörde. Der Beschwerdeführer führte aus, dass ihm bislang keinerlei Schriftstücke aus einem Finanzstrafverfahren (rechtswirksam) zugestellt worden seien. Begründend führte er aus, dass der Postkasten an seiner Wohnadresse schon seit mehreren Jahren defekt sei und deshalb eine Zustellung durch Einlegen einer Verständigungsanzeige nicht zulässig sei. Er beantrage daher die Zustellung sämtlicher in dem Finanzstrafverfahren ergangenen Schriftstücke sowie die Aufhebung einer eingeleiteten Vollstreckung. Für den Fall, dass trotz der bestehenden Mängel des Hausbrieffaches von einer ordnungsgemäßen Zustellung ausgegangen werden sollte, stellte der Beschwerdeführer in eventu den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen das Straferkenntnis. Der Antragsteller habe durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter am 11.2.2025 erfahren, dass gegen ihn ein Finanzstrafverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden sei und auch die Frist zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen abgelaufen sei. Die Einhaltung dieser Fristen sei für den Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, weil er die behördlichen Schriftstücke nicht erhalten habe und die Reparatur des Postkastens nicht erfolgt sei.
Der Beschwerdeführer stellte im Schreiben vom 20.2.2025 noch die Anträge, die "Behörde möge den bekämpften Bescheid im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung selbst beheben bzw die Strafe entsprechend reduzieren" bzw "die Beschwerde dem Gericht vorlegen, wobei dieses - allenfalls nach Durchführung einer Verhandlung die Geldstrafe beheben oder angemessen reduzieren möge". Zusätzlich wurde noch beantragt "den vorliegenden Anträgen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen".
Der Amtsbeauftrage legt in weitere Folge das Schreiben des Beschwerdeführers dem Spruchsenat zur Entscheidung vor.
Im Bescheid des Spruchsenates vom 4.6.2025 wurden die Anträge des Beschwerdeführers auf Aufhebung des bekämpften Bescheides (gemeint das Erkenntnis des Spruchsenates) bzw Reduzierung der Strafe, auf Vorlage der Beschwerde an das Gericht sowie die Bereiterklärung des Beschwerdeführers zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen zurückgewiesen. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde abgewiesen. Über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat der Spruchsenat im Bescheid gemäß dem Spruch nicht abgesprochen.
Gegen den Bescheid des Spruchsenates wurde am 28.7.2025 Beschwerde eingebracht. Es wurde beantragt, den Bescheid des Spruchsenates "zu beheben und die Zustellung des Straferkenntnisses vom 29.4.2025 zu veranlassen bzw ein allfälliges Vollstreckungsverfahren einzustellen".
Mittels Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 1.9.2025 (GZ RV/7300056/2025) wurde der Beschwerde stattgegeben und der Bescheid des Spruchsenates vom 4.6.2025 wegen Unzuständigkeit aufgehoben.
Am 26.11.2025 wurde von der belangten Behörde ein Bescheid mit der Bezeichnung "Bescheid gemäß § 167 FinStrG" ausgestellt. In diesem Bescheid wurden die Anträge des Beschwerdeführers,
1. "auf Zustellung des Bescheides (Erkenntnis des Spruchsenates vom 29.2.2024),
2. auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zur Beschwerdeerhebung;
3. Behebung des bekämpften Bescheides bzw Reduzierung der Strafe durch die Behörde
4. Vorlage der Beschwerde an das Gericht
zurückgewiesen.
Der weitere Antrag des Beschwerdeführers, den vorliegenden Anträgen aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird abgewiesen".
Hinsichtlich der Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung wurde von der belangten Behörde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Zustellung an einen Parteienvertreter des Beschwerdeführers erfolgt sei und kein tauglicher Wiedereinsetzungsgrund vorliege.
Gegen den als "Bescheid gemäß § 167 FinStrG" bezeichneten Bescheid richtet sich die am 29.12.2025 fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Der Beschwerdeführer führt aus, dass er vor der Bevollmächtigung seines nunmehrigen Vertreters niemanden bevollmächtigt habe. Eine Zustellung an einen Parteienvertreter könne daher mangels Vollmacht keine Rechtswirkung entfalten. In der Beschwerde werden folgende Anträge gestellt:
1. "Das Amt für Berufsbekämpfung möge im Zuge einer Beschwerdevorentscheidung den bekämpften Bescheid selbst beheben
2. bzw die Beschwerde dem Gericht vorlegen, wobei dieses - allenfalls nach Durchführung einer Verhandlung - ersatzlos aufheben möge.
3. Weiters wird gestellt der Antrag der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen."
Die Beschwerde wurde am 14.1.2026 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Am 17.4.2026 fand die mündliche Verhandlung und am 7.5.2026 die fortgesetzte mündliche Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht statt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen
1. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer ist seit 22.4.2021 an der Adresse ***Adresse Beschwerdeführer*** hauptwohnsitzgemeldet.
Am ***Datum 1*** wurde über den Beschwerdeführer ein Konkursverfahren zu ***GZ-Konkursverfahren*** eröffnet. Als Masseverwalter wurde ***Insolvenzverwalter***, ***Adresse Insolvenzverwalter (***Zustelladresse Insolvenzverwalter***) bestellt. Im Zuge der Eröffnung des Konkursverfahrens wurde die Österreichische Post AG vom dafür zuständigen Gericht gemäß § 78 Abs 2 IO verständigt.
Mittels Beschlusses des ***Gericht 2*** vom ***Datum 2*** wurde das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens aufgehoben. Im Zuge der Aufhebung des Insolvenzverfahrens wurde durch das zuständige Gericht die Entfernung der Checkpox "Postsperre" verfügt. Die Postsperre war bis zum 5.10.2024 bei der Österreichischen Post AG aktiv.
Mittels Erkenntnis des Spruchsenates vom 29.2.2024 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe iHv EUR 23.000,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzsfreiheitsstrafe von 90 Tage wegen diverser Finanzvergehen ausgesprochen. Die mündliche Verhandlung vor dem Spruchsenat am 29.2.2024 fand in Abwesenheit des Beschwerdeführers statt. Ein Vertreter des Beschwerdeführers war bei der mündlichen Verhandlung ebenfalls nicht anwesend.
Das Erkenntnis des Spruchsenates wurde mittels Schreiben vom 6.5.2024 versendet. Als Empfänger dieses Schreibens war in der Zustellverfügung der Beschwerdeführer mit der Adresse ***Adresse Beschwerdeführer*** angegeben. Das Schreiben wurde an die Adresse ***Adresse Insolvenzverwalter*** nachgesendet und durch einen "Angestellten des berufsmäßigen Parteienvertreters" übernommen.
Eine Zustellung des Erkenntnisses des Spruchsenates an den Beschwerdeführer ist nicht erfolgt.
2. Beweiswürdigung
Dass der Beschwerdeführer seit 22.4.2021 an der Adresse ***Adresse Beschwerdeführer*** hauptwohnsitzgemeldet ist, ergibt sich aus der durchgeführten Abfrage des Zentralen Melderegisters.
Dass die mündliche Verhandlung vor dem Spruchsenat am 29.2.2024 unter Abwesenheit des Beschwerdeführers, sowie unter Abwesenheit eines Vertreters des Beschwerdeführers stattgefunden hat, ergibt sich aus dem vorliegenden Erkenntnis des Spruchsenates.
Die Feststellungen wonach das Schreiben vom 6.5.2024 inklusive dem Erkenntnis des Spruchsenates vom 29.2.2024 an den Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers adressiert war allerdings an die Adresse des Insolvenzverwalters nachgesendet und dort übernommen wurde, ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakt.
Dass für den Zeitraum 30.5.2022 bis 5.10.2024, und somit im Zeitpunkt der Übermittlung des Erkenntnis des Spruchsenates mittels Schreiben vom 6.5.2024, eine Postsperre iSd § 78 Abs 2 IO eingerichtet war, ergibt sich dem Konkursakt des ***Gericht 2*** zur ***GZ-Konkursverfahren***. Demnach wurde am ***Datum 1*** im Zuge der Eröffnung des Konkursverfahrens ***Insolvenzverwalter***, ***Adresse Insolvenzverwalter (Eingang über ***Zustelladresse Insolvenzverwalter***) als Masseverwalter bestellt und die Verständigung der Österreichischen Post AG vom dafür zuständigen Gericht gemäß § 78 Abs 2 IO verfügt.
Zwar wurde mittels Beschlusses vom ***Datum 2*** das Insolvenzverfahren des Beschwerdeführers mangels Kostendeckung aufgehoben, die Entfernung der Checkbox "Postsperre" verfügt und auch die Österreichische Post AG per E-Mail vom 5.12.2022 über die Aufhebung des Insolvenzverfahren verständigt. Allerdings hat am 3.10.2024 das ***Gericht 1*** beim ***Gericht 2*** um Bekanntgabe ersucht, ob die Postsperre tatsächlich aufgehoben wurde, zumal im gegenständlichen Insolvenzverfahren sämtliche Schriftstücke nach wie vor an den Masseverwalter nachgesendet werden. Das ***Gericht 2*** hat in weiterer Folge ebenfalls mittels Schreiben vom 3.10.2024 bekannt gegeben, dass die Österreichische Post AG neuerlich von der Aufhebung der Postsperre verständigt wurde.
Auch die Österreichische Post AG hat gegenüber dem Bundesfinanzgericht im Ermittlungsverfahren bekannt gegeben, dass die Postsperre im gegenständlichen Insolvenzverfahren vom 30.5.2022 bis 5.10.2024, und somit bis zur (neuerlichen) Verständigung durch das ***Gericht 2*** über die Aufhebung der nach wie vor aufrechten Postsperre bestanden hat.
Der Insolvenzverwalter hat als Zeuge gegenüber dem Bundesfinanzgericht ausgesagt, dass die Aufhebung von Postsperre durch das zuständige Insolvenzgericht von der zuständigen Postbehörde in sehr vielen Fällen nicht beachtet wird. Weiters hat der Insolvenzverwalter glaubhaft ausgesagt, dass er zum Beschwerdeführer nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens im Jahr 2022 keinen Kontakt hatte und dieser nie bei ihm in der Kanzlei war, um Poststücke abzuholen.
Die Zeugenaussage des Insolvenzverwalters deckt sich mit der Aussage des Beschwerdeführers in der fortgesetzten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht am 7.5.2026. Der Beschwerdeführer hat glaubhaft ausgesagt, dass er zum Insolvenzverwalter nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens im Jahr 2022 keinen Kontakt mehr hatte und keine Poststücke von ihm erhalten hat. Ebenso hat er glaubhaft ausgesagt, das Schreiben der belangten Behörde vom 6.5.2024, mit dem das Erkenntnis des Spruchsenates versendet wurde, nicht zu kennen und zu keinem Zeitpunkt erhalten zu haben.
Aus den dargelegten Gründen kommt das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass im Zeitpunkt der Übermittlung des Erkenntnis des Spruchsenates mittels Schreiben vom 6.5.2024 die Postsperre gemäß § 78 Abs 2 IO noch aktiv war, das Schreiben vom 6.5.2024 somit an den Insolvenzverwalter nachgesendet wurde und dem Beschwerdeführer das Erkenntnis des Spruchsenates nicht zugestellt wurde und das Erkenntnis des Spruchsenates dem Beschwerdeführer auch zu keinem anderen Zeitpunkt tatsächlich übergeben wurde.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1 Zu Spruchpunkt I
Vorweg wird informativ festgehalten, dass im Finanzstrafgesetz keine Beschwerdevorentscheidung normiert ist. Die belangte Behörde war daher trotz dem vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf "Behebung" des bekämpften Bescheides durch die belangte Behörde gemäß § 156 Abs 3 FinStrG dazu verpflichtet, die Beschwerde ohne Erlass einer Beschwerdevorentscheidung dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen.
Obwohl § 167 FinStrG lediglich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand regelt, hat die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen und als "Bescheid gem. § 167 FinStrG" bezeichneten Bescheides vom 26.11.2025 wie folgt abgesprochen:
1. Der Antrag auf Zustellung des Bescheides (Erkenntnis des Spruchsenates vom 29.2.2024) wird zurückgewiesen.
2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Beschwerdeerhebung wird zurückgewiesen.
3. Der Antrag auf Behebung des bekämpften Bescheides bzw Reduzierung der Strafe durch die Behörde selbst wird zurückgewiesen.
4. Der Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Gericht wird zurückgewiesen.
5. Der Antrag den voranstehenden Anträgen aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird abgewiesen.
Zum Spruchpunkt "Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" im angefochtenen Bescheid
Gemäß § 56 Abs 3 FinStrG gelten für Zustellungen das Zustellgesetz und sinngemäß die Bestimmungen des 3. Abschnittes der Bundesabgabenordnung sowie § 114 Abs 3 BAO.
Nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes sind Dokumente grundsätzlich an den Empfänger zuzustellen. Empfänger ist dabei gemäß § 2 Z 1 ZustG jene Person, die von der Behörde in der Zustellverfügung als Empfänger bezeichnet wird. Eine anders lautende Bestimmung, nämlich dass Dokumente nicht an den Empfänger zuzustellen sind, ist ua in § 78 IO vorgesehen (Ritz/Koran, BAO8, § 13 ZustG Rz 4).
Nach der Bestimmung des § 78 Abs 1 IO hat das Insolvenzgericht zugleich mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens alle Maßnahmen zu treffen, die zur Sicherung der Masse und zur Fortführung eines Unternehmens dienlich sind. Gemäß § 78 Abs 2 IO haben in diesem Zusammenhang die Post- und Telegraphendienststellen nach Verständigung von der Insolvenzeröffnung bis zu einem gegenteiligen Beschluss alle sonst dem Schuldner auszufolgenden Dokumente - unabhängig von deren Inhalt - dem Insolvenzverwalter auszuhändigen. Es liegt in solchen Fällen eine sogenannte "Postsperre" vor (Wessely in Frauenberger-Pfeiler/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht3 (2023) 272 mit Verweis auf VwGH 28.10.2004, 2002/15/0059).
Von dieser Postsperre sind gemäß § 78 Abs 2 Satz 3 IO gerichtliche oder sonstige amtliche Briefsendungen, die mit der Post befördert werden, an den Schuldner auszuhändigen, sofern sie mit einem auf die Zulässigkeit der Zustellung an den Schuldner trotz Postsperre hinweisenden amtlichen Vermerk versehen sind. Die Behörde hat nach § 5 ZustG bereits in der Zustellverfügung die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben aufzunehmen, wozu auch der Vermerk "Zustellung trotz Postsperre" zählt (Fasching/Konecny ErgBd § 5 ZustG Rz 8). Bei aufrechter Postsperre sind dem Insolvenzverwalter alle Sendungen auszuhändigen, die sonst dem Schuldner auszufolgen wären.
Bei nicht die Masse berührenden Briefsendungen erfolgt durch die Bekanntgabe an den Insolvenzverwalter keine rechtswirksame Zustellung. Es ist vielmehr die Übermittlung an den Schuldner neuerlich, dieses Mal allerdings mit einem auf die Zulässigkeit der Zustellung trotz Postsperre hinweisenden Vermerk zu veranlassen (Ritz/Koran, BAO8, § 13 ZustG Rz 4; Schumacher in Koller/Lovrek/Spitzer, IO-Insolvenzordnung, § 78 IO Rz 42). Zu den nicht die Masse berührenden Sendungen zählen Sendungen in Verfahren betreffend Kriminal- und Verwaltungsstrafverfahren (Wessely in Frauenberger-Pfeiler/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht3 (2023) 272) sowie Straferkenntnisse der Finanzstrafbehörde (VwGH 28.10.2004, 2002/15/0059; Tannert/Huber in Tannert/Kotschnigg/Twardosz, FinstrStG § 56b Rz 396).
Die Postsperre wirkt von der Verständigung an dauert mangels Widerrufs durch das Insolvenzgericht bis zur Rechtskraft der Aufhebung des Insolvenzverfahrens (Schumacher in Koller/Lovrek/Spitzer, IO-Insolvenzordnung, § 78 IO Rz 42). Kommt es allerdings trotz Aufhebung des Insolvenzverfahrens zu Zustellungen an den Masseverwalter, weil die Postsperre noch nicht aufgehoben wurde, erzeugt die Zustellung an den Masseverwalter keine Rechtswirkungen (Fruhstorfer, Zustellprobleme im Insolvenzverfahren, ZIK 2024, 179 (182)).
Als Empfänger des Schreibens vom 6.5.2024, mit dem das Erkenntnis des Spruchsenates vom 29.2.2024 an den Beschwerdeführer übermittelt wurde, war der Beschwerdeführer, ***Adresse Beschwerdeführer*** angegeben. Obwohl das Insolvenzverfahren bereits aufgehoben war und die Rechtliche Grundlage für die Postsperre daher bereits weggefallen war, wurde die Postsperre durch die Post weiter vollzogen. Die Zustellung des Schreibens vom 6.5.2024 erfolgte daher an eine Person, die im Zeitpunkt der Zustellung nicht (mehr) empfangsbefugt war. Und zwar weder für "allgemeine" Sendungen und schon gar nicht für Sendungen, die nicht die Masse berühren.
Zwar ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass sie keine Kenntnis davon haben konnte, dass die Aufhebung der Postsperre trotz bescheidmäßiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens von der Post noch nicht umgesetzt wurde. Eine Zustellung trotz Mängeln aber kann nur dann wirksam sein, wenn die Ursache der Fehlzustellung in der Sphäre des Empfängers liegt (vgl VwGH 12.12.2024, Ro 2023/02/0017 wonach die Verpflichtung, dass die Empfängerdaten richtig und aktuell sind, im Verantwortungsbereich des Empfängers liegen.).
Dass es im beschwerdegegenständlichen Fall die Post unterlassen hat, die durch das Gericht verfügte Aufhebung der Postsperre ordnungsgemäß umzusetzen liegt aber nicht im Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers. Es kann nicht zu Lasten des Beschwerdeführers gehen, wenn wegen einer zu Unrecht aufrechten Postsperre, Schreiben unverändert an die Nachsendeadresse nachgesendet werden, der Beschwerdeführer über diesen Umstand (aus welchen Gründen auch immer) keine Kenntnis hatte und der Beschwerdeführer deswegen keine Kenntnis von diesen Sendungen erlangen kann.
Gemäß § 7 ZustG gilt im Falle von Zustellmängeln die Zustellung in dem Zeitpunkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist, dennoch als bewirkt. Werden nicht das Insolvenzverfahren betreffende Dokumente dem Insolvenzverwalter zugestellt, ist die Zustellung erst bewirkt, wenn diese Dokumente dem Schuldner tatsächlich zukommen (Gitschthaler in Rechberger/Klicka, ZPO Kommentar6 (2025), § 7 ZustG Rz 10; Frauenberger-Pfeiler/Riesz/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht, § 7 ZustG Rz 13). Der Schuldner muss, wie von § 7 ZustellG gefordert, als Empfänger des Dokumentes aufscheinen (Stummvoll in Fasching/Konecny3 II/2 § 7 ZustG Rz 10).
Für eine Heilung nach § 7 ZustG ist es erforderlich, dass dem Empfänger das Originaldokument ausgehändigt wird. Eine Abschrift, eine Kopie oder ein Fax sind nicht ausreichend. Dem Empfänger muss jenes Dokument zukommen, dass ihm im Falle einer mängelfreien Zustellung zugekommen wäre (Stummvoll in Fasching/Konecny3 II/2 § 7 ZustG Rz 11 und 11/1). Heilung tritt daher nur dann ein, wenn dem Empfänger jenes Dokument tatsächlich zukommt, das ihm auch die Behörde konkret zustellen wollte (Frauenberger-Pfeiler/Riesz/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht, § 7 ZustG Rz Rz 19). Ein tatsächliches Zukommen setzt voraus, dass der vom Gesetz vorgesehene Empfänger tatsächlich in den Besitz des zuzustellenden Schriftstückes kommt. Nicht ausreichend ist die bloße Kenntnisnahme des Inhaltes des Schriftstückes beispielsweise durch Übermittlung einer Ablichtung oder durch Akteneinsicht genügt nicht.
Die Tatsache des Zukommens iSd § 7 ZustG kann ihre verfahrensrechtliche Wirksamkeit nur entfalten, wenn sie feststeht. Dabei muss der Heilungstatbestand einwandfrei festgestellt werden können, nötigenfalls auch zeitlich fixiert. Keinesfalls ist der Empfänger beweispflichtig, insbesondere nicht für das Fehlen von Umständen, die zur Sanierung führen (Stummvoll in Fasching/Konecny3 II/2 § 7 ZustG Rz 20).
Sowohl der Beschwerdeführer als auch dessen Insolvenzverwalter haben glaubhaft ausgesagt, dass sie nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens keinen Kontakt mehr miteinander hatten und durch den Insolvenzverwalter keine Poststücke an den Beschwerdeführer übergeben wurden. Es wurde daher auch nicht das Originaldokument der Sendung vom 6.5.2024 an den Beschwerdeführer übergeben.
Eine Sanierung des Zustellmangels ist daher nicht erfolgt, da dem Beschwerdeführer das Original des Schreibens vom 6.5.2024 (=Erkenntnis des Spruchsenates) tatsächlich nicht zugekommen ist, und auch die Einbringung einer Beschwerde gegen das Erkenntnis des Spruchsenates nicht ausreichend ist ("keine Heilung durch Einlassung", vgl VwGH 20.11.2019, Fr 2018/15/0011; VwGH 9.4.2020, Ro 2020/16/0004; BFG 6.5.2024, RV/7300006/2024).
Gemäß § 167 Abs 1 FinStrG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag des Beschuldigten eines anhängigen oder abgeschlossenen Finanzstrafverfahrens die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn der Antragsteller durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet und glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen. Der Antrag muss gemäß § 167 Abs 1 FinStrG binnen Monatsfrist nach Aufhören des Hindernisses bei der Finanzstrafbehörde oder dem Bundesfinanzgericht gestellt werden, je nachdem, ob die Frist bei der Finanzstrafbehörde oder beim Bundesfinanzgericht wahrzunehmen war oder dort die Verhandlung stattfinden sollte.
Die Wiedereinsetzungen in den vorigen Stand ist ein Rechtsbehelf, der auf die Beseitigung der Rechtsnachteile abzielt, die einer Partei durch die Versäumung einer Frist entstanden sind (VwGH 16.11.2011, 2007/17/0073). Liegt keine versäumte Frist vor, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von vornherein nicht in Betracht (VwGH 29.10.2003, 2001/13/0210). Ein Zustellmangel bildet keinen Wiedereinsetzungsgrund, weil bei mangelhafter Zustellung die (versäumte) Frist nicht zu laufen beginnt (VwGH 16.12.1997, 95/09/0175). Ein dennoch eingereichter Wiedereinsetzungsantrag ist somit zurückzuweisen (VwGH 18.9.2020, Ra 2019/08/0142). Die Rechtsmittelfrist gegen Erkenntnisse beträgt gemäß § 150 Abs 2 FinStrG einen Monat und beginnt mit der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses zu laufen.
Da eine Zustellung des Erkenntnisses des Spruchsenates an den Beschwerdeführer gemäß den Feststellungen des Bundesfinanzgerichtes nicht erfolgt ist und daher mangels Zustellung die Rechtsmittelfrist des § 150 Abs 2 FinStrG nicht zu laufen begonnen hat, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung des Beschwerdeführers - wie es auch schon die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid beurteilt hat - zurückzuweisen.
Zu den Spruchpunkten "Antrag auf Zustellung des Bescheides (Erkenntnis des Spruchsenates vom 29.2.2024)"; "Behebung des bekämpften Bescheides (Erkenntnis des Spruchsenates vom 29.2.2024) bzw Reduzierung der Strafe durch die Behörde selbst" und "Vorlage der Beschwerde an das Gericht"
Ein Antragsrecht des Beschuldigten auf erstmalige Zustellung eines Erkenntnisses des Spruchsenates sieht das Finanzstrafgesetz nicht vor. Weder kann das Bundesfinanzgericht die Zustellung des Erkenntnisses des Spruchsenates selbst veranlassen, noch obliegt es dem Bundesfinanzgericht der Behörde eine Zustellung - die den Anforderungen des FinStrG entspricht - aufzutragen. Es obliegt schon der Behörde selbst, für eine erstmalige und eine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Zustellung eines Erkenntnisses des Spruchsenates Sorge zu tragen. Nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichtes ist es bisher aber nicht zur Zustellung des Erkenntnisses des Spruchsenates an den Beschwerdeführer gekommen.
Da im Finanzstrafgesetz keine Beschwerdevorentscheidung normiert ist, ist die belangte Behöre gesetzlich nicht dazu berechtigt, ein Erkenntnis des Spruchsenates zu "beheben" (gemeint: "aufzuheben") oder die Reduzierung einer Geldstrafe vorzunehmen.
Insoweit ist die Entscheidung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid diese Anträge zurückzuweisen, nicht zu beanstanden.
Der belangten Behörde ist auch zuzustimmen, dass im Finanzstrafgesetz kein Antragsrecht des Beschwerdeführers auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht besteht und sie einen solchen Antrag daher zurückweist. Eine solche Verpflichtung der belangten Behörde besteht aufgrund von § 156 Abs 1 FinStrG iVm § 156 Abs 3 FinStrG schon von Gesetzes wegen.
Zum Spruchpunkt "Antrag den voranstehenden Anträgen aufschiebende Wirkung zuzuerkennen"
Gemäß § 151 Abs 2 FinStrG hat eine rechtzeitig eingebrachte Beschwerde gegen ein Erkenntnis aufschiebende Wirkung. Einer Beschwerde gegen alle sonstigen im Finanzstrafverfahren ergangen Bescheide kommt eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes gemäß § 152 Abs 2 FinStrG nicht zu.
Da im vorliegenden Fall weder ein sonstiger im Finanzstrafverfahren ergangener Bescheid vorliegt bzw einer Beschwerde gegen solche Bescheide schon von Gesetzes wegen eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt und auch das Erkenntnis des Spruchsenates nicht zugestellt wurde, ist der Antrag auf aufschiebende Wirkung zurückzuweisen.
3.2 Zu Spruchpunkt II. (Nichtzulässigkeit der Revision)
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind durch die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geklärt oder ergeben sich diese unmittelbar aus dem Gesetz. Die Beurteilung, ob es zur Zustellung des Erkenntnis des Spruchsenates an den Beschwerdeführer gekommen ist, hängt von der Würdigung des Einzelfalles ab.
Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.
Wien, am 22. Mai 2026
Normen und Schlagworte
- § 78 Abs. 2 IO, Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914
- § 167 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7300004/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7300004.2026
- Stammnummer
- 151656
- Gültig
- 22.05.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF