Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101348/2025
Gegenstandsloserklärung - Verfahren gem § 300 BAO
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7101348/2025vom 08.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht fasst durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, gegen die Bescheide des Finanzamtes für Großbetriebe vom
15.10.2009, betreffend Feststellungsbescheid Gruppenträger und Körperschaftsteuer Gruppe 2014
21.10.2019, betreffend Feststellungsbescheid Gruppenträger und Körperschaftsteuer Gruppe 2015
29.10.2019, betreffend Feststellungsbescheid Gruppenträger und Körperschaftsteuer Gruppe 2016 sowie
4.11.2019, betreffend Feststellungsbescheid Gruppenträger und Körperschaftsteuer Gruppe 2017
den Beschluss:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 261 Abs. 1 lit. a BAO iVm § 278 BAO als gegenstandslos erklärt.
II. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Sachverhalt
Die beschwerdeführende Partei hat der Aufhebung und Neuerlassung der gegenständlichen Bescheide zugestimmt.
Die Zustimmungserklärung wurde unter Setzung einer Frist, die verlängert wurde, der belangten Behörde übermittelt.
Die belangte Behörde hat die gegenständlichen Bescheide aufgehoben und durch neue Bescheide ersetzt.
Das Bundesfinanzgericht wurde hiervon informiert.
Beweiswürdigung
Die Zustimmung zur Aufhebung und Neuerlassung ergibt sich aus der Niederschrift über den Erörterungstermin vom 17.2.2026.
Die Übermittlung an die belangte Behörde ergibt sich aus dem Beschluss vom 17.2.2026.
Das Bundesfinanzgericht wurde am 5.6.2026 über die Aufhebung und Neuerlassung der Bescheide informiert.
Rechtliche Würdigung
Zu Spruchpunkt I (Gegenstandsloserklärung)
Gemäß § 261 Abs. 1 lit. a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen wird in einem an die Stelle des angefochtenen Bescheides tretenden Bescheides.
Gemäß § 300 Abs. 1 dritter Satz BAO können Abgabenbehörden beim Bundesfinanzgericht mit Bescheidbeschwerde angefochtene Bescheide, wenn sich ihr Spruch als nicht richtig erweist, aufheben. Dies kann gemäß lit. a unter der Voraussetzung erfolgen, dass die beschwerdeführende Partei einer solchen Aufhebung gegenüber dem Verwaltungsgericht ausdrücklich zustimmt und dass gemäß lit. b das Bundesfinanzgericht in der Folge unter Weiterleitung der Zustimmungserklärung mit Beschluss der Behörde eine Frist zur Aufhebung setzt.
Die beschwerdeführende Partei hat im Rahmen des Erörterungstermins einer Aufhebung nach § 300 Abs. 1 zweiter Satz BAO zugestimmt. Der Abgabenbehörde wurde eine entsprechende Frist zur Aufhebung gesetzt. Die Aufhebung erfolgte innerhalb der gesetzten Frist. Die aufgehobenen Bescheide wurden durch an deren Stelle tretende Bescheide ersetzt. Die Festsetzungen erfolgten entsprechend dem zwischen den Parteien erzielten Einvernehmens über die Beschwerdeerledigung.
Mit den neu ergangenen Bescheiden wurde dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen.
§ 272 Abs. 4 BAO normiert: "Obliegt die Entscheidung über Beschwerden dem Senat, so können die dem Verwaltungsgericht gemäß § 269 eingeräumten Rechte zunächst vom Berichterstatter ausgeübt werden. Diesem obliegen auch zunächst die Erlassung von Mängelbehebungsaufträgen (§ 85 Abs. 2) und von Aufträgen gemäß § 86a Abs. 1 sowie Zurückweisungen (§ 260), Zurücknahmeerklärungen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1), Gegenstandsloserklärungen (§ 256 Abs. 3, § 261), Verfügungen der Aussetzung der Entscheidung (§ 271 Abs. 1) und Beschlüsse gemäß § 300 Abs. 1 lit. b."
Die beantragte mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 274 Abs. 5 BAO iVm § 274 Abs. 3 Z 2 BAO.
Die Beschwerde ist daher durch den Berichterstatter als gegenstandslos zu erklären.
Zu Spruchpunkt II (Unzulässigkeit einer Revision):
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zulässig ist.
Wien, am 8. Juni 2026
Normen und Schlagworte
- § 300 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 272 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 274 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 274 Abs. 3 Z 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 261 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7101348/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7101348.2025
- Stammnummer
- 151655
- Gültig
- 08.06.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF