Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102772/2024
Familienbeihilfe: Ausbildung zum Tierpfleger als Berufsausbildung iSd FLAG
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102772/2024vom 13.05.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 5. September 2023, eingelangt am 8. September 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 10. August 2023 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die Monate September 2022 bis Juni 2023 für das Kind ***Name Kind***, Ordnungsbegriff ***OrdNr*** zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Schreiben vom 27. Mai 2023 forderte das Finanzamt Österreich die Beschwerdeführerin (Bf.) auf, Unterlagen zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe vorzulegen.
In der Beantwortung vom 18. Juni 2023 führte die Bf. aus, dass ***Name Kind*** am 12. September 2022 am Wirtschaftsförderungsinstitut der Wirtschaftskammer Wien (Wifi) eine Ausbildung zum Tierpfleger begonnen habe und legte eine Kursbeschreibung, sowie einen Terminplan bei. Weiters wurde ausgeführt, dass für die entsprechende Lehrabschlussprüfung eine 18-monatige Berufserfahrung in einschlägigen Betrieben notwendig sei, womit ebenfalls mit September 2022 begonnen worden sei.
Am 27. Juni 2023 wurden seitens der belangten Behörde weitere Unterlagen angefordert. Einlangend am 11. Juli 2023 legte die Bf. neben den bereits vorgelegten Dokumenten, einen Stundenplan bzw. die Kurszeiten des Ausbildungskurse vor, sowie eine Bestätigung des Institutsleiters des Wifi, dass ***Name Kind*** die Veranstaltung "Ausbildung zum/zur Tierpfleger:in- Vorbereitung auf die ao. LAP" regelmäßig besucht habe.
Mit Rückforderungsbescheid vom 10. August 2023, zugestellt am 17. August 2023, forderte die belangte Behörde (i) Familienbeihilfe und (ii) Kinderabsatzbetrag für das Kind ***Name Kind*** für den Zeitraum September 2022 - Juni 2023 zurück. Der Rückforderungsbetrag wurde mit EUR 1.464,20 (Familienbeihilfe) und EUR 604,40 (Kinderabsetzbetrag) in Summe daher EUR 2.068,60 beziffert. Begründend wurde ausgeführt, dass Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag im konkreten Fall nicht zustehe, weil ***Name Kind*** keine Berufsausbildung im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ausübe.
Mit Schreiben vom 5. September 2023, eingelangt am 8. September 2023, erhob die Bf. Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid vom 10. August 2023, übersendete (i) eine Zeitbestätigung der ***Praktikumsplatz 1*** über das Ausmaß des unentgeltlichen Praktikums, (ii) eine Zeitbestätigung des Tierarztzentrum ***Praktikumsplatz 2*** über das Ausmaß des unentgeltlichen Praktikums, sowie (iii) Unterlagen der WKO hinsichtlich der Lehrabschlussprüfung Tierpfleger/in und führte weiters aus, dass ***Name Kind*** sich Vollzeit der Ausbildung widme und ***Name Kind*** in angemessener Zeit zur Prüfung antreten werde, wobei ein Prüfungsantritt erst nach der Absolvierung eines 18-monatigen Praktikums erlaubt sei. Am 25. Oktober 2023 wurde per FinanzOnline ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt.
Mit Beschwerdevorentscheidung datiert vom 25. Juni 2024 wurde die Beschwerde vom 5. September 2023 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass Familienbeihilfe nur dann zustehe, wenn das Kind in Berufsausbildung stehe. Die wesentlichen Merkmale einer Berufsausbildung iSd FLAG würden im Hinblick auf die Ausbildung von ***Name Kind*** nicht vorliegen, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen sei.
Am 7. Juli 2024 übermittelte die Bf. einen Vorlageantrag per FinanzOnline, führte wie bereits in der Beschwerde vorgebracht aus und übermittelte weiters, neben bereits vorgelegten Dokumenten, das Prüfungszeugnis der Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Tierpfleger sowie Praktikumsbestätigungen.
Am 30. Juli 2024 wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Finanzamt beantragte die Abweisung, verwies auf die Begründung in der Beschwerdevorentscheidung und führte aus, dass Praktika, auch wenn sie verpflichtend seien, keine Berufsausbildung darstellen würden und die Ausbildung am Wifi mit durchschnittlich 7,2 Wochenstunden aufgrund der fehlenden zeitlichen Intensität für das Kind nicht als Berufsausbildung iSd FLAG zu werten sei.
Mit Beschluss vom 22. Jänner 2026 wurde die Bf. um Stellungnahme zu unterschiedlichen Angaben zum tatsächlichen wöchentlichen Stundenausmaß des Praktikums im Tierarztzentrum ***Praktikumsplatz 2*** im verfahrensgegenständlichen Zeitraum September 2022 bis inklusive Juni 2023 ersucht, zumal in unterschiedlichen Nachweisen ein unterschiedliches Ausmaß an Wochenstunden mitgeteilt wurde. Diese Aufforderung blieb unbeantwortet.
Mit Beschluss vom 31. März 2026 wurde ***Arbeitgeber*** als ärztlicher Leiter des Tierarztzentrums ***Praktikumsplatz 2*** aufgefordert, als Zeuge zum wöchentlichen Stundenausmaß des Praktikums von Herrn ***Name Kind*** im Tierarztzentrum ***Praktikumsplatz 2*** im verfahrensgegenständlichen Zeitraum September 2022 bis inklusive Juni 2023 Stellung zu nehmen. Der Zeuge gab mit E-Mail Eingabe vom 9. April 2026 an, dass Herr ***Name Kind*** am 16. September 2022 ein unentgeltliches Praktikum in einem Ausmaß von 28 Wochenstunden bis inklusive 31. Jänner 2023 begonnen habe. Per 1. Februar 2023 habe Herr ***Name Kind*** ein unentgeltliches Praktikum im Ausmaß von 12 Wochenstunden (formal 7 Wochenstunden) bis 30. September 2023 absolviert. Die Eingabe wurde beiden Parteien zur Wahrung des Parteiengehörs zugestellt und blieb unbeantwortet.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
***Name Kind***, der Sohn der Bf., ist am ***Juli 2004*** geboren.
***Name Kind*** besuchte die Veranstaltung des Wifi mit der Bezeichnung "Ausbildung zum/zur Tierpfleger:in - Vorbereitung auf die ao. LAP" innerhalb des Zeitraumes vom 23. September 2022 bis zum 25. Juni 2023 mit 259 Lehreinheiten. ***Name Kind*** war bei sämtlichen Veranstaltungsterminen anwesend und hat die außerordentliche Lehrabschlussprüfung letztlich auch bestanden.
Der besuchte Ausbildungskurs bereitet Kandidaten für die Lehrabschlussprüfung Tierpfleger/in und damit für das bestimmte Berufsbild als Tierpfleger vor. Der Ausbildungskurs vermittelt praktische sowie theoretische Kenntnisse unter anderem in den Bereichen Systematik, Anatomie und Physiologie der Tiere, Tiergeografie und Verhaltenslehre, Genetik, Tierzucht und Domestikation, rechtliche Grundlagen von Tierschutz, Fang und Transport, Fachrechnen, Tierpflege, Tierernährung und Tierversuchstechnik. Der Kurs ist an Personen gerichtet, die bereits professionell mit Tieren arbeiten und die außerordentliche Lehrabschlussprüfung für Tierpfleger ablegen möchten. Voraussetzung für die Absolvierung einer außerordentlichen Lehrabschlussprüfung ist unter anderem eine praktische Tätigkeit im Ausmaß der halben Lehrzeit (das sind 1,5 Jahre Berufserfahrung in einschlägigen Betrieben) erforderlich.
Die Unterrichtseinheiten (reine Lehrzeit) am Wifi pro Kalenderwoche im Zeitraum 23. September 2022 bis 25. Juni 2023 verteilten sich wie folgt auf die jeweiligen verfahrensgegenständlichen Monate:
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Kalendermonat
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Stundenaufwand (reine Lehrzeit)
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September 2022
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27h
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Oktober 2022
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27h
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November 2022
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18h
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Dezember 2022
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18h
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Jänner 2023
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45h
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Februar 2023
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17h
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März 2023
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18h
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April 2023
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45h
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Mai 2023
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18h
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Juni 2023
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27h
In der Zeit von 16. September 2022 bis 31. Jänner 2023 absolvierte ***Name Kind*** ein unbezahltes Praktikum im Ausmaß von 28 Wochenstunden im Tierarztzentrum ***Praktikumsplatz 2*** und ab 1. Februar 2023 bis Ende September 2023 im Ausmaß von 12 Wochenstunden.
In der Zeit von 17. März 2023 bis zum 31. März 2024 absolvierte ***Name Kind*** ein unbezahltes Praktikum im Ausmaß von 16 Wochenstunden in der ***Praktikumsplatz 1***.
Der Sohn der Bf. wandte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zusätzlich circa 8 Stunden pro Woche für Vor- und Nachbereitung sowie Lernzeit auf.
Daraus ergibt sich gesamthaft der folgende zeitliche Aufwand in Wochenstunden pro verfahrensgegenständlichem Monat:
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Monat
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Aufwand in Wochenstunden (gesamt)
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September 2022
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6,3h (Wifi) + 14h (Praktikum; Beginn des Praktikums erst am 16. September 2022) + 8h (Vor- und Nachbereitung sowie Lernzeit) = 28,3h
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Oktober 2022
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6,1h (Wifi) + 28h (Praktikum) + 8h (Vor- und Nachbereitung sowie Lernzeit) = 42,1h
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November 2022
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4,2 (Wifi) + 28h (Praktikum) + 8h (Vor- und Nachbereitung sowie Lernzeit) = 40,2h
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Dezember 2022
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4,1 (Wifi) + 28h (Praktikum) + 8h (Vor- und Nachbereitung sowie Lernzeit) = 40,1h
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Jänner 2023
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10,5 (Wifi) + 28h (Praktikum) + 8h (Vor- und Nachbereitung sowie Lernzeit) = 46,5h
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Februar 2023
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4,25 (Wifi) + 12h (Praktikum) + 8h (Vor- und Nachbereitung sowie Lernzeit) = 24,25h
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März 2023
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4,2 (Wifi) + 12h (Praktikum) + 8h (Praktikum; Beginn des Praktikums erst am 17. März 2023) + 8h (Vor- und Nachbereitung sowie Lernzeit) = 32,2h
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April 2023
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10,5 (Wifi) + 12h (Praktikum) + 16h (Praktikum) + 8h (Vor- und Nachbereitung sowie Lernzeit) = 46,5h
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Mai 2023
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4,2 (Wifi) + 12h (Praktikum) + 16h (Praktikum) + 8h (Vor- und Nachbereitung sowie Lernzeit) = 40,2h
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Juni 2023
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6,3 (Wifi) + 12h (Praktikum) + 16h (Praktikum) + 8h (Vor- und Nachbereitung sowie Lernzeit) = 42,3h
In den verfahrensgegenständlichen Monaten hat die Vorbereitung auf die außerordentliche Lehrabschlussprüfung (Teilnahme am Wifi Kurs, Praktikum, sowie Vor- und Nachbereitung sowie Lernzeit) jeweils die volle Arbeitskraft von ***Name Kind*** gebunden.
Am 25. Mai 2024 hat ***Name Kind*** die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Tierpfleger absolviert und bestanden.
2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, den von der Bf. vorgelegten Unterlagen und E-Mails (samt vorgelegten Informationsblättern zum verfahrensgegenständlichen Wifi Kurs), aus der Einsichtnahme in den elektronischen Beihilfenakt sowie aus folgender Beweiswürdigung.
Die Teilnahme an der Veranstaltung des Wifi mit der Bezeichnung "Ausbildung zum/zur Tierpfleger:in - Vorbereitung auf die ao. LAP" ergibt sich aus der vorgelegten Teilnahmebestätigung des Wifi. Aus der Bestätigung der konkreten Anwesenheitszeiten ergibt sich auch der reine Zeitaufwand für den Wifi Kurs. Der reine Zeitaufwand wurde durch das BFG restriktiv gerechnet, zumal die belangte Behörde sogar von einem höheren durchschnittlichen (reinen) Zeitaufwand von 7,2h pro Woche ausgegangen ist.
Das wöchentliche Stundenausmaß des unbezahlten Praktikums in der ***Praktikumsplatz 1*** ergibt sich aus der vorgelegten Bestätigung.
Das wöchentliche Stundenausmaß des unbezahlten Praktikums im Tierarztzentrum ***Praktikumsplatz 2*** ergibt sich aus der Beantwortung der schriftlichen Zeugeneinvernahme von ***Arbeitgeber***.
Das wöchentliche Stundenausmaß von circa 8 Stunden pro Woche für Vor- und Nachbereitung sowie Lernzeit ergibt sich aus der Angabe des Aufwands für Heimstudium aus der Beschwerde vom 5. September 2023 im Ausmaß eines vergleichbaren Tages an einer Berufsschule und erscheint im Hinblick auf die Intensität des Wifi Kurses, sowie auf die Lehrabschlussprüfung mit einer Dauer von 6 Stunden plausibel.
Dass ***Name Kind*** die Lehrabschlussprüfung bestanden hat, ergibt sich aus dem vorgelegten Prüfungszeugnis.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I.
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die Ausbildung des Sohnes der Bf. als Berufsausbildung iSd FLAG zu qualifizieren ist.
Nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Gemäß § 10 Abs. 2 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG ergibt sich eine objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu Unrecht bezogen hat. Fehlt es an einem Anspruch auf Familienbeihilfe, ist auch der Kinderabsetzbetrag zurückzufordern.
Unter den im Gesetz nicht definierten Begriff der Berufsausbildung fallen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird (vgl. etwa VwGH vom 8. Juli 2009, 2009/15/0089).
Im konkreten Fall bereitet der Wifi Kurs "Ausbildung zum/zur Tierpfleger:in - Vorbereitung auf die ao. LAP" explizit auf das Berufsbild des Tierpflegers vor. Die einschlägigen Praktika sind Voraussetzung zur Absolvierung der außerordentlichen Lehrabschlussprüfung und es liegen keine Hinweise vor, dass es sich bei den Praktika um eine Einschulung für einen bestimmten Arbeitsplatz gehandelt haben könnte.
Zur Qualifikation als Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH nicht nur auf das ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Fortgang der Berufsausbildung an, diese Ausbildung muss auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (vgl. etwa VwGH 07.09.2022, Ra 2020/16/0116, VwGH 18.05.2020, Ra 2020/16/0017, VwGH 30.03.2017, Ra 2017/16/0030; VwGH 22.12.2011, 2009/16/0315; VwGH 23.02.2011, 2009/13/0127; und VwGH 15.12.2009, 2007/13/0125). Auch die positive Absolvierung aller im Lehrplan vorgesehen Unterrichtsfächer ist zu beachten (vgl. VwGH 27.09.2012, 2010/16/0013).
Das ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Fortgang der Berufsausbildung ist im vorliegenden Fall aus der Teilnahme sämtlicher vorgesehen Lehrveranstaltungen und letztlich der positiven Absolvierung der außerordentlichen Lehrabschlussprüfung zum Tierpfleger erkennbar. Auch wurden nebenbei die Praktika absolviert, um einen möglichst raschen Antritt an der außerordentlichen Lehrabschlussprüfung zu gewährleisten.
Was unter "volle Zeit" zu verstehen ist, ist weder im Gesetz geregelt noch trifft die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes diesbezüglich eine klare Aussage. Die Lehre geht von einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 dann aus, wenn ein wöchentlicher Zeitaufwand für Kurse und Vorbereitungszeit von mindestens 30 Stunden anfällt (vgl. Hebenstreit/Lenneis/Reinalter in Lenneis/Wanke, FLAG § 2 FLAG Rz 40).
Dabei ist auf das Kalendermonat abzustellen (vgl. VwGH 08.07.2009, 2009/15/0089). Die Unterrichtseinheiten fanden zwar im konkreten Fall geblockt statt, wobei aber in jedem Anspruchsmonat Unterrichtseinheiten stattfanden. Inklusive Vor- und Nachbereitungszeit sowie Lernzeit ergab sich rein in Bezug auf den Wifi Kurs ein Zeitaufwand von 12,5 Stunden bis 14,75 Stunden pro Woche.
Im konkreten Fall ist aber das Zusammenspiel zwischen den Kursen am Wifi und dem die praktischen Kenntnisse (welche die grundsätzlich vorausgesetzten Vorkenntnisse ersetzen oder nachholen sollten) vermittelnden Praktikum als Ausbildung zu berücksichtigen. Nach Ansicht des VwGH darf die Frage der zeitlichen Beanspruchung daher nicht auf die reinen am Wifi verbrachten Stunden reduziert werden (VwGH 22.12.2011, 2009/16/0315). Daher sind die Stunden des Ausbildungslehrganges, erforderliche Vorbereitungszeiten und die Zeiten des Praktikums gesamthaft zu betrachten.
Wenn die belangte Behörde im Vorlagebericht darauf verweist, dass Praktika nach der Rechtsprechung keine Berufsausbildung iSd FLAG 1967 darstellen würden (mit Verweis auf BFG 30.11.2022, RV/2100726/2019), so ist darauf zu verweisen, dass das zitierte Erkenntnis des BFG den Fall eines Unterrichtspraktikums behandelt hat, welches als Einschulung am Arbeitsplatz qualifiziert wurde. Aus diesem Erkenntnis ist für den vorliegenden Fall nichts gewonnen. Im Gegenteil dazu hat der VwGH in einem vergleichbaren Fall in seinem Erkenntnis vom 22.12.2011 (VwGH 22.12.2011, 2009/16/0315) konkret ausgesprochen, dass die Stunden des Ausbildungslehrganges, erforderliche Vorbereitungszeiten und die Zeiten des Praktikums gesamthaft zu betrachten sind.
Weiters ist zu beachten, dass der VwGH seine ständige Rechtsprechung, wonach die Frage, ob für einen bestimmten Zeitraum Familienbeihilfe zusteht, anhand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten ist, auch auf die Berufsausbildung anwendet (VwGH 8.7.2009, 2009/15/0089). Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum für die Familienbeihilfe ist dabei der Monat. Das Bestehen des Familienbeihilfeanspruches für ein Kind ist somit von Monat zu Monat zu beurteilen.
Hieraus folgt, dass es bei einer geblockten Abhaltung eines Ausbildungskurses auf dessen Intensität pro Kalendermonat ankommt. Zu prüfen ist also, ob die behauptete Ausbildung während der Dauer der Blockveranstaltungen und der Vorbereitung für die abzulegende Prüfung im jeweiligen Kalendermonat in quantitativer Hinsicht die volle Arbeitskraft gebunden hat (Hebenstreit/Lenneis/Reinalter in Lenneis/Wanke, FLAG § 2 FLAG Rz 41).
Unter Heranziehung der von der Judikatur des Bundesfinanzgerichtes vertretenen Ansicht zur Berufsausbildung iSd FLAG (vgl. BFG 14.6.2016, RV/7101100/2016, BFG 12.12.2018, RV/7103779/2018), wonach in zeitlicher Hinsicht ein wöchentlicher Aufwand von rund 30 Stunden für Kurse und Vorbereitung auf eine Prüfung vorliegen müsse, ist dieser zeitliche Aufwand - und daher eine Berufsausbildung iSd FLAG - in sämtlichen verfahrensgegenständlichen Monaten gegeben. Dass im September 2022 und im Februar 2023 der zeitliche Aufwand geringfügig unter der Grenze von 30 Stunden gelegen ist, ist dabei unschädlich, zumal auch in diesen Monaten der Wifi Kurs, Praktika, sowie Vorbereitungs- Nachbereitungs- und Lernzeiten absolviert wurden, die die volle Arbeitskraft von ***Name Kind*** gebunden haben.
Die erforderliche zeitliche Auslastung des Sohnes ***Name Kind*** durch seine Vorbereitung auf die außerordentliche Lehrabschlussprüfung für die Ausübung des Berufsbildes Tierpfleger ist daher im Zeitraum September 2022 bis Juni 2023 vorgelegen. Das Zusammenspiel von Wifi Kurs, Praktika und Vorbereitungszeit für die außerordentliche Lehrabschlussprüfung zum Tierpfleger ist als Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 zu qualifizieren.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Frage, ob eine Berufsausbildung vorlag, war eine Sachverhaltsfrage, welche in freier Beweiswürdigung nach § 167 Abs. 2 BAO zu beantworten war (VwGH 30.03.2017, Ra 2017/16/0030). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt im Beschwerdefall nicht vor. Die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.
Wien, am 13. Mai 2026
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102772/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7102772.2024
- Stammnummer
- 151654
- Gültig
- 13.05.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF